1. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Testwerbung
a. Irreführende Darstellung des Tests oder Testergebnisses
ii. Bewerbung eines Teilergebnisses
iii. Umschreibung des Testergebnisses
iv. Vorliegen unterschiedlicher Testergebnisse
e. Test bezieht sich auf anderes Produkt
f. Täuschung über Art und Umfang des Tests
3. Verhältnis zur Spitzenstellungswerbung
4. Nr. 2 und Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
a. Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
b. Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
Irreführende Werbung für Warentests
Literatur: Feddersen, Jörn, Erster, Bester oder nur Erstbester. Über die Irreführung mit Testergebnissen, WRP 2019, 1255
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Testwerbung
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Testwerbung (Anforderungen an den Test, Formalien) siehe hier.
OLG Hamburg, Urt. v. 26.9.2024, 5 U 45/24, Tz. 121 - Check24
Eine Werbung mit Testergebnissen für Waren oder Dienstleistungen, die einem getesteten Produkt entsprechen und nicht überholt sind, ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben, nicht erschlichen worden ist und keine Irreführung über den Rang des beworbenen Produkts im Kreise der getesteten Produkte erfolgt (BGH GRUR 2019, 631, 637 Rn. 68 – Das beste Netz, m.w.N.; Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 261).
Irreführende Testwerbung
OLG Köln, Urt. v. 24.6.2022, 6 U 8/22, Tz. 21
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gehören zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware oder Dienstleistung, über die keine unwahren oder zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden dürfen, die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests. Der durchgeführte Test darf insbesondere nicht falsch dargestellt werden (vgl. Büscher in: Büscher, UWG, 2. Aufl. § 5 Rn. 388). Die Werbung mit Testergebnissen darf beim Adressaten keine Fehlvorstellung hervorrufen. Das Testergebnis muss objektiv richtig wiedergegeben werden (Büscher in: Büscher, UWG, 2. Aufl. § 5 Rn. 389).
OLG Köln, Beschl. v. 19.9.2017, 6 W 97/17, Tz. 19 - Das beste Netz gibt‘s bei
Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Dazu gehören auch die Ergebnisse von Warentests.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2019, 2 U 40/18, Tz. 94, 96
Eine unlautere Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG kann beispielsweise darin liegen, dass ein Unternehmen Werbung mit dem Ergebnis einer vergleichenden Warenuntersuchung eines Testveranstalters macht und dieser Test unter erheblichen Fehlern leidet (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 69 ff. - Verblindung von Warentests). Eine solche Werbung mit Testergebnissen ist irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn der fälschliche Eindruck erweckt wird, der Test sei in dem Bemühen um Objektivität sachkundig und neutral durchgeführt worden (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.). Ein durch die Werbung angesprochener durchschnittlicher Verbraucher geht nämlich davon aus, dass der Test unter Einhaltung dieser Anforderungen zustande gekommen ist (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.). So darf z.B. nicht der Eindruck erzeugt werden, der Test stamme von einem neutralen Institut, obwohl der Testveranstalter vom Anbieter des Produkts wirtschaftlich abhängig ist oder von diesem vor Durchführung des Vergleichstests Zuwendungen erhalten hat (OLG Stuttgart, GRUR 2018, 1066 Rn. 73 m. w. N.). ….
Wird von einem Unternehmen mit einem Vergleichstest einer fachlichen und aus Sicht des Verkehrs unabhängigen Stelle wie dem TÜV geworben, können auch Fachkreise davon ausgehen, dass der Vergleichstest sachkundig und nach einschlägigen Prüfungsmethoden in dem Bemühen um Richtigkeit durchgeführt worden ist. Dabei werden gerade Abnehmer von technischen Erzeugnissen erwarten, dass bei der Untersuchung einschlägige DIN- oder ISO-Normen beachtet worden sind. Zwar ist selbst dem Durchschnittsverbraucher klar, dass vergleichende Werbung regelmäßig dazu dient, die Vorteile der Erzeugnisse des Werbenden herauszustellen. Er geht deshalb nicht davon aus, dass ein von einem Wettbewerber angestellter Werbevergleich ebenso wie ein von einem unabhängigen Testveranstalter vorgenommener Waren- oder Dienstleistungsvergleich auf einer neutral durchgeführten Untersuchung beruht (BGH, GRUR 2010, 658 Rn. 15 - Paketpreisvergleich; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 6 Rn. 119). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Werbende mit einem in seinem Auftrag von einer fachkundigen Stelle wie dem TÜV durchgeführten Vergleichstest wirbt. In einem solchen Fall kann der Verkehr durchaus davon ausgehen, dass der betreffende Test sachkundig und nach einschlägigen Prüfungsmethoden durchgeführt worden ist.
Ist der Test aber in Ordnung kommt der weite Beurteilungsspielraum des Testers in der Werbung dem Werbenden zugute:
BGH, Urt. v. 24.1.2019, I ZR 200/17, Tz. 68 - Das beste Netz
Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2.5.1985, I ZR 200/83 - Veralteter Test; Beschl. v. 15.8.2013, I ZR 197/12, Tz. 8), ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist. Der Werbende darf sich in diesen Fällen mit der Auszeichnung schmücken und braucht keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen; insbesondere unterliegt er nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung (BGH, GRUR 2003, 800, Tz. 38 - Schachcomputerkatalog).
Ebenso OLG Brandenburg, Urt. v. 10.10.2023, 6 U 91/22 (GRUR 2024, 395)
OLG Stuttgart, Urt. v. 5.4.2018, 2 U 99/17, Tz. 70 - Nassrasierer
Wurde der Test neutral, sachkundig und mit dem Bemühen um ein objektives Ergebnis durchgeführt, so darf der Hersteller das Ergebnis in der Werbung für das getestete Produkt bis zur Durchführung einer neuen Untersuchung nutzbar machen, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Werbung mit Testergebnissen eingehalten werden, insbesondere die Angabe der Fundstelle und die Angabe über das Abschneiden des Produktes im Vergleich mit den Konkurrenzprodukten.
OLG Stuttgart, Urt. v. 5.4.2018, 2 U 99/17, Tz. 72 - Nassrasierer
Dem Wettbewerber kommt der weite Beurteilungsspielraum des Testveranstalters zugute.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.9.2015, 15 U 24/15, 32
Die Werbung mit Testergebnissen oder mit von dritter Seite vergebenen Prädikaten und Auszeichnungen enthält zwar eine Qualitätsberühmung. Der Werbende braucht jedoch keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen, sondern darf sich – wenn das Prädikat nicht erschlichen und wenn es in einem seriösen Verfahren vergeben worden ist – mit der Auszeichnung schmücken.
Über diese Rahmenbedingungen einer zulässigen Testwerbung hinaus, darf die Testwerbung nicht irreführend sein.
OLG Frankfurt, Urt. v. 20.9.2018, 6 U 127/17, II.2.c
Einem Unternehmen, das sich dafür entscheidet, mit Test-Ergebnissen zu werben, steht es nicht zu, die Bewertung zu korrigieren oder zu optimieren. Auch wenn die Bewertung fragwürdig erscheinen mag, darf nicht der Eindruck erweckt werden, die Stiftung Warentest, die bei den Verbrauchern hohes Ansehen genießt, habe ein besseres Gesamturteil abgegeben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Produkt bei den Tests anderer Organisationen besser - sogar als Testsieger - abgeschnitten hat. Es bleibt der Beklagten unbenommen, mit diesen Tests Werbung zu treiben.
Eigentest berechtigen nicht zur Testwerbung, auch wenn der Tester an sich über einen guten Leumund verfügt.
OLG Hamburg, Urt. v. 23.5.2019, 3 U 75/18, Tz. 59 f
Der Grund, weshalb sich der Werbende mit einem Testergebnis oder einem von dritter Seite vergebenen Prädikat schmücken darf, ohne weitere Nachweise führen zu müssen, liegt darin, dass es sich dabei um eine Beurteilung von dritter Seite handele, der bei Einhaltung eines seriösen Verfahrens ein gänzlich anderes Gewicht zukommt als der Selbsteinschätzung des Werbenden. Letztlich gehe es dabei um die Neutralität und Objektivität, die bei einem unabhängigen Dritten, der im eigenen Interesse einen Test durchführe, weitaus eher vorausgesetzt werden könne als bei dem Werbenden selbst und den von ihm Beauftragten, die ein wirtschaftliches Eigeninteresse an den Ergebnissen hätten und deshalb nicht über den Zweifel erhaben seien, das Ergebnis – bewusst oder auch nur unbewusst – zu Gunsten des Werbetreibenden beeinflusst zu haben.
