Soweit Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf höherrangigem europäischen Recht beruht, ist bei seiner Auslegung auf die EU-Grundrechtscharta und nicht auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zurückzugreifen.
BGH, Beschl. v. 1.6.2017, I ZR 188/16, Tz. 28
Bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) die dort niedergelegten Grundrechte zu beachten und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die insoweit einschlägigen Regelungen in Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta anzuwenden sind (vgl. EuGH, Urt. v. 20.5.2003, C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Tz. 68 und 80).
Näheres dazu hier.
Außerhalb europarechtlicher Vorgaben muss die Auslegung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Einklang mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Verbote berühren die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 3 GG), die auch die kommerzielle Werbung einschließt, die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), Zu der auch die Berufsausübungsfreiheit gehört, und den Schutz des Eigentums (Art. 14 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat die Gerichte bei der Auslegung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und seine Anwendung auf den Einzelfall bereits mehrfach an die Rahmenbedingungen des Grundgesetzes erinnern müssen.
1. Verfassungsmäßigkeit des UWG
2. Grundrechtsbeschränkungen durch gerichtliche Verbote
3a. Meinungsfreiheit für Werbeaussagen ?
(1) Nebeneinander von Meinungsäußerung und Werbezweck
(2) Meinungsäußerung durch Bilder in der Werbung
3b. Allgemeine Zulässigkeit von Eingriffen in die Meinungsfreiheit
3c. Auslegung einer Meinungsäußerung
3d. Grundrecht der Meinungsfreiheit und Förderung des Wettbewerbs
3e. Grundrecht der Meinungsfreiheit und unbestimmte Rechtsbegriffe
3f. Gefährdung des Leistungswettbewerbs erforderlich ?
3g. Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Rechtsgüterschutz erforderlich
4a. Meinungsäußerungen Dritter in der Presse (einschließlich Werbeanzeigen)
5b. Auslegung von Irreführungstatbeständen
Verfassungsmäßigkeit des UWG
BVerfG, Beschl. v. 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.c.aa - Pharma-Kartell
Die Normen des UWG sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Sie dienen dem Schutz der Konkurrenten, der Verbraucher und sonstigen Marktbeteiligten sowie der Allgemeinheit. Die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung soll nicht dazu führen dürfen, dass Einzelne sich durch unzulässige Praktiken Vorteile im Wettbewerb verschaffen. Diese Ziele stehen mit der Wertordnung des Grundgesetzes in Einklang.
Ebenso BVerfG, Urt. v. 12. Dezember 2000, 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95, Tz. 45 - Benetton I
BVerfG, Beschl. v. 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.c.aa.(2).(a) - Pharma-Kartell
Durch die Normen des UWG werden im Interesse des Schutzes der Wettbewerber und der sonstigen Marktbeteiligten, allen voran der Verbraucher, Verhaltensweisen missbilligt, welche die Funktionsfähigkeit des an der Leistung orientierten Wettbewerbs im wettbewerblichen Handeln einzelner Unternehmen oder als Institution stören, so zum Beispiel unlautere Einflussnahmen auf die freie Entschließung der Kunden. Diese Schutzgutbestimmung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Grundrechtsbeschränkungen durch gerichtliche Verbote
BVerfG, Beschl. v. 11.3.2003, 1 BvR 426/02, Tz. 18 - Benetton II
Berührt eine zivilgerichtliche Entscheidung ein Grundrecht wie die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts Rechnung tragen. Die Auslegung und Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG) ist im Einzelnen Sache der Zivilgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85; stRspr).
Ebenso BVerfG, Urt. v. 12. Dezember 2000, 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95, Tz. 51 - Benetton I
Meinungsfreiheit
BVerfG, Beschl. v. 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.a - Pharma-Kartell
Meinungsäußerungen sind durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnete Äußerungen.
BVerfG, Urt. v. 7.11.2002, 1 BvR 580/02 – JUVE-Handbuch
Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung ist für die rechtliche Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach der Rechtsprechung der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts von weichenstellender Bedeutung. Führt eine Tatsachenbehauptung zu einer Rechtsverletzung, hängt das Ergebnis der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter vom Wahrheitsgehalt der Äußerung ab. Bewusst unwahre Tatsachenäußerungen genießen den Grundrechtsschutz überhaupt nicht. Ist die Wahrheit nicht erwiesen, wird die Rechtmäßigkeit der Beeinträchtigung eines anderen Rechtsguts davon beeinflusst, ob besondere Anforderungen, etwa an die Sorgfalt der Recherche, beachtet worden sind. Werturteile sind demgegenüber keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Sie sind grundsätzlich frei und können nur unter besonderen Umständen beschränkt werden.
