Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Blickfangwerbung

1. Was ist eine Blickfangwerbung

2. Prüfungsfolge bei einer Blickfangwerbung

a. Objektiv falsche Angaben in der Blickfangwerbung

b. Irreführende, aber nicht objektiv falsche Angaben in der Blickfangwerbung

c. Art und Umfang der Aufklärung bei einer irreführenden Blickfangwerbung

d. Irreführungsausschließende Aufklärung bei einer Blickfangwerbung

3. Beispiele

Was ist eine Blickfangwerbung

Unter einer Blickfangwerbung versteht man jede in der Werbung bildlich, farblich, grafisch oder sonst drucktechnisch oder sonstwie hervorgehobene Angabe. Werden in einer Werbung mehrere Angaben hervorgehoben, kann es sich bei jeder Angabe um eine separat zu beurteilende Blickfangwerbung handeln (siehe etwa die Zwischenüberschriften in den Abbildungen im Tatbestand von BGH, Versäumnisurt. v. 21.9.2017, I ZR 53/16, Tz. 24 - Festzins Plus).

OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.11.2023, 3 U 1722/23

Bei einer Blickfang-Werbung sind im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben bildlich, farblich, graphisch oder sonst drucktechnisch besonders herausgestellt, um durch ihre Betonung die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf sich zu ziehen.

OLG München, Urt. v. 27.1.2022, 29 U 3556/19, Tz. 89

Von Blickfangwerbung spricht man, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind. Dadurch soll die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, Rn. 1.84 zu § 5).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.11.2021, 6 W 92/21, II.2.a

Eine Blickfangwerbung setzt voraus, dass bestimmte Werbeangaben deutlich von dem Rest einer Werbung abgehoben werden und damit geeignet und bestimmt sind, die besondere Aufmerksamkeit des Verkehrs auf sich zu ziehen. An der für eine Blickfangwerbung charakteristischen Situation fehlt es hingegen, wenn nahezu alle Angaben der Werbung farblich und drucktechnisch optisch hervorgehoben und herausgestellt sind. Hier finden die Grundsätze der Blickfangwerbung keine Anwendung.

OLG Hamm, Beschl. v. 19.7.2024, 4 U 28/24, Tz. 26

Dass das streitgegenständliche Garantiesymbol im Rahmen der Verkaufsofferte zusammen mit neun weiteren Symbolen/Piktogrammen wiedergegeben wird, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um eine blickfangmäßige Werbung handelt. Denn durch die Verwendung des Symbols wird die Möglichkeit des Abschlusses der 10jährigen Garantie – ebenso wie die durch die weiteren neun Piktogramme/Symbole beschriebenen Eigenschaften – im Rahmen der gesamten Verkaufsofferte im Vergleich zu den sonstigen Angaben von der Beklagten besonders herausgestellt, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu erwecken.

Es ist  aufgrund der Gestaltung der Anzeige auch möglich, dass der angesprochene Verkehr mehrere Aussagen im Blickfang im Zusammenhang versteht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.12.2021, 15 U 29/21, Tz. 51 f).

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Prüfungsfolge bei einer Blickfangwerbung

Bei der Prüfung einer Blickfangwerbung verfolgt der BGH ein Mehrstufenmodell. Dabei lässt er sich u.a. vom sog. labelling approach des EuGH leiten, der vom Unternehmer erwartet, dass er den Verbraucher informiert, während er vom Verbraucher erwartet, dass er die ihm erteilten Informationen auch aufnimmt (vgl. z.B. EuGH, Urt. v. C-7.3.1990, C-362/88, Tz. 17 - GB-Inno-BM). Die Rechtsprechung zur Blickfangwerbung wird von den OLG in Frankfurt und Düsseldorf wie folgt treffend zusammengefasst:

OLG Frankfurt, Urt. v. 9.6.2022, 6 U 12/22

Nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung kann immer dann, wenn der Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslöst, eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGH GRUR 1999, 264 - Handy für 0,00 DM; BGH GRUR 2000, 911, 912 - Computerwerbung I; BGH GRUR 2003, 163 - Computerwerbung II; BGH GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor). Der Blickfang selbst darf allerdings keine objektive Unrichtigkeit enthalten. Es muss sich um eine Aussage handeln, an der - trotz ihres irreführenden Charakters - von Seiten des Werbenden ein nachvollziehbares Interesse besteht. Enthält der Blickfang eine objektiv unrichtige Angabe, bedarf es einer Korrektur im Blickfang oder zumindest in einer weiteren Angabe, auf die im Blickfang mithilfe eines Sterns oder einer Fußnote hingewiesen wird. Eine dreiste Lüge, für die kein vernünftiger Anlass besteht, kann auch dann nicht zugelassen werden, wenn ein Sternchenhinweis eine Korrektur enthält (vgl. BGH GRUR 2001, 78 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH GRUR 2012, 184 Rn 28 - Branchenbuch Berg).