Bei dem Test, mit dem die Antragsgegnerin vorliegend wirbt, handelt es sich nicht um den Test eines unabhängigen Dritten, sondern um einen Test, den die Antragsgegnerin selbst in Auftrag gegeben und den sie sich hinsichtlich einzelner Angaben von der TÜV N.C. GmbH selbst hat zertifizieren lassen, und zwar nach dem von ihr selbst formulierten „QvK“ bzw. „Qualitätsvergleich aus Kundensicht“. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt die Zertifizierung durch die TÜV N.C. GmbH nicht dazu, dass der Test der Antragsgegnerin als Test eines unabhängigen Dritten anzusehen wäre. Er steht einem solchen Test hinsichtlich Neutralität und Objektivität nicht gleich.
Die strengen Anforderungen an die Werbung mit Testergebnissen hindern niemanden, selbst Tests durchzuführen und zu veröffentlichen:
OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 15 U 124/19 (GRUR-RR 2020, 328)
Grundsätzlich ist es niemandem verwehrt, eigene Produktvergleiche oder auch Tests anzustellen und deren Ergebnisse zu veröffentlichen, so lange nicht über die Modalitäten der Durchführung oder sonstige tatsächliche Umstände getäuscht wird. Vielmehr ist es von der Meinungsfreiheit gedeckt, beliebige, auch wertende, Inhalte auf der eigenen Webseite zu veröffentlichen, sofern darin kein Wettbewerbs- oder sonstiger Rechtsverstoß zu sehen ist. Die schlichte Tatsache einer Werbung für dritte Produkte ist keinesfalls per se verbotswürdig.
OLG Köln, Urt. v. 11.7.2014, 6 U 214/13, Tz. 17
Die Werbung mit Testergebnissen oder mit von dritter Seite vergebenen Prädikaten und Auszeichnungen stellt eine Qualitätsberühmung dar. Der Werbende braucht keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen, sondern darf sich – wenn das Prädikat nicht erschlichen und in einem seriösen Verfahren vergeben worden ist – mit der Auszeichnung schmücken. Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnissen, kann darin jedoch eine Irreführung liegen, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen falsche Vorstellungen über den vorgenommenen Test oder dessen Ergebnisse hervorgerufen werden. Eine solche kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein Produkt mit dem Ergebnis eines Tests beworben worden ist, bei dem tatsächlich ein anderes (wenn auch vergleichbares) Produkt getestet worden ist
OLG Brandenburg, Urt. v. 26.6.2012, 6 U 34/11
Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnissen, kann darin eine Irreführung liegen. Das ist der Fall, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen falsche Vorstellungen über den vorgenommenen Test und/oder dessen Ergebnisse hervorgerufen werden.
Irreführend ist die Werbung mit Testergebnissen z.B., wenn
- sich das Testergebnis nicht auf das identische Produkt oder die Dienstleistung bezieht, die getestet wurde. Veränderungen des Produkts dürfen nicht mehr mit dem Testergebnis beworben werden, und zwar auch dann nicht, wenn das Produkt zwischenzeitlich verbessert wurde. Zu einer Ausnahme bei einer lediglich verbesserten Verpackung siehe OLG Köln, Urt. v. 23.2.2011, 6 U 159/10.
- der Test nicht repräsentativ war, weil z.B. zu wenig am Markt befindliche Produkte getestet wurden (KG, Urt. v. 14.7.1998, 5 U 500/97)
- das Produkt durch neuere Entwicklungen technisch überholt oder
- für vergleichbare Waren ein neuerer Warentest vorliegt, in dem das Produkt nicht mehr berücksichtigt wurde oder ein anderes Testergebnis erhalten hat.
- der Test ungeeignet war, um die Aussage des Testprädikats zu rechtfertigen (OLG Köln, Urt. v. 7.4.2017, 6 U 134/16, TZ. 91 ff - Das beste Netz; im konkreten Fall aber vom BGH aufgehoben BGH, Urt. v. 24.1.2019, I ZR 200/17 - Das beste Netz)
- die Testnote über das Abschneiden im Test irreführen kann, z.B. einziges mit gut bewertetes Produkt, wenn alle anderen sehr gut bewertet wurden (BGH GRUR 1982, 436 – Test gut; OLG Hamburg, Urt. v. 27..6.2013, 3 U 142/12, II.1.b.aa - Testsieger (= WRP 2013, 1206)), oder der Eindruck erweckt wird, dass ein Produkt alleine den Testsieg errungen hat, obwohl weitere Produkte gleich bewertet wurden (OLG Brandenburg, Urt. v. 10.10.2023, 6 U 91/22 (GRUR 2024, 395)).
- dem Test eine Aussage entnommen wird, die sich nicht aus dem Test ergibt (OLG Köln, Beschl. v. 19.9.2017, 6 W 97/17, Tz. 29 - Das beste Netz gibt‘s bei; im konkreten Fall vom BGH aufgehoben BGH, Urt. v. 24.1.2019, I ZR 200/17 - Das beste Netz). "Der starke Sieger", wenn sich diese Aussage zwar im Test findet, das Adjektiv 'stark' aber auf eine andere Eigenschaft als den Testsieg bezogen wird (OLG Brandenburg, Urt. v. 10.10.2023, 6 U 91/22 (GRUR 2024, 395)).
Irreführende Darstellung des Tests oder Testergebnisses
Irreführende Testnote
Der angesprochene Verkehr orientiert sich beim Verständnis von Testnoten in Wort und Zahl an den Schulnoten, Die Skala beginnt bei einem Sehr gut = 1.
Wer mit einer guten Note wirbt, obwohl die meisten Wettbewerber noch besser abgeschnitten haben, muss auf das Gesamtergebnis hinweisen.
BGH, Urt. v. 24.1.2019, I ZR 200/17, Tz. 68 - Das beste Netz
Die Werbung mit einem Testsiegel darf allerdings auch über den Rang des beworbenen Produkts im Kreise der getesteten Produkte nicht irreführen.
Wenn in einem Test ein anderes Bewertungssystem verwendet wird, muss auch darauf hingewiesen werden.
BGH, Urt. v. 11.3.1982, I ZR 71/80, II.2 – Test gut (= GRUR 1982, 437)
Zwar ist der Werbende regelmäßig nicht gehalten, in der Anzeige die sein Angebot betreffenden Umstände vollständig aufzuführen. Er darf sich in der Regel mit der Hervorhebung der als vorteilhaft angesehenen Umstände begnügen. Anders liegt es nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft. Sie besteht, wenn die verschwiegene Tatsache nach der Auffassung des Publikums wesentlich, also den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist. Unter diesem Gesichtspunkt dürfen bei der Mitteilung des Ergebnisses eines Qualitätstests der Stiftung Warentest Umstände nicht verschwiegen werden, die für die zutreffende Beurteilung der Testnote von Bedeutung sind. Das beruht auf dem Gewicht, das diesen Beurteilungen im Hinblick auf die besondere Stellung der Stiftung Warentest für die Kaufentschließungen des Publikums zukommt. Da das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe für einen rechtlich beachtlichen Teil des Publikums von Bedeutung ist, besteht für den Werbenden eine Aufklärungspflicht über die Zahl besser benoteter Erzeugnisse, wenn sich aus dieser ergibt, dass das beworbene Produkt nicht zur Spitzengruppe gehört. Dabei sind allerdings im Hinblick auf die im Einzelfall des näheren kaum aufzugliedernde Bandbreite der mit dem Begriff "Spitzengruppe" verbundenen Publikumsvorstellungen und auch im Hinblick auf das Bedürfnis der werbungtreibenden Wirtschaft nach klaren Abgrenzungen an den Begriff der Spitzengruppe keine zu strengen Anforderungen zu stellen. So ist beispielsweise die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe für ein mit "gut" bewertetes Erzeugnis nicht zu verneinen, wenn die Note "Sehr gut" nicht oder nur wenige Male vergeben worden und die Mehrzahl etwa als "Zufriedenstellend" oder schlechter beurteilt worden ist. Vielmehr wird eine Werbung mit der isolierten Testnote "gut" noch nicht als irreführend anzusehen sein, wenn das Erzeugnis über dem Notendurchschnitt geblieben ist.
OLG Köln, Urt. v. 4.4.2012, 6 U 197/11, Tz. 12 ff
Der Verkehr erwartet von einer werblich besonders herausgestellten Aussage, dass diese der Erwähnung wert ist. ...
Der Verkehr erwartet, dass „sehr gut“ die beste Testnote und „gut“ nicht lediglich die mittlere Testnote ist. Der Verkehr geht daher davon aus, dass in dem im Testsiegel angegebenen Umfang dem Produkt der Beklagten die Bestnote verliehen worden ist.
Dies ist nicht der Fall, denn das Produkt hat die Bestnote „ausgezeichnet“ lediglich von 20-40 % der Verbraucher erhalten.
