Siehe
Vertriebssysteme genießen rechtlich nur Schutz, wenn sie rechtlich zulässig sind.
BGH, Urt. v. 30.4.2014, I ZR 224/12, B.II.2.b.bb - Flugvermittlung im Internet
Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz kommt nur im Hinblick auf Direktvertriebssysteme in Betracht, für die sich der Anbieter in rechtlich zulässiger Weise entschieden hat. So sind Vertriebssysteme, die gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen, wettbewerbsrechtlich nicht schutzwürdig (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999, I ZR 130/96 - Außenseiteranspruch II; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 10.64 f.). Nichts anderes kann für durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Vertriebssysteme gelten, die der rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten oder bei denen die maßgebenden Bedingungen erst gar nicht in die mit den Abnehmern abzuschließenden Verträge einbezogen werden und die deshalb keine Rechtswirkung entfalten.
Siehe dazu auch hier.