In Fällen, in denen der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig ist, aber nur die halbe Wahrheit enthält, muss ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen. Im Übrigen hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, wie deutlich Störer und aufklärender Hinweis gestaltet sein müssen. Geht es um eine Werbung, die auch vom verständigen Verbraucher flüchtig wahrgenommen wird, muss der Betrachter durch einen Sternchenhinweis oder auf andere geeignete Weise ein Warnsignal erhalten, das ihm zeigt, dass der Blickfang nicht vorbehaltlos gilt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.6.2023, 15 U 16/23, Tz. 48

Blickfangmäßige Herausstellungen, die nach der konkreten Gestaltung der Werbung beim Verbraucher den Eindruck erwecken, dass sie das Angebot verlässlich beschreiben und alles Wesentliche damit gesagt sei, müssen bereits als solche wahr sein, weil sie vom sonstigen Inhalt der Werbung losgelöst wahrgenommen werden, ihre Wirkung bereits als solche entfalten und damit eine Anlockwirkung ausüben, die allein schon den Betrachter veranlasst, dem Angebot näher zu treten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2021, I-15 U 28/21; Urt. v. 2.7.2019, I-15 U 76/19; Ohly/Sosnitza, Kommentar zum UWG, 8. Auflage 2023, § 5, Rz. 143). Wird nur ein Teil eines einheitlichen Gesamtangebots (z.B. eines Kopplungsangebots) durch die blickfangmäßige Angabe des allein auf diesen Teil bezogenen Preises besonders herausgestellt, ist die Werbung unvollständig und irreführend, wenn nicht auch die Preise für die übrigen Teile eindeutig und leicht erkennbar und deutlich lesbar dem blickfangmäßig herausgestellten Teil des Gesamtangebots zugeordnet werden (BGH, Urt. v. 8.10.1998, I ZR 187/97, GRUR 1999, 264 – Handy für 0,00 DM; Urt. v. 16.6.2002, I ZR 173/01 – Kopplungsangebot I; Urt. v. 11.12.2003, I ZR 83/01 – Playstation). Dabei ändern spätere Richtigstellungen oder Klarstellungen im weiteren Text der Werbung oder aufklärende Zusätze an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eines täuschenden Blickfangs als irreführend regelmäßig nichts (Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 5, Rz. 144, m.w.N.). Anders liegt es regelmäßig nur dann, wenn der Blickfang selbst durch Sternchenhinweis oder sonst durch eine Anmerkung auf nicht zu übersehende Einschränkungen aufmerksam macht (BGH, Urt. v. 15.10.2015, I ZR 206/14 – All Net Flat; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2021, I-15 U 28/21; Urt. v. 2.7.2019, I-15 U 76/19). Im Einzelfall kann es allerdings genügen, dass es sich um eine Werbung – etwa für langlebige und kostspielige Güter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2017, I ZR 53/16 – Festzins Plus; Urt. v. 15.10.2015, I ZR 206/14 – All Net Flat). „Kurz und übersichtlich“ gestaltet ist eine Werbung indes nur dann, wenn der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangangabe und aufklärendem Hinweis gewissermaßen „auf einen Blick“ erkannt werden kann, weil beide Bestandteile in räumlicher Nähe zueinander stehen und die aufklärende Information nicht in unübersichtlichem Text „versteckt“ wird (BGH, Urt. v. 21.9.2017, I ZR 53/16 – Festzins Plus; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2021, I-15 U 28/21; Urt. v. 2.7.2019, I-15 U 76/19).

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a. Objektiv falsche Angaben in der Blickfangwerbung

Objektiv falsche Angaben im Blickfang sind unzulässig. Sie werden auch durch eine Aufklärung an anderer Stelle in der Werbung nicht zulässig, auch nicht, wenn an der falschen Blickfangwerbung ein Sternchen mit einem Hinweis auf einen aufklärenden Text steht.

Die Rechtsprechung und Literatur sprechen in diesem Zusammenhang von der 'dreisten Lüge' (dazu siehe auch hier), obwohl dieser Begriff selber etwas irreführend ist. Denn es ist für den Wettbewerbsverstoß nicht erforderlich, dass der Werbende weiß, dass seine Angabe im Blickfang objektiv falsch ist. Das Adjektiv 'dreist' deutet außerdem fälschlicherweise darauf hin, dass eine gewisse Perfidität vorausgesetzt wird, obwohl eine einfache objektiv falsche Angabe ausreichend ist.

BGH, Urt. v. 24.5.2000, I ZR 222/97, II.1.b - Falsche Herstellerpreisempfehlung

Für eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache gibt es keinen vernünftigen Grund. Sie mag auf einem Versehen beruhen und in Ausnahmefällen sogar vom Werbenden nicht verschuldet sein. Zu rechtfertigen ist sie dagegen nicht. ... Im Streitfall deutet zwar nichts darauf hin, daß die Beklagte absichtlich eine falsche Preisangabe in ihre Anzeige aufgenommen hat. Das Irreführungsverbot muß aber in der Lage sein, auch die durch nichts zu rechtfertigende, dreiste Lüge zu erfassen, selbst wenn sie sich im äußeren Erscheinungsbild von der irrtümlichen Falschangabe nicht unterscheidet.

OLG Hamburg, Urt. v. 26.9.2024, 5 U 45/24, Tz. 123 - Check24

Grundsätzlich gilt, dass die in einem Blickfang herausgestellte Aussage nicht für sich genommen schlichtweg falsch sein darf. Es besteht kein anerkennenswertes Interesse des Werbenden, mit einer grob unrichtigen Aussage zu werben (vgl. Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 247).

OLG Nürnberg, Urt. v. 23.12.2022, 3 U 1720/22 – 39% , Tz. 10

Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gibt (vgl. BGH, GRUR 2001, 78 – Falsche Herstellerpreisempfehlung), bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 81 Rn. 14 – Innerhalb 24 Stunden), liegt eine sogenannte „dreiste Lüge“ vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.11.2021, 6 W 92/21, II.2.b.1

Löst der Blickfang für sich genommene eine Fehlvorstellung aus, kann eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und durch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH GRUR 2003, 163 - Preis ohne Monitor). Lediglich im Fall einer dreisten Lüge, für die kein Anlass besteht, kann eine derartige Aufklärung auch dann nicht zugelassen werden, wenn die am Blickfang teilnehmende Erklärung eine Korrektur enthält (BGH GRUR 2012,184, Rn 28 - Branchenbuch Berg).

Ebenso OLG Nürnberg, Urt. v. 23.12.2022, 3 U 1720/22 – 39% , Tz. 10 f; OLG Schleswig, Urt. v. 5.6.2023, 6 W 9/23, Tz. 27

OLG Hamburg, Urt. v. 25.3.2010, 3 U 108/09

Nach der neueren Rechtsprechung ... kann es genügen, den Verbraucher durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis auf einschränkende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des durch den Blickfang beworbenen Angebotes hinzuweisen. Allerdings reicht ein solcher Sternchenhinweis zur Erläuterung dann nicht aus, wenn die im Blickfang stehenden Angaben sich als objektiv unrichtig erweisen, etwa wenn er eine dreiste Lüge enthält, für die kein vernünftiger Anlass besteht. Außerdem setzt die Zulässigkeit einer blickfangmäßigen Werbung voraus, dass an der Aussage trotz ihres Potentials zur Irreführung ein nachvollziehbares Interesse des Werbenden besteht.

OLG Hamburg, Urt. v. 23.2.2017, 3 U 193/16, BI.2.c.dd

Blickfangmäßig herausgehobene Angaben müssen für sich genommen wahr und unmissverständlich sein. Zwar ist es zulässig, eine unklare oder unvollständige Angabe durch eine Fußnote klarzustellen. Dies gilt aber nicht für eine für sich genommen objektiv unrichtige Aussage (vgl. BGH, GRUR 2001, 78, Rn. 16 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; Pfeiffer/Obergfell in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Auflage 2016, § 5 Rn. 226). Hat die Angabe nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs bereits einen eindeutigen Aussagegehalt, dann erwartet der Verkehr keine eine solche Aussage einschränkenden Erläuterungen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.7.2020, 15 U 76/19, Tz. 99 f

Die Blickfangwerbung, die nach der konkreten Gestaltung der Werbung beim Verbraucher den Eindruck erwecken kann, dass sie das Angebot verlässlich beschreibt und alles Wesentliche damit gesagt ist, muss grundsätzlich bereits als solche wahr sein, weil sie vom sonstigen Inhalt der Werbung losgelöst wahrgenommen werden und damit eine Anlockwirkung ausüben kann, die allein schon den Leser veranlasst, dem Angebot näher zu treten.

Sie ist daher per se unzulässig, wenn sie für sich genommen schlichtweg falsch bzw. objektiv unrichtig ist; ihre Korrektur durch einen aufklärenden Hinweis scheidet aus.

Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.12.2021, 15 U 29/21, Tz. 42 f

OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.8.2022, 3 U 747/22, B.III.2.a

Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gibt (vgl. BGH, GRUR 2001, 78 Tz. 16 - Falsche Herstellerpreisempfehlung), bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 81 Tz. 14 - Innerhalb 24 Stunden), liegt eine sogenannte „dreiste Lüge” vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden (Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 5 Rn. 1.89; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014, I-15 U 71/14, Tz. 31).

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b. Irreführende, aber nicht objektiv falsche Angaben in der Blickfangwerbung

Unklare Angaben im Blickfang können an anderer Stelle in derselben Werbung erläutert werden, wenn dem angesprochenen Verkehr

  • entweder der Zusammenhang zwischen Blickfang und Aufklärung deutlich wird (siehe unten)

    • oder er auf die Aufklärung - in der Regel durch einen Sternchenhinweis - deutlich aufmerksam gemacht wird und die weitergehende Erläuterung am Blickfang teilhat (siehe unten) oder

  • sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass der angesprochene Verkehr die Aufklärung wahrnimmt (siehe unten)

BGH, Urt. v. 18.12.2014, I ZR 129/13, Tz. 16 - Schlafzimmer komplett

In Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, muss der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat.

Ebenso BGH, Versäumnisurt. v. 21.9.2017, I ZR 53/16, Tz. 24 - Festzins Plus; BGH, Urt. v. 15.10.2015, I ZR 260/14, Tz. 16 - All Net Flat; OLG Köln, Urt. v. 5.4.2019, 6 U 179/18; OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.8.2022, 3 U 747/22, B.III.2.b; OLG München, Urt. v. 19.10.2023, 6 U 3908/22, Tz. 22

BGH, Urt. v. 24.10.2002, I ZR 50/00 – Computerwerbung II

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe  für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen daher nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt.

BGH, Urt. v. 18.12.2014, I ZR 129/13, Tz. 16 - Schlafzimmer komplett

Es reicht nicht aus, wenn etwa der beworbene Artikel zusammen mit weiteren Artikeln abgebildet wird, ohne die er nicht benutzt werden kann, und der aufklärende Hinweis nur innerhalb der Produktbeschreibung steht, ohne am Blickfang teilzuhaben und die Zuordnung zu den herausgestellten Angaben zu wahren (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, I ZR 110/00 - Preis ohne Monitor).

Ebenso OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.8.2022, 3 U 747/22, B.III.2.b

OLG Köln, Urt. v. 14.02.2014 - 6 U 120/13, II.1.a

In Fällen, in denen der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig ist, aber den Verbraucher nicht vollständig informiert, muss ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen. Voraussetzung ist, dass der Hinweis am Blickfang teilhat und dadurch eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Angaben zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 149/07,  Tz. 35 - Sondernewsletter; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.98).

S.a. OLG Köln, Urt. v. 22.6.2012, 6 U 238/11; OLG Köln, Urt. v. 30.11.2012, 6 U 84/12; OLG Hamm, Urt. v. 4.8.2015, 4 U 66/15, Tz. 22; OLG Frankfurt, Urt. v. 8.11.2018, 6 U 77/18, II.2.b; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.7.2020, 15 U 76/19, Tz. 99; OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.12.2021, 15 U 29/21, Tz. 44; OLG Schleswig, Urt. v. 5.6.2023, 6 W 9/23, Tz. 27

Ein Sternchenhinweis ist – ausnahmsweise – nicht erforderlich, wenn der Verbraucher ohnehin erwartet, dass eine Angabe im Blickfang erläuterungsbedürftig ist, diese Erläuterung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbung erfolgt und dem entspricht, was der angesprochene Verkehr auch erwartet hat (BGH, Urt. v. 12.5.2011, I ZR 119/10, Tz. 12 ff - Innerhalb von 24 StundenOLG Nürnberg, Beschl. v. 16.8.2022, 3 U 747/22, B.III.2.c).

Ein Sternchenhinweis ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn gesichert ist, dass der angesprochene Verkehr die Erläuterungen auch ohnedem zur Kenntnis nimmt. Das kann bspw. der Fall sein, wenn für eine hochpreisige Ware geworben wird.

BGH, Urt. v. 18.12.2014, I ZR 129/13, Tz. 19 - Schlafzimmer komplett

Es ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002, I ZR 50/00 - Computerwerbung II; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.98; Großkomm.UWG/Lindacher, § 5 Rn. 105; Fezer/Peifer, UWG, § 5 Rn. 226).

Ebenso BGH, Versäumnisurt. v. 21.9.2017, I ZR 53/16, Tz. 24 - Festzins Plus; OLG Nürnberg, Urt. v. 23.12.2022, 3 U 1720/22 – 39% , Tz. 12; OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.6.2023, 15 U 16/23, Tz. 48; KG, Hinweisbeschl. v. 21.5.2024, 5 U 12/22, Tz. 24

Allerdings sieht der BGH darin eine Ausnahme:

BGH, Urt. v. 15.10.2015, I ZR 260/14, Tz. 18 - All Net Flat

Nach der Rechtsprechung des Senats ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an bei isolierter Betrachtung irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Ein Irrtum kann vielmehr auch dann ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine Werbung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher nach der Lebenserfahrung eingehend befasst, und die Werbung dabei so kurz und übersichtlich gestaltet ist, dass angenommen werden kann, der Verbraucher werde sie insgesamt zur Kenntnis nehmen (BGH, Urt. v. 18.12.2014, I ZR 129/13, Rn. 19 - Schlafzimmer komplett, mwN). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der hauptsächliche Zweck der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken - und damit ebenso der Bestimmungen des insoweit richtlinienkonform auszulegenden deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit es der Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht dient - darin besteht, den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu schützen (Köhler, WRP 2015, 1037, 1038). Dementsprechend ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt.

Ebenso BGH, Versäumnisurt. v. 21.9.2017, I ZR 53/16, Tz. 24 - Festzins Plus; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.7.2020, 15 U 76/19, Tz. 101; OLG Nürnberg, Urt. v. 23.12.2022, 3 U 1720/22 – 39% , Tz. 12

BGH, Versäumnisurt. v. 21.9.2017, I ZR 53/16, Tz. 25 - Festzins Plus

Eine Werbung ist nur dann "kurz und übersichtlich" gestaltet, wenn der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangangabe und aufklärendem Hinweis gewissermaßen "auf einen Blick" erkannt werden kann, weil beide Bestandteile in räumlicher Nähe zueinander stehen und die aufklärende Information nicht in unübersichtlichem Text "versteckt" wird (vgl. BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 - Schlafzimmer komplett).

