In diesem Kapitel werden typische Beispiele von Wendungen, Schlagwörtern etc. aufgelistet, die die Rechtsprechung immer mal wieder beschäftigen.
Daneben gibt es viele, viele Einzelfälle von geschäftlichen Handlungen. Ein Sammelsurium finden Sie nachfolgend:
Ansprechpartner/Kundenbetreuer
BGH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 151/15, Tz. 28 f - Ansprechpartner
Die Mitteilung des für einen Kunden zuständigen Mitarbeiters ist für sich genommen eine in der schriftlichen Kommunikation von Unternehmen mit ihren Kunden übliche und sinnvolle Praxis. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Dienstleistungsunternehmen im Schriftverkehr mit ihren Kunden regelmäßig den nach der intern erfolgten Arbeitsaufteilung für diesen zuständigen Mitarbeiter und dessen Kontaktdaten aufführen. Dadurch wird nicht nur zur Förderung der Kundenbindung der Eindruck einer anonymen und unpersönlichen Sachbearbeitung vermieden, sondern auch im Interesse des Kunden eine direkte Kontaktaufnahme ohne die Notwendigkeit einer in jedem Einzelfall erneut intern zu klärenden Zuständigkeit ermöglicht. Ein über die Mitteilung des nach der Unternehmensorganisation zuständigen Mitarbeiters hinausgehender Erklärungswert kommt diesen Angaben dagegen nicht zu.
... Das Schreiben insgesamt enthält keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beklagte Aussagen zur (fehlenden) Zuständigkeit der Klägerin als Ansprechpartnerin und Betreuerin der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers treffen wollte. ... Erhält ein Versicherungsnehmer das Schreiben einer Versicherungsgesellschaft bestimmungsgemäß nicht direkt, sondern vermittelt über seinen im Schreiben als Adressat kenntlich gemachten Versicherungsmakler, wird durch die Art und Weise des Empfangs des Schreibens dokumentiert, dass die Versicherungsgesellschaft den vom Versicherungsnehmer zuvor beauftragten Versicherungsmakler akzeptiert und ihn zur Wahrnehmung der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers für zuständig hält.
BGH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 151/15, Tz. 45 - Ansprechpartner
Der Ansprechpartner des Kunden in einem Unternehmen wird erfahrungsgemäß häufig als Kundenbetreuer bezeichnet. Eine besonders nahe oder sogar persönliche Beziehung wird damit regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht.
1-Euro GmbH
OLG Dresden, Urt. v. 19.2.2013, 14 U 1810/12, II.5
"1 Euro GmbH" auf der Homepage der Beklagten ist irreführend. Zum einen ist schon nicht klar, dass die Beklagte auf dem in der Unterlassungserklärung wiedergegebenen Auszug aus deren Homepage den Begriff "1 Euro GmbH" als Synonym für die "UG" verwendet; zum anderen erweckt die Werbung den Eindruck, die verwendete Bezeichnung "1 Euro GmbH" sei ein feststehender Begriff und damit auch im Geschäftsverkehr so zu verwenden, obwohl § 5a Abs. 1 GmbHG ausdrücklich vorschreibt, dass die Unternehmergesellschaft in der Firma die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen muss und sich damit gerade nicht als GmbH bezeichnen darf. Es entsteht dabei zudem auch der unzutreffende Eindruck, als sei eine "vollwertige" GmbH für einen Euro zu haben.
Vorrats-GmbH
OLG Dresden, Urt. v. 19.2.2013, 14 U 1810/12, II.3
"Vorrats-GmbH ab 1450 €" .. ist irreführend nach § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG, weil sie - fälschlich - suggeriert, man könne eine mit vollem Stammkapital ausgestattete und damit eintragungsfähige GmbH für nur EUR 1.450,00 erwerben. Dass dem nicht so ist, dass also zusätzlich vom Käufer noch das Stammkapital von zumindest EUR 25.000,00 aufgebracht werden muss, ist den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen in erster Linie Existenzgründer bzw. Unternehmer, die zur Gründung einer Gesellschaft professionelle Hilfe in Anspruch nehmen möchten, nicht von vornherein ersichtlich.
Es handelt sich dabei … auch nicht um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe, sondern um eine eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht. Den Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, bereits in der Adword-Werbung den vollständigen Kaufpreis anzugeben.
