Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Vertriebssysteme

Siehe

Direktvertriebssysteme

Selektive Vertriebssysteme

Vertriebssysteme genießen rechtlich nur Schutz, wenn sie rechtlich zulässig sind.

BGH, Urt. v. 30.4.2014, I ZR 224/12, B.II.2.b.bb - Flugvermittlung im Internet

Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz kommt nur im Hinblick auf Direktvertriebssysteme in Betracht, für die sich der Anbieter in rechtlich zulässiger Weise entschieden hat. So sind Vertriebssysteme, die gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen, wettbewerbsrechtlich nicht schutzwürdig (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999, I ZR 130/96 - Außenseiteranspruch II; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 10.64 f.). Nichts anderes kann für durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Vertriebssysteme gelten, die der rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten oder bei denen die maßgebenden Bedingungen erst gar nicht in die mit den Abnehmern abzuschließenden Verträge einbezogen werden und die deshalb keine Rechtswirkung entfalten.

 Siehe dazu auch hier.