Die Verständigkeit und Informiertheit beeinflusst das Verständnis einer Werbemaßnahme. Wie informiert und verständig der Verbraucher ist, muss vom Gericht im Streitfall jeweils festgestellt werden (s. bspw. BGH, Urt. v. 12.5.2011, I ZR 119/10 - Innerhalb von 24 Stunden).
Die Beurteilungskriterien Verständigkeit und Informiertheit laufen letztendlich darauf hinaus, dass besonders dumme und unvernünftige Personen bei der Beurteilung der Lauterkeit eines Verhaltens ebenso wenig zählen sollen wie besonders schlaue und gewiefte Personen. Eine Ausnahme hiervon macht nur die sog. dreiste Lüge: Wer es darauf anlegt, besonders flüchtige, dumme und unverständige Personen zu täuschen, kann sich nicht darauf berufen, dass seine Werbemaßnahme durchschnittlich aufmerksamen, verständigen und informierten Verbraucher richtig verstanden wird.
BGH, Urt. v. 30.6.2011, I ZR 157/10 - Branchenbuch Berg
Das beanstandete Anschreiben vermittelt bei flüchtiger Betrachtung, auf die es die Beklagte gerade abgesehen hat, den unzutreffenden Eindruck, die beworbene Leistung sei bereits bestellt. Ist die Werbung aber gerade auf diesen flüchtigen Eindruck ausgerichtet, kann ebenso wie bei einer "dreisten Lüge" (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.107) auch davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise angesprochenen Verkehrs getäuscht wird.
Beispiele für die Informiertheit
OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.6.2015, 6 U 26/15 - Kein Netz ist keine Ausrede: Der Verbraucher weiß, dass es (noch) kein Funknetz gibt, dass ohne Funklöcher ist.
BGH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 151/15, Tz. 35 - Ansprechpartner
Es geht nicht um das Verständnis von Versicherungsnehmern allgemein, sondern um das Verständnis solcher Versicherungsnehmer geht, die einen Versicherungsmakler mit der Betreuung ihrer Versicherungsangelegenheiten betraut und diesen mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet haben. Ein solcher Versicherungsnehmer weiß regelmäßig aus eigener Anschauung um die Kompetenzen und Vollmachten, die er selbst eingeräumt hat. Er weiß zudem infolge des Abschlusses des Versicherungsmaklervertrages und der sich anschließenden Vertragspraxis, dass (nunmehr) sein Versicherungsmakler und nicht (mehr) der Versicherer direkt sein vorrangiger Ansprechpartner ist.
Zu berufsrechtlichen Regelungen
BGH, Urt. v. 7.4.2022, I ZR 217/20, Tz. 25 - Kinderzahnarztpraxis
Da es sich um komplexe Regelungen für ein eng begrenztes Berufsfeld handelt, ist es weder erfahrungswidrig noch aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine (durchgängige) Prägung des Verkehrsverständnisses durch die berufsrechtlichen Regelungen im Streitfall abgelehnt hat.