Kein Netz ist keine Ausrede (mehr)
OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.6.2015, 6 U 26/15
Eine Werbung der in Rede stehenden Art - auch wenn sie vom Wortsinn her als Hinweis auf eine in jeder Hinsicht lückenlose Netzabdeckung verstanden werden könnte - ist im Hinblick auf das Vorverständnis des angesprochenen Verkehrs nur dann irreführend, wenn mit ihr aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ernsthaft in Anspruch genommen werden soll, das werbende Unternehmen habe den technischen Durchbruch zu einer solchen vollständigen, d.h. die bisher üblichen und allgemein bekannten „Funklöcher“ vermeidenden Netzabdeckung geschafft.
Vollsynthetisches Öl
OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016, 6 U 78/15, II.2.a
Es lässt sich festhalten, dass die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "vollsynthetisches Öl" eine besondere Qualität verbinden, die den höheren Preis rechtfertigt. Es ist nicht zutreffend, dass der Verbraucher mit der Bezeichnung "vollsynthetisch" keine konkreten Vorstellungen verbindet. Er wird zumindest erwarten, dass es sich um ein "künstlich hergestelltes" Öl handelt, das eben deswegen einem natürlich gewonnen (Mineral-) Öl Vorzüge aufweist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22. 1. 2008, 20 U 46/05, Tz. 22 f.). ...
Der situationsadäquat aufmerksame und durchschnittlich informierte Durchschnittsverbraucher darf … erwarten, dass ein als "vollsynthetisch" beworbenes Motoröl den Produkten entspricht, die ihm bisher unter dieser Bezeichnung am Markt entgegengetreten sind. Ob er die von ihm dem bekannten Produkt zugeschriebenen Merkmale zu Recht oder zu Unrecht für wesentlich hält, ist dabei grundsätzlich unerheblich (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22. 1. 2008, 20 U 46/05, Tz. 30). Maßgeblich ist, dass der Verkehr sie für kaufentscheidend hält und seine geschäftliche Entscheidung an ihnen ausrichtet.
Variobeitrag
OLG Frankfurt, Urt. v. 8.12.2016, 6 U 124/16, II.2.b
Eine Irreführung ergibt sich daraus, dass die Bezeichnung "Variobeitrag" dem Kunden suggeriert, der Beitrag könne eine Vergütung für Extraleistungen sein, die die Antragsgegnerin zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen erbringt und die insofern "variabel" sind. Maßgeblich ist die Sicht eines durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser wird nicht nur den Absatz des Werbetextes zur Kenntnis nehmen, in dem der Begriff "Variobeitrag" erklärt wird. Vielmehr wird er den Text unter der Überschrift "Ihre X-BKK - Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung" von Beginn an lesen. Die angegriffene Werbeaussage muss deshalb in ihrem Kontext gesehen werden (Senat, GRUR-RR 2014, 402 Rn. 27 - Die Gefahren der "E-Zigarette" m.w.N.). Gleich im ersten Abschnitt wirbt die Antragsgegnerin damit, dass sie neben den gesetzlichen Leistungen eine große Zahl an "Extras" erbringt. …
Es liegt daher nahe, den Variobeitrag mit diesen Extraleistungen in Verbindung zu bringen. Tatsächlich ist der Variobeitrag aber unstreitig nichts anderes als der "Zusatzbeitrag" nach § 242 SGB V. Er deckt also nicht diejenigen Leistungen ab, die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehen.
Anlage einer neuen Produktseite bei Amazon
Wer eine Produktseite bei amazon zu einem Produkt anlegt, zu dem es bereits eine Produktseite gibt, soll dadurch irreführen.
OLG Hamm, Urt. v. 12.1.2017, 4 U 80/16, Tz. 57
Ein Verbraucher wird bei der Ansicht des streitgegenständlichen Angebotes – irrigerweise – annehmen, der beworbene Lastenanhänger sei auf der Internetplattform „Amazon“ nur über die Beklagte erhältlich. Der durchschnittlich informierte Verbraucher ist mittlerweile mit der – für ihn im Hinblick auf die Möglichkeit zum direkten Preisvergleich besonders vorteilhaften – Praxis der Internetplattform „Amazon“, für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite anzulegen, auf der bzw. über die sämtliche Anbieter für das jeweilige Produkt aufgeführt bzw. aufrufbar sind, vertraut. Bei der Ansicht der streitgegenständlichen Artikeldetailseite musste er daher zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt den – unrichtigen – Eindruck gewinnen, die Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt die einzige Anbieterin für den Anhänger auf der Internetplattform „Amazon“.