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 5.4.2019, 6 U 179/18; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.7.2020, 15 U 76/19, Tz. 101

BGH, Versäumnisurt. v. 21.9.2017, I ZR 53/16, Tz. 26 - Festzins Plus

Auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen ist nach der Lebenserfahrung nicht sichergestellt, dass der Irrtum, der durch eine irreführende Blickfangangabe verursacht wird, durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 5.4.2019, 6 U 179/18

Weitergehende Voraussetzung soll sein, dass der Werbende an der Angabe in der Blickfangwerbung ein nachvollziehbares Interesse hat (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm § 5 UWG, Rdn. 2.97).

OLG Hamburg, Urt. v. 25.03.10, 3 U 108/09

Die Zulässigkeit einer blickfangmäßigen Werbung setzt voraus, dass an der Aussage trotz ihres Potentials zur Irreführung ein nachvollziehbares Interesse des Werbenden besteht.

Ebenso KG, Hinweisbeschl. v. 21.5.2024, 5 U 12/22, Tz. 24

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c. Art und Umfang der Aufklärung bei einer irreführenden Blickfangwerbung

Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wie deutlich und - bei mehrfacher Wiederholung einer irreführenden Blickfangwerbung in einer Werbemaßnahme (bspw. einem mehrseitigen Prospekt) - wie häufig die Aufklärung über das richtige Verständnis der irreführenden Blickfangangabe erfolgen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, wie aufmerksam der maßgebliche Adressat die Werbung wahrnimmt. Bei der flüchtigen Wahrnehmung sind strengere Anforderungen an die Aufklärung zu stellen als bei der Werbung für Waren oder Dienstleistungen von höherem Wert. Es ist auch zu berücksichtigen, ob die irreführende Blickfangwerbung sich auf wesentliche Umstände der beworbenen Waren oder Dienstleistungen bezieht oder eher Nebensächlichkeiten betrifft.

Im Einzelfall muss es nicht nur möglich sein, es muss vielmehr gewährleistet sein, dass der durchschnittliche Adressat die Aufklärung der irreführenden Blickfangwerbung wahrnimmt. Dafür ist in der Regel die Anbringung eines deutlich sichtbaren Hinweises (Sternchen) an der irreführenden Blickfangangabe erforderlich, die auf den ausreichend deutlich erkennbaren und verständlichen aufklärenden Text verweist.

BGH, Urt. v. 19.4.2007, I ZR 57/05, Tz. 23 – 150 % Zinsbonus

Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder für den Verkehr missverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt. Dies ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise wahrnimmt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014, 15 U 71/14, Tz. 56

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine irrtumsausschließende Aussage am Blickfang teilhat, ist auf das Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Es kommt darauf an, ob davon auszugehen ist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise wahrnimmt.

Ebenso OLG München, Urt. v. 19.10.2023, 6 U 3908/22, Tz. 22

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014, 15 U 71/14, Tz. 49 f

Eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis setzt voraus, dass dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt Für die Frage, wie deutlich der Verweis auf den aufklärenden Hinweis und der aufklärende Hinweis selbst platziert und gestaltet sein müssen, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Von maßgeblicher Bedeutung ist hierbei, ob der Hinweistext eine für das Angebot wichtige Information enthält, die für den durch die Blickfangaussage eingestimmten Werbeadressaten überraschend kommt. Gewinnt der Werbeadressat schon auf Grund des Blickfangs einen bestimmten unzutreffenden Eindruck vom Inhalt des Angebots, dann kann die Irreführung nicht ohne Weiteres durch einen - insofern dann berichtigenden und nicht nur erläuternden - Sternchenhinweis behoben werden, wenn der Adressat in diesem Hinweis nur übliche oder unbedeutende Zusatzinformationen erwartet und dessen Lektüre deshalb für entbehrlich halten mag. In solchen Fällen muss ein besonderer Hinweis gegeben werden.

OLG Stuttgart, Urt. v. 25.10.2018, 2 U 48/18, Tz. 123

Eine auf dem Flaschenaufkleber erzeugte Fehlvorstellung kann nicht durch einen Sternchenhinweis aufgelöst werden, zu dem sich der Erläuterungstext nicht auf demselben Etikett findet. Denn die Auflösung eines Sternchenhinweises muss klar und deutliche erfolgen und selbst am Blickfang teilhaben. Dem steht es entgegen, wenn der angesprochene Verkehr sie erst suchen muss oder wenn die Auflösung - wie nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten - räumlich so weit von dem Ausgangstext getrennt ist, dass bei natürlicher Betrachtung keine Einheit des Blickfangs mehr besteht.

KG Berlin, Urt. v. 8.1.2016, 5 U 97/14, IV.2.c.(2).

Bei einer Blickfangwerbung, bei der der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, muss der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (BGH GRUR 2015, 698 - Schlafzimmer komplett, Tz. 16 in juris); allenfalls bei einer Werbung für langlebige und kostspielige Güter, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst, kann dies anders zu werten sein (vgl. BGH a.a.O. - Schlafzimmer komplett, Tz. 19).

Unter Umständen kann eine Aufklärung einer irreführenden Blickfangwerbung in einer Fußnote ausreichend sein, auch wenn darauf kein Sternchen verweist. Wie sehr es dabei auf die Umstände des Einzelfalls ankommt belegen die Entscheidungen BGH, Urt. v. 17.2.2000, I ZR 254/97 - Computerwerbung oder BGH, Urt. v. 28.11.2002, I ZR 110/00, II.2 - Preis ohne Monitor einerseits und BGH, Urt. v. 24.10.2002, I ZR 50/00 - Computerwerbung II andererseits augenfällig.

Ein Sternchenhinweis ist auch nicht erforderlich, wenn der angesprochene Verkehr aus anderen Gründen zum Weiterlesen animiert wird. Dies gilt bspw. bei einem redaktionell aufgemachten Werbung für die Angaben in der Überschrift.

OLG Hamm, Urt. v. 7.3.2013, 4 U 162/12, Tz. 73

Die angegriffene Werbeaussage „....“ steht wie eine Überschrift über dem darunter befindlichen Text und lädt quasi dazu ein, diese nachfolgenden näheren Informationen zu der Möglichkeit einer Kostenersparnis zur Kenntnis zu nehmen. Bei dieser Sachlage ergibt sich eine Irreführung auch nicht nach den Grundsätzen einer sog. Blickfangwerbung.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.11.2021, 6 W 92/21, II.2

Die Antragsgegner hat unmittelbar hinter den Begriffen „Testsieg“ einen nicht zu übersehenden Störer in Form eines Fragezeichens platziert, der auch technisch durch einen Mouse-Over-Effekt so ausgestaltet ist, dass der Verkehr ohne Probleme seine Auflösung wahrnehmen kann und durch die konkrete Ausgestaltung mit einem im Internet üblichen Fragezeichen sogar direkt darauf hingeführt wird. Er muss nicht umständlich in Fußnoten „wühlen“, sondern kann - ohne den gerade gelesenen Text zu verlassen - in unmittelbarem Kontext hierzu die ergänzenden Inforationen aufnehmen. Es handelt sich also um eine sehr effektive Störer-Auflösung.

Wenn in einer Werbung mehrere gleichartige Angaben gemacht werden, die als irreführende Blickfangwerbung zu beurteilen sind, kann es im Einzelfall ausreichend sein, die Irreführung an einer Stelle, bspw. eines Prospekts oder Katalogs, auszuräumen. Diese Art der Aufklärung soll aber nur zulässig sein, wenn es sich um Angaben handelt, die in der Blickfangwerbung nur indirekt enthalten sind (Bornkamm in Köhler/Bornkamm § 5 UWG, Rdn. 2.99). In allen anderen Fällen muss jede irreführende Angabe im Blickfang gesondert aufgeklärt werden. S.a. den Fall einer besonders unübersichtlichen Werbung in BGH, Urt. v. 15.10.2015, I ZR 260/14 - All Net Flat.

Die Aufklärung muss dem Medium angepasst werden. Auch im Radio und Fernsehen darf nicht irregeführt werden. Der angesprochene Verkehr muss in der Lage sein, aufklärende Hinweise bereits bei der ersten und einmaligen Wahrnehmung eines Werbespots zur Kenntnis zu nehmen.

OLG Hamburg, Urt. v. 11.5.2017, 3 U 253/16, B.I.1.c

Dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs steht nicht entgegen, dass an den monatlichen Preis von 9,99 € ein Sternchen angefügt ist, das wie folgt aufgelöst ist: „Volle 12 Monate, danach 24,95 €/Monat, Bestes Leistungspaket mit dem 1&1 Homeserver für 4,95 €/Monat mehr“. Die Antragstellerin hat beanstandet, dass der Verkehr den Fußnotentext deshalb nicht lesen könne, weil er zu kurz eingeblendet werde. … Der Senat vermag den Fußnotentext nicht in der Zeit zu lesen, in der er ausgestrahlt wird. Der Zuschauer ist in dieser Zeit damit befasst, die weiteren groß herausgestellten Informationen „1 & 1 DSL Internet & Telefon 9,99 €/Monat“ zu lesen und gedanklich zu verarbeiten. Für die Wahrnehmung des kleingedruckten Fußnotentextes verbleibt dabei keine Zeit.

Zur AdWord-Werbung:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.7.2020, 15 U 76/19, Tz. 103

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Adwords-Anzeige irreführend ist, gilt es zu berücksichtigen, dass dem Werbenden für seine Werbeaussage nur ein ganz beschränkter Platz zur Verfügung steht. In Anbetracht dessen kann, wenn es sich nicht um eine objektiv unrichtige bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Angabe für die kein vernünftiger Anlass besteht („dreiste Lüge“) handelt, sondern es sich bei der beanstandeten Werbeaussage um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe handelt, die ähnlich einer Überschrift dazu einlädt, die ausführliche und präzise Information zur Kenntnis zu nehmen, die irrtumsausschließenden Angaben mit Hilfe eines auf eine Internetseite verweisenden Links erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Angaben auf der sich öffnenden Internetseite vollständig und unmissverständlich sind.

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d. Irreführungsausschließende Aufklärung bei einer Blickfangwerbung

Weitere Voraussetzung der Aufklärung über eine im Blickfang liegende Irreführungsgefahr ist natürlich, dass die Erläuterung wahrgenommen werden kann und die Irreführung tatsächlich beseitigt.

Zur Gestaltung der Aufklärung:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014, 15 U 71/14, Tz. 58

Allein der Umstand, dass die Auflösung des Sternchenhinweises in einer kleineren Schriftgröße gefasst ist als der Blickfang, führt nicht dazu, dass eine Teilnahme am Blickfang zu verneinen wäre. Entscheidend ist, ob die Adressaten den aufklärenden Hinweis sofort zur Kenntnis nehmen können.

OLG Köln, Urt. v. 14.02.2014 - 6 U 120/13, II.1.a

Dass das Sternchen nicht auf eine "Fußnote" im klassischen Sinn verweist, sondern lediglich auf ein Fenster, das sich nur dann öffnet, wenn der Stern angeklickt wird, … ist der Verbraucher bei Internetseiten durchaus gewöhnt.

Es reicht in keinem Fall aus, die Aufklärung an einer Stelle zu platzieren, wo sie nur mit Mühe wahrgenommen werden kann. Dabei ist auch das verwendete Werbemittel zu berücksichtigen.

OLG Köln, Urt. v. 30.11.2012, 6 U 114/12, Tz. 7

… Die Plakatwerbung war auf einem Aufsteller angebracht, der vor einem Ladenlokal auf dem Gehweg positioniert war. Der Raum an ihrem unteren Rand, der die Fußnote enthielt, befand sich damit wenige Zentimeter über der Bodenfläche. Es erscheint schon zweifelhaft, dass an dieser Stelle Fußnotentexte überhaupt im Sinne der PAngV hinreichend lesbar angebracht werden können. Jedenfalls für den hier in Rede stehenden umfangreichen Text ist das nicht der Fall. … Der Fußnotentext muss aus der üblichen Position des Betrachters, also aus dem Stand, lesbar sein. Das war unter den gegebenen Umständen nicht der Fall. Ob ein besonders interessierter Leser auf der Suche nach der Information diese etwa aus der Hocke heraus lesen konnte, ist unerheblich, weil ein Text, zu dessen Lektüre der umworbene Verbraucher erst in die Hocke gehen oder sich bücken muss, nicht im preisangabenrechtliche Sinne leicht erkennbar und deutlich lesbar ist.

Ob es ausreichend ist, wenn die Aufklärung über ein Mouseover erfolgt, bei dem sich ein Text öffnet, wenn die Computermaus auf eine bestimmte Fläche kommt, ist offen. Einerseits

OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.2.2011, 6 W 111/10

Die Verlinkung ... über einen sogenannten Mouseover-Effekt ist zur hinreichenden Aufklärung von vornherein unzureichend, weil der Mouseover-Link als solcher nur erkannt wird, wenn der Besucher der Webseite den Curser über den als Link ausgestatteten Bestandteil der Webseite bewegt. Dazu aber gibt die im Vollstreckungsverfahren beanstandete Webseite keinen Anlass. Es ist daher keineswegs sicher gestellt und hängt eher vom Zufall ab, ob die Besucher der Seite den Link überhaupt wahrnehmen.

Ebenso OLG Nürnberg, Urt. v. 19.4.2016, 3 U 1974/15, Tz. 22; LG Hamburg, Urt. v. 13.6.2014 , 315 O 150/14

Zuletzt aber:

OLG Frankfurt, Urt. v. 10.11.2022, 6 U 104/22, II.5.f

Die Verlinkung ist nicht deshalb unzureichend, weil das Logo nicht auf den ersten Blick als Link identifizierbar ist, sondern erst dann, wenn es mit dem Cursor berührt wird. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist der Durchschnittsverbraucher an diese Art der Verlinkung gewöhnt. Sucht er genauere Angaben zu der beworbenen Klimaneutralität, wird er prüfen, ob das Logo verlinkt ist.

Zum Inhalt der Aufklärung:

Beispiel:

Zu einem irritierenden Wirrwarr von Sternchen mit unübersichtlichem Fußnotentext siehe das Beispiel in BGH, Urt. v. 15.10.2015, I ZR 260/14 - All Net Flat.

