1. Europarechtlicher Hintergrund
2. Feststellung des Verkehrsverständnisses
ee) Einfluss von Gesetzen und Normen
gg) Verständigkeit und Informiertheit
b) Beurteilungskompetenz des Gerichts
c) Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme
Europarechtlicher Hintergrund
EuGH, Urt. v. 14.4.2000, C-465/98, Tz. 20 - d'arbo naturrein
Wie der Gerichtshof mehrfach zu mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vergleichbaren Bestimmungen entschieden hat, die die Täuschung von Verbrauchern verhindern sollen und sich in verschiedenen Rechtsakten des abgeleiteten Rechts mit allgemeiner oder sektorieller Geltung finden, ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine Bezeichnung, eine Marke oder eine Werbung irreführend sein kann; es hat dabei auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-303/97, Sektkellerei Kessler, Slg. 1999, I-513, Randnr. 36).
EuGH, Urt. v. 8.2.2017, C-562/15, Tz. 31 - Carrefour/Intermarché
Es ist Sache der nationalen Gerichte, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine Werbung unter Berücksichtigung der Verbraucher, an die sie sich richtet, möglicherweise irreführend ist. Dabei müssen sie zum einen berücksichtigen, wie der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die beworbenen Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt, und zum anderen alle maßgeblichen Gesichtspunkte der Rechtssache berücksichtigen und dabei, wie sich aus Art. 3 der Richtlinie 2006/114 ergibt, die in der Werbung enthaltenen Angaben und allgemein alle ihre Bestandteile einbeziehen.
Feststellung des Verkehrsverständnisses
Die Feststellung, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine geschäftliche Handlung verstehen, ist tatsächlicher Natur. Entscheidend ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise geschäftliche Handlung tatsächlich verstehen. Die Verständnis lässt sich prinzipiell durch eine Meinungsumfrage unter den angesprochenen Verkehrskreisen ermitteln.
BGH, Urt. v. 19.4.2007 , I ZR 57/05, Tz. 20 – 150 % Zinsbonus
Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. (ebenso BGH, Urt. v. 26.9.2002, I ZR 89/00, Tz. 19 – Thermal Bad)
Ebenso BGH, Urt. v. 27.6.2024, I ZR 98/23, Tz. 18 – klimaneutral; BGH, Urt. v. 13.7.2023, I ZR 60/22, Tz. 22 – Eigenlaborgewinn; BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 78/16, Tz. 27 - Tiegelgröße; BGH, Urt. v. 3.11.2016, I ZR 227/14, Tz. 13 - Optiker Qualität; BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 89/12, Tz. 15 - Matratzen Factory Outlet; BGH, Urt. v. 5.11.2015, I ZR 182/14, Tz. 10 – Durchgestrichener Preis II; KG, Hinweisbeschl. v. 21.5.2024, 5 U 12/22, Tz. 10 f
BGH, Urt. v. 27.6.2024, I ZR 98/23, Tz. 21 – klimaneutral
Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts einer Angabe ist zu fragen, wie der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher eine Werbung bei einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit versteht. Dies ist von den jeweiligen Umständen der Wahrnehmung und von der Bedeutung abhängig, die die beworbene Ware oder Dienstleistung für ihn hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 27] = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße, mwN). Aus diesen auf die Wahrnehmungssituation und den Gegenstand der Werbung bezogenen Kriterien ergibt sich, welche Anforderungen das Irreführungsverbot an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage stellt.
Grundvoraussetzung einer möglicherweise irreführenden Angabe ist, dass der angesprochene Verkehr überhaupt etwas als Aussage versteht. Zwar gilt:
OLG Frankfurt, Urt. v. 16.8.2018, 6 U 40/18, II.1
Eine "Angabe" im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG kann auch konkludent erfolgen.
In derselben Entscheidung hat das OLG Frankfurt aber auch angenommen, dass die besondere Oberflächenstruktur einer Schuhsohle dem Verkehr normalerweise nichts sagt, erst recht nichts über eine bei der Herstellung zum Einsatz kommende Technologie.
OLG Frankfurt, Urt. v. 16.8.2018, 6 U 40/18, II.1
Der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat keinen Anlass, sich über die Gründe für die Gestaltung der Sohlenoberfläche nähere Gedanken zu machen; er sieht in der Sohlenoberfläche daher zunächst als dekoratives Gestaltungsmittel. Der spezifische Zusammenhang zwischen Oberfläche und technischen Eigenschaften der Sohle müsste dem angesprochenen Verkehr vielmehr - um eine Fehlvorstellung ... überhaupt zu ermöglichen - in irgendeiner Weise, beispielsweise durch intensive Werbung oder auch Berichterstattung hierüber, nahegebracht worden sein.
OLG Hamburg, Urt. v. 30-3-2023, 15 U 63/22, Tz. 17
Was man nicht versteht, bewegt einen nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung. ... Eine Irreführung setzt zu jeder Zeit wesensmäßig voraus, dass eine Diskrepanz zwischen der objektiven Realität und einer durch die Werbung erweckten Bedeutungsvorstellung vorliegt. Nicht erfasst werden Phantasiebezeichnungen ohne jeden Informationsgehalt.
