Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
Zur Anwendungsbereich der Richtlinie:
EuGH, Bechl. v. 8.9.2015, C-13/15, Tz. 25f, 29 – Cdiscount
Nach ihrem achten Erwägungsgrund „schützt“ diese Richtlinie nämlich „unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern“ und trägt, wie es insbesondere in ihrem Art. 1 heißt, „durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, … zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus bei“ (Beschluss INNO, C‑126/11, EU:C:2011:851, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dagegen sind nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von deren Anwendungsbereich die nationalen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken ausgeschlossen, die „lediglich“ die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen (Beschluss INNO, C‑126/11, EU:C:2011:851, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). ...
Das vorlegende Gericht und nicht der Gerichtshof muss daher klären, ob die fraglichen nationalen Vorschriften ... tatsächlich dem Verbraucherschutz dienen, damit festgestellt werden kann, ob solche Bestimmungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen (Beschluss Wamo, C‑288/10, EU:C:2011:443, Rn. 28).
EuGH, Urt. v. 4.5.2017, C 339/15 - Vanderborght
Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Öffentliche Gesundheit und die Würde des Zahnarztberufs schützen, indem sie zum einen jegliche Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung allgemein und ausnahmslos verbieten und zum anderen bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Schlichtheit von Zahnarztpraxisschildern aufstellen, nicht entgegensteht.
EuGH, Urt. v. 23.1.2025, C-518/23, Tz. 34 ff – vzbv ./. NEW
Für die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 ist der Begriff des Verbrauchers von entscheidender Bedeutung. Die Richtlinie nimmt den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab (Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C‑122/10, EU:C:2011:299, Rn. 22).
Somit müssen die nationalen Gerichte auf die Wahrnehmung des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellen (Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C‑122/10, EU:C:2011:299, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ferner beruht der Begriff des „Durchschnittsverbrauchers“, wie sich aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 ergibt, nicht auf einer statistischen Grundlage, und die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit verlassen.
Zum Begriff des Gewerbetreibenden/Unternehmers siehe hier.
Verhältnis der UGP-Richtlinie zu anderen europäischen Normen:
EuGH, Urt. v. 13.9.2018, C-54/17 – Wind Tre
Nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 gehen, wenn die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Union, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, kollidieren, die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend. Diese Richtlinie gilt folglich, wie ihr zehnter Erwägungsgrund bestätigt, nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des Unionsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln.
Zum Verhältnis der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und der UGP-Richtlinie:
EuGH, Urt. v. 16.7.2015, C-544/13, C-545/13, Tz. 77ff - Abcur
Die Richtlinie 2005/29 lässt die Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 in Bezug auf die Werbung für Arzneimittel, die in den Anwendungsbereich der letztgenannten Richtlinie fallen, unberührt.
Aus Art. 7 der Richtlinie 2005/29 in Verbindung mit Anhang II dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Richtlinien 2005/29 und 2001/83 einander ergänzen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 gilt nämlich eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29 als wesentlich. Dieser Anhang verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Art. 86 bis 100 der Richtlinie 2001/83.
Schließlich gehen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29, wenn die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Union, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, kollidieren, die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend. Diese Richtlinie gilt folglich gemäß ihrem zehnten Erwägungsgrund nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des Unionsrechts vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind.
Die Richtlinie 2001/83, die spezielle Vorschriften für die Arzneimittelwerbung enthält, stellt eine Sonderregelung gegenüber der in der Richtlinie 2005/29 vorgesehenen allgemeinen Regelung dar, die die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken der Unternehmen schützt (vgl. entsprechend Urteil Gintec, C‑374/05, EU:C:2007:654, Rn. 31).
Hieraus folgt, dass im Fall einer Kollision der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 mit denen der Richtlinie 2001/83, insbesondere den in deren Titel VIII enthaltenen Vorschriften für die Werbung, diese Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 vorgehen und auf diese speziellen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken anwendbar sind.
Zum Begriff des Produkts (Ware)
EuGH, Urt. v. 5.12.2024, C‑379/23, Tz. 38 f - Guldbrev
Das mit der Richtlinie 2005/29 verfolgte Ziel, die Verbraucher umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus in einer unterlegenen Position befindet, da er als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind daher im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C‑59/12, EU:C:2013:634, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Dienstleistung der Wertermittlung und der Ankauf von Gold aufgrund des zwischen ihnen bestehenden untrennbaren Zusammenhangs, wie er sich aus den Ausführungen in Rn. 25 des vorliegenden Urteils ergibt, zusammen ein „Produkt“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c, d und i sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 darstellen, so dass Handlungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Werbemaßnahmen als „Geschäftspraktiken“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d und Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie eingestuft werden und daher in deren Anwendungsbereich fallen können.
Zum Begriff der Geschäftspraxis:
EuGH, Urt. v. 25.7.2018, C-632/16, Tz. 30 - Dyson
Der Begriff „Geschäftspraktiken“ wird mit einer besonders weiten Formulierung definiert, da diese Praktiken zum einen gewerblicher Natur sein, d. h. von Gewerbetreibenden ausgeübt werden müssen, und zum anderen unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung ihrer Produkte an Verbraucher zusammenhängen müssen.
EuGH, Urt. v. 25.7.2018, C-632/16, Tz. 30 - Dyson
Die Übermittlung von Informationen zur Energieeffizienz eines im Einzelhandel zum Verkauf angebotenen Erzeugnisses oder die Vorenthaltung solcher Informationen stellt, wenn sie von einem Gewerbetreibenden ausgeht, eine Geschäftspraktik in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf dieses Erzeugnisses an Verbraucher dar. Insoweit ist unerheblich, ob die fraglichen Informationen den Interessen des Gewerbetreibenden zuwiderlaufen oder für den Gewerbetreibenden gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013 eine Verpflichtung zu diesen Informationen bestand.
EuGH, Urt. V. 16.4.2015, C-388/13, Tz. 37 - Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság
Eine Auskunft, die durch ein Unternehmen im Rahmen des Kundendienstes für das Abonnement einer Privatperson über Kabelfernsehdienstleistungen erteilt wird, fällt unter den Begriff „Geschäftspraxis“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
EuGH, Urt. v. 7.9.2016, C-310/15 - Deroo-Blanquart/Sony Europe
Kopplungsangebote, die auf der Kopplung von mindestens zwei unterschiedlichen Produkten oder Dienstleistungen in einem einzigen Angebot beruhen, sind geschäftliche Handlungen, die eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden gehören und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammenhängen. Sie stellen daher Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 dar und fallen damit in deren Geltungsbereich.
EuGH, Urt. v. 4.10.2018, C-105/17, Tz. 43 – Kamenova
Eine „Geschäftspraxis“ im Sinne der Richtlinie 2005/29 kann nur dann vorliegen, wenn diese Praxis von einem „Gewerbetreibenden“, wie dieser in Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie definiert ist, ausgeht.
EuGH, Urt. v. 7.7.2019, C-393/17 - Kirschstein
Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht anwendbar ist, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsieht, die – ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde – einen „Master“-Grad verleihen.
Zu subjektiven Tatbestandselementen:
EuGH, Urt. V. 16.4.2015, C-388/13, Tz. 47f - Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság
Es ist gänzlich unbeachtlich, ob ein Verhalten mutmaßlich nicht auf Vorsatz beruht.
Art. 11 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sieht nämlich ausdrücklich vor, dass die Durchsetzung der von den Mitgliedstaaten zum Zweck der Bekämpfung solcher Praktiken ergriffenen Maßnahmen nicht den Nachweis voraussetzt, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder auch, dass dem Verbraucher ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.
Zur Spürbarkeitsschwelle:
EuGH, Urt. V. 16.4.2015, C-388/13, Tz. 50 - Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság
Es ist es unerheblich, dass die dem Verbraucher auferlegten zusätzlichen Kosten geringfügig sind.
Zum Verhältnis der Verbotsregelungen zum Begriff der beruflichen Sorgfalt:
EuGH, Urt. V. 16.4.2015, C-388/13, Tz. 63 - Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság
Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können.
Zum Begriff des Schneeballsystems:
EuGH, Urt. v. 3.4.2014, C‑515/12, Tz. 22 - 4finance
Die Qualifizierung als „Schneeballsystem“ im Sinne von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29 setzt in erster Linie voraus, dass die Teilnehmer an einem solchen System einen finanziellen Beitrag entrichten.
EuGH, Urt. v. 3.4.2014, C‑515/12, Tz. 26f - 4finance
Der Begriff des Beitrags des Verbrauchers umfasst jeglichen finanziellen Beitrag seitens des Verbrauchers, unabhängig von seiner Höhe.
Ein Absatzförderungssystem kann nur dann als „Schneeballsystem“ im Sinne von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29 qualifiziert werden, wenn ein Zusammenhang zwischen den von neuen Teilnehmern gezahlten Beiträgen und den von den bereits vorhandenen Teilnehmern bezogenen Vergütungen besteht.
Zum Begriff der geschäftlichen Entscheidung:
32 Die Richtlinie 2005/29 stellt zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ein generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken aufstellt, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen.
33 Folglich muss eine Geschäftspraxis für die Einstufung als „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 insbesondere geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
36 Nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29 wird der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ weit definiert. Danach ist eine geschäftliche Entscheidung nämlich „jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will“. Dieser Begriff erfasst deshalb nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des Geschäfts.
38 Auf die Vorlagefrage ist deshalb zu antworten, dass eine Geschäftspraxis als „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 einzustufen ist, wenn diese Praxis zum einen falsche Angaben enthält oder den Durchschnittsverbraucher zu täuschen geeignet ist und zum anderen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.
Art. 2 Buchst. k dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen.
Zum Verhältnis der UGP-Richtlinie zu weiteren nationalen Anforderungen an eine Geschäftspraxis:
EuGH, Urt. v. 17.1.2013, C-206/11 - Köck/Schutzverband
Die Richtlinie 2005/29/EG ... über unlautere Geschäftspraktiken ... ist dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht verwehrt, das Abstellen einer nicht unter den Anhang I dieser Richtlinie fallenden Geschäftspraxis nur deshalb anzuordnen, weil diese Praxis nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne selbst diese Praxis anhand der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie genannten Kriterien auf ihre Unlauterkeit zu prüfen.
EuGH, Urt. v. 17.1.2013, C-206/11. Tz. 35 - Köck/Schutzverband
Eine Praxis, die nicht unter den Anhang zu Art. 5 Abs. 3 fällt, kann nur dann für unlauter erklärt werden, wenn sie nach den Kriterien der Art. 5 bis 9 auf ihre Unlauterkeit geprüft wurde.
Zur nationalen Durchsetzung der UGP-Richtlinie
EuGH, Urt. v. 17.1.2013, C-206/11. Tz. 44 ff - Köck/Schutzverband
Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum bezüglich der Wahl der nationalen Maßnahmen, mit denen unlautere Geschäftspraktiken gemäß den Art. 11 und 13 der Richtlinie bekämpft werden sollen, wobei Voraussetzung insbesondere ist, dass die Maßnahmen geeignet und wirksam und die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Da sich eine Vorabkontrolle oder vorbeugende Kontrolle durch den Staat unter bestimmten Umständen als geeigneter und angemessener erweisen kann als eine Kontrolle im Nachhinein, bei der angeordnet wird, eine bereits durchgeführte oder unmittelbar bevorstehende Geschäftspraxis abzustellen, können diese nationalen Maßnahmen insbesondere darin bestehen, ein sanktionsbewehrtes System der Vorweggenehmigung für bestimmte Praktiken vorzusehen, deren Charakter im Hinblick auf die Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken eine solche Kontrolle erfordert.
Das mit den nationalen Maßnahmen geschaffene System zur Umsetzung der Richtlinie darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Geschäftspraxis – ohne dass sie auf ihre Unlauterkeit geprüft würde – allein deshalb verboten wird, weil sie nicht von der zuständigen Behörde vorab genehmigt wurde.
EuGH, Urt. v. 18.10.2012, C‑428/11 - Purely Creative Ltd u.a./Office of fair trading
Zur absoluten Unzulässigkeit von Gewinnspielen, die für den Verbraucher mit Kosten verbunden sind.
EuGH, Urt. v. 15.3.2012, C-453/10 – Pereničová u.a. ./. SOS financ spol. s r. o.
Eine Geschäftspraxis, die darin besteht, in einem Kreditvertrag einen geringeren als den realen effektiven Jahreszins anzugeben, stellt eine falsche Angabe der Gesamtkosten des Kredits und folglich des Preises im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 dar. Veranlasst die Angabe eines solchen effektiven Jahreszinses den Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung, die er ansonsten nicht getroffen hätte, ist diese falsche Angabe als „irreführende“ Geschäftspraxis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 einzustufen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.
Die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Frage, ob der Vertrag wirksam ist.
EuGH, Urt. v. 23.4.2009, C‑261/07 und C‑299/07 -VTB-VAB NV/Total Belgium NV (Thema Kopplungsangebote)
-
Zur Auslegung des Begriffs der Geschäftspraktiken gemäß Art. 2 d (Tz. 48 ff).
-
Zum Maximalstandard der Richtline gem- Art. 4 (Tz. 63).
- Zur Sytematik der Verbotstatbestände der Richtlinie (Tz. 53 ff).
EuGH, Urt. v. 14.1.2010 - C-304/08 - Zentrale/Plus (Thema Kopplungsangebote)
- Zur Auslegung des Begriffs der Geschäftspraktiken gemäß Art. 2 d (Tz. 36 ff).
- Zum Maximalstandard der Richtline gem- Art. 4 (Tz. 41).
- Zur Sytematik der Verbotstatbestände der Richtlinie (Tz. 42 ff).
EuGH, Urt. v. 11.3.2010, C‑522/08 - Telekommunikacja Polska SA w Warszawie/Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Thema Kopplungsangebote)
- wie EuGH, Urt. v. 23.4.2009, C‑261/07 und C‑299/07 -VTB-VAB NV/Total Belgium NV
- Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (Tz. 32)
EuGH, Urt. v. 9.11.2010, C-540/08 – Mediaprint (Thema Zugabeverbote)
- Zur Auslegung des Begriffs der Geschäftspraktiken gemäß Art. 2 d (Tz. 17 ff).
- Zu den Ausnahmetatbeständen des Art. 3 (Tz. 26).
- Zur Anwendung der Richtlinie auf Verbote von Geschäftspraktiken. die vorrangig anderen als Verbraucherinteressen dienen (Tz. 21 ff, 28).
- Zum Maximalstandard der Richtline gem- Art. 4 (Tz. 30).
- Zur Sytematik der Verbotstatbestände der Richtlinie (Tz. 31 ff).
EuGH, Urt. v. 12.5.2011, C‑122/10 - Ving Sverige AB (Thema Preisangabe und Produktbeschreibung)
- Zum Begriff 'Aufforderung zum Kauf' in Art. 2 i (Tz. 27 ff).
- Zum Begriff der Preisangabe in Art. 2 i (Tz. 35 ff).
- Zum Begriff der Merkmale des Produkts in Art. 2 i (Tz. 42 ff).
- Zum Begriff der wesentlichen Merkmale des Produkt in Art. 7 Abs. 4, a (Tz. 50 ff)
EuGH, Beschl. v. 30.11.2011, C- 288/10 - Wamo BVBA/JBC NV
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zu Preisnachlässen als geschäftlichen Handlungen (Tz. 31)
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zur Unzulässigkeit von allgemeinen Verboten von Ankündigungen von Preisermäßigungen und von Ankündigungen, die eine Preisermäßigung vermuten lassen (Tz. 40)
EuGH, Beschl. v. 7.3.2013, C-343/12 – EuronicsBelgium/Kamera Express
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zum Begriff der Geschäftspraxis (Tz. 21)
- zur Vollharmonisierung (Tz. 24)
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zur Unzulässigkeit eines generellen Verbots des Verkaus von Waren unter Selbstkosten (Tz. 29)
EuGH, Urt. v. 25.11.2021, C-102/20 – StWL / eprimo
- zur Vollharmonisierung (Tz. 67 f)
- zum hartnäckigen und unerwünschten Ansprechen per Direktwerbung (Tz. 73 ff)
EuGH, Urt. v. 19.9.2013, C-435/11 - CHS Tour Services/Team4 Travel GmbH
45 In Anbetracht sowohl des Wortlauts als auch der Struktur der Art. 5 und 6 Abs. 1 der Richtlinie sowie deren allgemeiner Systematik ist eine Geschäftspraxis als im Sinne der letztgenannten Bestimmung „irreführend“ anzusehen, wenn die dort aufgeführten Kriterien erfüllt sind, ohne dass zu prüfen wäre, ob auch die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, dass diese Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht.
46 Nur die vorstehende Auslegung ist geeignet, die praktische Wirksamkeit der spezielleren Regeln in den Art. 6 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu wahren. Stimmten nämlich die Voraussetzungen für ihre Anwendung mit den in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie genannten überein, wären diese Artikel praktisch bedeutungslos, obwohl sie dazu dienen, den Verbraucher vor den am häufigsten anzutreffenden unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen.
47 Für diese Auslegung spricht zudem das mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verfolgte Ziel, das nach ihrem 23. Erwägungsgrund darin besteht, durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken, einschließlich der unlauteren Werbung von Unternehmen gegenüber Verbrauchern, ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau zu erreichen, da eine solche Auslegung geeignet ist, die effektive Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie in einem für die Interessen der Verbraucher, an die sich eine falsche Information in Werbebroschüren eines Gewerbetreibenden richtet, günstigen Sinne zu erleichtern.
EuGH, Urt. v. 3.10.2013, C‑59/12 – BKK Mobil Oil/Zentrale
Zum Unternehmerbegriff der Richtlinie (Ist eine öffentlich-rechtliche Krankenkasse, die ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, Unternehmer oder Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie?) Siehe hier
EuGH, Urt. v. 17.10.2013, C-391/12 - Good News
Wichtiges Grundsatzurteil zum Anwendungsbereich der Richtlinie, insbesondere zum Begriff der Geschäftspraktik. Näheres siehe hier.
EuGH, Urt. v. 7.9.2016, C-310/15 - Deroo-Blanquart/Sony Europe
- Zur beruflichen Sorgfalt
- Zum Begriff der wichtigen Information für den Verbraucher
- Zur Verpflichtung zur Angabe von Teilpreisen bei einem Kopplungsangebot
EuGH, Urt. v. 26.10.2016, C-611/14 – Canal Digital
- Zur Beurteilung irreführender Werbung
- Zur Irreführung durch Unterlassen
- Zur irreführenden Werbung mit Preisen
- Zur Relevanz einer Irreführung
EuGH, Urt. v. 23.11.2016, C-177/15 – Rescue-Tropfen
- Zu gesundheitsbezogenen Angaben in einer Marke
EuGH, Urt. v. 8.2.2017, C-562/15 - Carrefour/Intermarché
- Zur vergleichenden Werbung der Preise zwischen zwei Supermarktketten
- Zum Begriff der Irreführung durch Unterlassen iSd Art. 7 Abs. 1 und 2 der UGP-Richtlinie
Zum Vorenthalten von Informationen
EuGH, Urt. v. 30.3.2017, C-146/16 - VSW/DHL
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist dahin auszulegen, dass eine Werbeanzeige, die unter den Begriff "Aufforderung zum Kauf" im Sinne dieser Richtlinie fällt, die in dieser Vorschrift vorgesehene Informationspflicht erfüllen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der Online-Verkaufsplattform einfach und schnell mitgeteilt werden.
Näheres dazu: Verbote>§ 5a UWG>Vorenthalten von Informationen in einer Printanzeige
Zum Begriff der Geschäftspraxis
EuGH, Urt. v. 20.7.22017, C-357/16 - „Gelvora“
- auch Maßnahmen, die zur Bezahlung eines Kreditvertrages führen sollen, sind Geschäftspraktiken
Zum Verbot des Verkaufs von Waren unter Selbstkosten
EuGH, Urt. v. 19.10.2017, C-295/16, Tz. 34 – Europamur Alimentación
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Vorschrift, die ein allgemeines Verbot vorsieht, Waren mit Verlust zum Verkauf anzubieten oder zu verkaufen, ohne dass im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt jedes Einzelfalls bestimmt werden müsste, ob die in Frage stehende Geschäftspraxis einen „unlauteren“ Charakter im Licht der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgestellten Kriterien hat, und ohne den zuständigen Gerichten hierbei einen Ermessensspielraum zu gewähren, entgegensteht, sofern diese Vorschrift dem Verbraucherschutz dienen soll (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. März 2013, Euronics Belgium, C‑343/12, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Darlegungs- und Beweislast
EuGH, Urt. v. 19.10.2017, C-295/16, Tz. 39, 42 – Europamur Alimentación
Die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern werden mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten dürfen daher keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen. ...
Zu den verbotenen strengeren Maßnahmen gehört auch eine Umkehr der Beweislast. … Außerdem darf die Unlauterkeit nicht auf einer Vermutung beruhen, die der Gewerbetreibende zu widerlegen hat.
Zum Begriff der aggressiven Geschäftspraktik:
EuGH, Urt. v. 13.9.2018, C-54/17 – Wind Tre
Art. 8 der Richtlinie 2005/29 definiert eine „aggressive Geschäftspraktik“ insbesondere dadurch, dass sie die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf ein Produkt tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt. Daraus folgt, dass die Inanspruchnahme eines Dienstes eine freie Entscheidung des Verbrauchers darstellen muss. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher klar und angemessen aufklärt.
Zur Angabe der Preisberechnung nach Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie/§ 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG
EuGH, Urt. v. 23.1.2025, C-518/23 – vzbv ./. NEW
Zur Schwarzen Liste
EuGH, Urt. v. 12.6.2019, C-628/17
Zur Unzulässigen Beeinflussung als Untertatbestand der aggressiven Geschäftspraktiken
Zur effizienten nationalen Umsetzung
EuGH, Urt. v. 30.1.2025, C-510/23, Tz. 34 – Trenitalia
Die Richtlinie 2005/29 sieht in ihrem Art. 5 Abs. 1 aber lediglich vor, dass unlautere Geschäftspraktiken „verboten [sind]“. Sie lässt den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wahl der nationalen Maßnahmen, mit denen solche Praktiken gemäß den Art. 11 und 13 dieser Richtlinie bekämpft werden sollen, mithin einen Wertungsspielraum. Die Maßnahmen müssen jedoch geeignet und wirksam und die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
EuGH, Urt. v. 30.1.2025, C-510/23, Tz. 37 f – Trenitalia
Die Festlegung angemessener Verfahrensfristen für die zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Solche Verfahrensfristen werden nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit nämlich sowohl im Interesse der betroffenen Unternehmen als auch im Interesse der für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden festgelegt. Sie sind nicht geeignet, die Durchsetzung des Unionsrechts praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.
Daher müssen die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen im Bereich der Feststellung der Verstöße und der Verhängung von Sanktionen durch die zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden die Verfahrensfristen festgesetzt werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit darauf abzielen, dass die Sachen in angemessener Frist bearbeitet werden, ohne dass dies dazu führt, dass die wirksame Umsetzung der Richtlinie 2005/29 in das nationale Recht beeinträchtigt wird.
Drei Monate reichen aber nicht aus:
EuGH, Urt. v. 30.1.2025, C-510/23, Tz. 70 – Trenitalia
Art. 11 und 13 der Richtlinie 2005/29 sind im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bei einem Verfahren zur Feststellung einer unlauteren Geschäftspraxis, das von einer für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörde durchgeführt wird, Letztere zum einen verpflichtet, in einer Frist von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von den wesentlichen, möglicherweise nur bei der ersten Meldung vorliegenden Umständen des Verstoßes hat, durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte an das betroffene Unternehmen die kontradiktorische Phase der Ermittlungen einzuleiten, und zum anderen die Nichteinhaltung dieser Frist dadurch ahndet, dass die Entscheidung der Behörde, mit der das Verfahren über den Verstoß abgeschlossen wird, in vollem Umfang für nichtig erklärt wird und die Behörde die Befugnis verliert, wegen derselben Geschäftspraxis ein neues Verfahren über einen Verstoß einzuleiten.