Förderung eines Unternehmens
Die Handlung muss ein Unternehmen fördern. Dabei ist es in einem ersten Prüfungsschritt unerheblich, ob das Unternehmen dem Handelnden oder einem anderen gehört. Selbst wer als Privatmann in einem Internetforum einen positiven Beitrag zu einem bestimmten Produkt oder Unternehmen veröffentlicht, fördert ein Unternehmen.
Förderung des eigenen Unternehmens
BGH, Urt. v. 13.1.2022, I ZR 35/21, Tz. 34 – Influencer III
Der Betrieb eines Instagram-Profils eines Influencers ist unabhängig davon eine geschäftliche Handlung zur Förderung des eigenen Unternehmens, dass darin redaktionelle Beiträge veröffentlicht werden. In dieser Konstellation dient die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge vorrangig dem Ziel, geschäftliche Entscheidungen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern in Bezug auf Produkte des eigenen Unternehmens zu beeinflussen. Deshalb steht … der Annahme einer geschäftlichen Handlung die lauterkeitsrechtliche Privilegierung vorrangig redaktionellen Zwecken dienender Beiträge nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2021, 1400 Rn. 44 bis 46 - Influencer I).
Förderung eines fremden Unternehmens
Handlungen, die ein fremdes Unternehmen fördern, sind oft keine geschäftlichen Handlungen im Sinne des UWG. Bei der Förderung eines fremden Unternehmens ist es nämlich nicht ausreichend, dass eine Handlung objektiv geeignet ist, ein Unternehmen zu begünstigen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen dem Verhalten und der Förderung fremden Wettbewerbs besteht. Davon wird nur ausgegangen, wenn es dem Handelnden gewissermaßen um die Förderung des fremden Unternehmens geht und die Förderung des Unternehmens nicht nur eine Begleiterscheinung der Handlung ist, mit der eigentlich ganz überwiegend andere Zwecke verfolgt werden.
BGH, Urt. v. 11.12.2014, I ZR 113/13, Tz. 26 – Bezugsquellen für Bachblüten
Die Frage, ob eine Handlung vorrangig der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder aber anderen Zielen dient, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei kommt es nicht nur auf die eigentlich in Rede stehende Handlung an, sondern auch auf die Begleitumstände. Der Umstand, dass der Handelnde ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern hat, stellt dabei nur ein - wenngleich maßgebliches - Indiz für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 25 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen
Ein Indiz für eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens kann darin liegen, dass zu diesem eine geschäftliche Beziehung besteht.
Ebenso BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 30 - Influencerin I; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.8.2022, 6 U 56/22, II.5.a
OLG Brandenburg, 27.8.2024, 6 U 3/23
Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens ist ohne weiteres zu vermuten, wenn das betreffende Unternehmen von einem fremden Unternehmen erkennbar mit dem Ziel der Absatzförderung beauftragt wurde. Der Absatz oder Bezug eines fremden Unternehmens kann außerdem schon dann durch ein anderes Unternehmen tatbestandlich gefördert werden, wenn es nicht im Namen oder unmittelbaren Auftrag des fremden Unternehmens gehandelt hat.
OLG Frankfurt, Urt. v. 18.8.2022, 6 U 56/22, II.5.a
Dass allerdings dritte Unternehmen einen reflexartigen Vorteil von den in Rede stehenden geschäftlichen Handlungen haben, reicht für die Bejahung einer geschäftlichen Handlung zugunsten eines Fremdunternehmens jedoch nicht aus. Entscheidend ist, dass der Mitbewerber durch die Förderung des dritten Unternehmens gerade in seinen eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist.
OLG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2015, 6 U 46/14, Tz. 22 ff
Der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erforderliche „objektive Zusammenhang“ zwischen einer in Rede stehenden Handlung und der Förderung des Absatzes eines Drittunternehmens ist nur gegeben, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung aus Sicht eines verständigen Empfängers jedenfalls auch darauf gerichtet ist, fremden Absatz zu fördern (BGH GRUR 2013, 945 Tz. 17 – Standardisierte Mandatsbearbeitung).
Für diesen sog. Drittabsatzförderungszusammenhang genügt es, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder für das eines Dritten zu erreichen versucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2014, 1114, Tz. 32 – nickelfrei). Die Förderung muss nicht auf ein bestimmtes Unternehmen gerichtet sein. Es genügt die Förderung einer Unternehmensvereinigung oder eines Wirtschaftszweiges (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn 54 zu § 2 UWG).