OLG Schleswig, Urteil vom 19. März 2014, 6 U 31/13

Gerade noch zureichend ist die Information des Verbrauchers in der Fußnote 1 unter dem Stichwort "Rechtliche Hinweise". ... Der Senat ist zwar der Auffassung, dass ein Verbraucher unter diesem Stichwort regelmäßig kaum nähere Angaben zum Vertragsinhalt vermuten wird. Er erwartet hier vielmehr Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertrags wie etwa zu Vertragslaufzeit, Kündigungsrechten oder Gewährleistung. … Anders ist es bei der hier streitgegenständlichen Werbung. Hier ... hat der Verbraucher  Anlass, nach Erläuterungen zu suchen. Anlass dazu besteht umso mehr, als durch die hochgestellte „1“ deutlich erkennbar wird, dass es zum Leistungsangebot noch eine Erläuterung gebe. Das einzige Stichwort auf der Startseite der Beklagten, unter dem der Verbraucher dergleichen erwarten kann, ist das Stichwort „Rechtliche Hinweise“.

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Beispiele

BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 149/07, Tz. 43 - Sondernewsletter

Wird die besondere Preiswürdigkeit eines Preisbestandteils blickfangmäßig herausgestellt, kann eine irrtumsausschließende Aufklärung nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die anderen Preisbestandteile erfolgen, der am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung der übrigen Preisbestandteile zu den herausgestellten Preisangaben wahrt. So enthält insbesondere eine Werbung, die einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders günstigen Preis bewirbt und dem Preis für die anderen Bestandteile des Angebots nicht deutlich kenntlich macht, zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis, weil die Gefahr besteht, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert wird. Wird ein Teil eines gekoppelten Angebot in der Werbung blickfangmäßig oder in anderer Weise als besonders günstig herausgestellt, ist es daher wettbewerbswidrig, wenn Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben dargestellt sind.

BGH, Beschl. v. 19.4.2012, I ZR 173/11, Tz. 7 - Der beste Preis der Stadt

Der aufklärende Hinweis braucht nicht in der Fußzeile der Werbung enthalten zu sein (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2002, I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 982 = WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II).

OLG Nürnberg, Urt. v. 23.12.2022, 3 U 1720/22 – 39% , Tz. 12

Der Durchschnittsverbraucher nimmt das kleine ® am oberen rechten Rand des Rahmens der Blickfangwerbung nicht als Verweis auf den kleingedruckten Text am Ende der Anzeige wahr. Vielmehr versteht er es – soweit es ihm überhaupt auffällt – als Hinweis auf einen möglicherweise bestehenden markenrechtlichen oder sonstigen Schutz des Designs der Anzeige, jedoch nicht als ein mit einer Fußnote oder einem Sternchen gleichzusetzendem Zeichen. Denn auch in Deutschland ist durch den Warenverkehr mit Produkten aus dem angloamerikanischen Raum das ®-Symbol für eingetragene Marken bekannt. Hingegeben ist der Verbraucher bei der Kennzeichnung einer Werbung oder sonstiger Texte mit einer Fußnote an Sternchen- oder Zahlenhinweis gewöhnt (vgl. BGH, GRUR 2016, 295 Rn. 29 – Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung). Damit fehlt es an einem hinreichend deutlichen Hinweis auf die Fußnote.

OLG München, Urt. v. 19.10.2023, 6 U 3908/22, Tz. 31

Angesichts der eindeutigen blickfangmäßigen Bewerbung der 0%-Finanzierung und der daraus resultierenden Erwartung einer auch im Übrigen nicht bestehenden Zinsbelastung ist insoweit zu erwarten, dass die Beklagte, die als verantwortliche Anbieterin einem Kunden mit der 0%-Finanzierung zugleich eine dessen Erwartungshaltung kontrastierenden Rahmenkreditvertrag mit potentiell erheblicher Zinsbelastung vermitteln will, einen Hinweis so gestaltet, dass sich dieser seiner Darstellung nach der blickfangmäßig beworbenen 0%-Finanzierung entsprechend dem Kunden leicht erkennbar und klar erschließt. Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Hinweis aber nicht gerecht. Schriftart und -größe sind im Vergleich zu der im Übrigen erfolgten Gestaltung der jeweiligen Online-Shops ersichtlich unauffällig und nur schwer leserlich gestaltet. Gleiches gilt für die von der Beklagten im Vergleich zu den sonstigen Textdarstellungen gewählte magere Schriftstärke. In ausgedruckter Form sind die Hinweise ... allenfalls bei höchster Konzentration unter Zuhilfenahme von Seh- oder Lesehilfen entzifferbar.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.6.2023, 15 U 16/23, Tz. 49

Richtet sich ein Medium – wie das Fernsehen – an mehrere Sinne, müssen für die Frage der Irreführung zudem alle Wahrnehmungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Eine Fernsehwerbung kann daher im Einzelfall dann nicht irreführend sein, wenn der aufklärende Hinweis lediglich schriftlich eingeblendet und nicht gesprochen wird. Denn Fernsehwerbung besteht aus Bild und Ton, so dass dem Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung wesentliche Informationen auch durch nur eingeblendete, nicht gesprochene Hinweise gegeben werden können (BGH, Urt. v. 11. September 2008, Az. I ZR 58/06, GRUR 2009, 418 – Fußpilz).

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