Interpretationsleitlinien
Wortsinn
BGH, Urt. v. 3.5.2001, I ZR 318/98, II.1.b - Das Beste jeden Morgen
Auszugehen ist vom Wortsinn des angegriffenen Werbeslogans.
BGH, Urt. v. 26.9.2002, I ZR 89/00 – Thermal Bad
Die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage zu verstehen ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999, I ZR 167/97 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 29.6.2000, I ZR 155/98 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001, I ZR 318/98 - Das Beste jeden Morgen). Die Verkehrsanschauung orientiert sich dabei grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, das heißt am allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis.
Ebenso BGH, Urt. v. 7.4.2022, I ZR 5/21, Tz. 25 - Kinderzahnärztin; BGH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 151/15, Tz. 26 - Ansprechpartner; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2018, 2 U 34/18, Tz. 107 - schadstofffrei; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2018, 2 U 48/18, Tz. 100; OLG Hamburg, Urt. v. 19.12.2019, 3 U 172/18, Tz. 60; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2023, 6 U 197/22 (WRP 2024, 496)
OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2018, 2 U 34/18, Tz. 107 - schadstofffrei
Der Verbraucher kann eine Werbeaussage regelmäßig nicht anders verstehen, als sie ihm bei Anwendung des allgemeinen Sprachverständnisses begegnet. Anderes gilt nur, wenn er aus sonstigen Gesichtspunkten zu der Erkenntnis kommt, die Werbung sei nicht dem Wortsinn entsprechend gemeint.
Ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2018, 2 U 48/18, Tz. 100
OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2018, 2 U 48/18, Tz. 112
Weist der Wortsinn Lücken auf, so füllt der Verbraucher diese aus seinem Vorverständnis und seinem präsenten Wissen heraus auf, häufig unbewusst. Dazu und daneben bezieht er außerdem die Umstände mit ein, die er bei situationsadäquater Befassung mit der Werbung erkennt.
Entscheidend ist letztlich, wie der Wortsinn verstanden wird:
OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2014, I-15 50/14, Tz. 34
Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will, sondern entscheidend ist allein die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (BGHZ 13, 244, 253 = GRUR 1955, 38, 40 – Cupresa-Kunstseide; BGH GRUR 1961, 193, 196 – Medaillenwerbung; BGH GRUR 1987, 171, 172 – Schlussverkaufswerbung I; BGH GRUR 1991, 852, 854 – Aquavit mwN; BGH GRUR 1995, 612, 614 – Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie; BGH GRUR 1996, 910, 912 – Der meistverkaufte Europas; BGHZ 156, 250, 252 = GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft). Ob eine Angabe geeignet ist irrezuführen, lässt sich daher nur feststellen, wenn man zuvor ihren Sinn ermittelt hat, den sie nach dem objektiven Empfängerhorizont der umworbenen Verkehrskreise hat. Allein deren Vorstellung vom Inhalt der Angabe, die sich nicht mit dem „herkömmlichen Verständnis“ decken muss, ist maßgebend.
Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 9.6.2022, 6 U 12/22, II.1.a
Kontext
BGH, Urt. v. 7.4.2022, I ZR 5/21, Tz. 25 - Kinderzahnärztin
Der Wortsinn kann nur der Ausgangspunkt für die lauterkeitsrechtliche Prüfung des Gesamteindrucks sein, den eine Werbeaussage erweckt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182 [juris Rn. 34] = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen).
BGH, Urt. v. 18.12.2014, I ZR 129/13, Tz. 10 - Schlafzimmer komplett
Für die Beurteilung einer Werbeaussage als irreführend im Sinne von § 5 UWG ist das Verständnis maßgeblich, das der Verkehr von dem von der betreffenden Aussage ausgehenden Gesamteindruck hat. Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen nicht aus dem Zusammenhang, in dem sie stehen, gerissen und isoliert betrachtet werden.
BGH, Urt. v. 4.11.2010, I ZR 139/09, Tz. 27 - BIO TABAK
Bei der Ermittlung der Vorstellung, die ein Verbraucher von einem Begriff hat, sind alle Bestandteile der Werbeaussage wie insbesondere das Umfeld, in dem sie steht, und daher auch die im Zusammenhang mit ihr gegebenen Erläuterungen zu beachten.
Ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 24.7.2014, 2 U 34/14, B.1.a.bb; s.a. BGH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 151/15, Tz. 29 - Ansprechpartner
OLG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2020, 3 U 114/20, Tz. 7
Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei werblichen Angaben, die sich innerhalb des Fließtextes einer umfangreicheren Darstellung und nicht etwa in blickfangartig herausgestellten Überschriften finden, davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den Fließtext in Gänze zur Kenntnis nimmt.
OLG Celle, Urt. v. 26.5.2016, 13 U 147/15, II.2.b.bb
Gewinnt ein - isoliert betrachteter - neutraler Satz, der als solcher nicht zu beanstanden ist, seinen rechtswidrigen Gehalt aus dem werblichen Umfeld der Anzeige, weil dieser Zusammenhang ihm einen bestimmten Sinn gibt und zu einem entsprechenden Verständnis des Betrachters führt, ist die Aussage unzulässig, wenn das werbliche Umfeld der Anzeige in das Verbot einbezogen wird.