OLG Frankfurt, Urt. v. 22.9.2015, 6 U 77/14
Das Merkmal des "objektiven Zusammenhangs" ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung nicht nur geeignet, sondern auch darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren und Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2013, I ZR 190/11 - Standardisierte Mandatsbearbeitung). Daran kann es fehlen, wenn die in Rede stehende Handlung - ungeachtet ihrer möglichen Eignung zur Absatzförderung - nach den Gesamtumständen vorrangig andere Ziele verfolgt als die Beeinflussung von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern.
Wer bspw. als Privatmann im Internet einen positiven Bericht über ein bestimmtes Produkt veröffentlicht, um andere Personen über dessen Vorzüge oder Nachteile zu informieren, fördert u.U. den Absatz des Produkts. Ihm wird es aber nicht primär darum, sondern um die Information Dritter gehen. Auf diesen Fall findet das Wettbewerbsrecht keine Anwendung. Wenn es demselben Privatmann aber darum geht, das Unternehmen als Anbieter des Produkts zu fördern, beurteilt sich sein Verhalten nach dem UWG.
Zu einer Influencerin:
BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 50 - Influencerin I
Erhält ein Influencer für einen werblichen Beitrag eine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung zugunsten des beworbenen Unternehmens dar. Es gilt insofern nichts anderes als bezüglich des entgeltlichen Anzeigengeschäfts der Presse.
Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 19.5.2022, 6 U 56/21, II.4.d
BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 52, 54 f - Influencerin I
Der Erhalt einer Gegenleistung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens ist. ...
Für eine geschäftliche Handlung der Beklagten zugunsten einer Förderung des Absatzes von Drittunternehmen spricht allerdings nicht bereits der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen ihres Instagram-Auftritts den Absatz ihres eigenen Angebots zu fördern sucht und zudem bestrebt ist, mit ihrem Instagram-Profil den Aufbau ihrer eigenen Marke zu unterstützen. Dass eine geschäftliche Handlung vorliegt, weil der Unternehmer zugunsten seines eigenen Unternehmens handelt, ist kein Indiz dafür, dass auch eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens vorliegt. ...
... Die Förderung fremden Wettbewerbs folgt nicht aus dem weit verbreiteten allgemeinen Interesse von Influencern, Anzeigenkunden zu gewinnen, indem deren Interesse an einer Kooperation durch das Setzen von "Tap Tags", die auf deren Instagram-Profile verweisen, geweckt werden soll.
BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 57 - Influencerin I
Bei der Prüfung, ob der Internetauftritt von Influencern vorrangig der Förderung des Absatzes fremder Unternehmen oder anderen, insbesondere redaktionellen Zielen dient, ist das Informationsinteresse ihrer Follower in Betracht zu ziehen. Diese interessieren sich nicht nur für die private Lebensgestaltung der Influencer, sondern auch dafür, welche Kleidungsstücke sie tragen oder welche anderen Produkte sie verwenden. Aus dem Umstand allein, dass die Follower den Lebensstil der Influencer als Anregung für die eigene Lebensgestaltung verstehen und womöglich nachahmen, kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Internetauftritt vorrangig der Förderung des Absatzes fremder Unternehmen dient.
Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 19.5.2022, 6 U 56/21, II.4.d
BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 59 ff - Influencerin I
Bei der Beurteilung der Beiträge von Influencern in sozialen Medien kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die für die Einordnung scheinbar redaktioneller Presseartikel als werblich entwickelt worden sind.
Auch wenn ein klassisches Medienunternehmen für eine scheinbar redaktionelle Veröffentlichung keine Gegenleistung von einem fremden Unternehmen erhält, kann es sich dennoch um eine geschäftliche Handlung zugunsten dieses Unternehmens handeln, wenn der Beitrag nach seinem Gesamteindruck übertrieben werblich ist, also einen werblichen Überschuss enthält, so dass die Förderung fremden Wettbewerbs eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle spielt. Dies entscheidet sich anhand einer objektiven Beurteilung des äußeren Erscheinungsbilds der Publikation aus Sicht eines durchschnittlichen Adressaten.
Danach ist zu berücksichtigen, ob der Beitrag ohne jede kritische Distanz allein die Vorzüge in einer Weise lobend hervorhebt, die bei dem Verkehr den Eindruck erweckt, dass das Produkt oder die Dienstleistung von Seiten des Influencers geradezu anempfohlen werde, oder ob die fremden Produkte oder Dienstleistungen namentlich genannt und angepriesen werden und die Darstellung damit den Rahmen einer sachlich veranlassten Information verlässt. Ein werblicher Überschuss kann deshalb etwa vorliegen, wenn in dem Text des Instagram-Beitrags ein in dem Bild zur Schau gestelltes Produkt in werbetypisch euphorischer Weise angepriesen wird.
Ebenso BGH, Urt. v. 13.1.2022, I ZR 35/21, Tz. 36 - Influencer III; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.5.2022, 6 U 56/21, II.4.d
BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 65 ff - Influencerin I
Der Umstand, dass die Beklagte die Bilder mit "Tap Tags" versehen hat, um insbesondere die Hersteller der von ihr getragenen Kleidungsstücke zu bezeichnen, genügt als solcher nicht, um einen werblichen Überschuss der Instagram-Beiträge anzunehmen, und zwar auch dann nicht, wenn die Beklagte über eine erhebliche Zahl von Followern verfügen sollte.
... Hat der "Tap Tag" jedoch aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Besuchers des Instagram-Profils keinen erkennbaren Bezug zu dem Text- oder dem Bildbeitrag, wird dies in der Regel für eine geschäftliche Handlung zugunsten des fremden Unternehmens sprechen.
Die Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts beinhaltet regelmäßig einen werblichen Überschuss. Auch wenn im Allgemeinen Verlinkungen zusätzliche Informationsquellen im Internet erschließen, gelangt der Leser des Instagram-Beitrags durch das An-wählen der Verlinkung direkt in den werblichen Einflussbereich des Herstellerunternehmens. Die Annahme eines werblichen Überschusses ist regelmäßig nicht nur dann gerechtfertigt, wenn auf eine Internetseite verwiesen wird, über die das abgebildete Produkt erworben werden kann, sondern bereits bei Verweis auf eine Internetseite, die den Erwerb nicht unmittelbar ermöglicht. In beiden Fällen kann eine hinreichende Förderung des Absatzes des Drittunternehmens darin liegen, dass der Zugang des Verbrauchers zu den Produkten des Drittunternehmens erleichtert und beschleunigt wird.
Ob es sich bei Beiträgen von Influencern in sozialen Medien nach diesen Maßstäben um geschäftliche Handlungen zugunsten der fremden Unternehmen handelt, bedarf einer umfassenden tatgerichtlichen Würdigung. Dabei ist maßgeblich, ob der Betrachter nach den gesamten Umständen des Einzelfalls aufgrund des Zusammenwirkens eines geposteten Produktfotos, eines etwaigen redaktionellen Kontexts und der Verlinkung auf kommerzielle Interessen des Influencers schließen kann.
Ebenso BGH, Urt. v. 13.1.2022, I ZR 35/21, Tz. 36 f - Influencer III
Zu einer kritischen Berichterstattung über eine Fondgesellschaft auf einer Online-Plattform:
OLG Frankfurt, Urt. v. 10.12.2015, 6 U 244/14, II.1.a.cc
Die kritischen Forumsbeiträge über die Klägerin und ihre Produkte sind objektiv geeignet, den Absatz anderer Anbieter von Kapitalanlagen zu fördern. Der nach § 2 I Nr. 1 UWG erforderliche "objektive Zusammenhang" zwischen der in Rede stehenden Handlung und dieser Drittabsatzförderung ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung auch darauf gerichtet ist, den fremden Absatz zu fördern (vgl. BGH GRUR 2013, 945, [BGH 10.01.2013 - I ZR 190/11] Rn. 17 - Standardisierte Mandatsbearbeitung). … Bei kritischer Medienberichterstattung über Unternehmen, zu der auch Beiträge auf Informationsseiten und Meinungsforen im Internet gehören, ist im Hinblick auf das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 GG) bei der Annahme eines Drittabsatzförderungszusammenhangs Zurückhaltung geboten. Selbst eine unsachliche und überzogene Kritik lässt in der Regel keinen Schluss auf das Bestreben des Presseorgans zu, damit - jedenfalls auch - in den Wettbewerb zwischen dem kritisierten Unternehmen und dessen Konkurrenten einzugreifen.
Zum Begriff des 'Handelns im geschäftlichen Verkehr', wie er früher im UWG vorausgesetzt wurde und im Markenrecht weiterhin angewendet wird:
OLG Schleswig, Urt. v. 21. 5.2015, 6 U 12/14
Ein eigener Geschäftsbetrieb ist für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich nicht erforderlich, weil es nicht allein auf die Verfolgung eigener Zwecke ankommt. Deshalb ist es grundsätzlich unerheblich, ob ein Unternehmer oder eine Privatperson am Markt handelt. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs stellt objektiv auf die Tätigkeit und deren Zuordnung zum geschäftlichen Verkehr, nicht auf die Person des Handelnden ab. Ausreichend ist auch die gezielte - ggf. nur mittelbare - Förderung eines fremden Geschäftszwecks. Lediglich rein private Handlungen erfolgen nicht im geschäftlichen Verkehr, soweit sie für einen aktuellen oder potentiellen Wettbewerb keine Außenwirkung entfalten (vgl. Fezer, MarkenR, 4. Aufl., zu § 14 RdNr. 24 - 32 m.w.N).
Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.
Wer ein fremdes Unternehmen fördert, steht mit den Mitbewerbern dieses Unternehmens in einem mittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Dazu siehe hier.
Richtlinienkonformität
Die Förderung eines fremden Unternehmens fält nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG, wenn sie im Namen oder im Auftrag des fremden Unternehmens erfolgt. Dazu siehe hier. In allen anderen Fällen kann sie trotzdem unzulässig sein.
BGH, Urt. v. 11.12.2014, I ZR 113/13, Tz. 26 – Bezugsquellen für Bachblüten
Die Richtlinie 2005/29/EG steht der Erstreckung des Anwendungsbereichs des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf Handlungen zur Förderung des Wettbewerbs zugunsten fremder Unternehmen nicht entgegen. Die Förderung des Absatzes eines anderen Unternehmens, die nicht in dessen Namen oder Auftrag erfolgt, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (vgl. Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG; EuGH, Urt. v. 17.10.2013, C-391/12 - RLvS Verlagsgesellschaft/Stuttgarter Wochenblatt; BGH, Urt. v. 15.1.2009, I ZR 123/06 - Fräsautomat; Urt. v. 6.2.2014, I ZR 2/11 - GOOD NEWS II; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 Rn. 8 und 54; GroßKomm.UWG/Peukert, § 2 Rn. 103).
BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 125/20, Tz. 56 - Influencerin II
Geschäftliches Handeln zugunsten eines fremden Unternehmens fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG. Diese erfasst nur Geschäftspraktiken eines Gewerbetreibenden im Zusammen-hang mit der Förderung des Absatzes und dem Verkauf seiner eigenen Produkte und Dienstleistungen oder Geschäftspraktiken eines Wirtschaftsteilnehmers, die von einem anderen Unternehmen ausgeübt werden, das jedoch im Namen oder Auftrag dieses Wirtschaftsteilnehmers tätig werden muss (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-391/12, GRUR 2013, 1245 Rn. 36 bis 38 = WRP 2013, 1575 - RLvS; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 2/11, GRUR 2014, 879 Rn. 13 = WRP 2014, 1058 - GOOD NEWS II; Urteil vom 11. Oktober 2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 26 = WRP 2015, 856 - Bezugsquellen für Bachblüten; BGH, GRUR 2020, 997 Rn. 12 - GRAZIA StyleNights).
OLG Frankfurt, Urt. v. 22.9.2015, 6 U 77/14
Der Begriff der "geschäftlichen Handlung" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG reicht weiter als der unionsrechtliche Begriff der "Geschäftspraktiken" in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG und liegt insoweit außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie (BGH, Urt. v. 6.2.2014, I ZR 2/11 - GOOD NEWS II).
Förderungszusammenhang
Während bei einer Handlung zugunsten des eigenen Unternehmens vermutet wird, dass sie in objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Unternehmens steht, besteht eine entsprechende Vermutung bei einer Handlung, die ein fremdes Unternehmen fördert, nicht. In diesem Fall muss sie aufgrund von Indizien konkret festgestellt werden.
OLG Frankfurt, Urt. v. 31.7.2014, 6 U 74/14, Tz. 8
Der nach § 2 I Nr. 1 UWG erforderliche „objektive Zusammenhang“ zwischen der in Rede stehenden Handlung und einer Drittabsatzförderung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2013, 945 - Standardisierte Mandatsbearbeitung, Tz. 17) nur gegeben, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung jedenfalls auch darauf gerichtet ist, den fremden Absatz zu fördern.
Förderung mehrerer Unternehmen
Die Förderung muss nicht unbedingt einem bestimmten Unternehmen dienen. Es kann auch eine Unternehmensgruppe gefördert werden. Im Falle eines Boykotts eines bestimmten Unternehmens reicht es sogar aus, dass alle anderen Unternehmen mit Ausnahmen des vom Boykottaufruf betroffenen Unternehmens gefördert werden.
Beispiele
BGH, Urt. v. 11.12.2014, I ZR 113/13, Tz. 30 – Bezugsquellen für Bachblüten
Nach den getroffenen Feststellungen enthält der Internetauftritt der Beklagten außer Informationen über die von diesen angebotenen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der umfassend dargestellten "Originial-Bach-Blüten-Therapie" auch Angaben dazu, wo entsprechende Bach-Blüten-Produkte erworben werden können. Ob allerdings bereits der durch einen einfachen "Klick" auf der Unterseite "Bezugsquellen" abrufbare Hinweis darauf, dass der weitere Vertrieb der "Original Bach-Blütenkonzentrate" durch die englische A. N. & Co erfolgt, für sich genommen hinreichend geeignet ist, deren Vertrieb in Deutschland durch die N. GmbH zu fördern, erscheint zweifelhaft, weil die zwischen diesen beiden Unternehmen bestehende Verbindung sich aus dem angegriffenen Internetauftritt allein nicht erkennen lässt. Die Frage bedarf allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Es ergibt sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang, dass sich der Hinweis auf die Bezugsmöglichkeiten nicht auf alle auf dem Markt erhältlichen Bach-Blüten-Produkte, sondern nur auf die "Original Bach-Blütenkonzentrate" der A. N. & Co und der Bach Flower Remedies Ltd. sowie der N. GmbH bezieht. Dies wird daraus deutlich, dass die Beklagten darauf hinweisen, die "Original Bach-Blütenkonzentrate" seien am dort abgebildeten "Original- Schriftzug Bach™" - unstreitig eine Wort-Bild-Marke der Bach Flower Remedies Ltd. - erkennbar. Außerdem wird der Bezug zur N. GmbH und den von ihr in Deutschland angebotenen "Original Bach-Blütenkonzentraten" durch den dort gesetzten Link hergestellt.
OLG Frankfurt, Urt. v. 18.6.2015, 6 U 46/14, Tz. 24
Im Falle der Medienberichterstattung über Unternehmen muss im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit äußerste Zurückhaltung bei der Bejahung eines Drittabsatzförderungszusammenhangs angewandt werden. Dies gilt auch für solche Äußerungen eines Presseorgans, die der Vorbereitung einer entsprechenden Berichterstattung dienen. Selbst eine unsachliche und überzogene Kritik lässt nicht ohne weiteres darauf schließen, dass das Presseunternehmen in den Wettbewerb zwischen dem kritisierten Unternehmen und dessen Mitbewerber eingreifen will (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, Rn. 66 zu § 2 UWG).
OLG Frankfurt, Urt. v. 22.9.2015, 6 U 77/14
In der Zuordnung des Eintrags in die Rubrik "Ärzteverzeichnis" liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG. Darunter ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. ...
Von einer Wettbewerbsförderungsabsicht ist auszugehen, wenn zur automatischen Einordnung des Eintrags Umstände hinzutreteten, die dafür sprechen, dass der Verlag über die bloße Informationsvermittlung hinaus einzelne Anschlussinhaber durch die Übernahme der Grundeinträge in bestimmte Rubriken gezielt fördert (vgl. BGH GRUR 1997, 909 - Branchenbuch-Nomenklatur). Der Begriff der geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ist insoweit nicht enger als der der Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (BGH, Urt. v. 12.7.2012, I ZR 54/11, Tz. 22 - Solarinitiative).
OLG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2021, 6 U 244/19
Es kann offen bleiben, ob die Parteien des Rechtsstreits - auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen - in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stehen (vgl. dazu BGH GRUR 2015, 1129 Rn 19 - Hotelbewertungsportal). Jedenfalls fördert die Beklagte durch das Bereitstellen ihres Internet-Marktplatzes eBay fremden Wettbewerb, namentlich den Produktabsatz der auf der Plattform tätigen Händler [vgl. unten b)]. Geht es um die Förderung fremden Wettbewerbs, muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (BGH WRP 2012, 77 Rn 20 - Coaching-Newsletter; BGH WRP 2014, 552 Rn 19 - Werbung für Fremdprodukte; OLG Frankfurt am Main WRP 2019, 643 Rn 16 - Anbieten gekaufter Kundenbewertungen). Der betroffene Mitbewerber ist dann nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, gegen den Förderer vorzugehen.