Bewerbung eines Teilergebnisses
Die Bewerbung eines Teilergebnisses eines Test ist zulässig, wenn sie nicht über das Gesamtergebnis täuscht.
OLG Frankfurt, Urt. v. 20.9.2018, 6 U 127/17, II.2.b.dd
Das Kaschieren des schlechten Gesamtergebnisses ist irreführend. Zwar ist eine Werbung nicht in jedem Fall irreführend, wenn sie - entgegen § 4 I lit. e) der AGB der Stiftung Warentest - nur Testergebnisse zu Einzelmerkmalen, nicht aber das Gesamturteil aufführt (vgl. OLG Celle GRUR-RR 2005, 286; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 6 Rn. 210, 212). Das Bewerben von Teilbewertungen kann zum Beispiel dann unbedenklich sein, wenn das beworbene Produkt auch insgesamt Testsieger ist (OLG Celle aaO). Anders liegt es jedoch, wenn durch die alleinige Erwähnung von Einzelergebnissen überdeckt wird, dass das Produkt insgesamt schlecht abgeschnitten hat. Die Werbung mit Einzelergebnissen darf nicht ein schlechtes Gesamtergebnis kaschieren.
OLG Celle, Urt. v. 19.5.2005, 13 U 22/05 - Sehr gut für Kaffeearoma
Der Hinweis auf das Testergebnis enthält unübersehbar die Aussage, dass sich das Testergebnis „sehr gut” auf das Kaffeearoma bezieht. Diese Aussage trifft zu. Sie erweckt auch nicht mittelbar einen falschen Eindruck, indem sie etwa überdeckt, dass die getestete Maschine im Vergleich insgesamt eher durchschnittlich oder sogar schlecht abgeschnitten hat. Mit dem Gesamturteil „gut”, das außer ihr noch fünf von insgesamt 15 getesteten Maschinen erhalten haben, ist die beworbene Maschine der Testsieger. Das Kaffeearoma ist mit einem Anteil von 35% am Gesamturteil das gewichtigste getestete Einzelmerkmal.
Allein der Umstand, dass die Werbung den Empfehlungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen nicht in allen Punkten entspricht (vor allem: keine Mitteilung des Gesamturteils), macht sie noch nicht irreführend i.S. von §§ 3, 5 UWG.
OLG München, Urt. v. 4.11.1999, 29 U 3092/99
Zwar kann der Hinweis auf ein erzieltes Testergebnis für einen Produktbestandteil irreführend sein, wenn das Testergebnis für das Gesamtprodukt schlechter ausgefallen ist. Dann nämlich liegt es nahe, daß die angesprochenen Verbraucher das hervorgehobene Einzelergebnis auch dem angebotenen Gesamtprodukt zuordnen.
OLG Köln, Urt. v. 24.6.2022, 6 U 8/22, Tz. 29
Die Durchschnittsverbraucher, die die Werbung mit dem sehr guten Teilergebnis zur Bildqualität sehen, werden erwarten, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten insgesamt um ein sehr gutes/gutes bzw. mit „Sehr gut/Gut“ bewertetes Produkt handelt und sich möglicherweise deshalb für das Produkt der Beklagten entscheiden. Sie werden jedenfalls nicht mit einem mangelhaften Gesamtergebnis rechnen, weil es bei den getesteten Dienstleistungen in der Regel maßgeblich auch auf die Bildqualität ankommt.
In diesem Rechtsstreit lag aber eine besondere Konstellation vor. Die Stiftung Warentest hatte einem Digital-Fotoalbum die beste Bildqualität bescheinigt, dem Produkt wegen unsicherer Datenübertragung aber die Gesamtnote Mangelhaft gegeben. Diese Note wurde noch im Testheft relativiert, nachdem der Anbieter auf einen Hinweis der Stiftung Warentest nachgebessert hatte. Der Anbieter hatte daraufhin nur mit der besten Bildqualität geworben.
OLG Köln, Urt. v. 24.6.2022, 6 U 8/22, Tz. 24, 26
Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die Stiftung Warentest die Verbesserung des getesteten Produkts nicht nur zur Kenntnis genommen und geprüft hat, sondern aufgrund der Nachbesserung ihre ursprüngliche Bewertung über das Beklagtenprodukt in ihrem Testbericht selbst ausdrücklich relativiert hat. Auch wenn sie als Gesamtergebnis ihres Tests an der Note „Mangelhaft“ festgehalten hat, hat sie doch ausdrücklich erläutert, dass und weshalb das Beklagtenprodukt unter Berücksichtigung der besseren Datensicherheit zu den Besten gehöre.
... Es macht einen Unterschied, ob die Stiftung Warentest bereits in dem redaktionellen Teil des konkreten Testberichts selbst ihre eigene Bewertung relativiert oder ob dies erst im Nachhinein geschieht, nachdem der Testbericht – ohne Relativierung – bereits dem Publikum zugänglich gemacht wurde. Denn jedenfalls für die Zeit zwischen Veröffentlichung des Testberichts bis zur nachträglichen Nachbesserung und entsprechenden Relativierung des Testergebnisses würden Verbraucher, die das Produkt – ohne Nachbesserung – nur aufgrund der vorteilhaften Teilnote erworben haben, in die Irre geführt.
Umschreibung des Testergebnisses
BGH, Urt. v. 24.1.2019, I ZR 200/17, Tz. 69 - Das beste Netz
Eine Werbung, mit der der Werbende das Testergebnis nicht in der wörtlich verliehenen Form nutzt, sondern mit eigenen Worten umschreibt, ist (nur) irreführend, wenn der Werbende die Aussage des Testergebnisses zu seinen Gunsten verändert.
Z.B. "'Der starke Sieger', obwohl drei andere Produkte gleich gut bewertet worden sind." (OLG Brandenburg, Urt. v. 10.10.2023, 6 U 91/22 (GRUR 2024, 395))
BGH, Urt. v. 24.1.2019, I ZR 200/17, Tz. 76 - Das beste Netz
Bei der Prüfung, ob die Beklagten die von der Zeitschrift "Connect" vergebene Auszeichnung inhaltlich zutreffend wiedergegeben haben, ist nicht auf den Inhalt des der Auszeichnung vorangegangenen Prüfverfahrens oder den ihr zugrundeliegenden Ergebnisbericht, sondern ausschließlich darauf abzustellen, ob die verliehene Auszeichnung selbst zutreffend wiedergegeben worden ist.
BGH, Urt. v. 24.1.2019, I ZR 200/17, Tz. 82 - Das beste Netz
Gibt die angegriffene Werbung den Inhalt des von einem Dritten in einem seriösen Verfahren vergebenen und nicht erschlichenen Testsiegels zutreffend wieder (dazu oben Rn. 74 ff.), so ist es lauterkeitsrechtlich unerheblich, ob Teile des Verkehrs dieser Wiedergabe des Testsiegels unzutreffende Vorstellungen über Gegenstand oder Ergebnis des Tests entnehmen.
Beispiel
BGH, Urt. v. 24.1.2019, I ZR 200/17, Tz. 76 - Das beste Netz
Die Angaben zum "besten Netz" umschreiben das Testergebnis "Testsieger - Festnetztest", ohne die Aussage des Testergebnisses zugunsten der Beklagten zu verändern.
Kritisch wird es, wenn das Testsiegel um eigene Angaben ergänzt wird.
OLG Frankfurt, Urt. v. 9.6.2022, 6 U 12/22, II.3
Der Verkehr wird die angegriffene Aussage so verstehen, dass die Aussage „ausgezeichnet“ der Stiftung Warentest zugerechnet wird und nicht eine eigene Aussage der Antragsgegnerin darstellt. Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund der grafischen Gestaltung der Verkehr jede Aussage innerhalb der goldenen Umrahmung des Testsiegels der Stiftung Warentest zugerechnet wird; jedenfalls die einen Benotungscharakter aufweisende Bezeichnung „ausgezeichnet“ wird der Verkehr so auffassen, dass die Stiftung Warentest - über die klassische Benotung mit der Note 2,2 hinaus - die Matratze der Antragsgegnerin mit einer weiteren Auszeichnung versehen habe. Eine solche weitere Auszeichnung ist auch denkbar, wie etwa in Warentests übliche Etikettierungen wie z.B. „Preis-Leistungs-Sieger“ oder „Testsieger“ beweisen.
Vorliegen unterschiedlicher Testergebnisse
Es kommt nicht selten vor, dass ein Produkt in verschiedenen Tests unterschiedlich bewertet wird. In diesem Fall darf der Unternehmer mit dem besten Testergebnis werben und ist nicht verpflichtet, auf andere Tests hinzuweisen, die das Ergebnis relativieren. Auch wenn verschiedene Produkte vom selben Testinstitut unterschiedlich bewertet werden, muss in der Werbung für das positiv bewertete Produkt nicht auf das negative Ergebnis für das andere Produkt hingewiesen werden.