Clevere Alternative
OLG Köln, Urt. v. 13.4.2018, 6 U 145/17
Der Begriff "clevere Alternative" nimmt noch nicht in Bezug, in welcher Hinsicht die Alternative überlegen ist. Der Bezugspunkt einer behaupteten Irreführung wäre nach dem Vortrag des Klägers nur irreführend, wenn der angesprochene Verbraucher in der Wendung "clevere Alternative" die tatsächliche Angabe sieht, dass … den Leistungen des … unter allen Umständen, d.h. nach Preis, Ausstattung und Konditionen überlegen sind. … Der Begriff "Alternative" ist im Übrigen generell noch nicht erläuterungsbedürftig und für sich genommen auch nicht irreführend.
UNTERWEGS MUSIK UND VIDEOS ERLEBEN OHNE VERBRAUCH DES DATENVOLUMENS
OLG Köln, Urt. v. 21.12.2018, 6 U 156/1, Tz. 63
Die Behauptung „UNTERWEGS MUSIK UND VIDEOS ERLEBEN OHNE VERBRAUCH DES DATENVOLUMENS“ bzw. „Unterwegs Musik und Videos streamen ohne Verbrauch Ihres Datenvolumens“ ist aus Sicht des angesprochenen Durchschnittverbrauchers so zu verstehen, dass beim Streamen überhaupt kein Datenvolumen verbraucht wird. Eine Beschränkung auf das reine Audio-/Videostreaming als solches ergibt sich aus der Werbung nicht. Dass eine solche Einschränkung bestehen könnte, ist angesichts der Tatsache, dass das Streaming regelmäßig mit dem Laden fremder Daten für Werbung pp. verbunden ist, absolut fernliegend. Dies gilt sowohl für den Verbraucher, der dies weiß, als auch - erst Recht - für den Verbraucher, der dies nicht weiß und wegen des kostenlosen Zusatzangebotes erstmals Streaming in Anspruch nimmt. Der Verbraucher rechnet überhaupt nicht damit, dass ihm trotz der Zusage des kostenlosen Dienstes Inhalte auf sein Datenvolumen angerechnet werden könnten, die notwendig mit dem Streamen von Audios und Videos verbunden sind.
Versicherungsmakler / Assekuranz
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.4.2020, 20 U 153/19
Die Beklagte benutzt nicht das Wort „Versicherungsservice“, sondern „Assekuranz Service“. Dadurch wird der Eindruck erweckt, es handele sich um die ausgelagerte Serviceabteilung einer Versicherung.
Presseschau
OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.4.2022, 6 W 8/22
Der Verkehr erwartet in einer „Presseschau“ eine Zusammenstellung von Berichten von Presseorganen, nicht hingegen solche des Antragsgegners selbst. Diese Unterscheidung ist für den Verkehr auch erheblich, bringt er doch Presseberichterstattungen auch aufgrund der der Presse obliegenden Sorgfaltspflicht ein größeres Vertrauen entgegen als der Äußerung eines Mitbewerbers, die mutmaßlich (auch) von eigenen geschäftlichen Interessen geprägt ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass hinter der Überschrift der Hinweis „(…)“ enthalten ist.
OEM (original equipment manufacturer)
OLG Schleswig, Urt. v. 14.9.2023, 6 U 49/22, Tz. 36 f
Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Buchstabenfolge OEM als Abkürzung für die englische Bezeichnung original equipment manufacturer, mithin als Behauptung, das Produkt werde als Erstausrüsterprodukt von einem Fahrzeug- oder Getriebehersteller verwendet.
Am Verständnis der Buchstabenfolge ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass sie durch Punkte getrennt ist (O.E.M.), was bei englischsprachigen Abkürzungen unüblich ist.
Neuer Standard
OLG Hamburg, Urt. v. 7.9.2023, 165 U 113/22, Tz. 55 - „Unser neuer Standard beim Sonnenschutz“
Angesichts der Aufmachung dieser Flyerseite wird der angesprochene Verkehr im „neuen Standard“ einen Schutz gegen HEV Blue Light sehen. Dieses ist farblich hervorgehoben und wird einem Durchschnittsverbraucher … bislang nicht bekannt sein. Der Verkehr erwartet ein neues Niveau beim Sonnenschutz für das Gesicht, eine deutliche Verbesserung zu früheren Produkten, ….
