Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

a) Auskunft worüber

Die Frage, worüber der Schuldner Auskunft erteilen muss, richtet sich in erster Linie danach, ob ein unselbstständiger oder ein selbstständiger Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann. Außerdem ist beim unselbständigen Auskunftsanspruch von grundlegender Bedeutung, wofür die Auskunft benötigt wird.

1. Selbständiger oder unselbständiger Auskunftsanspruch

a. Selbständiger Auskunftsanspruch

b. Unselbständiger Auskunftsanspruch

2. Auskunft beim Schadenersatzanspruch

a. Entgangener Gewinn

(1) Auskunft über Art, Zeitpunkt und Umfang der Verletzungshandlungen

(2) Auskunft über den Umsatz oder Gewinn des Schuldners

(3) Auskunft über die Verkaufspreise des Schuldners

(4) Sonstiges

b. Auskunft beim Anspruch auf Verletzergewinn

c. Auskunft beim Anspruch auf eine Lizenzgebühr

3. Auskunft für Zwecke der Beseitigung

4. Auskunft über Verstöße gegen eine Unterlassungserklärung

5. Kontrollinformationen

6. Drittauskunft

a. Auskunftsanspruch gegen einen Dritten

b. Drittauskunft bei Imitationswerbung

7. Auskunft über Bezugsquellen

Selbständiger oder unselbständiger Auskunftsanspruch

Die Frage, worüber der Schuldner Auskunft erteilen muss, richtet sich in erster Linie danach, ob ein unselbstständiger oder ein selbstständiger Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann.

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Selbständiger Auskunftsanspruch

Ein selbstständiger Auskunftsanspruch besteht nur, wenn eine Rechtsposition eines Wettbewerbers verletzt wurde, die ihm über das Wettbewerbsrecht quasi ausschließlich zugewiesen ist (Nachahmung wettbewerblich eigenartige Erzeugnisse, geschützte Vertriebssysteme; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (siehe hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 8.19.2015, 2 U 25/15); daneben bei der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten wie dem Markenrecht, dem Patentrecht, dem Urheberrecht, dem Geschmacksmusterrecht oder Gebrauchsmusterrecht.

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Unselbständiger Auskunftsanspruch

In allen anderen Fällen ist der Auskunftsanspruch unselbstständig, weil er als Hilfsanspruch nur der Vorbereitung eines anderen Hauptanspruchs dient. Das ist in der Regel, aber nicht zwingend ein Schadensersatzanspruch.

Der unselbständige Auskunftsanspruch beschränkt sich auf Informationen, die für die Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlich sind und dem Auskunftspflichtigen zugemutet werden können. Dabei sind auch Art und Schwere der Rechtsverletzung von Bedeutung (OLG Köln, Urt. v. 21.11.2014, 6 U 90/14, Tz. 38 unter Verweis auf BGH GRUR 1987, 647; BGH GRUR 1978, 52 – Fernschreibverzeichnis; BGH MDR 1965, 269 – Umsatzauskunft). Je weniger der auskunftsberechtigte auf die Information zur Durchsetzung seines Hauptanspruchs angewiesen ist, umso eher ist die Offenbarung von Informationen unzumutbar.

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Auskunft beim Schadenersatzanspruch

Die Auskunft dient als Hilfsanspruch in den meisten Fällen zur Berechnung der Höhe eines Schadenersatzanspruchs. Der Inhalt des Auskunftsanspruchs orientiert sich in diesen Fällen daran, welche Informationen vom Geschädigten benötigt werden, um seinen Schaden der Höhe nach zu berechnen. Welche Informationen er dafür benötigt, hängt davon ab, worin sein Schaden besteht.

In den meisten Fällen besteht der Schaden neben konkreten Schadenspositionen im entgangenen Gewinn. In diesen Fällen kann der Geschädigte im Rahmen des Auskunftsanspruchs nur Informationen zu Umständen verlangen, die Aufschluss über den eigenen entgangenen Gewinn geben (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.2.c).

Weitergehende Informationen kann er hingegen fordern, wenn er seinen Schaden auch auf der Grundlage des Verletzergewinns oder einer angemessenen Lizenzgebühr berechnen kann.

In diesen Fällen kann er (ergänzende) Informationen zu einer bestimmten Schadensberechnung auch dann noch fordern, wenn er längst Auskunft über Umstände erhalten hat, die für die Berechnung des Schadens nach einer anderen Berechnungsmethode erforderlich waren. Solange der Geschädigte seine Wahl für diese oder jene Berechnungsmethode noch nicht verbindlich ausgeübt hat, kann er Informationen zu allen Berechnungsmethoden verlangen, die ihm zur Verfügung stehen.

BGH, Urt. v. 6.6.2002, I ZR 79/00, B.I.2 – Titelexklusivität

Der Inhalt des zuzubilligenden Auskunftsanspruchs ist, da dessen Grundlage der Grundsatz von Treu und Glauben ist, abhängig von den Erfordernissen der möglichen Schadensberechnung sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg zu bestimmen.

Ebenso BGH, Urt. v. 17.5.2001, I ZR 291/98, II.1.d.aa – Entfernung der Herstellernummer II; BGH v. 24.3.1994, I ZR 42/93, B.II.2.b.bb – Cartier-Armreif; OLG München, Urt. v. 21.3.2019, 6 U 3377/18, Tz. 63

BGH v. 24.3.1994, I ZR 42/93, B.II.2.b.bb – Cartier-Armreif

Dabei sind Art und Schwere der Rechtsverletzung von Bedeutung. Auch sind die beiderseitigen Interessen des Rechtsinhabers und des Verletzers angemessen zu berücksichtigen.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.2.c

Der Auskunftsanspruch richtet sich auch danach, ob ein konkreter Schaden berechnet werden kann oder nur ein Schadensschätzung möglich ist.

OLG Köln, Urt. v. 21.11.2014, 6 U 90/14, Tz. 39

Ist der Hauptanspruch ein Schadensersatzanspruch, so kommt es für den notwendigen Inhalt und Umfang der Auskunft zunächst entscheidend darauf an, ob sie den Schaden bezifferbar machen kann oder ob sie lediglich Grundlagen für eine Schätzung nach § 287 ZPO liefern soll; die Bezifferung eines Schadens setzt regelmäßig genauere und weitaus detailliertere Angaben über Berechnungsgrundlagen voraus als eine Schadensschätzung.

Eine konkrete Bezifferung soll nur bei der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten und wettbewerbsrechtlich vergleichbar geschützten Quasi-Ausschließlichkeitspositionen in Betracht kommen.

OLG Köln, Urt. v. 21.11.2014, 6 U 90/14, Tz. 39

Dabei ist eine detaillierte Berechnung auch bei entgangenen Lizenzeinnahmen und beim Verletzergewinn nicht die Regel, sondern eine auf wenige Fallgestaltungen beschränkte Ausnahme, die die Rechtsprechung bislang außer bei der Verletzung gewerblicher Ausschließlichkeitsrechte nur in Einzelfällen von sklavischen Nachahmungen und Verletzung von Betriebsgeheimnissen, später allenfalls noch in Fällen sonstiger wettbewerbswidriger Leistungsübernahme angenommen hat.

Geringer sind die Regelanforderungen an die Auskunft bei einem Schadensersatzanspruch wegen solcher Wettbewerbsverletzungen, bei denen eine abstrakte Schadensberechnung überhaupt nicht zulässig und somit allein eine ganz allgemeine Schätzung des entstandenen Schadens möglich ist; was zu dieser Schätzung erforderlich ist, hängt in besonderem Maße von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (Köhler/Bornkamm, UWG, § 9 Rn. 4.7b, jeweils m.w.N.).

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Entgangener Gewinn

BGH, Urt. v. 6.2.2007 - X ZR 117/04, Tz. 15 – Meistbegünstigungsvereinbarung

Der Auskunftsanspruch soll den Gläubiger in die Lage versetzen, tatsächliche Umstände darzutun, mit denen er einerseits seiner auch unter Berücksichtigung des § 252 Satz 2 BGB bestehenden Darlegungslast nachkommen kann und mit denen er es andererseits dem Gericht ermöglicht, auf der Grundlage des für wahrscheinlich zu erachtenden Sachverhalts - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - die Höhe des dem Gläubiger entgangenen Gewinns zu schätzen.

BGH, Urt. v. 6.2.2007 - X ZR 117/04, Ls. 1– Meistbegünstigungsvereinbarung

Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne.

OLG Köln, Urt. v. 21.11.2014, 6 U 90/14, Tz. 42

Wenn nur Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens besteht, dieser sich jedoch nicht genau feststellen lässt, dient die Auskunft dazu, geeignete Grundlagen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu gewinnen. Was zu dieser Schätzung erforderlich ist, hängt in besonderem Maße von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Notwendig ist die Kenntnis vom Umfang des begangenen Wettbewerbsverstoßes, weil sich nur danach die Auswirkungen bestimmen lassen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.2.c

Die ansonsten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zulässige Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung (entgangener Gewinn, Verletzergewinn oder Lizenzschadensersatz) ist bei Wettbewerbsverstößen nicht die Regel, sondern eine auf wenige Fallgestaltungen beschränkte Ausnahme darstellt. ... Daher kommt grundsätzlich nur eine Berechnung des Schadens nach dem entgangenen eigenen Gewinn in Betracht. Für den Auskunftsanspruch hat dies zur Folge, dass nur über solche Tatsachen Auskunft erteilt werden muss, die zur Berechnung des entgangenen eigenen Gewinns erforderlich sind.

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Auskunft über Art, Zeitpunkt und Umfang der Verletzungshandlungen

BGH, Urt. v. 14.11.1980, I ZR 138/78, IV – Goldene Karte I (= GRUR 1981/86)

Die Auskunft muss dem Verletzten regelmäßig Einblick in Art, Zeitpunkt und Umfang der begangenen Wettbewerbsverstöße geben, weil der Verletzte diese Umstände regelmäßig als Grundlage für die Schadensschätzung benötigt.

OLG Hamm, Urt. v. 12.1.2017, 4 U 80/16, Tz. 63

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich nur auf Art, Zeitpunkt und Umfang der konkreten Verletzungshandlung und etwaiger kerngleicher Handlungen (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.O., § 9 Rdnr. 4.11).

OLG Köln, Urt. v. 21.11.2014, 6 U 90/14, Tz. 42

Bei Wettbewerbsverstößen wegen irreführender Werbung wird regelmäßig ein Anspruch auf Auskunft über Art, Zeit und Umfang der Verletzungen, notfalls auch über die Empfänger der missbräuchlichen Werbung zugebilligt, wobei zu Letzteren auch eine Aufgliederung in Einzelakte gehören kann. So kann es bei unrichtigen Werbeaussagen wesentlich sein, wann, bei welchen Gelegenheiten, in welchem Umfang (Werbemedienangabe) und auch wem gegenüber sie gemacht worden sind.

OLG Frankfurt, Urt. v. 15.11.2018, 6 U 159/17, II.6

Zum Umfang der Auskunft sind für die Beklagte höchstens Auskünfte hinsichtlich Namen und Anschriften derjenigen Empfänger zumutbar, die Kunden der Klägerin waren. Zwar kommt ein Schaden nicht nur hinsichtlich dieser Händler in Betracht, sondern hinsichtlich aller Händler, auch derjenigen, die Kunden der Beklagten sind. ... Eine Interessenabwägung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, auch der Art und Schwere der Verletzung, führt hier allerdings dazu, dass eine Auskunftsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich ihrer eigenen Mitglieder als Empfänger des Schreibens nicht besteht, da dieser Mitgliederbestand ein Geschäftsgeheimnis darstellt, das sie sonst der Klägerin als unmittelbarer Wettbewerberin offenbaren müsste.

ABER:

BGH, Urt. v. 6.4.2004, I ZR 114/98, II. 3 – Neu in Bielefeld II

Es besteht kein Auskunftsanspruch in Bezug auf andere Werbemedien sowie - im Zusammenhang damit - in Bezug auf "Hörerreichweiten" und "Sendedaten", wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angegriffene Werbung in anderen als in Printmedien verbreitet worden wäre.

Auskunft über den Umsatz oder Gewinn des Schuldners

BGH, Urt. v. 27.11.1964, Ib ZR 23/63, Ls. – Umsatzsauskunft (= MDR 1965, 269)

Da Art und Umfang der Auskunft im einzelnen nach den durch Treu und Glauben gebotenen Maßstäben abzugrenzen sind und es dabei auch auf die Art und Schwere der Rechtsverletzung ankommen kann, ist es nicht schlechthin auszuschließen, dass auch bei Wettbewerbsverstößen Fallgestaltungen denkbar sind, bei denen es dem Verletzer zuzumuten ist, Auskunft über den von ihm erzielten Umsatz zu geben. Entscheidend ist die Frage, ob Art und Umfang der geforderten Auskunft in einem angemessenen und sinnvollen Verhältnis zu dem Wert stehen, den sie für die Schätzung des geltend gemachten Schadens haben.

Diese Frage aber unterliegt weitgehend dem Ermessen des Tatrichters. Diesem Ermessen sind zwar Grenzen gesetzt; so darf die Auskunft nicht dazu dienen, dass der Verpflichtete ohne ein begründetes Bedürfnis des Berechtigten gezwungen wird, diesem Einblick in seine geschäftlichen Verhältnisse zu gewähren, und die Auskunft darf umgekehrt nicht versagt werden, wo sie dem Verpflichteten zuzumuten und für die Ermittlung des Schadens voraussichtlich von Nutzen ist.

OLG Köln, Urt. v. 21.11.2014, 6 U 90/14, Tz. 42

Bei Wettbewerbsverstößen wegen irreführender Werbung nicht erforderlich sind regelmäßig Umsatzangaben des Verletzers, da sie als Schätzungsgrundlage für den dem Verletzten entstandenen Schaden in der Regel wenig hilfreich sind; auch der Gewinn des Verletzers ist hier - anders als bei der objektiven Berechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns - regelmäßig kein Kriterium für die Schätzung des Schadens des Verletzten. Herstellungskosten oder Einkaufspreise sowie Verkaufspreise brauchen daher regelmäßig auch dann nicht genannt zu werden, wenn der Schaden aus wettbewerbswidrigen Verkäufen bestimmter Waren hergeleitet wird (vgl. BGH GRUR 2001, 84 - Neu in Bielefeld II).

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.2

Die Gewinne sind nicht auskunftspflichtig, da nicht erkennbar ist, inwieweit diese der Berechnung des entgangenen Gewinns der Klägerin dienen können. Soweit die Klägerin eingewendet hat, der Verkaufspreis sei notwendig, um erkennen zu können, welches Preissegment von Whirlpools betroffen sei, teilt der Senat dies. Die Angabe des Einkaufspreises hingegen ist hierfür nicht erforderlich.

OLG Frankfurt, Urt. v. 22.9.2016, 6 U 103/15, II.3

Für den Umfang des wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzanspruchs gelten grundsätzlich allein die §§ 249 - 254 BGB, d. h. der Geschädigte kann lediglich Ersatz des ihm konkret entstandenen Schadens verlangen. Hierfür ist eine Auskunft über die Gewinne des Schädigers nicht erforderlich.

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Auskunft über die Verkaufspreise des Schuldners

BGH v. 6.4.2000, I ZR 114/98, II.3. – Neu in Bielefeld II

Im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruchs besteht in der Regel keine Verpflichtung zur Angabe der für die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs nicht erforderlichen Verkaufspreise. Etwas anderes gilt nur, wenn dargelegt wird, dass im Einzelfall ausnahmsweise die Mitteilung der Verkaufspreise für die Ermittlung der Höhe eines entstandenen Schadens erforderlich oder jedenfalls zur Kontrolle der sonstigen Informationen sinnvoll und nützlich wäre.

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.2.d

Soweit die Klägerin eingewendet hat, der Verkaufspreis sei notwendig, um erkennen zu können, welches Preissegment von Whirlpools betroffen sei, teilt der Senat dies. Die Angabe des Einkaufspreises hingegen ist hierfür nicht erforderlich.

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Sonstiges

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.2.d

Informationen über das Bundesland des Sitzes des jeweiligen Käufers können angesichts der Tatsache, dass die Parteien in unmittelbarer Nachbarschaft residieren, für die Berechnung des entgangenen Gewinns relevant sein, da denkbar ist, dass im Hinblick auf die Kausalität entsprechend zu differenzieren ist.

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.2.d

Die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sind zu Kontrollzwecken erforderlich.

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.2.d

Der Umfang der getätigten Werbung kann der Bezifferung des eigenen Schadens dienlich sein. Hat die Beklagte beispielsweise in gleichen Medien oder im selben Zeitraum wie der Klägerin Werbung geschaltet, können solche Angaben erforderlich sein, um den eigenen Schaden der Klägerin zu beziffern.

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Auskunft beim Anspruch auf Verletzergewinn

BGH, Urt. v. 7.12.1979, I ZR 157/77, VII. - Monumenta Germaniae Historica (= GRUR 1980, 227)

Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung dient dazu, dem Verletzten eine Berechnung seines Schadens nach jeder der drei möglichen Berechnungsarten - nämlich konkrete Schadensberechnung, einschließlich des entgangenen Gewinns; entgangene angemessene Lizenzgebühr; Herausgabe des Verletzergewinns - und die Auswahl der für ihn günstigsten Berechnungsart zu ermöglichen. Der Verletzte braucht sich daher zunächst noch nicht für eine der drei möglichen Schadensberechnungsarten entscheiden; er kann vielmehr alle Angaben verlangen, die notwendig sind, um seinen Schaden nach jeder der drei Berechnungsarten zu errechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen.

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Auskunft beim Anspruch auf eine Lizenzgebühr

BGH, Urt. v. 7.12.1979, I ZR 157/77, VII. - Monumenta Germaniae Historica (= GRUR 1980, 227)

Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung dient dazu, dem Verletzten eine Berechnung seines Schadens nach jeder der drei möglichen Berechnungsarten - nämlich konkrete Schadensberechnung, einschließlich des entgangenen Gewinns; entgangene angemessene Lizenzgebühr; Herausgabe des Verletzergewinns - und die Auswahl der für ihn günstigsten Berechnungsart zu ermöglichen. Der Verletzte braucht sich daher zunächst noch nicht für eine der drei möglichen Schadensberechnungsarten entscheiden; er kann vielmehr alle Angaben verlangen, die notwendig sind, um seinen Schaden nach jeder der drei Berechnungsarten zu errechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen.

BGH, Urt. v. 16.8.2012, I ZR 96/09, Tz. 30

Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 29 - Whistling for a train). ... Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Der Gläubiger hat deshalb ein berechtigtes Interesse, die für die Schadensschätzung erforderlichen Umstände zu erfahren. Hierzu rechnen die vom Verletzer erzielten Umsätze und der Gewinn (vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2009, I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 49 = WRP 2010, 384 - BTK) sowie die Vergleichszahlen über die Auflagenhöhe im Juni 2007.

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Auskunft für Zwecke der Beseitigung

Durch eine unlautere geschäftliche Handlung entsteht häufig ein Störungszustand, der vom Rechtsverletzer beseitigt werden muss. Der Beseitigungsanspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG. Häufig ergibt sich die Beseitigung bereits im Zuge der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs. Wer beispielsweise verpflichtet wird, eine bestimmte Werbeaussage nicht mehr zu verbreiten, ist damit gleichzeitig verpflichtet, alle Werbematerialien, in denen die Werbeaussage verbreitet wird, zu beseitigen, da er andernfalls gegen seine Unterlassungsverpflichtung verstoßen würde.

Es gibt aber durchaus Situationen, in denen die Beseitigung nicht bereits im Zuge der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erfolgt. In diesen Fällen hat der Geschädigte gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Auskunft, die ihn in die Lage versetzt, den Störungszustand im Detail festzustellen und abzustellen. Beim rechtswidrigen Vertrieb von Waren gehören dazu auch Informationen darüber, von wem die Waren vertrieben werden.

BGH, Urt. v. 11.9.2024, I ZR 168/23, Tz. 20 – Payout Fee

Zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Beseitigungsanspruchs ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen zuzubilligen, wenn andernfalls die zu einer Beseitigung der fortwirkenden Störung erforderlichen Maßnahmen praktisch nicht verwirklicht werden können.

BGH v. 24.3.1994, I ZR 42/93, B.II.2.a, b – Cartier-Armreif

Wenn in wettbewerbsrechtlich geschützte Leistungspositionen eingegriffen wird, sei es aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, sei es aus einem geschützten Vertriebssystem kann vom Verletzer auch die Nennung der Namen Dritter zur Ermittlung der Bezugsquelle oder des Absatzweges verlangt werden. Es geht in diesen Fällen um die Behebung des eingetretenen Schadens oder um die Beseitigung eines beispielsweise durch die Erschütterung der Lückenlosigkeit des Vertriebssystems eingetretenen Störungszustandes. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der durch die Verletzungshandlung eingetretene Störungszustand fortdauert.

BGH, Urt. v. 23.2.2012, I ZR 136/10, Tz. 27 - MOVICOL-Zulassungsantrag

Fällt den Beklagten ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG zur Last, hat die Klägerin unter dem Aspekt der Folgenbeseitigung (§ 249 Abs. 1 BGB) grundsätzlich ein schützenswertes Interesse daran zu erfahren, wem die Beklagten Betriebsgeheimnisse aus dem MOVICOL-Antrag der Klägerin angeboten haben. Sie wird dadurch in die Lage versetzt, diesen Dritten gegenüber gegebenenfalls richtigzustellen, dass die Beklagten dazu nicht berechtigt waren. Es besteht ferner die realistische Möglichkeit, dass Dritte durch das Angebot des MOVICOL-Antrags seitens der Beklagten davon abgehalten wurden, um eine Lizenz für Movicol bei der Klägerin nachzusuchen. Als Anspruchsgrundlage für die Klägerin kommt in diesem Zusammenhang auch § 687 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 681, 666 BGB in Betracht.

OLG Köln, Urt. v. 8.4.2022, 6 U 86/21, Tz. 55

Der Kläger kann über den Auskunftsanspruch alle Informationen erhalten, die er benötigt, um die Erfüllung des Berichtigungsanspruchs zu kontrollieren. Mehr ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht geschuldet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte insbesondere nicht schon vor jeglicher Vollstreckungshandlung zum Nachweis verpflichtet, dass die vorbereitete Folgenbeseitigungshandlung tauglich ist. Soweit eine Überprüfung der Erfüllung eines Beseitigungsanspruchs (erst) im Vollstreckungsverfahren mit erheblichen Schwierigkeiten sowie einem erheblichen (Mehr)Aufwand und (Mehr)Kosten verbunden sein mag, ist dies dem vom Gesetzgeber vorgegebenen System geschuldet. Solche Schwierigkeiten rechtfertigen keine Vorverlagerung der im Vollstreckungsverfahren angelegten Prüfung in das Erkenntnisverfahren durch eine Ausweitung des Folgenbeseitigungsanspruchs unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgebots.

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Auskunft über Verstöße gegen eine Unterlassungserklärung

Wenn der Schuldner einer Unterlassungserklärung dagegen verstoßen hat und Anlass zu der Vermutung besteht, dass er auch in einem oder mehreren anderen Fällen gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat, ist er verpflichtet, dem Gläubiger der Vertragsstrafe Auskunft zu erteilen, ob er tatsächlich weitere Verstöße begangen hat und welche dies sind.

BGH, Urt. v. 20.6.1991, I ZR 277/89, Ls. – Preisvergleichsliste (=- GRUR 1992, 61, 64)

Hat ein Schuldner durch einen Verstoß gegen eine übernommene Unterlassungspflicht gezeigt, dass er letztere nicht beachtet, so kann ihm nach Treu und Glauben die (vertragliche) Nebenpflicht zugesonnen werden, dem verletzten Gläubiger zu offenbaren, ob er weitere Verstöße gegen seine vertragliche Verpflichtung begangen hat.

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Kontrollinformationen

BGH, Urt. v. 17.5.2001, I ZR 291/98, II.2 – Entfernung der Herstellernummer II

Der Auskunftsanspruch kann sich auf Umstände erstrecken, die der Berechtigte benötigt, um die Verlässlichkeit der Auskunft überprüfen zu können. Dies kann im Einzelfall ausnahmsweise auch einen Anspruch auf Belegvorlage rechtfertigen.

OLG Koblenz, Urt. v. 20.1.2021, 9 U 964/20 (GRUR-RR 2021, 171)

Der Auskunftsanspruch besteht als Hilfsanspruch zum Zwecke der Kontrolle einer Erfüllung des (Folgen-)Beseitigungsanspruchs (vgl. BGH GRUR 2018, 423 [429] Rn. 52 – Klauselersetzung). Denn ohne eine entsprechende Auskunft lässt sich die Erfüllung des Berichtigungsanspruchs nicht kontrollieren (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 8 Rn. 1108 c).

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.2.c

Der Umfang des Anspruchs auf Auskunft einschließlich der Pflicht des Schuldners, „Kontrolltatsachen“ beizubringen, die eine Überprüfung der erteilten Auskünfte ermöglichen (vgl. § 259 Abs. 2 BGB), ist unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners sowie der Art und Schwere der Rechtsverletzung zu bestimmen.

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Drittauskunft

Auskunftsanspruch gegen einen Dritten

BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, Tz. 52 – Creation Lamis

Ein selbständiger Anspruch auf Drittauskunft (Auskunft auch über Namen und Anschrift der Vorlieferanten) setzt voraus, dass der Klägerin eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die zu benennenden Dritten zustehen.

BGH, Urt. v. 17.5.2001, I ZR 291/98, II.1.a – Entfernung der Herstellernummer II

Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll. Der Anspruch besteht deshalb auch, wenn der Geschädigte im Wege der Drittauskunft die Benennung der Lieferanten der Parfüms ... verlangt, um gegen diese Unterlassungsansprüche und möglicherweise Auskunftserteilungs- sowie Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

OLG Stuttgart, Urt. v. 8.19.2015, 2 U 25/15, Tz. 51

Der selbstständige Auskunftsanspruch erfordert keine Kongruenz zwischen der Verletzungshandlung und der Auskunft, welche für den unselbstständigen zu fordern wäre. Denn er ist zwar an den konkreten Verletzungsfall einschließlich im Kern gleichartiger Handlungen (BGHZ 166, 233 = GRUR 2006, 696, Tz. 34 – Parfümtestkäufe) gekoppelt (BGHZ 148, 26 - Entfernung der Herstellungsnummer II), dient aber nicht dazu, den aus dem Verstoß erwachsenen Schadensersatzanspruch (§ 9 UWG) gegen den Verletzer ausformulieren oder beziffern und letztlich verfolgen zu können. Der tragende Rechtsgedanke dieses Anspruchs liegt darin, dass derjenige, der durch einen Rechtsverstoß die Rechtsgüter eines anderen verletzt und darüber hinaus in Gefahr gebracht hat, nach Treu und Glauben gehalten ist, dass ihm Mögliche und Zumutbare dazu beizutragen, dass der Geschädigte die Rechtsverletzung … wieder ausgleichen und der Gefahr künftiger Schäden vorbeugen kann (BGHZ 148, 26 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Er gründet weiter darin, dass der Verletzer für sein eigenes unlauteres Verhalten auf dem vorangegangenen Verstoß aufgebaut und sich diesen - zumindest - zunutze gemacht hat.

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Drittauskunft bei Imitationswerbung

BGH, Urt. v. 1.10. 2009, I ZR 94/07, Ls. 2 – Oracle

Für den Anspruch auf Drittauskunft nach § 242 BGB reicht eine offene Imitationsbehauptung im Rahmen vergleichender Werbung i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gegenüber dem besonders sachkundigen Verkehrskreis der gewerblichen Abnehmer aus. Für den Drittauskunftsanspruch ist nicht erforderlich, dass das allgemeine Publikum der vergleichenden Werbung eine Imitationsbehauptung entnimmt.

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Auskunft über Bezugsquellen

Im Falle der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts (Patente, Marken, Urheberrecht etc.) ist der Rechtsverletzer verpflichtet, dem Geschädigten auch mitzuteilen, von wem er die Ware hat. Diese Verpflichtung gilt auch bei der Verletzung von Rechtspositionen, die über das Wettbewerbsrecht quasi wie ein Ausschließlichkeitsrecht geschützt sind.

BGH, Urt. v. 21.2.2002, I ZR 140/99, II.3.a – Entfernung der Herstellungsnummern III

Der Anspruch auf Drittauskunft

  • dient dem Stopfen der Quelle der Rechtsverletzung und
  • soll den Rechtsinhaber auch in die Lage versetzen, den schutzrechtsverletzenden oder wettbewerbswidrigen Weitervertrieb der in Rede stehenden Gegenstände zu unterbinden. Hierfür ist es auch von Bedeutung zu wissen, in welchem Umfang die Beklagte die entsprechenden Waren von ihren Lieferanten bezogen hat.

BGH, Urt. v. 17.5.2001, I ZR 291/98, II.1.c – Entfernung der Herstellernummer II

Der Anspruch auf Drittauskunft dient nicht der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen des Auskunftspflichtigen selbst, sondern der Verhinderung von Wettbewerbsverstößen Dritter. Während der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines gegen den Auskunftspflichtigen selbst gerichteten Hauptanspruchs voraussetzt, dass der durch die Verletzungshandlung eingetretene Störungszustand fortdauert, besteht ein Anspruch auf Auskunft über die Bezugsquelle schon dann, wenn es allein um die Vermeidung künftiger vergleichbarer Beeinträchtigungen geht. Die Nennung der Bezugsquelle soll es dem Berechtigten ermöglichen, die Quelle zu verschließen, aus der die Rechtsverletzung fließt und jederzeit erneut fließen kann.

BGH v. 24.3.1994, I ZR 42/93, B.II.2.a, b – Cartier-Armreif

Wenn in wettbewerbsrechtlich geschützte Leistungspositionen eingegriffen wird, sei es aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, sei es aus einem geschützten Vertriebssystem kann vom Verletzer auch die Nennung der Namen Dritter zur Ermittlung der Bezugsquelle oder des Absatzweges verlangt werden. Es geht in diesen Fällen um die Behebung des eingetretenen Schadens oder um die Beseitigung eines beispielsweise durch die Erschütterung der Lückenlosigkeit des Vertriebssystems eingetretenen Störungszustandes. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der durch die Verletzungshandlung eingetretene Störungszustand fortdauert.

BGH v. 24.3.1994, I ZR 42/93, B.II.2.b.cc – Cartier-Armreif

Es besteht eine Auskunftsverpflichtung über die Bezugsquelle und den Namen des Lieferanten bei Verletzung von Immaterialgüterrechten Bestandteil der Rechtsordnung ist. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Schutz des geistigen Eigentums grundsätzlich Vorrang genießt vor dem wirtschaftlichen Interesse des Verletzers an der Geheimhaltung seiner Bezugsquelle und des Vertriebswegs seiner Ware. Diese Abwägung gilt auch zugunsten des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzberechtigten.

BGH v. 24.3.1994, I ZR 42/93, B.II.2.b.bb – Cartier-Armreif

Das aus Wettbewerbsgründen berechtigte Interesse des Rechtsverletzers, seine Bezugsquelle und seinen Vertriebsweg geheim zu halten, hat zurückzutreten, wenn durch die Preisgabe die empfindliche Störung der geschützten Rechtsposition des Berechtigten für die Zukunft unterbunden werden kann. Der Umstand, dass der auskunftspflichtige Rechtsverletzer den benannten Dritten auch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzt, hat bei der Interessenabwägung einzufließen, steht aber der Zumutbarkeit einer Drittauskunft - ungeachtet des Umstandes, dass es weithin als anstößig empfunden wird, einen Dritten einer strafbaren Handlung zu bezichtigen - nicht von vornherein entgegen.

BGH, Urt. v. 17.5.2001, I ZR 291/98, II.1.g – Entfernung der Herstellernummer II

Ein Anspruch auf Drittauskunft besteht allein hinsichtlich des Schutzrechts, hinsichtlich dessen eine Verletzung festgestellt worden ist.

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Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

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