OLG München, Urt. v. 4.11.1999, 29 U 3092/99
Zwar kann der Hinweis auf ein erzieltes Testergebnis für einen Produktbestandteil irreführend sein, wenn das Testergebnis für das Gesamtprodukt schlechter ausgefallen ist. Dann nämlich liegt es nahe, daß die angesprochenen Verbraucher das hervorgehobene Einzelergebnis auch dem angebotenen Gesamtprodukt zuordnen.
Eine solche Gefahr der Irreführung besteht jedoch aufgrund der Werbung der Beklagten nicht. Ihre Zusatzversicherung ist nämlich kein Teilprodukt ihrer privaten Vollversicherung.
Älterer Test
BGH, Beschl. v. 15.8.2013, I ZR 197/12, Tz. 8
Werbung mit älteren Testergebnissen ist grundsätzlich unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (vgl. BGH, Urt. v. 2.5.1985, I ZR 200/83, GRUR 1985, 932, 933 = WRP 1985, 486 - Veralteter Test; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 750, 751; OLG Hamburg, GRUR 2000, 530, 532; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 4.260; Großkomm.UWG/Lindacher, § 5 Rn. 601; Weidert in Harte/Henning, UWG, § 5 Rn. B 254; Fezer/Lachmann, UWG, § 4S8 Rn. 304)
Siehe auch nachfolgend 'Veralteter Test'
Veralteter Test
Die Werbung mit veralteten Test ist unzulässig. Ein Test ist z.B. veraltet, wenn
- ein neuerer Test zur gleichen Produktgruppe vorliegt - und zwar auch, wenn das vormals getestete Produkt darin nicht getestet wurde,
- der ältere Test aufgrund der technischen Entwicklung oder einer Veränderung der Marktverhältnisse überholt ist
- der Test sich auf ein anderes Produkt bezieht, auch wenn es weitgehend baugleich ist, oder
- die Bewertungskriterien des Testinstituts sich für die Waren geändert haben.
OLG Koblenz,Urt. v. 27.3.2013, 9 U 1097/12
… Ob die beworbenen Modelle im Vergleich zu den im Jahr 2006 zertifizierten Modellen qualitativ gleichwertig oder ihnen sogar überlegen sind, kann … dahinstehen. Aus lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten wäre die Beklagte nämlich auf jeden Fall verpflichtet gewesen, den angesprochenen Verbraucherkreis in der beanstandeten Werbung wahrheitsgemäß darüber aufzuklären, dass nicht die beworbenen Modelle mit dem Prüfsiegel zertifiziert worden sind, sondern die jeweiligen Vorgängermodelle, und dass an den beworbenen Modellen technischen Veränderungen vorgenommen worden sind. ...
Bei einer Werbung unter Angabe eines Testergebnisses, etwa der Stiftung Warentest, ist in der Werbung mit einem für ein bestimmtes Modell erzielten Testergebnis der Stiftung Warentest ein aufklärender Hinweis selbst dann erforderlich, wenn nicht das beworbene, sondern ein technisch baugleiches Modell getestet worden ist (OLG Köln, GRUR 1988, 556; OLG Zweibrücken, WRP 2008, 1476). Eine Hinweispflicht gegenüber dem Verbraucher besteht daher erst recht, wenn das beworbene Modell mit dem getesteten Modell nicht baugleich ist, sondern im Vergleich hierzu technische Veränderungen aufweist. Ob die vorgenommenen technischen Veränderungen tatsächlich zu einer Verbesserung des Modells geführt haben oder ob das beworbene Modell mit dem getesteten Modell zumindest gleichwertig ist, ist für die gegenüber dem Verbraucher bestehende Hinweispflicht ohne Belang. … Es ist der Beklagten dabei unbenommen, die vorgenommenen technischen Veränderungen an dem beworbenen Modell als Verbesserung gegenüber dem geprüften Vorgängermodell anzupreisen. Entscheidend ist aber, dass gegenüber dem Verbraucher offengelegt wird, dass nicht das beworbene Modell, sondern das Vorgängermodell von der … geprüft und empfohlen worden ist.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.6.1995, 6 U 302/93
Eine Werbung mit länger zurückliegenden Prüfergebnissen der Stiftung Warentest wird dann irreführend, wenn ... technisch veränderte Waren mit dem alten Testergebnis beworben werden, die zwar nicht veränderte, aber durch den erreichten Stand der Technik technisch überholte Ware weiter mit dem Testurteil beworben wird oder wenn sich die Bewertungskriterien, nach denen die Stiftung Warentest Waren der betroffenen Art testet, aufgrund neuerer Erkenntnisse geändert haben und dies in der Veröffentlichung neuerer Testergebnisse Ausdruck gefunden hat. Der Grund, weshalb auch länger zurückliegende Testergebnisse der Stiftung Warentest nicht allein deshalb in ihrer Richtigkeit zweifelhaft werden, weil weitere Konkurrenzprodukte ohne Einleitung einer neuen technischen Entwicklung auf den Markt gekommen sind, liegt in dem Umstand begründet, dass sich diese Prüfungen der Stiftung Warentest nicht an der Qualität anderer Produkte, sondern am Stand der Technik orientieren, die Testergebnisse mithin eine objektive Aussage über die Qualität anhand vorgegebener Kriterien darstellen Ändern sich die Bewertungskriterien, nach denen die Stiftung Warentest ihr Qualitätsurteil abgibt, nicht, werden die Testergebnisse daher nicht allein deshalb unrichtig, weil weitere Konkurrenzprodukte auf den Markt kommen. Treten dagegen neue technische Entwicklungen ein oder liegen Erkenntnisse vor, die eine andere Beurteilung bereits geprüfter Waren rechtfertigen, und haben derartige Entwicklungen in der Veröffentlichung neuer Testergebnisse Ausdruck gefunden, die Waren der früher getesteten Art betreffen, ist nicht nur die Richtigkeit der früheren Testergebnisse zweifelhaft, vielmehr nimmt der Verkehr durch die Weiterverwendung des alten Testergebnisses an, daß das werblich herausgestellte Testergebnis nach wie vor aktuell und nicht durch eine neue technische Entwicklung, neue Erkenntnisse und/oder Bewertungskriterien überholt ist, das "alte" Prüfergebnis also auch angesichts des jüngeren Testergebnisses Bestand hat.
… Für die Frage, ob ein neues Testergebnis vorliegt, kommt es im Hinblick auf die von den Tests jeweils betroffenen Waren nicht darauf an, ob in dem neuen Test dasselbe Produkt mitgetestet worden ist, das in den früheren Tests einbezogen war, maßgeblich ist vielmehr, ob der neue Test dieselbe Warenart betrifft, die in dem früheren Test getestet worden ist. Denn die Werbung mit dem Qualitätsurteil der Stiftung Warentest tritt dem Verkehr selbständig gegenüber, so dass der mit der Werbeaussage Angesprochene nicht anhand der verschiedenen Veröffentlichungen von Testergebnissen überprüfen kann, ob sich der Stand der Technik, die Prüfverfahren und/oder Bewertungskriterien zwischenzeitlich verändert haben.
Ein neuer Test der gleichen Produktgruppe liegt nicht vor, wenn der neue Test sich auf ein anderes Preissegment bezieht (OLG Frankfurt, Urt. v. 4. 9. 2003, 6 U 174/02 – Matratzentest (= GRUR-RR 2003, 344))
Widerrufener Test
OLG Zweibrücken, Urt. v. 24.5.2012, 4 U 17/10, II.1
Die Werbung mit älteren Testergebnissen der Stiftung Warentest, deren Veröffentlichung bereits einige Zeit zurückliegt, ist nicht grundsätzlich unzulässig (BGH, GRUR 1985, 932, 933 – veralteter Test). Sie ist dann nicht irreführend, wenn der Zeitpunkt der Testveröffentlichung erkennbar gemacht wird und die beworbenen Waren den seinerzeit geprüften gleich und nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind und wenn für die getesteten Waren keine aktuelleren Prüfergebnisse vorliegen. Eine Werbung mit einem Testergebnis wird aber etwa dann irreführend, wenn es einen neuen Test gibt, zu dessen Bedingungen das Produkt die damals guten Testergebnisse nicht mehr erzielen würde und hierauf in der Werbung nicht hingewiesen wird, da in diesem Fall nicht mit wahren Angaben, die nur falsch verstanden werden, geworben wird, sondern dem Kunden wichtige Informationen vorenthalten werden (vgl. etwa OLG Hamm, Urt. v. 15.2.2007, 4 U 165/06; OLG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2008, 3 W 134/08).