Meinungsfreiheit für Werbeaussagen ?
BVerfG, Beschl. v. 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.a - Pharma-Kartell
Dazu gehören auch Meinungsäußerungen in einem kommerziellen Kontext sowie Wirtschaftswerbung, wenn sie einen wertenden, auf Meinungsbildung gerichteten Inhalt hat.
Ebenso BVerfG, Urt. v. 12. Dezember 2000, 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95, Tz. 40 - Benetton I; OLG München, Urt. v. 8.12.2016, 29 U 1893/16 - Bioresonanztherapie
BVerfG, Beschl. v. 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.c.aa.(2). (b), (bb) - Pharma-Kartell
Art. 5 Abs. 1 GG schützt kritische Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen in besonderem Maße, darunter auch solche Meinungsäußerungen, die von herrschenden Vorstellungen abweichen.
Nebeneinander von Meinungsäußerung und Werbezweck
BVerfG, Beschl. v. 11.3.2003, 1 BvR 426/02, Tz. 24 - Benetton II
Sozialkritik und Werbezweck schließen einander hier nicht aus. Der sozialkritische Gehalt einer Anzeige und der auf Aufmerksamkeit für das Unternehmen abzielende Aspekt können nebeneinander bestehen, ohne einander zu widersprechen. … Dem steht nicht entgegen, dass die Anzeige von Teilen der Bevölkerung möglicherweise nur mit ihrem Aufmerksamkeitswerbeaspekt wahrgenommen wird oder dass andere den Werbehinweis übersehen. Der zugleich fremd- und eigennützige Zweck der Anzeige ist ungewohnt und kann als irritierend empfunden werden. Das mag dazu verleiten, den sozialkritischen Gehalt zu ignorieren oder als pseudokritisch abzutun. Die Meinungsfreiheit gebietet indessen, eine Sichtweise einzunehmen, die so differenziert ist wie die zu bewertende Aussage selbst.
Meinungsäußerung durch Bilder in der Werbung
BVerfG, Beschl. v. 11.3.2003, 1 BvR 426/02, Tz. 16 - Benetton II
Eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist auch eine Anzeige als sprechendes Bild mit meinungsbildendem, einen gesellschaftlichen Missstand veranschaulichendem Inhalt. Dies gilt trotz des Werbekontextes und auch wenn auf einen Kommentar verzichtet wird. Etwas anderes kann gelten, wenn ein Unternehmen ausschließlich die bloße Absicht verfolgt, sich als Unternehmen ins Gespräch zu bringen (vgl. BVerfGE 102, 347).
BVerfG, Urt. v. 12. Dezember 2000, 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95, Tz. 40 - Benetton I
Soweit eine Meinungsäußerung - eine Ansicht, ein Werturteil oder eine bestimmte Anschauung - in einem Bild zum Ausdruck kommt, fällt auch dieses in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Allgemeine Zulässigkeit von Eingriffen in die Meinungsfreiheit
BVerfG, Beschl. v. 11.3.2003, 1 BvR 426/02, Tz. 19 - Benetton II
Einschränkungen des für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung unverzichtbaren Rechts der freien Meinungsäußerung bedürfen einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter. Das gilt für kritische Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen in besonderem Maße. Bei einer Einschränkung auf der Grundlage des UWG muss die Verletzung eines hinreichend wichtigen durch diese Norm geschützten Belangs dargetan werden.
BVerfG, Urt. v. 12. Dezember 2000, 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95, Tz. 53 - Benetton I
Einschränkungen des für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden Rechts der freien Meinungsäußerung bedürfen grundsätzlich einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter. Das gilt für kritische Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen in besonderem Maße.