Innovation
OLG Hamburg, Urt. v. 7.9.2023, 165 U 113/22, Tz. 46, 49
Beim Begriff „Innovation“ in der Werbung für ein Sonnenschutzmittel denkt der Verbraucher an eine positive, also produktverbessernde Neuerung oder Erfindung, die einen Fortschritt im Bereich Sonnenschutz mit sich bringt. ...
Der Senat verkennt nicht, dass – eine Wirksamkeit des neuen Filters in den Sonnenschutzprodukten der Antragsgegnerin gegen HEV Blue Light unterstellt – darin tatsächlich eine Innovation im o.g. Sinne liegen kann. Denn es wäre unstreitig der erste rein organische Filter, der diesen Bereich der Sonnenstrahlen mit abdeckt. Indessen wird genau diese Tatsache dem Verbraucher in der streitgegenständlichen Werbung vorenthalten. Er erfährt von der neuartigen Filterart nichts, sondern liest zur Erklärung: „1. SONNENSCHUTZ aus der P.F. Forschung mit HEV BLUE LIGHT FILTER“. Der Verbraucher nimmt angesichts dieser Formulierung an, es handele sich um den ersten Sonnenschutz überhaupt mit HEV Blue Light Filter.
Schnellste Verbindungen anzeigen
OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.9.2023, 6 W 61/23, II.1.a
Für den Gesamteindruck, den die vorliegende geschäftliche Handlung erwecken wird, ist zunächst zu bedenken, dass die Antragsgegnerin es Verbrauchern ermöglicht, Verbindungen auf Grundlage der von ihnen eingegebenen Suchparametern (Start, Ziel, Datum, Ankunfts- oder Abfahrtzeit) zu suchen. Verbraucher werden daher annehmen, dass die als Ergebnisse angezeigten Verbindungen zu den von ihnen eingegebenen Suchparametern gehören bzw. passen. Gleichzeitig ergibt sich aus der Anzeige der Ergebnisse die Annahme, dass eine vollständige Information vermittelt wird.
Verbraucher, die ihre Suchparameter in die Suchmasken der Antragsgegnerin eingeben und die Option „Schnellste Verbindungen anzeigen“ aktiviert lassen, nehmen weiter an, dass ihnen als Ergebnis der Suche die Verbindungen angezeigt werden, die sie bei der Suche nach einer bestimmten Abfahrtzeit von einem Startbahnhof - zeitlich möglichst nah an dem gewählten Abfahrtzeitpunkt - zum frühestmöglichen Zeitpunkt an das gewählte Ziel bringen oder bei der Suche nach einer bestimmten Ankunftszeit am Zielbahnhof - am schnellsten und zeitlich möglichst nah an der gewählten Ankunftszeit - an das gewählte Ziel bringen. Die Formulierung „Schnellste Verbindungen anzeigen“ lässt insoweit auch keinen Interpretationsspielraum erkennen. Es wird im Plural von „Verbindungen“ und nicht im Singular von einer „Verbindung“ gesprochen. Diese Verbindungen sollen die „schnellsten“ sein. Verbraucher werden nach alledem davon ausgehen, dass es sich bei den angezeigten Verbindungen, wie beworben, um die (in der Regel drei) schnellsten Verbindungen zu ihrer Suchanfrage handelt, auch weil das primäre Ziel des Verkehrs bei einer Verbindungsabfrage ist, möglichst schnell von A nach B zu kommen.
Dankeschön
OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.6.2023, 15 U 16/23, Tz. 53
Erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs denken bei dem Wort „Dankeschön“ (Substantiv) nicht nur an allgemein geäußerte Dankesworte, sondern an eine „kleine Aufmerksamkeit zum Dank für etwas“. Der angesprochene Verkehr erwartet infolge dessen eine Belohnung in Form einer „kleinen Aufmerksamkeit“ für die von der Beklagten errungene Auszeichnung „Gesamtsieger Kundenzufriedenheit Mobilfunk Netzbetreiber 2020“ in der Zeitschrift C. Eine (Service-)Leistung, für die er eine Gegenleistung in Form einer Zahlung erbringen muss, empfindet der Verkehr schon grundsätzlich nicht als „Aufmerksamkeit“