Ebenso OLG Celle, Urt. v. 26.5.2016, 13 U 76/15, II.2.b.bb.(3).(dd)
OLG Köln, Urt. v. 1.3.2013, 6 U 191/12, Tz. 24 - Das beste Netz
Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden. (BGH, Urt. v. 24.10.2002, I ZR 100/00 - Sparvorwahl; Urt. v. 13.2.2003, I ZR 41/00 - Schachcomputerkatalog; Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.90).
OLG Hamm, Urt. v. 7.3.2013, 4 U 162/12, Tz. 71
Stehen die einzelnen Angaben in einer in sich geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden. Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen (äußerlich einheitlichen) Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung (z.B. Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs) gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefasst werden oder ob dies nicht der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2014, I-15 50/14, Tz. 35
Beim Verständnis einer Aussage ist zu beachten, dass eine Werbung meist an etwas den angesprochenen Verkehrskreisen Bekanntes anknüpft (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 UWG Rn 2.100).
OLG Hamburg, Urt. v. 25.2.2016, 5 U 26/12, I.2.b.bb - Rechtsservice
Festzuhalten ist nach allem, dass durch die vorstehend wiedergegebenen Aussagen auch dem informierten und aufmerksamen Verbraucher vermittelt wird, dass der „Rechts-Service" für „H.-Joker"-Kunden das Angebot einer umfassenden Rechtsauskunft zu allen (rechtlichen) Fragen durch die ... umfasst. Dieser Umstand prägt indes auch das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise für die sich in der Werbung anschließenden weiteren Passagen, mit denen sich das Landgericht im angegriffenen Urteil befasst hat. In diesen Passagen mag die Beklagte um eine deutlichere Darstellung bemüht sein, der Inhalt ihres Angebotes wird aber auch hierdurch nicht in einer Weise verdeutlicht, dass die vorgenannte Vorstellung unmissverständlich konterkariert wäre.
Bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr kann im Ausnahmefall auch der Text einer Fußnote maßgeblich sein, auch wenn sich diese gar nicht auf die irreführende Angabe bezieht. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Werbung insgesamt leicht überschaubar und es wahrscheinlich ist, dass ein maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs die Fußnote liest.
BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 31/15, Tz. 24 - Apothekenabgabepreis
Die Annahme, der Verkehr entnehme der Werbung mit einem prozentualen Preisvorteil eine Bezugnahme auf den in der Fußnote 1 erwähnten "einheitlichen Apothekenverkaufspreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse", ist nicht erfahrungswidrig. Zwar ist bei der Angabe der prozentualen Ersparnis nicht auf die Fußnote 1 Bezug genommen. Allerdings ist die in quadratischen Einheiten dargebotene, jeweils auf ein Produkt bezogene Werbung so übersichtlich gestaltet, dass der situationsadäquat aufmerksame Betrachter auch die angegebene Preisersparnis auf den im unteren Bereich des Kastens angegebenen, mit der Fußnote 1 versehenen "Statt"-Preis beziehen wird.
Bei der Beanstandung mehrerer Angaben in einer Werbung gilt:
OLG Hamburg, Urt. v. 31.10.2013, 3 U 171/12, II.3.b.aa
Sind mehrere Einzelangaben innerhalb eines Werbemittels Gegenstand jeweils gesonderter, auf das Werbemittel bezogener Anträge, so ist jeweils ein Verbot gemeint, das die einzelne Werbeangabe nicht für sich allein betrachtet, sondern im konkreten werblichen Umfeld erfasst, so wie sie sich aus der in Bezug genommenen Verbotsanlage ergibt, und zwar losgelöst von den anderen, ebenfalls angegriffenen Angaben. Hieraus folgt, dass eine gesonderte Angabe nicht wegen des irreführenden Gehalts einer anderen gesondert angegriffenen Angabe verboten werden kann; sehr wohl ist aber – wegen der Maßgeblichkeit des werblichen Gesamtzusammenhangs – der etwaig aufklärende Inhalt einer gesondert angegriffenen Angabe auch bei der Ermittlung des Verständnisses anderer gesondert angegriffener Angaben (ggf. irrtumsausschließend) zu berücksichtigen. Allerdings spricht nichts dagegen, ein werbliches Umfeld, das nicht Gegenstand eines gesonderten Angriffs ist, verbotsbegründend gleichermaßen für mehrere der gesonderten Angriffe heranzuziehen.
OLG Hamburg, Urt. v. 28.1.2021, 3 U 66/20, Tz. 45
Nach der Senatsrechtsprechung sind gesondert angegriffenen Angaben unabhängig davon, ob sie verboten wurden/werden oder nicht, bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses von der jeweils zu prüfenden Angabe nicht zu berücksichtigen und müssen für die Prüfung und Feststellung des durch die jeweils zu prüfende Angabe bewirkten Verkehrsverständnisses hinweggedacht werden. Die Antragstellerin bestimmt mit ihren Anträgen und dem vorgetragenen Lebenssachverhalt den Streitgegenstand, der vom Gericht nicht dadurch verändert werden kann, dass es weitere Angaben verbietet oder nicht. Indem sie einzelne Angaben jeweils gesondert angreift, macht sie diese im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen und damit auch dann zu gesonderten Streitgegenständen, wenn dabei jeweils die konkrete Verletzungsform in Bezug genommen wird (BGHZ 194, 314, Rn. 25 – Biomineralwasser).
Andererseits:
OLG Hamm, Urt. v. 7.3.2013, 4 U 162/12, Tz. 71
Handelt es sich bei der fraglichen Werbung um mehrere Äußerungen, so ist eine isolierte Beurteilung einer einzelnen Angabe geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang mit den übrigen wahrgenommen und verwendet wird. Dies kann auch der Fall sein, wenn sich einzelne Angaben in einer einheitlichen Werbeschrift (z.B. in einem Werbekatalog) befinden, aber weder sachlich noch äußerlich erkennbar miteinander verbunden oder aufeinander bezogen sind.
Zur Verwendung eines Slogans auf einer Messe:
OLG Frankfurt, Urt. v. 14.2.2019, 6 U 3/18, II.B.3.b
Der Verkehr versteht die konkrete Verwendung der Angabe "World's Lightest" auf der Messe dahingehend, dass alle dort ausgestellten Koffer die jeweils leichtesten in ihrer Kategorie auf dem Markt sind. "World's Lightest" ist gerade für Gepäckstücke, bei denen das Gewicht aufgrund von Begrenzungen im Flugverkehr eine hohe Bedeutung hat - eine glatt beschreibende, auf dem Messestand blickfangmäßig herausgehobene Aussage und daher auf alle dort ausgestellten Koffer bezogen. Der Einwand, es handele sich um eine Marke, schließt eine Irreführung nicht aus.
Mehrdeutige Angaben
Sind Angaben mehrdeutig, muss ermittelt werden, ob der angesprochene Verkehr ihr überhaupt eine konkrete Aussage entnimmt. Enthalten sie nichts konkretes, können sie auch nicht irreführen.
Anders verhält es sich, wenn die Angaben vom angesprochenen Verkehrskreis oder verschiedenen angesprochenen Verkehrskreisen unterschiedlich verstanden werden. Dann muss jedes Verständnis gesondert bewertet werden. Ist nur eine Verständnismöglichkeit irreführend, ist es die ganze Angabe.
BGH, Urt. v. 8.3.2012, I ZR 202/10, Tz. 17 - Marktführer Sport
Der Werbende muss im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen.
Ebenso BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 88/15, Tz. 47 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur
OLG Hamm, Urt. v. 24.1.2013, 4 U 186/12, Tz. 77
Im Fall einer Mehrdeutigkeit muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen. Das heißt, jede einzelne Angabe muss wahr sein, und zwar unabhängig davon, ob der Werbende es auf die Mehrdeutigkeit angelegt hat oder nicht.
Angaben, die die maßgebliche Durchschnittsperson in verschiedener Weise auffassen kann, sind bereits irreführend, wenn auch nur einer der möglichen Anhaltspunkte nicht der Wahrheit entspricht (BGH, GRUR 1997, 665 – Schwerpunkgebiete). Überdies ist zu beachten, dass bereits ein Quorum von ca. einem Viertel der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, die in die Irre geführt werden, ausreicht (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 UWG Rn 2.106 m.w.N.).
Siehe auch hier.
OLG Bamberg, Urt. v. 21.3.2012, 3 U 219/11, II.2.b.bb - Textilleder
Bei einem mehrdeutigen Begriff muss der Werbende alle möglichen Bedeutungen gegen sich gelten lassen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rdnr. 2.111 m. zahlr. Nachw.).
OLG Hamburg, Urt. v. 13.2.2014, 5 U 160/11 (= WRP 2014, 729)
Es ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass der Verwender im Rahmen von § 5 UWG bei Missverständlichkeit oder Mehrdeutigkeit der getroffenen Aussage die ihm ungünstigste Verständnisalternative gegen sich gelten lassen muss. Dies gilt sogar dann, wenn ihm die Mehrdeutigkeit noch nicht einmal selbstbewusst ist (BGH, Urt. v. 8.3.2012, I ZR 202/10 - Marktführer Sport).
Allerdings gilt dies nur, wenn durch die jeweilige Verständnismöglichkeit ein ausreichend großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise irregeführt wird (BGH, Urt. v. 8.3.2012, I ZR 202/10, Tz. 19 - Marktführer Sport). Außerdem ist zu beachten:
OLG Hamm, Urt. v. 29.3.2012, 4 U 167/11, Tz. 78 f
Ist eine Werbebehauptung mehrdeutig, so geht dies grundsätzlich zu Lasten des Werbenden mit der Folge, dass die Behauptung insgesamt als irreführend anzusehen ist. Da der Werbende mit seiner missverständlichen Angabe das Risiko der Irreführung setzt, muss er es durch Klarstellung beseitigen oder aber tragen.
Von dieser Regel wird man aus verfassungsrechtlichen Gründen nur abweichen können, wenn das Verbot unverhältnismäßig wäre. Da der Schutz der Äußerungsfreiheit auch Unternehmen zusteht (BVerfGE 71, 162, 175; BVerfGE 102, 347, 359), muss verhindert werden, dass auch von manchen Adressaten als wahrheitsgemäß aufgefasste Äußerungen verboten würden. Damit würde das Irreführungsverbot den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen, der auch im Interesse der an Informationen interessierten Adressaten verbietet, im Zweifel von einem Verbot auszugehen (Fezer/Peifer § 5 UWG Rn 263).
Unklare Angaben
BGH, Urt. v. 25.6.2020, I ZR 96/19, Tz. 16 – LTE-Geschwindigkeit
Die Annahme einer Irreführung kommt auch in Betracht kommt, wenn der angesprochene Verkehr mit einer werblichen Angabe keine klare Vorstellung verbindet, sofern dem beworbenen Produkt gerade diejenigen Merkmale fehlen, in denen der Verkehr aufgrund der werblichen Angabe den Vorteil des Angebots erblickt (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2018, I ZR 157/16 ,Tz. 25 - Vollsynthetisches Motorenöl). In diesen Fällen ändert die Unklarheit des verwendeten Begriffs nichts daran, dass der Verkehr ihm eine Aussage über Eigenschaften des beworbenen Produkts entnimmt, die es nicht aufweist (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 5 Rn. 1.110; Großkomm.UWG/Lindacher, 3. Aufl., § 5 Rn. 130).
Einfluss von Gesetzen und Normen
BGH, Urt. v. 20.5.2009, I ZR 220/06, Tz. 25 - Versicherungsberater
Die Verkehrsauffassung kann durch gesetzliche Vorschriften grundsätzlich in der Form beeinflusst werden, dass sie den bestehenden Normen entspricht.
Ebenso BGH, Urt. v. 7.4.2022, I ZR 5/21, Tz. 32 - Kinderzahnärztin; OLG Nürnberg, Urt. v. 24.5.2022, 3 U 4652/21, Tz. 19
BGH, Urt. v. 7.4.2022, I ZR 5/21, Tz. 32 - Kinderzahnärztin
Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern bedarf der Prüfung im Einzelfall.
OLG Nürnberg, Urt. v. 24.5.2022, 3 U 4652/21, Tz. 19 - Krankentransporte
Wird das Verständnis einer Angabe durch gesetzliche Definitionen beeinflusst, leitet der angesprochene Verkehr sein Verständnis aus diesen Prägungen ab. Denn regelmäßig formuliert der Verkehr seine Vorstellungen nicht eigenständig, sondern normativ aufgrund der Vorgaben durch Dritte (Pfeifer/Obergfell, in Fezer/Büscher/ Obergfell, UWG, 3. Aufl. 2016, § 5 Rn. 241).
BGH, Urt. v. 31.1.1968, Ib ZR 48/66, I.1.c - Spezialreinigung
Wenn für den Begriff der "chemischen Reinigung" von den verarbeitenden Gewerbetreibenden im Zusammenwirken mit den beteiligten Verkehrskreisen bestimmte Normen aufgestellt sind und diese seit langem gelten, ist es im allgemeinen nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter davon ausgeht, dass die Verbrauchervorstellung mit der Zeit von solchen Normen gesteuert wird oder dass die Verbraucher doch wenigstens, soweit sie begreiflicherweise keine bestimmte Vorstellung vom Inhalt der Leistung haben, darauf vertrauen, dass die Leistung im tatsächlichen Ergebnis nach Maßgabe der dafür erlassenen Normen erbracht wird.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014, 15 U 71/14, Tz. 46
Die Vorschriften der Preisangabenverordnung können für die Auslegung von Willenserklärungen insofern von Bedeutung sein, als dass der Erklärungsgegner bei der Angabe von Preisen regelmäßig davon ausgehen darf, dass sie den Vorschriften der PAngV entsprechend angegeben werden, also als Endpreise inklusive Steuern (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, PAngV Vorb. Rn. 7). Dies gilt aber nicht ohne Weiteres auch für Fälle außerhalb des Anwendungsbereichs der PAngV, wenn also kein konkreter Preis genannt wird.
Wenn die Verkehrsauffassung wegen einer Gesetzesänderung von der aktuellen Rechtslage abweicht, kann dies im Rahmen der Interessensabwägung dazu führen, dass eine Irreführung des Verkehrs für eine Übergangszeit hingenommen werden muss. Siehe dazu hier.
BGH, Urt. v. 4.7.2019, I ZR 161/18, Tz. 17 - IVD-Gütesiegel
Es ist zwar anerkannt, dass die Verkehrsauffassung durch gesetzliche Vorschriften beeinflusst werden kann, wenn etwa der Inhalt von Bezeichnungen gesetzlich festgelegt ist ("geläuterte Verkehrsauffassung", vgl. BGH, Urt. v. 20.5.2009, I ZR 220/06, Tz. 25 - Versicherungsberater, mwN). Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits infolge der Gesetzgebungsverfahren auf europäischer oder nationaler Ebene oder in der seit dem Inkrafttreten der Vorschriften vergangenen, relativ kurzen Zeit das neu eingeführte Rechtsinstitut der Gewährleistungsmarke die Verkehrsanschauung von Gütesiegeln in so maßgeblich ändernder Weise geprägt hat.
Grad der Aufmerksamkeit
Der Grad der Aufmerksamkeit bestimmt darüber, welche Angaben wie aufmerksam studiert werden.
BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 78/16, Tz. 27 - Tiegelgröße
Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird. Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat. Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung.
Für Lebensmittel oder Körperpflegemittel gilt:
BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 78/16, Tz. 27 - Tiegelgröße
Geht es um Produkte wie Lebensmittel, bei denen der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von ihrer Zusammensetzung abhängig macht, ist davon auszugehen, dass er nicht nur die Schauseite einer Packung, sondern auch die an anderer Stelle angebrachten Verzeichnisse über die Inhaltsstoffe wahrnehmen wird. Entsprechendes gilt für das hier vorliegende Produkt einer Gesichtscreme, die bestimmungsgemäß unmittelbar an prominenter Stelle auf den Körper aufgetragen wird. Ähnlich wie bei Lebensmitteln sind bei solchen Kosmetikprodukten regelmäßig nähere Angaben zur Zusammensetzung für den Verbraucher von Interesse. So sind Allergien und Unverträglichkeiten auch bei Kosmetikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten. Hinzu kommt, dass der Verbraucher bei Kosmetika regelmäßig auf der Umverpackung gegebene kaufrelevante Hinweise zu Eigenschaften wie Konsistenz und Duftrichtung sowie zu Anwendungsgebieten und zur Art der Anwendung erwartet.
Für das Angebot eines Neufahrzeugs, an dessen Front-und Seitenfenster verschiedene Angaben zum Fahrzeug gemacht wurden, ging der BGH davon aus, dass der angesprochene Verkehr jedenfalls aufmerksam alle Angaben liest, die auf dem Informationsblatt mit dem Preis stehen:
BGH, Urt. v. 17.3.2011, I ZR 170/08, Tz. 24 f – Ford-Vertragshändler
Der Kaufpreis für den Pkw war auf dem im Wageninneren angebrachten Datenblatt genannt. Dort waren auch noch weitere für einen Kaufinteressenten bedeutsame Angaben zur Ausstattung des Fahrzeugs aufgelistet. Es liegt nahe, dass ein situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher, der sich für den Erwerb des Pkws interessiert, alle auf dem Datenblatt enthaltenen Informationen zu dem angebotenen Pkw zur Kenntnis nimmt. Auf diese Weise er-fährt er auch, dass das beworbene Fahrzeug erstmals im März 2006 zugelassen war mit der dort ausdrücklich vermerkten Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Garantiezeit zu laufen begonnen hatte.
Verständigkeit und Informiertheit
Das Verständnis einer Werbung hängt davon ab, wie verständig und informiert die angesprochenen Verkehrskreise sind. Die Verständigkeit und Informiertheit des angesprochenen Verkehrs kann auch für die Frage bedeutsam sein, ob eine Werbeaussage für sich genommen irreführend ist, weil der angesprochene Verkehr sie für bare Münze nimmt, oder ob der angesprochene Verkehr erwartet, dass die Aussage erläuterungsbedürftig ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2011, I ZR 119/10, Tz. 12 ff - Innerhalb von 24 Stunden).
Fachkreise sind regelmäßig informierter als Verbraucher und dadurch möglicherweise in der Lage, eine Aussage richtig zu verstehen, die ein Verbraucher irreführt. Bei Fachkreisen kann auch davon ausgegangen werde, dass sie sich regelmäßig informieren. Dies gilt insbesondere, wenn sie beruflich verpflichtet sind, sich ständig fortzubilden.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.2.2017, I-20 U 123/16
Der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Augenarzt kennt diese wissenschaftliche Veröffentlichung, da er seiner Weiterbildungspflicht nachgekommen ist.
Beurteilungskompetenz des Gerichts
Siehe auch Ermittlung des Verkehrsverständnisses
Es muss nicht in jedem Rechtsstreit, in dem um eine irreführende geschäftliche Handlung gestritten wird, eine Meinungsumfrage eingeholt werden. Tatsächlich sind die Rechtsstreitigkeiten, die über eine Meinungsumfrage entschieden werden, sehr selten. Das liegt daran, dass der Richter, der über die Irreführung entscheidet, in vielen Fällen aus eigener Sachkunde beurteilen kann und darf, ob die angesprochenen Verkehrskreise durch eine geschäftliche Handlung zurückgeführt werden. Nach Ansicht des EuGH soll das der Regelfall sein.
EuGH, Urt. v. 18.10.2011, C‑428/11, Tz. 53 - Purely Creative Ltd
Die nationalen Gerichte müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher ... typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit verlassen.
Im deutschen Wettbewerbsprozessrecht verfügen Richter über diese Kompetenz in erster Linie bei all den geschäftlichen Handlungen, bei denen der Richter selber zu den angesprochen Verkehrskreisen gehört.
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 32 – Biomineralwasser
Gehören die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln.
Ebenso BGH, Urt. v. 7.4.2022, I ZR 217/20, Tz. 20 - Kinderzahnarztpraxis; BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 89/12, Tz. 17 - Matratzen Factory Outlet; OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016, 6 U 78/15, II.2.a
Einschränkend
BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 89/12, Tz. 17 - Matratzen Factory Outlet
Kommt es auf das Verständnis eines in der Werbung verwendeten Begriffs an, ist im Allgemeinen zusätzlich erforderlich, dass das Verständnis in einem bestimmten Sinne einfach und naheliegend ist und keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Richter angenommenen Verkehrsverständnis wecken können.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.5.2012, 6 U 18/11, Tz. 42
Die Ermittlung des so definierten, auch normativ geprägten Verkehrsverständnisses ist keine Tatsachenfeststellung, sondern die Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens. Der Richter kann das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe beurteilen, wenn er aufgrund seines Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn er selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt (BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft).
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 43 – Biomineralwasser
Ob das Gericht eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anordnet oder aufgrund eigener Sachkunde entscheidet, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 3.15).
Adressat: Fachkreise
Das gilt auch in den Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die geschäftliche Handlung an Fachkreise richtet, aber nicht ersichtlich ist, warum die Fachreise eine geschäftliche Handlung anders verstehen als jemand, der nicht zu den Fachkreisen gehört. Außerdem wird dem Richter, der Wettbewerbsstreitigkeiten bearbeitet, aufgrund dieser Tätigkeit eine besondere Erfahrung bei der Beurteilung potentiell irreführender geschäftlicher Handlungen zugetraut.
BGH, Urt. v. 2.10.2003, I ZR 150/01, II.2.b – Marktführerschaft
Gehören die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gericht im konkreten Fall eine Irreführung aufgrund eigener Sachkunde bejahen oder verneinen möchte. Dagegen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder ein anderer Weg zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses häufig dann geboten, wenn keiner der erkennenden Richter durch die fragliche Werbung angesprochen wird. Eine Beweiserhebung ist aber nicht stets geboten, wenn die Richter von der in Rede stehenden Werbung selbst nicht angesprochen werden. Denn zuweilen lässt sich die Frage der Irreführung auch von demjenigen beurteilen, der den in Rede stehenden Artikel im allgemeinen nicht nachfragt. In anderen Fällen ist nicht ersichtlich, dass die Fachkreise für die Beurteilung einer Werbeangabe über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Schließlich können sich Gerichte, die ständig mit Wettbewerbssachen befasst sind, aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie Fachkreise eine bestimmte Werbeaussage verstehen.
s.a. BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 204/19, Tz. 14 - Sinupret; BGH, Urt. v. 9.6.2011, I ZR 113/10, Tz. 14 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013, I ZR 175/11, Tz. 18 - Kostenvergleich bei Honorarfactoring; s.a. BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 89/12, Tz. 17 - Matratzen Factory Outlet; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2014, I-15 50/14, Tz. 27; OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 22.5.2018, 3 U 1138/18, Tz. 34; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.2.2019, 6 U 3/18, II.B.3.b; in kurzen Worten auch in BGH, Urt. v. 29.7.2021, I ZR 114/20, Tz. 18 - Kieferorthopädie
BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 204/19, Tz. 14 - Sinupret
Gehören die Mitglieder des erkennenden Gerichts den angesprochenen Verkehrskreisen nicht an, sind sie daher gleichwohl nicht an der Feststellung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde gehindert, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Verständnis der angesprochenen speziellen Verkehrskreise von dem des Verkehrskreises unterscheiden könnte, dem sie angehören.
Gerichte halten sich in aller Regel für befähigt, die Auffassung der Fachkreise zu beurteilen, insbesondere wenn nicht erkennbar ist, weshalb diese eine Aussage anders verstehen als andere Personen (insbesondere mit Studium) oder der fachliche Hintergrund erläutert wird.
OLG Frankfurt, Urt. v. 19.9.2013, 6 U 183/12, Tz. 30
Fachkreise sind in der Lage, ihre Fachkenntnisse in Bezug auf technische Zusammenhänge und Produktionsabläufe bei der Beurteilung der Werbeaussagen einzubringen. Bei der Fachkreiswerbung kann der erkennende Richter nur begrenzt auf eigene Sachkunde zurückgreifen. Am ehesten ist dies möglich, wenn es sich um eine Werbeaussage handelt, bei denen auch die Fachkreise für die Beurteilung der Werbeangabe keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen einsetzen.
OLG Nürnberg, Urt. v. 29.10.2019, 3 U 559/19, B.III.1.b
Bei der Frage, ob ein Richter die Verkehrsanschauung auf Grund eigener Sachkunde feststellen kann, ist Folgendes maßgeblich: Häufig bedarf es keiner besonderen Erfahrung zur Feststellung der Verkehrsauffassung, weil auch die Fachkreise für die Beurteilung der fraglichen Werbeangabe keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen einsetzen. Die Richter dürfen sich dann auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen, dass die Verwendung der Werbeaussagen entsprechend deren allgemeinen Sprachsinn verstanden wird (BGH, Urt. v. 12.7.2001, I ZR 261/98, Tz. 32 - Rechenzentrum). Außerdem können sich Gerichte, die ständig mit Wettbewerbssachen befasst sind, auf Grund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie Fachkreise eine bestimmte Werbeaussage verstehen (BGH, Urt. v. 2.10.2003, I ZR 150/01, Tz. 20 – Marktführerschaft). …
… Die Beurteilung des Verkehrsverständnisses der Fachkreise … durch die Mitglieder des Gerichts ist jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde und außerdem keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Fachverkehr die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat (OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.8.2018, 3 U 1138/18, Tz. 76).
Am Beispiel des Verständnisses von Ärzten:
OLG Hamburg, Urt. v. 12.4.2012, 3 U 19/11, II.1.b.bb
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Beurteilung des Verkehrsverständnisses von Ärzten durch die Mitglieder des Senats jedenfalls dann möglich, wenn der Erkenntnisstand der Wissenschaft im Hinblick auf den maßgebenden Sachverhalt vorgetragen wurde, und außerdem - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein Arzt die deutsche Sprache anders verstehen könnte als jemand, der ebenfalls ein wissenschaftliches Studium absolviert hat.
Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 4.7.2013, 3 U 161/11, II.3.a; OLG Hamburg, Urt. v. 20.3.2014, 3 U 96/13; OLG Hamburg, Urt. v. 26.2.2015, 3 U 104/13, II.3.b; OLG Hamburg, Urt. v. 19.12.2019, 3 U 172/18, Tz. 58; OLG Hamburg, Urt. v. 4.2.2021, 3 U 39/19
Ebenso bei Apothekern OLG Hamburg, Urt. v. 29.1.2015, 3 U 81/14, Tz. 68
oder bei kaufmännischen Entscheidungen mit technischem Hintergrund:
OLG Hamm, Urt. v. 19.2.2013, 4 U 130/12, Tz. 53
Zwar gehören die Mitglieder des Senats eindeutig nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen. Sie können aber aufgrund ihrer Lebenserfahrung deren Verkehrsverständnis beurteilen, weil es beim Verständnis der Aussagen um ein allgemeines Sprachverständnis in einem bestimmten Zusammenhang geht, für das auch bei solchen Fachkreisen grundsätzlich nichts anderes gilt als beim allgemeinen Publikum.
Die Richter können das Verkehrsverständnis selbst dann aus eigener Kompetenz (Erfahrung) beurteilen, wenn die Richter in der zweiten Instanz ein anderes Verständnis von einer Aussage haben als die erstinstanzlichen Richter.
OLG Schleswig, Urt. v. 6.10.2011, 6 U 3/09, II.1.a.bb.1
Auch die Tatsache, dass die Kammer für Handelssachen in erster Instanz anders entscheiden hat, hindert das Gericht der 2. Instanz nicht an der Annahme eines abweichenden Verkehrsverständnisses ohne Sachverständigengutachten (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, § 5 UWG, Rn. 3.13).
ABER:
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 43 – Biomineralwasser
Eine Beweisaufnahme ist dann erforderlich, wenn sich dem Gericht trotz eigener Sachkunde Zweifel am Ergebnis aufdrängen, und dass solche Zweifel auch deshalb naheliegen können, weil das Berufungsgericht die Sache insoweit anders beurteilen möchte als die erste Instanz.
Die Kompetenz des Gerichts bezieht auf die Annahme einer Irreführungsgefahr ebenso wie auf die Ablehnung einer Irreführungsgefahr.
BGH, Urt. v. 26.9.2002, I ZR 89/00, Tz. 20 – Thermal Bad
Es macht keinen Unterschied, ob der Tatrichter seine Sachkunde und Lebenserfahrung zur Bejahung oder zur Verneinung einer Irreführungsgefahr einsetzen möchte.
ebenso BGH, Urt. v. 18.10.2001, I ZR 193/99 - Elternbriefe
Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme
BGH, Urt. v. 18.10.2001, I ZR 193/99 - Elternbriefe
Die Beurteilung, ob die Feststellung der Verkehrsauffassung kraft eigener richterlicher Sachkunde möglich ist oder eine Beweisaufnahme erfordert, ist tatrichterlicher Natur. Sie ist vom BGH nur darauf zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und ihre Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990, I ZR 164/88 - Versäumte Meinungsumfrage). Eine Beweiserhebung kann danach insbesondere dann geboten sein, wenn Umstände vorliegen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen lassen.
Die Beweisaufnahme muss nicht zwingend durch ein Meinungsforschungsgutachten erfolgen. Es kommen auch andere Beweismittel, die u.U. weniger aufwändig sind in Betracht, etwa eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer,
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 43 – Biomineralwasser
Eine Beweisaufnahme ist dann erforderlich, wenn sich dem Gericht trotz eigener Sachkunde Zweifel am Ergebnis aufdrängen, und dass solche Zweifel auch deshalb naheliegen können, weil das Berufungsgericht die Sache insoweit anders beurteilen möchte als die erste Instanz. Eine prozessrechtliche Notwendigkeit stellt die Verkehrsbefragung auch in einem solchen Fall aber nicht dar.
Das Gericht ist nicht einmal gezwungen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wenn ein Parteigutachten vorgelegt wird, das ein anderes Verständnis der Verkehrsauffassung, als das Gericht es hat, belegen soll.
BGH, Urt. v. 27.3.2013, I ZR 100/11, Tz. 48 - AMARULA/Marulablu
Die Vorlage eines Parteigutachtens, das ein anderes Ergebnis als das vom - an sich hinreichend sachkundigen - Gericht favorisierte nahelegt, zwingt den Tatrichter nicht stets zur Beweisaufnahme. Er muss in diesem Fall allerdings darlegen, weshalb das Gutachten keine Zweifel an der Richtigkeit des aufgrund eigener Sachkunde ermittelten Ergebnisses begründet.
Das Beispiel einer seltenen Beweisaufnahme durch ein Meinungsforschungsgutachten enthält die Entscheidung OLG Koblenz, Urt. v. 3.12.2014, 9 U 354/12. Das OLG Koblenz begründete die Beweisaufnahme damit, dass es nicht beurteilen könne, wie ein juristischer Laie die Werbung für Rechtsdienstleistungen versteht.
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Omsels, Online-Kommentar zum UWG:
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