BVerfG, Beschl. v. 6.2.2002, 1 BvR 952/90, 1 BvR 2151/96 - Tier- und Artenschutz
Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit im Interesse des Schutzguts setzt die Feststellung einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs voraus. Zur Konkretisierung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Fallgruppen gebildet. Deren Heranziehung ist dann nicht zu beanstanden, wenn gesichert ist, dass Meinungsäußerungen nur auf Grund einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs unterbunden werden.
Die Orientierung an Fallgruppen und damit an typischen Situationen der Gefährdung des Schutzguts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die betreffenden Fallgruppen den miteinander kollidierenden grundrechtlichen Positionen hinreichend Rechnung tragen. Dies kann in abstrakter Weise geschehen. Soweit die Fallgruppe aber auf Prognosen angewiesen ist und auf die Anwendung unbestimmter, insbesondere wertausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe verweist, ist die Rechtsanwendung nicht eindeutig vorgegeben. Dann sind Feststellungen im konkreten Fall und bei Kollisionen unterschiedlicher Rechtsgüter eine die betroffenen Interessen erfassende Abwägung erforderlich. Dementsprechend ist das BVerfG im Benetton-Urteil nicht von den Tatbestandselementen der Fallgruppe der gefühlsbetonten Werbung ausgegangen, sondern hat das angegriffene Unterlassungsgebot eigenständig am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 GG bewertet.
Wird ein möglicherweise wettbewerbswidriges Verhalten in einer Meinungsäußerung gesehen, ist die Meinungsfreiheit bei der Prüfung des Verstoßes gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr und der sich daraus ergebenden Gefährdung des Leistungswettbewerbs zu berücksichtigen. Von den Tatbestandselementen der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen kann eine aus praktischer Erfahrung gewonnene Indizwirkung für die Sittenwidrigkeit und die Gefährdung des Leistungswettbewerbs ausgehen. Allerdings müssen die Fachgerichte prüfen, ob die Indizwirkung im konkreten Fall auch angesichts der sich daran anschließenden Rechtsfolge, der Einschränkung der Meinungsfreiheit, gegeben ist. Die angegriffene Äußerung muss nach den Umständen des Einzelfalls so schwerwiegend sein, dass eine Gefährdung des Leistungswettbewerbs besteht.
Für Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der zur Durchsetzung des § 1 UWG (a.F., heute §§ 3 ff UWG) dienenden beschränkenden Maßnahme, d.h. hier zur Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Unterlassungsgebots, ist erst nach Feststellung der Gefährdung des Schutzguts Raum.
OLG München, Urt. v. 8.12.2016, 29 U 1893/16 - Bioresonanztherapie
Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen gehören auch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken sind. Die Vorschriften des Lauterkeitsrechts schützen die Grundlagen der Funktionsfähigkeit des Leistungswettbewerbs. Missbilligt werden im Interesse des Schutzes der Wettbewerber und der sonstigen Marktbeteiligten Verhaltensweisen, welche die Funktionsfähigkeit des an der Leistung orientierten Wettbewerbs im wettbewerblichen Handeln einzelner Unternehmen oder als Institution stören, so zum Beispiel unlautere Einflussnahmen auf die freie Entschließung der Kunden. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit im Interesse dieses Schutzguts setzt daher die eigenständige Feststellung einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs im konkreten Fall voraus (BVerfG GRUR 2008, 81 [82 f.] – Pharmakartell). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (vgl. BVerfG NJW 2008, 358 [359] – Bauernfängerei).
Auslegung einer Meinungsäußerung
BVerfG, Beschl. v. 11.3.2003, 1 BvR 426/02, Tz. 20 - Benetton II
Grundlage für die Bewertung jeder Meinungsäußerung ist die Ermittlung ihres Sinns. Dabei kommt es nicht auf nach außen nicht erkennbare Absichten des Urhebers der Äußerung an, sondern auf die Sichtweise eines verständigen Empfängers unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände. Wie bestimmte Minder- oder Mehrheiten von Rezipienten die Äußerung tatsächlich verstehen, kann ein Argument, muss aber nicht entscheidend sein. Ist der Sinn einer Äußerung umstritten, so ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine von den Fachgerichten unter Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen ermittelte Deutung durch eine andere zu ersetzen. Zu diesen Anforderungen gehört indessen, dass der Kontext berücksichtigt und der Äußerung kein zur Verurteilung führender Sinn zugeschrieben wird, den sie objektiv nicht haben kann. Umgekehrt dürfen ihr keine entlastenden Aussagegehalte abgesprochen werden, die sie objektiv hat. Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen sich die Gerichte im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinander setzen und für die gefundene Lösung nachvollziehbare Gründe angeben.
Grundrecht der Meinungsfreiheit und Förderung des Wettbewerbs
BVerfG, Beschl. v. 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.c.aa.(1) - Pharma-Kartell
Ein Handeln zur Förderung des Wettbewerbs kann auch dann vorliegen kann, wenn eine Äußerung nicht ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken dient, sondern einen darüber hinausgehenden meinungsbildenden Inhalt hat. Allerdings darf die Teilhabe an Auseinandersetzungen über gesellschaftspolitische Fragen einem Grundrechtsträger nicht deshalb erschwert werden, weil er sich in dem betreffenden Bereich selbst beruflich und wettbewerblich betätigt und dies nicht verschweigt.
Bei einer Protestaktion als Teil einer öffentlichen Auseinandersetzung über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse liegt es keineswegs nahe, dass es sich um eine Handlung im geschäftlichen Verkehr handelt, bei der der wettbewerbliche Zweck ungeachtet der beabsichtigten Einwirkung auf Dritte im Rahmen einer öffentlichen Kontroverse im Vordergrund steht.
Grundrecht der Meinungsfreiheit und unbestimmte Rechtsbegriffe
BVerfG, Beschl. v. 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.c.aa.(2) - Pharma-Kartell
Im Zusammenhang einer Auseinandersetzung um eine Frage von allgemeiner gesellschaftspolitischer Bedeutung ist das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ferner bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zur Geltung zu bringen.
Gefährdung des Leistungswettbewerbs erforderlich ?
In den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet sich regelmäßig der Hinweis, dass eine geschäftliche Handlung nur unzulässig ist, wenn sie den Leistungswettberbs gefährdet.
BVerfG, Beschl. v. 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.c.aa.(2).(a),(b) - Pharma-Kartell
Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit im Interesse der Schutzgüter des UWG setzt die eigenständige Feststellung einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs im konkreten Fall voraus.
BVerfG, Urt. v. 7.11.2002, 1 BvR 580/02 – JUVE-Handbuch
Schutzgut des § 1 UWG (a.F., heute §§ 3 ff UWG) ist nach der fachrichterlichen Rechtsprechung insbesondere der Leistungswettbewerb. Zum Schutz der Wettbewerber und sonstiger Marktbeteiligter, aber gegebenenfalls auch gewichtiger Interessen der Allgemeinheit, werden durch die Norm Verhaltensweisen missbilligt, welche die Funktionsfähigkeit des an der Leistung orientierten Wettbewerbs im wettbewerblichen Handeln einzelner Unternehmen oder als Institution stören, so zum Beispiel durch unlautere Einflussnahmen auf die freie Entschließung der Kunden. Diese Schutzgutbestimmung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
BVerfG, Beschl. v. 6.2.2002, 1 BvR 952/90, 1 BvR 2151/96 - Tier- und Artenschutz
Schutzgut des § 1 UWG (a.F., heute §§ 3 ff UWG) ist nach der fachrichterlichen Rechtsprechung insbesondere der Leistungswettbewerb. Missbilligt werden durch die Norm im Interesse des Schutzes der Wettbewerber und der sonstigen Marktbeteiligten, allen voran der Verbraucher, Verhaltensweisen, welche die Funktionsfähigkeit des an der Leistung orientierten Wettbewerbs im wettbewerblichen Handeln einzelner Unternehmen oder als Institution stören, so zum Beispiel unlautere Einflussnahmen auf die freie Entschließung der Kunden. Diese Schutzgutbestimmung durch die Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ob der Leistungswettbewerb nach der Umsetzung der Richtlinie gegen den unlauteren Wettbewerb durch die beanstandete geschäftliche Handlung gefährdet sein muss, wird wegen der Neuausrichtung der Ziele des UWG bezweifelt (Köhler in Köhler/Bornkamm, § 4, Rdn. 1.125).
Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Rechtsgüterschutz erforderlich
BVerfG, Beschl. v. 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.c.aa.(2). (b), (aa) - Pharma-Kartell
Außerdem muss außerhalb des Bereichs der Schmähkritik abgewogen werden, ob der Eingriff in die Meinungsfreiheit gemessen am Gewicht der betroffenen Schutzgüter verhältnismäßig ist.