Gleiches gilt nach Auffassung des erkennenden Senates auch dann, wenn der Urheber der früheren Bewertung aufgrund von Erkenntnissen aus einer von ihm vorgenommenen neuen Prüfung des getesteten Produktes sein ehemals positives Qualitätsurteil ausdrücklich revidiert und dies auch öffentlich macht, ungeachtet dessen aber das „alte“ Testergebnis zu Werbezwecken weiter verwendet wird. … Darauf, ob die ursprünglich gute Bewertung … in der Sache zu Recht oder zu Unrecht revidiert wurde oder ob das zu der Neubewertung führende Prüfverfahren ordnungsgemäß war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. …
Der werbend angesprochene verständige Kunde wird aber ohne Weiteres davon ausgehen, dass ihm bei der Berufung auf ein Testergebnis nicht verschwiegen wird, dass dieses nicht mehr aktuell ist, weil die testende Stelle selbst ihre gute Beurteilung zwischenzeitlich wegen des Ergebnisses einer Nachuntersuchung des Produkts zurückgezogen hat.
Test bezieht sich auf anderes Produkt
Wenn sich der Test auf ein anderes als das beworbene Produkt bezieht, ist die Werbung irreführend. Das ist auch der Fall, wenn der angesprochene Verkehr ein Testergebnis aufgrund der optischen Darstellung auch auf ein Produkt beziehen kann, das nicht getestet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.2015, I ZR 136/13 – TIP der Woche).
OLG Köln, Urt. v. 23.9.2022, 6 U 70/22, Tz. 114
Da die Matratze „Dunlopillo Elements“ tatsächlich nicht getestet wurde, liegt eine Irreführung vor. Dabei kann unterstellt werden, dass tatsächlich eine baugleiche Matratze getestet wurde, weil auch in diesem Fall die Aussage unzutreffend wäre. Die Abweichung ist für den Verkehr erheblich, weil die Aussagen einen höheren Werbewert haben, wenn die konkret benannte Matratze und nicht lediglich eine baugleiche Matratze tatsächlich getestet wurde.
OLG Hamburg, Urt. v. 26.9.2024, 5 U 45/24, Tz. 121 - Check24
Eine Werbung mit Testergebnissen für Waren oder Dienstleistungen, die einem getesteten Produkt entsprechen und nicht überholt sind, ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben, nicht erschlichen worden ist und keine Irreführung über den Rang des beworbenen Produkts im Kreise der getesteten Produkte erfolgt (BGH GRUR 2019, 631, 637 Rn. 68 – Das beste Netz, m.w.N.; Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 261). Hier ist indes mit der Auszeichnung „Testsieger“ für ein konkretes Produkt geworben worden, das unstreitig selbst nie getestet worden ist.
OLG Köln, Urt. v 13.4.2018, 6 U 166/17, II.2.b
Ein Testveranstalter vergibt seine Bewertungen für bestimmte Produkte. Daher ist es unzulässig, mit einer positiven Bewertung für ein anderes als das getestete Produkt zu werben. Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung zwischen getestetem und beworbenen Produkt nur in der Größe liegt, wie z.B. bei Matratzen (s. OLG Koblenz, Urt. v. 6.7.2011, 9 U 255/11). Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers liegt es nicht auf der Hand, dass Matratzen unabhängig von ihrer Größe stets baugleich sind. Fragen stellen sich insbesondere bei Matratzen verschiedener Länge in Bezug auf die Liegezonen, innerhalb derer der Körper mehr oder weniger stark gestützt wird. …
Darauf, ob die unterschiedlich großen Matratzen gleich gut sind oder sich hinsichtlich der Liegeeigenschaften unterscheiden, kommt es nicht an. … Der Verbraucher erwartet nämlich, dass die Benotung, die Gegenstand der Werbung ist, auf einer Bewertung durch die Prüfer der Stiftung Warentest beruht und gerade nicht das Ergebnis einer Untersuchung und Bewertung durch eine andere Stelle ist.
OLG Hamburg, Urt. v. 11.5.2017, 3 U 253/16, B.I.1.c
Der angesprochene Verbraucher erwartet, dass im Umfang des konkreten Angebotes für monatlich 9,99 € der Router enthalten ist, mit dem der Testsieg im „connect“-Festnetztest Heft 8/2015 erzielt wurde. Demgegenüber erwartet der Verbraucher nicht, dass er besondere Hardwarekomponenten hinzubuchen muss, um die getestete Qualität zu erlangen.
Wenn das beworbene Produkt mit dem getesteten Produkt baugleich ist, muss darauf hingewiesen werden, dass ein baugleiches Produkt getestet wurde. Produkte, die vom getesteten Produkt auch nur leicht abweichen, sind nicht mehr baugleich.
OLG Zweibrücken Urt. v. 18.9.2008, 4 U 38/07 (= WRP 2008, 1476)
Eine Werbung, die ein Testergebnis der Stiftung Warentest für ein anderes, aber technisch baugleiches Modell verwendet, ist nur zulässig, wenn die Werbung deutlich macht, dass nicht das beworbene, sondern der baugleiche andere Artikel getestet wurde.
OLG Köln, Urt. v. 11.7.2003, 6 U 209/02
Die Werbung mit dem Hinweis auf das Testergebnis ist bereits deshalb unzulässig und folglich zu unterlassen, weil der getestete Kinderfahrradhelm "P. S." mit dem beworbenen Helm "P. B." nicht baugleich ist.
Täuschung über Art und Umfang des Tests
Eine Täuschung über die Art und den Umfang des Test ist in mehrfacher Hinsicht möglich.
OLG Stuttgart, Urt. v. 5.4.2018, 2 U 99/17, Tz. 68 - Nassrasierer (WRP 2018, 878)
Eine Werbung mit Testergebnissen ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn der fälschliche Eindruck erweckt wird, der Test sei in dem Bemühen um Objektivität sachkundig und neutral durchgeführt worden. Der durch die Werbung angesprochene durchschnittliche Verbraucher geht davon aus, dass der Test unter Einhaltung dieser Anforderungen zustande gekommen ist.
Ebenso OLG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 15 U 124/19 (GRUR-RR 2020, 328)
Dieser Grundsatz gilt auch für die Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest.
OLG Stuttgart, Urt. v. 5.4.2018, 2 U 99/17, Tz. 71 - Nassrasierer (WRP 2018, 878)
Der Grundsatz, dass mit dem Testergebnis nur unter diesen Voraussetzungen geworben werden darf, ist auch bei einem Vergleichstest der Stiftung Warentest anzuwenden. … Wird ein Vergleichstest den Anforderungen im Einzelfall nicht gerecht, so besteht ein Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers gegen den Wettbewerber, der sein Produkt mit dem Testergebnis bewirbt. Auf ein Verschulden des Wettbewerbers kommt es für den Unterlassungsanspruch nicht an.
Das Testergebnis wird auf alle Produkte oder alle Niederlassungen eines Unternehmens bezogen, obwohl nur eine nicht repräsentative Auswahl getestet wurde.
BGH, Urt. v. 7.7.2005, I ZR 253/02 - Werbung mit Testergebnis
Die angesprochenen Verkehrskreise beziehen die Werbung mit dem Ergebnis des von der „Stiftung Warentest” durchgeführten Tests auf die Qualität des Gesamtangebots des Beklagten in dem Sinne, dass das Testurteil nicht nur einzelnen Beratungsstellen oder Beratern des Beklagten zukommt, sondern dessen gesamter Organisation. Die Werbung enthält keinen Hinweis darauf, dass nur einige wenige Beratungsstellen in die Untersuchung einbezogen worden sind. …
Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Irreführung darin gesehen, dass dem Testergebnis, demgegenüber nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt, die ein Urteil über die Qualität des Angebots der gesamten Organisation des Beklagten nicht zu rechtfertigen vermag. Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht. kommt es aber nicht darauf an, ob die getesteten Beratungsstellen zwar nicht nach ihrer Anzahl, möglicherweise aber nach ihrem Gewicht, ihrer Ausstattung und ihrem Auftreten als repräsentativ für das gesamte Unternehmen des Beklagten angesehen werden können. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten wegen der Eigenart der getesteten Dienstleistungen und wegen der dabei angewandten Untersuchungsmethode aus den Ergebnissen für einzelne Beratungsstellen keine Rückschlüsse auf die Qualität des Angebots der gesamten Organisation des Beklagten in dem Sinne gezogen werden, diese sei insgesamt mit dem Testergebnis, also beim Beklagten mit „gut”, zu bewerten.
S.a. BGH, Urt. v. 24.1.2019, I ZR 200/17, Tz. 70 - Das beste Netz
Wenn sich der Test nur mit bestimmten Aspekten des Produkts gefasst, darf damit nicht so geworben werden, als beurteile er das Produkt weitergehend.
OLG Brandenburg, Urt. v. 26.6.2012, 6 U 34/11 – Bestes Möbelhaus
Der Test hat sich auf den Bereich des „Service“ von Möbelhäusern beschränkt (sog. Servicestudie). Diese inhaltliche Ausrichtung des Tests, die die Aussagekraft des Testergebnisses bestimmt, ist indes dem von der Beklagten verwendeten Testsiegel nicht zu entnehmen. Im Gegenteil geht die Aussage des Testsiegels „1. Platz, Bestes Möbelhaus“ auch unter Einschluss der weiteren Angaben „Test 08/2009, Im Vergleich: 14 Unternehmen“ nach dem Verständnis der angesprochenen Verbraucher dahin, dass die Unternehmen in den aus Kundensicht die Qualität und Attraktivität eines Möbelhauses insgesamt bestimmenden Bereichen untersucht worden sind, wozu namentlich die Preisgestaltung, das Preis-Leistungsverhältnis und die Lieferung unter Einschluss von Lieferzeit und -kosten gehören. Da sich der Test indes seiner Ausrichtung nach nur auf den Ausschnitt „Service“ bezogen hat, hätte dies zur Vermeidung falscher Vorstellungen über den vorgenommenen Test hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden müssen.
OLG Frankfurt, Urt. v. 22.5.2014, 6 U 24/14, Tz. 32
Die Angabe „ÖKO-TEST Gesamturteil sehr gut“ suggeriert eine umfassende Prüfung des Produkts, die in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Der verständige Durchschnittsverbraucher rechnet bei Wiedergabe einer solchen allgemeinen Bewertung („Gesamturteil sehr gut“) für ein Heilmittel nicht damit, dass die Wirksamkeit der getesteten Erzeugnisse ungeprüft geblieben ist (Senat, Urt. v. 29.6.2006 – 6 U 103/05 – Rn. 55, 62, juris). Der Begriff „Gesamturteil“ lässt auf eine umfassende Prüfung verschiedener Kriterien schließen, wozu insbesondere die Wirksamkeit gehört.
OLG Frankfurt, Urt. v. 24.3.2016, 6 U 182/14
Bei dem beworbenen Tarif DSL StarS handelt es sich um einen Kombinations-Tarif, der sowohl das Internetsurfen als auch das Telefonieren beinhaltet, während sich der Billigtarife-Test nur auf eine DSL-Flatrate ohne Telefon-Flatrate bezieht. Zwar heißt es in dem insoweit angegriffenen Kästchen unten: "objektiver Tarifvergleich von DSL-Flatrate mit 16Mbits/s im 2. Quartal 2013". Dennoch besteht die konkrete Gefahr, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, der sich mit dem Kombinations-Tarif der Beklagen befasst, einer Irreführung dahingehend unterliegt, dass gerade der beworbene Tarif Gegenstand des Tests gewesen ist, weil er nicht damit rechnet, dass für den Kombinationstarif mit einem Testergebnis geworben wird, welches nur ein Element dieses Tarifs zum Gegenstand hatte.
Ein Konsumenten-Test (Verbraucherbefragung) ist nicht objektiv. Trotzdem soll damit geworben werden dürfen, wenn darauf hingeiwesen wird.
OLG Köln, Urt. v. 4.4.2012, 6 U 197/11, Tz. 12
Der Verkehr erwartet von einer werblich besonders herausgestellten Aussage, dass diese der Erwähnung wert ist. Auf einen „Konsumenten-Test“ trifft dies nur dann zu, wenn er seriös durchgeführt worden ist und die Ergebnisse daher repräsentativ sind. Dabei kann das Ergebnis zwar durchaus die subjektiven Einschätzungen von Verbrauchern widerspiegeln. In diesem Fall muss aber zum einen das subjektive Element des Tests in der Werbung deutlich gemacht werden und zum anderen muss die von den Verbrauchern abgegebene Bewertung ausschließlich auf Eigenschaften des Produkts beruhen und daher von äußeren Umständen unbeeinflusst sein. Dabei obliegt es dem Werbenden, entsprechende (notwendigerweise pauschale) Behauptungen des Wettbewerbers durch einen substantiierten und nachprüfbaren Vortrag zu entkräften.
Einzelne Beispiele
Testsieger
Bei der Beurteilung der Irreführung bei der Verwendung des Begriffs Testsieger, wenn mehrere Produkte sich den ersten Platz teilen müssen, gehen die Auffassungen auseinander:
OLG Hamburg, Urt. v. 27.6.2013, 3 U 142/12, II.1.b.aa - Testsieger
Nach dem natürlichen sprachlichen Verständnis ist der “Sieger” oder “Erste” stets der Bestplazierte, es sei denn es wird auf die Besonderheit mehrerer gleich guter Teilnehmer hingewiesen, die sich dann den Sieg oder den ersten Platz teilen. ... Schon das OLG Köln hat im Übrigen festgestellt, der Verbraucher erwarte, dass ein Unternehmen, welches bei einem Testvergleich nicht nur einen der drei vorderen Plätze, sondern – absolut – den ersten Platz erreicht habe, dies in seiner Werbung auch klar zum Ausdruck bringen werde. In diesem Sinne hat auch das OLG München (GRUR 1990, 134) ausgeführt, dass von einem “Testsieger” (dort: aus der Sportgeräte-Branche) erwartet werde, dass er im Test in der Rangfolge als Bester abgeschnitten, also die relativ beste Note unter den am Test Beteiligten erreicht habe.Die Werbeangabe ist irreführend, weil das Produkt der Antragsgegnerin nicht “Testsieger” oder “Erstplatzierter” ist. ...
Die Stiftung Warentest hat das Produkt der Antragsgegnerin weder in der Tabelle noch im Fließtext als Testsieger oder Erstes/Bestes bezeichnet. Im Artikel wird vielmehr auf S. 90 unten rechts darauf hingewiesen, dass “bei gleichem Qualitätsurteil Reihenfolge nach Alphabet” abgebildet sei.
Andererseits:
OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.9.2015, 15 U 24/15, Tz. 35
Der angesprochene Verkehr – oder auch nur ein erheblicher Teil davon – wird nicht irregeführt, weil er mit der Bezeichnung als Testsieger nicht die Vorstellung verbindet, das so beworbene Produkt habe im bezeichneten Test der Stiftung Warentest zwingend ausschließlich das beste Ergebnis erzielt. Vielmehr hält er es für möglich, dass es sich den Spitzenplatz mit einem anderen getesteten Produkt teilt. Ihm ist aus laufenden Veröffentlichungen produktvergleichender Warentests bekannt, dass die Stiftung Warentest Qualitätsurteile im „Schulnotensystem“ vergibt und mehrere getestete Waren dieselbe Note erringen können. Das schließt eine doppelte Vergabe der besten Note im Test mit ein. In diesem Fall versteht er zudem im Einklang mit seinen Erfahrungen aus anderen Lebensbereichen beide Produkte als (Test-) Sieger. Der durchschnittliche Verbraucher kennt insbesondere die Situation, dass zwei Spieler oder Sportler aus einer größeren Gruppe von Wettbewerbern das gleiche beste Ergebnis erzielt haben. Häufig mag es in diesen Fällen so sein, dass mit Hilfe eines besonderen Verfahrens (Entscheidungsspiel, Losentscheid) ein einziger Sieger ermittelt wird. Geschieht dies nicht, so geht der Verkehr zumindest weit überwiegend nicht etwa davon aus, dass es keinen Sieger gegeben hat. Vielmehr sind dann nach dem verbreiteten, wenn nicht sogar allgemeinen Verkehrsverständnis beide Sieger. Die Bezeichnung „Testsieger“ bedeutet daher lediglich, dass kein anderes getestetes Produkt besser abgeschnitten hat.
OLG Brandenburg, Urt. v. 10.10.2023, 6 U 91/22 (GRUR 2024, 395)
Zwar bezeichnet dieser seiner ursprünglichen Bedeutung nach in Zusammenhang mit der Positionierung in einem (Wett-)Kampf denjenigen, der alle anderen im Feld ausgestochen hat, der also der Beste von mehreren ist (vgl. OLG Hamburg GRUR-RS 2013, 11803, juris-Rn. 34 – Spitzentrio). Allerdings hat sich die Verkehrsanschauung im Zusammenhang mit der Bewertung von Waren und Dienstleistungen dahin geändert, dass bei aufgrund bestimmter Kriterien durchgeführten Warentestungen mehrere Produkte dieselbe Wertungsstufe erreichen können. Die allgemeine Verkehrsanschauung versteht eine entsprechende Werbung deshalb nur dahingehend, dass kein anderes getestetes Produkt besser abgeschnitten habe (OLG Düsseldorf 17.9.2015 – I-15 U 25/15 und GRUR-RR 2016, 208, jew. Ls. und juris-Rn. 23). Für die Bezeichnungen „Testsieger“, „1. Platz“ oder „Weltmeister“ ist entsprechend nicht als erforderlich angesehen worden, dass der mit einer dahingehenden, von einem anderen vergebenen Auszeichnung Werbende darüber informiert, ob er sich das Prädikat mit Wettbewerbern teilen musste (BGH GRUR 2003, 800 Rn. 38 – Schachcomputerkatalog).
Selbst wenn man der Ansicht des OLG Hamburg folgen sollte, wäre nach Auffassung des OLG Düsseldorf, weiter zu fragen, ob das als 'Testsieger' beworbene Produkt nicht doch Testsieger ist, wenn die ihm und anderen erteilte Gesamtnote weiter differenziert werden kann, wie dies in der Regel bei den Testergebnissen der Stiftung Warentest der Fall ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.9.2015, 15 U 24/15, Tz. 48).
Nach Ansicht des OLG Düsseldorfs muss in Fällen, in denen die Bestnote mehrfach vergeben wurde, nicht darauf hingewiesen werden, dass der erste Platz mehrfach vergeben wurde (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.9.2015, 15 U 24/15, Tz. 34). Der Titel „Testsieger“ darf auch verwendet werden, wenn das testende Unternehmen diese Auszeichnung selber nicht verliehen oder das beworbene Produkt nicht ausdrücklich als Testsieger bezeichnet hat. Es genügt, dass das beworbene Produkt tatsächlich am besten bewertet worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.9.2015, 15 U 24/15, Tz. 38, 41).
Die werbliche Herausstellung eines Produkts als „Testsieger“ ist allerdings irreführend, wenn der „Test“ nicht repräsentativ ist und nicht darauf hingewiesen wird, dass lediglich einige weniger aller in Betracht kommender Produkten getestet wurden (KG GRUR 1999, 192).
Zu "gehört zu den Testsiegern":
OLG Köln, Urt. v. 28.5.2008, 6 U 19/08
Der mit den Gepflogenheiten der Werbesprache vertraute Verbraucher wird annehmen, dass ein Unternehmen, das bei einem Testvergleich nicht nur einen der drei vorderen Plätze, sondern – absolut – den ersten Platz erreicht hat, dies in seiner Werbung auch klar zum Ausdruck bringen wird. Vor diesem Verständnishintergrund lässt die gewählte Formulierung – nämlich die Verwendung der Pluralform "gehört damit zu den Testsiegern" statt des Singulars "ist (der) Testsieger" – bereits hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte bei differenzierter Betrachtung der einzelnen Testergebnisse in der Rangfolge allenfalls einen zweiten Platz erreicht haben kann. Zur weiteren Aufklärung über die erste Nachkommastelle der im Test jeweils erreichten Gesamtbewertungen und den danach von ihr erzielten Rang innerhalb des Testvergleichs war die Beklagte indessen nicht verpflichtet.
OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.13, 5 U 278/11, II.2.b.aa
Auch wenn der Begriff „Testsieger" dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen ist, erwartet der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher nach dem maßgeblichen Gesamteindruck der streitgegenständlichen Anzeige, dass die Werbung auf verifizierbare und neutral durchgeführte Testreihen Bezug nimmt.
Zu Irreführung mit "Bester seiner Gruppe" für ein Produkt, das sich den Spitzenplatz mit anderen teilen musste, siehe LG Düsseldorf, Urt. v. 26.3.2010, 38 O 1/10
Mit Testsieger darf ohne Aufklärung nicht für ein Produkt geworben werden, dass zwar in einem Test am besten abgeschnitten hat, aber vom Testinstitut als weniger empfehlenswert bezeichnet wurde als ein anderes Produkt, das in einem früheren Test untersucht worden war.
OLG Hamburg, Urt. v. 20.12.2018, 3 U 209/17 (= WRP 2019, 1362)
Die streitgegenständliche Werbung erweist sich unter dem Aspekt des "schiefen Bildes“ als irreführend. Die Stiftung Warentest hat in dem streitgegenständlichen Test die Matratze „X.“ mit den neu getesteten Matratzen verglichen, wobei sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die „X.“-Matratze überlegen sei. Indem die Stiftung Warentest das Produkt „X.“ in der oben beschriebenen Weise dem fraglichen werblichen Umfeld zugeordnet und einen Vergleich mit den aktuell getesteten Matratzen vorgenommen hat, welcher zu dem Ergebnis kommt, dass die „X.“ nach wie vor die beste jemals getestete Matratze sei, hat sie deutlich gemacht, dass das in dem Schnelltest 7/2015 erzielte Ergebnis der Matratze „X.“ in Relation zu den Testergebnissen der Produkte aus dem Test 9/2017 gestellt werden muss, um dem Leser des Testberichts ein zutreffendes Bild der tatsächlichen Marktverhältnisse zu vermitteln.
Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation handelt die Antragsgegnerin wettbewerblich unlauter, wenn sie ein Prädikat als „Testsieger“ für sich werbend in Anspruch nimmt, ohne die überragenden Testergebnisse für eine andere Matratze auch nur zu erwähnen. Der Verkehr rechnet nämlich, wenn er derartige „Testsieger“-Werbungen wahrnimmt, nicht damit, dass die Stiftung Warentest den Ergebnissen der Teilnehmer des durchgeführten Tests ein weiteres – und zwar die getesteten Produkte überragendes – Produkt aus einem früheren Test „zum Vergleich“ ausdrücklich gegenübergestellt hat.
… Der Senat geht ... nicht davon aus, dass der mit einem Testergebnis Werbende stets verpflichtet ist, auf etwaige bessere Ergebnisse von Konkurrenzprodukten aus früheren Warentests hinzuweisen.
Die vorliegende Sachverhaltsgestaltung weist jedoch die Besonderheit auf, dass die Stiftung Warentest in dem streitgegenständlichen Test 9/2017 selbst sowohl textlich als auch bildlich eine unmittelbare Beziehung zu dem Test der Matratze „X.“ aus dem Jahr 2015 hergestellt hat. Unter besonderer Berücksichtigung der in dem Kästchen „Unser Rat“ erfolgten Angabe, die „X.“ als das beste käuflich erwerbbare Produkt dieser Warengruppe zu empfehlen, ergibt eine Gesamtbetrachtung, dass die Stiftung Warentest das Ergebnis des Schnelltests aus dem Jahr 2015 weiterhin als zutreffend und auch als für die Kaufentscheidung des Verbrauchers relevant angesehen hat.
Siehe auch "Nr. 1"
Testpool
OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.11.2021, 6 W 92/21, II.3.a - "aus 500 getesteten Matratzen"
Unstreitig hat die Stiftung Warentest nicht einen Test mit 500 Matratzen vorgenommen; vielmehr hat die Antragsgegnerin für diese Aussage mehrere, über einen Zeitraum von mehreren Jahren durchgeführte Tests zu einer Aussage „zusammengefasst“. Der angesprochene Verkehr wird die Aussage indes dahingehend verstehen, dass tatsächlich nur ein Test durchgeführt worden ist. …
Durch die Angabe der Fundstelle eines konkreten Tests (Ausgabe 10/2019) wird der Verkehr zudem zu einem Verständnis geleitet, wonach eben in diesem konkreten Test ein großes Testfeld mit 500 Matratzen getestet worden ist.
Verhältnis zur Spitzenstellungswerbung
OLG Hamburg, Urt. v. 23.5.2019, 3 U 75/18, Tz. 58
Nach der BGH-Entscheidung „Schachcomputerkatalog“ (BGH, GRUR 2003, 800 ff.) ist zwischen der Werbung mit der Selbsteinschätzung des Werbenden einerseits und der Werbung mit Testergebnissen, Prädikaten oder Auszeichnungen, die von dritter Seite vergeben worden sind, anderseits zu unterscheiden. Die Werbung mit Testergebnissen oder von dritter Seite vergebenen Prädikaten und Auszeichnungen wird dabei einheitlich betrachtet. Daher kommt es für die Zulässigkeit der Werbung mit Testergebnissen Dritter – ... – maßgeblich darauf an, dass das Testergebnis nicht erschlichen und in einem seriösen Verfahren vergeben worden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Werbende mit dem Testergebnis werben, ohne dass er dazu verpflichtet wäre, auch darüber zu informieren, wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber gewesen ist (BGH, GRUR 2003, 800, 802 – Schachcomputerkatalog). Liegt demgegenüber eine Werbung mit einer Selbsteinschätzung vor, ist die Werbung hingegen nach den strengeren Grundsätzen der Spitzen- und Alleinstellungswerbung zu bewerten, so dass für eine zulässige Alleinstellungswerbung ein deutlicher Vorsprung von einiger Stetigkeit zu verlangen ist.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.9.2015, 15 U 24/15, Tz. 43 f
Die Grundsätze der Alleinstellungs- oder Spitzenstellungswerbung sind in einem Fall, in dem ein Produkt objektiv zutreffend als Testsieger beworben wird, obwohl das testende Unternehmen ihm diese Auszeichnung nicht ausdrücklich verliehen hat, nicht anwendbar.
Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen sind wegen der andernfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung nur zulässig, wenn die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH, GRUR 2003, 800 – Schachcomputerkatalog; BGH, GRUR 2002, 182 – Das Beste jeden Morgen m. w. N.). Ihnen liegt regelmäßig eine Werbeaussage zugrunde, die eine Selbsteinschätzung des werbenden Unternehmens enthält. Davon sind deshalb Werbungen zu unterscheiden, die sich lediglich mit der Bewertung eines Dritten schmücken, und aus diesem Grund die genannten strengen Voraussetzungen nicht erfüllen müssen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs „Schachcomputerkatalog“ ist dabei nach Ansicht des Senats so zu verstehen, dass dazu die Werbung mit Testergebnissen als eigenständige Alternative zur Vergabe von Prädikaten und Auszeichnungen durch Dritte gehört (a. A. OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 437 – Spitzentrio). Infolgedessen hängt bei Testergebnissen die Zulässigkeit einer Werbung als Testsieger nicht davon ab, ob das testende Unternehmen dem beworbenen Produkt diesen Titel verliehen hat. Entscheidend dafür spricht, dass ein „Testsieg“ im Sinne der obigen Differenzierung keine subjektive Selbsteinschätzung des Werbenden ist, sondern lediglich die logische Schlussfolgerung aus der Bewertung eines Dritten und somit eine objektiv richtige Tatsache darstellt. Ebenso bezieht der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Testsieger“ unmittelbar auf das Testergebnis und entnimmt ihr die Aussage, das beworbene Produkt habe in dem zitierten, von dritter Seite durchgeführten Warentest objektiv das beste Ergebnis erzielt. Hingegen versteht er die Werbung gerade nicht im Sinne einer – vom werbenden Unternehmen selbst aufgestellten – Alleinstellungsbehauptung.
Nr. 2 und Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
Testergebnisse fallen nicht in den Anwendungsbereich der Nrn. 2 und 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 2 UWG
Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
Testergebnisse sind keine Gütezeichen, Qualitätszeichen oder ähnliche Zeichen gemäß Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
OLG Köln, Urt. v. 23.2.2011, 6 U 159/10, Tz. 17
Aus Sicht der Verbraucher stellen positive Testurteile der Stiftung Warentest zwar einen bedeutsamen Qualitätshinweis dar. Angesichts der von der Stiftung aufgestellten Bedingungen für die Werbung mit Untersuchungsergebnissen mag sogar von einer Genehmigung der Verwendung ihres Logos in Form einer formularvertraglichen Lizenzvereinbarung gesprochen werden können. Dennoch handelt es sich um keine Verleihung eines Gütesiegels im Sinne des Verbotstatbestandes. Während die hier angesprochenen Gütezeichen dazu dienen, gewisse Produkteigenschaften auf einen Blick erkennbar zu machen, gibt die Verwendung des Logos der Stifung Warentest und die (Selbst-) Bezeichnung als "Testsieger" als solche keine Auskunft über eine Erfüllung bestimmter, vorab allgemein objektivierter Standardanforderungen durch das getestete Produkt; mitgeteilt wird vielmehr das Ergebnis eines wertenden ganzheitlichen Vergleichs mehrerer ausgewählter Produkte. Die Prüfmaßstäbe werden nur für die jeweilige Testreihe festgelegt und die Auswahl der in den Test einbezogenen Produkte beruht – wie in der Berufungsverhandlung erörtert – ausschließlich auf Entscheidungen der Tester (nicht auf statistischen Merkmalen oder Vorschlägen der Anbieter); obwohl dieses Verfahren einerseits zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Unabhängigkeit der Vergleichsuntersuchung beiträgt, steht es andererseits einer Gleichsetzung des "Testsiegels" mit Gütezeichen entgegen, die die Einhaltung eines objektiven Mindeststandards dokumentieren und um deren Vergabe sich jeder Anbieter von Waren der fraglichen Art bei der zuständigen Stelle bewerben kann.
Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG
Testergebnisse sind keine Bestätigungen oder Billigungen gemäß Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
OLG Köln, Urt. v. 23.2.2011, 6 U 159/10, Tz. 21
Testurteile der Stiftung Warentest haben einen anderen, vom beschränkten Regelungszweck der Vorschrift nicht mehr gedeckten Charakter, insofern sie dem Verbraucher durch vergleichende Untersuchung und Bewertung ausgewählter Produkte nützliche Informationen vermitteln, ohne damit zwangsläufig eine Empfehlung zu Gunsten der am besten bewerteten Erzeugnisse oder gar des einzigen "Testsiegers" zu verbinden. Die Werbung mit den konkreten Ergebnissen solcher Vergleichstests mag daher zwar irreführend sein, wenn das beworbene Produkt nicht mehr den Testbedingungen entspricht, es handelt sich in diesem Fall jedoch um keine unter Nr. 4 fallende unberechtigte Inanspruchnahme einer Bestätigung, Billigung oder Genehmigung. Soweit im Schrifttum – ohne inhaltliche Begründung – auch die Veröffentlichung falscher Testergebnisse von Verbraucherschutzorganisationen wie der Stiftung Warentest unter den Verbotstatbestand subsumiert wird, spricht dessen Ausnahmecharakter nach Auffassung des Senats gegen eine solche erweiternde Auslegung, die letztlich zu einer von den deutschen Gerichten (OLG Zweibrücken, WRP 2008, 1476 [1477] m.w.N.) bisher abgelehnten erhöhten Verbindlichkeit der von der Stiftung Warentest für die Verwendung ihrer Untersuchungsergebnisse aufgestellten Bedingungen (hier der Nr. 2 lit. a, wonach mit Testergebnissen nur geworben werden darf, wenn das Produkt sich seit der Veröffentlichung des Tests nicht in Merkmalen geändert hat, die Gegenstand der Untersuchung waren) führen würde.
Irreführende Werbung für Warentests>
OLG Köln, Urteil vom 30.10.2020, 6 U 136/19, Tz. 40
Aufgrund der Domain test.net, dem test.net-Logo, der Verwendung des Begriffs „Testkategorien“ sowie der Darstellung der Testergebnisse in der konkreten Verletzungsform geht der angesprochene Verbraucherkreis, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, davon aus, dass die Beklagte die bewerteten Produkte tatsächlich „getestet“ hat und die Bewertungen inhaltlich den Ergebnissen der Warentests entsprechen. Der Verbraucher erwartet bei einem Warentest nicht nur eine statistische Auswertung der publizierten Produktinformationen und des Verbraucherechos, sondern eine unmittelbare Prüfung des Produktes selbst. …
Ein „Test“ ist eine nach einer genau durchdachten Methode vorgenommene Prüfung zur Feststellung der Eignung, der Eigenschaften, der Leistung o. Ä. einer Person oder Sache. Ein Warentest wird vom Verbraucher als ein neutraler vergleichender Produkttest verstanden; sein Gegenstand ist die Untersuchung eines oder mehrerer Produkte aller oder nur ausgewählter Hersteller oder Anbieter in einem Markt nach im Voraus festgelegten Kriterien auf bestimmte, qualitätsbestimmende und preisrelevante Eigenschaften mit dem Ziel, das Testergebnis aller untersuchten Produkte unter Vergabe bestimmter Noten in einer Gesamtdarstellung zu veröffentlichen und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen (s. Lopez Ramos in: Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 6 Rn. 213). Der Verbraucher erwartet eine neutrale, objektive und sachkundige Untersuchung. Bei der Notenvergabe aufgrund eines wie immer gearteten Warentests erwartet er auch keine relativen Noten, sondern absolute, entsprechend dem individuellen Testergebnis nach den objektiven Untersuchungsvorgaben.
OLG Köln, Urteil vom 30.10.2020, 6 U 136/19, Tz. 128
Voraussetzung für einen Warentest ist ein vorab festgelegtes Prüfschema, das festlegt, auf welche Eigenschaften die Akkuschrauber von wem in welchem standardisierten Verfahren wie getestet werden und welche Ergebnisse für welche Note erwartet werden, eine reale Prüfung aller Produkte nach diesem Schema und eine Notenvergabe nach den Vorgaben im Prüfschema und den in der realen Prüfung erzielten Ergebnissen.
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Omsels, Online-Kommentar zum UWG: