Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Gratis/kostenlos/umsonst

Siehe hierzu auch Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

KG, Urt. v. 16.2.2010, 5 U 139/07

Die Gratisabgabe einer Leistung liegt nur bei völliger Kostenfreiheit vor; denn das versteht der Verkehr unter "gratis" (umsonst). Es ist deshalb irreführend, wenn auf die Gratisabgabe einer Ware oder Leistung hingewiesen wird, dem Kunden aber Verpackungs- oder Versandkosten in einem – selbst angemessenen – Pauschbetrag berechnet werden.

OLG Koblenz, Urt. v. 22.10.2010, 9 U 610/10

Eine Gratisabgabe ist nur bei völliger Kostenfreiheit gegeben. Das ist nicht der Fall wenn der Verbraucher bei Annahme des Angebots nach Ablauf einer Nutzungsdauer von 6 Monaten monatlich 4,99 € für die Inanspruchnahme der Leistung zahlen muss, sofern er von der Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht.

Die durch die blickfangmäßige Herausstellung als "kostenlos" in grüner Farbe dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung einer Kostenfreiheit wird nicht dadurch ausgeräumt, dass im linken der drei Kästchen, unterhalb der vom Blickfang " kostenlos" deutlich abgesetzten Beschreibung des Sicherheitspaketes, der Hinweis "6 Monate kostenlos nutzen (Kündigung während dieser Zeit jederzeit möglich) danach 4,99 €/Monat" aufgeführt ist. Dieser Hinweis ist in blassblauer Farbe gedruckt und in einer kleineren Schrift gehalten, als die oberhalb in kräftiger blauer Farbe  gefasste Beschreibung des Sicherheitspakets. Der hier streitige Hinweis ist nicht leicht lesbar, er fällt nicht ins Auge und hat keinerlei Bezug zu der im rechten der 3 Kästchen blickfangmäßig aufgeführten Werbeangabe "kostenlos". Der Hinweis auf die Kosten mag von denjenigen Interessenten zur Kenntnis genommen werden, die sich infolge der – unrichtigen - blickfangmäßigen Herausstellung des Angebots als kostenlos mit den Einzelheiten näher befassen und dann erst ganz am Ende der Produktinformation auf diese klein gedruckten Sätze stoßen. Unter diesen Umständen und bei Zugrundelegung des maßgeblichen Verbraucherleitbildes ist der vorliegende Hinweis auf die 6-monatige Kostenfreiheit mit anschließender Zahlungspflicht aber nicht geeignet, die durch die herausgehobene Darstellung "kostenlos" geschaffene Irreführung auszuräumen. Der aufklärende Hinweis wird nach Ansicht des Senats von dem maßgeblichen Verbraucher nicht als geschlossene und zusammenhängende Darstellung mit dem Blickfang "kostenlos" wahrgenommen und gehört damit nicht zum Gesamtbild des Angebots.

In gleicher Weise ist der rechts, seitlich des Hinweises zu den Kosten, in rot gefasste Hinweis "mehr Info" nicht geeignet, den situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher über anfallende Kosten ausreichend zu informieren. Wird für eine kostenlos angebotene Leistung geworben, hat der Verbraucher keine Veranlassung sich diesbezüglich weiter zu informieren, sondern kann auf die Kostenfreiheit vertrauen. Der Hinweis "mehr Info" wird erst durch Anklicken aktiviert und hat am Blickfang der Werbung "kostenlos" nicht teil, weshalb auch insoweit keine irrtumsausschließende Aufklärung erfolgt.

OLG Düseldorf, Urt. v. 25.1.2011, 20 U 30/10

Der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher versteht die Aussagen "Mit jeder Packung 20 Songs gratis!", "20 Songs gratis" und "Mit jedem Code 20 Wunschsongs - für alle MP3-Player geeignet" dahingehend, er erhalte Zugriff auf eine Datenbank, von der er 20 der dort gespeicherte Musikstücke herunterladen könne. Damit, dass er nur eine Software zur Suche bei Internetradiosendern erhält, die ihm lediglich das Speichern der dort aktuell, also während des Bestehens der Internetverbindung, gespielten Musikstücke erlaubt, rechnet er nicht.

 

OLG Köln, Urt. v. 15.7.2011,  6 U 59/11, Tz. 26

Auch der Bundesgerichtshof und das Kammergericht verlangen für Pflichtangaben in der Heilmittelwerbung und Fundstellenangaben bei der Testergebniswerbung keineswegs schlecht­hin die Verwendung einer Schriftgröße von mindestens 6 Pt. verlangt, sondern stellen darauf ab, ob besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.

 

OLG Köln, Urt. v. 15.7.2011,  6 U 59/11, Tz. 26

Auch der Bundesgerichtshof und das Kammergericht verlangen für Pflichtangaben in der Heilmittelwerbung und Fundstellenangaben bei der Testergebniswerbung keineswegs schlecht­hin die Verwendung einer Schriftgröße von mindestens 6 Pt. verlangt, sondern stellen darauf ab, ob besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.