BVerfG, Beschl. v. 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.c.aa.(2). (b), (bb) - Pharma-Kartell
Bei der Gewichtung der Meinungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Auch an wirtschaftlichen Fragen kann ein Informationsinteresse der Allgemeinheit, insbesondere der vom Verhalten eines kritisierten Unternehmens betroffenen Kreise, bestehen. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist die Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt.
Menschenwürde als Grenze
BVerfG, Beschl. v. 11.3.2003, 1 BvR 426/02, Tz. 26 - Benetton II
Die Menschenwürde setzt der Meinungsfreiheit auch im Wettbewerbsrecht eine absolute Grenze. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet die staatliche Gewalt, alle Menschen gegen Angriffe auf die Menschenwürde zu schützen. Solche Angriffe können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und anderen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen. Die Menschenwürde als Fundament aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Da aber die Grundrechte insgesamt Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die unantastbare Menschenwürde verletzt. Bei der Auslegung des UWG gilt das insbesondere auch deshalb, weil bei Annahme eines Verstoßes gegen die Menschenwürde die sonst notwendige Rechtfertigung des Eingriffs in die Meinungsfreiheit durch einen hinreichend wichtigen Belang, insbesondere durch eine Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs, entfällt.
BVerfG, Urt. v. 12. Dezember 2000, 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95, Tz. 66 - Benetton I
Eine Auslegung des UWG dahin, dass eine Bildwerbung sittenwidrig ist, die die Menschenwürde abgebildeter Personen verletzt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie trägt einem Schutzgut Rechnung, dass Beschränkungen der Meinungsfreiheit auch in dem besonders sensiblen Bereich gesellschaftlicher und politischer Kritik rechtfertigt. Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, alle Menschen gegen Angriffe auf die Menschenwürde wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw. zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97). Werbeanzeigen, die einzelne Personen oder Personengruppen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgrenzen, verächtlich machen, verspotten oder sonst wie herabwürdigen, können daher grundsätzlich auch dann wettbewerbsrechtlich untersagt werden, wenn sie den Schutz der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG oder anderweitigen Grundrechtsschutz genießen.
Insbesondere Schmähkritik
BVerfG, Beschl. v. 12.7.2007, 1 BvR 2041/02, IV.1.c.aa.(2). (b), (aa) - Pharma-Kartell
Das Erfordernis einer solchen Abwägung entfiele nur in Fällen, in denen die … Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers in einer Weise erfolgt, die einer Schmähkritik im Bereich der Persönlichkeitsverletzungen vergleichbar ist.
Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Der Begriff ist im Interesse der Meinungsfreiheit eng zu fassen. Die bloße Überspitztheit oder teilweise Unsachlichkeit einer Äußerung führt nicht dazu, dass sie ohne weitere Abwägung der wechselseitig betroffenen Belange als unzulässig angesehen werden könnte. Privatpersonen unterliegen anders als der Staat nicht generell einem Sachlichkeitsgebot. Eine Äußerung ist nicht allein deshalb unzulässig, weil sie weniger scharf oder sachlicher hätte formuliert werden können. Das gilt auch dann, wenn nicht individuelle Personen, sondern Unternehmen angegriffen werden.
Pressefreiheit
Meinungsäußerungen Dritter in der Presse (einschließlich Werbeanzeigen)
BVerfG, Urt. v. 12. Dezember 2000, 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95, Tz. 39 - Benetton I
Soweit Meinungsäußerungen Dritter, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, in einem Presseorgan veröffentlicht werden, schließt die Pressefreiheit diesen Schutz mit ein: Einem Presseorgan darf die Veröffentlichung einer fremden Meinungsäußerung nicht verboten werden, wenn dem Meinungsträger selbst ihre Äußerung und Verbreitung zu gestatten ist. In diesem Umfang kann sich das Presseunternehmen auf eine Verletzung der Meinungsfreiheit Dritter in einer gerichtlichen Auseinandersetzung berufen. Das gilt auch in einem Zivilrechtsstreit über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Werbeanzeigen
BVerfG, Urt. v. 12. Dezember 2000, 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95, Tz. 39 - Benetton I
Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst den gesamten Inhalt eines Presseorgans, darunter auch Werbeanzeigen.
BVerfG, Beschl. v. 11.3.2003, 1 BvR 426/02, Tz. 16 - Benetton II
Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst auch in Werbeanzeigen enthaltene fremde Meinungsäußerungen.
Berufsfreiheit
BVerfG, Beschl. v. 7.3.2012, 1 BvR 1209/11, II. 1.
Die gerichtlichen Entscheidungen, … untersagen ein Verhalten, durch das beide Beschwerdeführer ihre berufliche Tätigkeit nach außen darstellen und mit dem sie für die Inanspruchnahme ihrer Dienste werben. Staatliche Maßnahmen, die ein solches Handeln beschränken, greifen in die Freiheit der Berufsausübung des betroffenen Grundrechtsträgers ein (vgl. BVerfGE 85, 248 ; 111, 366 ). ...
Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedarf nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügt (vgl. BVerfGE 94, 372 ; 111, 366 ). Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 7, 377; 85, 248), also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Werbeverbote
BVerfG, Beschl. v. 7.3.2012, 1 BvR 1209/11, II. 1.dd
Werbebeschränkende Vorschriften in ... Berufsordnungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur verfassungsgemäß, sofern sie nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung untersagen (vgl. BVerfGE 85, 248 ). Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss dagegen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 85, 248 ). Daher darf einem Arzt oder Zahnarzt die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung zur Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeit nur verboten werden, wenn die Benutzung der Formulierung im konkreten Fall irreführend oder sachlich unangemessen ist, etwa weil sie das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gefährdet (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 407/11 -, ).
Auslegung von Irreführungstatbeständen
BVerfG, Beschl. v. 7.3.2012, 1 BvR 1209/11, II. 1.dd.4
Die Methode, wie ein Gericht einen Begriff definiert und verwendet, kann das Grundrecht der Berufsfreiheit unverhältnismäßig beschränken.
Es verstößt allerdings noch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG einer bestimmten Bezeichnung einen eigenständigen Bedeutungsgehalt zuzumessen und auf dieser Grundlage die Gefahr einer Irreführung zu bejahen. Die Frage, welchen konkreten Inhalt ein bestimmter Begriff hat, entzieht sich in der Regel strikten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Bedeutungsgehalt einer Bezeichnung wird vielmehr von zahlreichen Faktoren beeinflusst und ist zudem einem stetigen Wandel unterworfen. Wie ein bestimmter Ausdruck verstanden wird, ist nicht nur kontextabhängig, sondern kann auch regional unterschiedlich sein. Schon das spricht dagegen, ein bestimmtes Begriffsverständnis als grundrechtlich geboten anzusehen und den Instanzgerichten bei der Auslegung einer Bezeichnung einen eigenen Entscheidungsspielraum zu verweigern.
Gleichwohl unterliegt ein Gericht bei der Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Bezeichnung verfassungsrechtlichen Grenzen. Die Tragweite des Grundrechts auf Berufsfreiheit wird jedenfalls dann verkannt, wenn bei der Ermittlung des Begriffsverständnisses bestimmte, auf der Hand liegende, für die Aussage des Begriffs erkennbar relevante Aspekte entweder gar nicht erörtert werden oder ihre Berücksichtigung mit unvertretbarer Argumentation abgelehnt und damit die freie Berufsausübung ohne hinreichenden Grund eingeschränkt wird.
BVerfG, Beschl. v. 7.3.2012, 1 BvR 1209/11, II. 1.dd.4.cc
Eine gerichtlice Entscheidung genügt nicht den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Erfordernissen, wenn das von ihm zugrunde gelegte Begriffsverständnis derart unbestimmt bleibt, dass auf seiner Grundlage jede nachvollziehbare Subsumtion ausscheidet.
Der Gehalt einer Werbeaussage, die eine Behauptung über Tatsachen enthält, ist mit Blick auf eine etwaige Irreführung erst dann verständlich festgestellt, wenn der Inhalt dieser Aussage so weit herausgearbeitet worden ist, dass sich ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit beurteilen lässt. Das ist aber nicht einmal ansatzweise möglich, wenn sich das Gericht bei der Definitionsbildung auf unspezifische Behauptungen beschränkt.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: