Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

BRAO/BORA

Auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) haben die Rechtsanwälte sich eine Berufsordnung (BORA) gegeben, in der beschrieben wird, wie sie ihren Beruf ausüben sollen und wie sie sich dabei verhalten sollen. In der Berufsordnung (BORA) geht es auch um die Außendarstellung oder Werbung der Rechtsanwälte.

BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 27 BRAO Kanzlei

§ 43 a BRAO - Grundpflichten des Rechtsanwalts

§ 43 b BRAO / § 6 BORA Werbung

1. Marktverhaltensregel

2. Umstände des Einzelfalls maßgeblich

3. Werbung um ein konkretes Mandat

4. Internetdomain

5. Sachlichkeitsgebot

a. Tatsachen und Meinungen/Werturteile

b. Irreführung

§ 43 c BRAO

§ 49b BRAO

§ 49b Abs. 2 BRAO (Erfolgshonorar)

§ 49b Abs. 3 BRAO

§ 59 a BRAO - Berufliche Zusammenarbeit

§ 59c BRAO Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

BORA - Berufsordnung für Rechtsanwälte

§ 7 BORA Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit

Spezialist für ...

"spezialisiert auf ..."

Sonderfälle

§ 10 BORA Briefbögen

1. Marktverhaltensregel

2. Kanzleianschrift

12 BORA - Umgehung des Gegenanwalts

Verbot der irreführenden Werbung

Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht

LL.M.

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

OLG Köln, Urt. v. 26.6.2020, 6 U 37/20, Tz. 34

Nach § 3 Abs. 3 BRAO hat jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gericht vertreten zu lassen. Dieses Recht wird durch das freiwillige Prozessfinanzierungsangebot der Antragsgegnerin nicht eingeschränkt. Wenn ein Betroffener das Angebot der Antragsgegnerin annehmen möchte, muss er sich zwar an die von der Antragsgegnerin für speziell diesen Fall vorgegebenen Regeln halten, d.h. er kann einen Anwalt seiner Wahl nur dann auf Kosten der Antragsgegnerin mandatieren, wenn die Wahl zuvor von der Antragsgegnerin gebilligt wird, da die Antragsgegnerin das finanzielle Risiko der Prozessführung übernimmt. Jedoch ist diese Einschränkung weder treuwidrig noch interessenwidrig noch führt das Angebot der Antragsgegnerin den Betroffenen in eine psychische Drucksituation. Die Betroffenen sind im Zeitpunkt ihrer Anwaltswahl frei. Sie haben einerseits keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihren Prozess finanziert, sind andererseits aber auch nicht auf die Antragsgegnerin angewiesen, um überhaupt einen Prozess führen zu können. Insbesondere wird das Recht der einzelnen Betroffenen auf Wahl eines Anwalts nicht durch eine vertragliche Vereinbarung im Voraus ausgeschlossen. Die Betroffenen können sich bis zur Mandatierung des Anwalts jederzeit gegen das Angebot der Antragsgegnerin entscheiden und einen Prozess auf eigene Kosten und eigenes Risiko, aber auch zum ausschließlich eigenen Nutzen mit dem Anwalt ihrer Wahl führen, ggf. mit den vom Staat zur Verfügung gestellten Finanzierungshilfen. Sie sind insoweit weder durch wirtschaftlichen noch psychischen Druck von außen in ihrer Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinflusst. Dass das Angebot der Antragsgegnerin für die Betroffenen attraktiv sein mag, genügt für einen solchen Vorwurf nicht. Soweit die Betroffenen sich in einer psychischen Drucksituation befinden, beruht diese nicht auf Umständen, die der Antragsgegnerin anzulasten sind, sondern darauf, dass Hassangriffe im Internet persönlich belastend sind und die Rechtsverteidigung gegen solche Angriffe – wie jede andere Rechtsverteidigung auch - mit Aufwand und Risiken verbunden ist. Andererseits liegt es auf der Hand, dass die Antragsgegnerin das Finanzierungsrisiko nicht unabhängig von der Person des Anwalts tragen kann.

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§ 27 BRAO Kanzlei

(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

BGH, Urt. v. 16.5.2012, I ZR 74/11, Tz. 45 – Zweigstellenbriefbogen

Für die Einstufung der Niederlassung eines Rechtsanwalts als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt in dieser Niederlassung den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit hat, auch wenn dies tatsächlich meist der Fall sein wird. Die Bezeichnung der Niederlassung eines Rechtsanwalts als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO oder als „Zweigstelle“ lässt daher nicht darauf schließen, in welchem Umfang der Rechtsanwalt in der jeweiligen Niederlassung präsent ist.

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§ 43 a BRAO

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

(5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Urt. v. 14.10.2011, 6 U 225/10, II.1.c.bb[/tooltip]

§ 43a Abs. 3 BRAO kann nicht als Marktverhaltensregelung angesehen werden. Das Verbot unsachlichen Verhaltens gem. § 43a Abs. 3 BRAO dient dem Schutz der Rechtspflege. Es dient dem Schutz des gegnerischen Mandanten nicht als Marktteilnehmer, sondern bezüglich seines Vertrauens in die Rechtspflege, als deren Organ der Rechtsanwalt tätig wird (§ 1 BRAO). Das Sachlichkeitsgebot soll insoweit auch nicht den gegnerischen Rechtsanwalt vor Erschwernissen bei der Bearbeitung eines Mandats schützen. Entgegen der Auffassung der Klägerin dient das Verbot auch nicht dem Schutz des eigenen Mandanten, sondern gilt unabhängig von dessen Interessen und kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die Interessen des Mandanten mit dem Sachlichkeitsgebot in Konflikt stehen. Einen anderen, weitergehenden Schutzzweck verfolgt auch nicht die Konkretisierung des Sachlichkeitsgebots durch das Verbot, bewusst Unwahrheiten zu verbreiten.

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§ 43 b BRAO/§ 6 BORA Werbung

§ 43 b BRAO

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

§ 6 BORA

(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.

(2) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.

Literatur: Becker-Eberhard, Ekkehard, Auseinanderfallen von Gesetzestext und Rechtslage im anwaltlichen Werberecht - Was bleibt von §§ 43 b BRAO, 6ff BORA?, in: Festschrift für Fezer, 2016, 329

BGH, Urt. v. 25.4.2019, AnwZ (Brfg) 57/18, Tz. 15

Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

BGH, Urt. v. 25.4.2019, AnwZ (Brfg) 57/18, Tz. 16

Nach § 43b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung (nur) erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Bestimmung wird inhaltlich teilweise konkretisiert durch §§ 6 ff. BORA. Gemäß § 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Hieraus ergibt sich ein Verbot irreführender Werbung. Das Sachlichkeitsgebot bedeutet für die Rechtsanwaltschaft, dass sie nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären. Eine Werbung, die gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG verstößt, verlässt aber jedenfalls den Rahmen berufsrechtlich zulässiger Werbung. Sie verletzt das Sachlichkeitsgebot und ist daher auch gemäß § 3a UWG n.F. unlauter.

OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 179/17, Tz. 41

Gemäß § 43b BRAO, einer Marktverhaltsensvorschrift i.S.d. § 3a UWG (s. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 1.157), ist Werbung einem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Nach § 6 Abs. 3 BORA darf der Rechtsanwalt nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist. § 6 Abs. 3 BORA kommt dabei nur eine deklaratorische Bedeutung zu; § 43b BRAO ist auch unmittelbar einschlägig, wenn der Rechtsanwalt an der ihm selbst verbotenen Werbung eines Dritten mitgewirkt hat.

BGH, Urt. v. 27.10.2014, AnwZ (Brfg) 67/13, Tz. 13

Die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. BVerfG 28.07.2004, 1 BvR 159/04). Verboten werden können danach unter anderem Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind (BVerfG 28.07.2004, 1 BvR 159/04).

§ 43b BRAO muss seit dem 29. Dezember 2009 im Lichte des Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgelegt werden (dazu siehe auch hier). Die frühere Auslegung der Bestimmung und die dazu ergangenen Entscheidungen (s. z.B. BGH, Urt. v. 1.3.2001, I ZR 300/98 - Anwaltswerbung II; BGH, Urt. v. 15.3.2001, I ZR 337/98 - Anwaltsrundschreiben) sind weitgehend obsolet.

BGH, Urt. v. 27.10.2014, AnwZ (Brfg) 67/13, Tz. 12

Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), unter Umständen auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerfG 28.07.2004, 1 BvR 159/04). Es ist in ähnlicher Form im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes" im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt). Dass die Rechtsanwaltschaft unter der Geltung des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären (vgl. zu sog. "Schockwerbung" BVerfGE 102, 347; 107, 275), entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993 S. 28; Beschlussempfehlung und Bericht, BT-Drucks. 12/7656 S. 48) und ist im berufsrechtlichen Schrifttum weithin anerkannt.

BGH, Urt. v. 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 24/17, Tz. 16f

Eine Einschränkung der Werbemöglichkeit eines Rechtsanwalts kommt bei verfassungskonformer Auslegung des § 43b BRAO nur dann in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43 mwN). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts dem Zweck dienen, einerseits die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern, andererseits auch die Interessen der Rechtsuchenden zu gewährleisten, sich an Hand sachlicher Informationen entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls welcher Rechtsanwalt mit einer Rechtssache betraut wird.

Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; BVerfG, NJW 2004, 2656, 2657). In ähnlicher Form ist es im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes" im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt und hierzu EuGH, EuZW 2011, 681 Rn. 24, 30 sowie BGH, Urt. v. 13.11.2013, I ZR 15/12; v. 10.7.2014, I ZR 188/12).

BGH, Urt. v. 13.11.2013, I ZR 15/12, Tz. 14 - Kommanditistenbrief

§ 43b BRAO ist im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt anhand des Maßstabs des Art. 24 der Richtlinie richtlinienkonform auszulegen; ein Werbeverbot ist danach nur bei einer durch eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellenden konkreten Gefährdung der unionsrechtlich geschützten Interessen gerechtfertigt.

Ebenso BGH, Urt. v. 10.7.2014, I ZR 188/12, Tz. 11; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 7.3.2013, 4 U 162/12, Tz. 83; OLG Köln, Urt. v. 17.1.2014, 6 U 167/13, Tz. 28

OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 179/17, Tz. 44

§ 43b BRAO ist im Hinblick auf die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG dahin auszulegen, dass anwaltliche Werbung nicht grundsätzlich verboten, sondern grundsätzlich erlaubt ist. Ein Werbeverbot kommt nur dann in Betracht, wenn sich ein Verbotsgrund im Einzelfall aus der Form, aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergibt. Grundsätzlich erlaubt ist die Werbung um einzelne Mandanten, die darauf gerichtet ist, die Umworbenen dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen. Verboten ist dagegen die Werbung um einzelne Mandate (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 28), d.h. unmittelbar auf die Erteilung eines Auftrags in einem konkreten Einzelfall gerichtete Maßnahmen.

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Marktverhaltensregel

BGH, Urt. v. 13.11.2013, I ZR 15/12, Tz. 15 - Kommanditistenbrief

§ 43b BRAO stellt eine berufsrechtliche Regelung über die kommerzielle Kommunikation im Sinne von Art. 4 Nr. 12 der Richtlinie 2006/123/EG dar, die die Rechtsanwaltschaft und damit einen reglementierten Beruf im Sinne von Art. 4 Nr. 11 der Richtlinie 2006/123/EG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie in Verbindung mit § 4 BRAO betrifft.

OLG Celle, Urteil vom 17. November 2011, 13 U 168/11, II.3.a.aa

§ 6 BORA stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar, da der Norm eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 28.5.2010, 3 U 318/10 mit Hinweis auf BGH GRUR 2005, 520 f.). Nach § 6 BORA hat die dem Rechtsanwalt erlaubte Werbung sachlich und berufsbezogen zu sein.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 179/17, Tz. 41

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Umstände des Einzelfalls maßgeblich

Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

BGH, Urt. v. 13.11.2013, I ZR 15/12, Tz. 21 - Kommanditistenbrief

Ein Werbeverbot kann zum Schutz des potentiellen Mandanten vor einer Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung gerechtfertigt sein. Aus der gesetzlichen Anordnung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt sich ferner, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist. Dabei sind neben der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit, der Würde oder der Integrität der Rechtsanwaltschaft auch Art und Grad der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch Form, Inhalt oder das verwendete Mittel der Werbung zu berücksichtigen. Außerdem kommt es darauf an, ob und inwieweit die Interessen des Verbrauchers deshalb nicht beeinträchtigt sind, weil er sich in einer Situation befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringen kann.

Ebenso BGH, Urt. v. 10.7.2014, I ZR 188/12, Tz. 11Anwaltsgerichtshof NRW, Urt. v. 20.1.2017, 1 AGH 38/16, Tz. 30 ff

Nach diesen Vorgaben hat der BGH ein Rundschreiben eines Rechtsanwalts an Anleger, die mögliche Ansprüche gegen eine Fondgesellschaft hatten, für deren Durchsetzung der Rewchtsanwalt seine Hilfe angeboten hat, nicht beanstandenswert befunden. Aber:

BGH, Urt. v. 27.10.2014, AnwZ (Brfg) 67/13, Tz. 14

Mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. Verboten werden können danach unter anderem Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind.

Im konkreten Fall wurden reißerische Fotografien von Gewalttaten auf Kaffeetassen beanstandet.

Anwaltsgerichtshof Hamm, Beschl. v. 3.6.2016, 2 AGH 1/16

Es ist einem Rechtsanwalt zwar nicht verwehrt, für seine Werbung Bilder oder Fotografien zu verwenden, Gegenstände wie etwa Tassen als Werbeträger einzusetzen oder auch Ironie und Sprachwitz als Stilmittel zu gebrauchen. Die Grenzen zulässiger Werbung sind jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 1.3.2001, I ZR 300/98 und vom 21.2.2002, I ZR 281/99). Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen.

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Werbung um ein konkretes Mandat

Die Werbung um ein konkretes Mandat ist verboten, auch wenn sie über einen Dritten erfolgt.

BGH, Urt. v. 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 24/17, Tz. 20ff

Ein Werbeverbot kommt zum Schutz potentieller Mandanten nur dann in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung zu besorgen ist, sich der Verbotsgrund mithin aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergibt.

Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird, genügt diesen Anforderungen noch nicht.

Vielmehr kann gerade seine konkrete Situation, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung Nutzen bringt, ein Abwägungsgrund für die Zulässigkeit solcher Ansprache sein.

[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Urt. v. 15.6.2012, 6 U 129/11, Tz. 13 f[/tooltip]

Die Klage erweist sich auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des eigenen Vorbringens der Beklagten als begründet, denn sie haben im Sinne von § 6 Abs. 3 BORA an einer werblichen Ansprache einzelner geschädigter Kapitalanleger durch den E mitgewirkt, die ihnen selbst gemäß § 43b BRAO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 BORA verboten ist, und damit gegen verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Marktverhaltensregeln des anwaltlichen Berufsrechts im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG verstoßen.

Die Regelung des § 43b BRAO, wonach Rechtsanwälte nur sachlich über ihre berufliche Tätigkeit unterrichten und nicht um einzelne Mandate werben dürfen, begegnet für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, ist im Licht der durch Art. 12 GG garantierten Werbefreiheit allerdings dahin auszulegen, dass jede Einschränkung durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sein muss. Auch nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt müssen berufsrechtliche Regeln über die kommerzielle Kommunikation, die Unabhängigkeit, Würde und Integrität des Berufsstandes sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Bleibt es mithin regelmäßig dem Anwalt überlassen, wie er sich vor der interessierten Öffentlichkeit darstellt, so darf sein Werbeverhalten doch nicht durch aufdringlich wirkendes Ausnutzen eines konkreten Beratungsbedarfs das Vertrauen der Rechtssuchenden in die vor allem sein Interesse wahrende anwaltliche Tätigkeit untergraben und die Wahlfreiheit der Umworbenen gefährden, die sich in der aktuellen Situation möglicherweise nicht mehr unvoreingenommen für einen anwaltlichen Berater oder Vertreter entscheiden können und durch die Art der Werbung bedrängt, genötigt oder überrumpelt zu werden drohen. …

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 17.1.2014, 6 U 167/13, Tz. 28; s.a. OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 179/17, Tz. 41ff

Beispiel:

Für zulässig gehalten hat der BGH:

BGH, Urt. v. 2.7.2018, AnwZ (Brfg) 24/17, Tz. 23, 25

Das Schreiben ist konzeptionell so ausgestaltet, dass es eine Vielzahl von potentiellen Mandanten anspricht, die als Geschäftsführer einer juristischen Person aktuell einen Insolvenzantrag gestellt haben. In seinem Aussageinhalt stellt es für Geschäftsführer juristischer Personen die rechtlichen und tatsächlichen Probleme zutreffend dar, die regelmäßig auf sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens zukommen können. Die Auswahl der Angeschriebenen trifft der Kläger zwar lediglich an Hand der Auskünfte der Insolvenzregister, so dass davon auszugehen ist, dass er die potentiellen Mandanten weder persönlich noch ihren jeweiligen konkreten Beratungsbedarf kennt. Jedoch dürfte schon allein aufgrund des für die juristische Person gestellten Insolvenzantrages für den Angeschriebenen wegen der Komplexität der Rechtsmaterie je nach den Umständen des Einzelfalls ein irgendwie gearteter konkreter Beratungsbedarf bestehen, der durchaus Interesse an einer bedarfsgerechten sachlichen Werbung erzeugen kann ...

Dem Schreiben ist darüber hinaus weder inhaltlich noch nach der gewählten Diktion zu entnehmen, dass der Angeschriebene bedrängt, genötigt oder überrumpelt werden soll, dem Kläger einen Mandatsauftrag zu erteilen. Umstände, die eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Angeschriebenen durch die Besonderheit der Situation oder durch die Art und Weise der werblichen Ansprache begründen könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. In die Entscheidungsfreiheit des Angeschriebenen, sich beim Kläger anwaltlichen Rechtsrat einzuholen oder nicht, wird daher nicht eingegriffen. Der Umstand, dass der Kläger den potentiellen Mandanten namentlich gezielt angesprochen hat, vermag angesichts der im Übrigen sachlich gehaltenen Information ein zu beanstandendes Verhalten nicht zu begründen (vgl. Prütting in Henssler/Prütting, 4. Aufl., BRAO, § 43b Rn. 39).

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Internetdomain

OLG Celle, Urteil vom 17. November 2011, 13 U 168/11, II.3.a.bb

Das Oberlandesgericht Hamm hat ausgeführt, dass eine Spitzenstellungswerbung regelmäßig zumindest voraussetze, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt werde, weil bei dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb gemäß den allgemeinen Sprachgewohnheiten als hervorgehoben erscheine. Eine solche Herausstellung leiste auch nicht ein Ortsname. Dem Verkehr sei nämlich bekannt, dass es in großen Städten eine Fülle von Rechtsanwaltskanzleien gebe. Von daher messe der Verkehr der Anführung des Ortsnamens nur die Bedeutung der Angabe des Sitzes der Kanzlei zu (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2008, 4 U 63/08, Tz. 30). Das Oberlandesgericht Hamm hat damit die Domain „anwaltskanzlei-(xxx = Ortsname).de“ für zulässig erklärt.

(3) Auch das Oberlandesgericht München hat in einem - wenn auch zum Irreführungsverbot im Sinne des § 18 HGB ergangenen - Beschluss (vom 28.4.2010, 31 Wx 117/09) ausgeführt, dass mittlerweile in der Rechtsprechung nicht mehr davon ausgegangen werde, dass die Verwendung eines Ortsnamens mehr als einen Hinweis auf den Sitz (Ort oder Region) oder das Haupttätigkeitsgebiet einer Firma beinhalte. Weder bestehe eine Vermutung noch ein Erfahrungssatz für eine führende oder besondere Stellung des Unternehmens in dem in der Firma genannten Ort oder Gebiet.

(4) Dieser Rechtsprechung ist bereits deswegen der Vorzug zu geben, weil sie im Einklang mit einer ebenfalls neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht (vgl. BGH, Urteil vom 01.09.2010, StbSt (R) 2/10). Der Bundesgerichtshof hat darin die Verwendung der Internet-Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ auf Verstöße gegen Werbeverbote aus dem Steuerberatergesetz untersucht und solche im Ergebnis verneint. Insbesondere sah er den Verbraucher weder irregeführt (a. a. O., Tz. 5) noch eine Sonder- oder Spitzenstellungswerbung als gegeben an (a. a. O., Rn. 6 und 7). Die Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch wenn dort die Verwendung einer Internet-Domain zu bewerten war, stellten sich dieselben Fragen nach der wettbewerbs- und berufsrechtlichen Zulässigkeit einer Verwendung von Orts- oder Regionsbezeichnungen.

(5) Danach ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verbraucher ohne Weiteres in der Lage ist zu ermessen, dass es sich bei der Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“ lediglich um eine anpreisende Darstellung zur Kennzeichnung des Sitzlandes handelt. Er weiß zugleich, dass es in Niedersachsen eine große Anzahl von Rechtsanwaltskanzleien gibt und misst der Angabe des Bundeslandes in der Bezeichnung daher nur im Hinblick auf den Sitz und den wesentlichen Tätigkeitsbereich der Kanzlei Bedeutung bei. Die (Fehl-)Vorstellung einer herausragenden Stellung hat er schon deswegen nicht, weil die Bezeichnung keinen bestimmten Artikel enthält (wie: „Die Kanzlei-Niedersachsen“). Der verständige Verbraucher verbindet damit auch nicht gleichsam automatisch die unzutreffende Vorstellung, dass dieser Kanzlei niedersachsenweit mehrere Rechtsanwälte angehören müssen.

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Sachlichkeitsgebot

OLG Hamm, Urt. v. 7.3.2013, 4 U 162/12, Tz. 84

Das Sachlichkeitsgebot erfordert keinen Überschuss der Sachinformation gegenüber der Anlockwirkung der Werbung (BGH, GRUR 2004, 164, 166 – Arztwerbung im Internet; BGH, GRUR 2010, 349 – EKW-Steuerberater; Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 11.87). Form und Inhalt der Selbstdarstellung des Anwalts dürfen nicht unsachlich sein (BGH, GRUR 2005, 520, 521 – Optimale Interessenvertretung). Das Sachlichkeitsgebot ist erst verletzt, wenn sich die Werbung als übertriebene reklamehafte („marktschreierische“) Herausstellung darstellt. Dies erfordert eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung von Anlass, Mittel, Zweck und Begleitumständen der Werbung (BVerfG, WRP 2000, 720, 721 – Sponsoring). Die einschlägigen Vorschriften legen nicht abschließend fest, welche Informationen zulässig sind. Vielmehr hat es der einzelne Rechtsanwalt im Rahmen des allgemeinen Lauterkeitsrechts in der Hand, in welcher Weise er sich für die interessierte Öffentlichkeit darstellt, solange er sich in dem durch geschützte Gemeinwohlbelange gezogenen Rahmen hält (BVerfG, a. a. O.). Die Werbung darf daher lediglich nicht zu einer Beeinträchtigung des Vertrauens der Rechtsuchenden führen, der Rechtsanwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten (BVerfG, WRP 2008, 492; Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 11.87 ff.).

OLG Hamm, Urt. v. 7.3.2013, 4 U 162/12, Tz. 84

Die Werbung muss auf eine berufsbezogene Unterrichtung angelegt sein (§ 43 b BRAO; § 6 Abs. 1 BORA), also einen – allerdings weit zu fassenden – Zusammenhang mit dem Beruf des Anwalts aufweisen. Die Werbung muss sich dabei nicht auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränken (BVerfG, NJW 2004, 3765, 3767). Maßgeblich ist, ob die Werbeaussagen ein legitimes Informationsinteresse der Nachfrager befriedigen. Entsprechen Form und Inhalt den beruflichen Aufgaben und enthält die Werbung im Wesentlichen berufsbezogene Aussagen, ist sie nicht berufswidrig.

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Tatsachen und Meinungen/Werturteile

OLG Hamm, Urt. v. 7.3.2013, 4 U 162/12, Tz. 87 f

Der Inhalt einer Information genügt dem Sachlichkeitsgebot, wenn es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, deren Richtigkeit überprüfbar ist (BGHZ 147, 71, 78 – Anwaltswerbung II) und die nicht geeignet sind, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen. Dabei kommt es auf die Sichtweise der angesprochenen Verkehrskreise, nicht auf die besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes an. Die Tatsachenbehauptungen dürfen nicht unwahr oder irreführend sein, andernfalls verstoßen sie zugleich gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 UWG (BGH GRUR 2010, 349 – EKW-Steuerberater; BGH WRP 2012, 75 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker). Auch dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten abzustellen (BGH NJW 2003, 662, 663 – presserecht.de; BGH WRP 2012, 75 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker).

Bei der Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil ist zu berücksichtigen, dass auch Werturteile mit einem nachprüfbaren Tatsachenkern zulässig sind, sofern sich das Werturteil auf eine sachliche Schlussfolgerung aus mitgeteilten Tatsachen beschränkt. Allerdings verlangt das Sachlichkeitsgebot nicht eine Beschränkung der Werbung auf nüchterne Fakten. Daher können auch Werturteile zulässig sein, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit Sachangaben stehen und keine übermäßige reklamehafte Übertreibung (BGH GRUR 2005, 520, 521 – Optimale Interessenvertretung), sondern eine Schlussfolgerung darstellen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 4, Rn. 11.92 f.).

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Irreführung

BGH, Urt. v. 25.4.2019, AnwZ (Brfg) 57/18, Tz. 17

Die Schaltung der Anzeige des Klägers für seine Rechtsanwaltskanzlei in den Online-Seiten "www.g. .de" unter der Rubrik "Patentanwälte in O. " gemäß § 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA ist unzulässig, weil sie irreführend ist und damit das Sachlichkeitsgebot verletzt.

BGH, Urt. v. 25.4.2019, AnwZ (Brfg) 57/18, Tz. 22

Ein Rechtsuchender hat unter der Rubrik "Patentanwälte in O. " die Erwartung, dass dort Kontaktdaten von Patentanwälten aufgeführt sind. Die Schaltung der Anzeige in der Rubrik "Patentanwälte in O. " musste deshalb aus Sicht des durchschnittlich informierten Rechtsuchenden den Eindruck erwecken, dass der Kläger selbst oder ein in seiner Kanzlei beschäftigter Anwalt Patentanwalt ist. Da dies nicht der Fall ist, handelt es sich bei der Anzeige in dieser Rubrik um eine objektiv unrichtige Angabe.

Allein der Umstand, dass die Überschrift der Anzeige "Rechtsanwälte Fachanwälte" heißt, genügt für sich genommen nicht, deutlich zu machen, dass in der Kanzlei kein Patentanwalt tätig ist.

Die Irreführung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil Rechtsanwälte grundsätzlich auch berechtigt sind, Rechtsuchende in den Angelegenheiten zu vertreten, in denen Patentanwälte tätig sind. Wer nach einem Patentanwalt sucht, wird speziell dessen Qualifikation erwarten. Diese unterscheidet sich von einem normalen Rechtsanwalt erheblich.

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§ 43 c BRAO

OLG Frankfurt, Urt. v. 30.4.2015, 6 U 86/14, Tz. 20

§ 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO knüpft die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, an deren Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer.

Es dürfen in er Werbung nur Fachanwaltsbezeichnungen verwendet werden, die von der Rechtsanwaltskammer etabliert wurden:

Anwaltsgericht Köln, Urt. v. 8.1.2018, 4 AnwG 40/17 R

Gemäß § 14j FAO gibt es den Fachanwalt für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht, gemäß § 14j FAO für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz.

Der Beschwerdegegner wirbt mit der Formulierung "Fachanwalt im Marken-, Wettbewerbs und Urheberrecht". ...

Eine solche Fachanwaltsbezeichnung gibt es nach der FAO nicht, sie ist deshalb irreführend.

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§ 49b BRAO (Vergütung)

§ 49b Abs. 2 (Erfolgshonorar)

BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 67/18, Tz. 30, 32 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater

Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO). § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO wird durch § 4a RVG ergänzt. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.  ...

Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare dient mehreren Zielen. Neben das Ziel des Schutzes der anwaltlichen Unabhängigkeit treten weitere verfassungsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziele, darunter der Mandantenschutz als besondere Ausprägung des Verbraucherschutzes (BVerfGE 117, 163, 182 ff. [juris Rn. 88 bis 92]). Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 49b Abs. 2 BRAO deshalb zu Recht als Marktverhaltensregelung angesehen.

BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 67/18, Tz. 58 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater

Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars in § 4 Abs. 2 Satz 2 RDGEG knüpft nicht an die rechtliche Natur der vertraglichen Vereinbarung an, sondern an die berufliche Stellung desjenigen, der die in Rede stehenden Dienstleistungen erbringt. Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit dieses Verbot zu beachten hat, kann weder einen Maklervertrag noch einen Versicherungsmaklervertrag in zulässiger Weise abschließen (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.1977, IV ZR 55/75). Ein solcher Vertrag ist nichtig (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2009, IX ZR 167/07, Tz. 15, mwN).

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§ 49b Abs. 3 BRAO

Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.4.2013, 4 U 18/13

Die berufsrechtliche Bestimmung des § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO wird, da sie darauf gerichtet ist, die Gewährung von Vorteilen im Kontext der Vermittlung von Aufträgen (Mandaten) an Rechtsanwälte zu unterbinden, als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG angesehen. Allerdings erfasst § 49b Abs. 3 S.1 BRAO unmittelbar nur Rechtsanwälte (vgl. Kilian in Henssler/Prütting BRAO 3.A. 2010, § 49b Rn. 190, 192). Nur diese unterliegen dem berufsrechtlichen Verbot.

Zu einer Internetplattform, über die Rechtsanwälte Terminvertreter finden können und bei einer erfolgreichen Suche ein Vermittlungsentgelt zahlen müssen:

OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.4.2013, 4 U 18/13

§ 49b Abs. 3 S. 1 BRAO bestimmt, dass die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, unzulässig ist. Das Verbot erfasst damit Provisionszahlungen für ein konkret vermitteltes Mandat. Die von der Beklagten erhobene Transaktionsgebühr wird nicht für die Vermittlung eines Auftrags geschuldet. Die Beklagte stellt lediglich das Medium für die Vermittlung der Übernahme einer Terminvertretung zur Verfügung. Die Bereitstellung der Internetplattform ist mit den Leistungen herkömmlicher Medien vergleichbar. Die beteiligten Rechtanwälte könnten ohne Weiteres über Annoncen in überregionalen Zeitungen zueinander finden. Die rechtliche Einstufung der Leistung der Beklagten ist dabei nicht davon abhängig, welcher der beteiligten Rechtsanwälte die Gebühr entrichtet.

Zur Kostenübernahme durch einen Dritten:

OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 179/17, Tz. 67

Nach § 49b BRAO ist es Anwälten grundsätzlich verboten, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht. Hiergegen hat der Beklagte zu 1 verstoßen, indem er mit seiner Mandatsbestätigung auf das Garantieversprechen der Beklagten zu 2 Bezug genommen und ausgeführt hat, dass der Angeschriebene insoweit keinerlei Rechtsverfolgungskosten zu tragen haben werde.

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§ 59 a BRAO - Berufliche Zusammenarbeit

(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts

(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet:

  1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,
  2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016, 1 BvL 6/13, Tz. 43, 47

§ 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht. ...

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit  darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Hier ist mit dem Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zwar eine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben (a), und der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung auch einen legitimen Zweck (b); die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs sind indessen nicht erfüllt. Ungeachtet der Frage seiner Eignung ist der vorliegend zu prüfende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele teilweise schon nicht erforderlich und im Übrigen zumindest nicht angemessen (c).

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§ 59c BRAO - Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden.

(2) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2015, I ZR 18/14, Tz.  22 - Treuhandgesellschaft

Die Tätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft als Treuhänderin ist nicht nach § 59c BRAO unzulässig. Deshalb darf die Bezeichnung "Treuhandgesellschaft" in der Unternehmensbezeichnung genannt werden.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2015, I ZR 18/14, Tz.  25, 28f - Treuhandgesellschaft

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein im Rahmen eines Kapitalanlagemodells geschlossener Treuhandvertrag vom Rechtsdienstleistungsgesetz erfasst werden, wenn der Treuhänder nach dem Vertrag nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Anlegers wahrzunehmen, sondern dessen Rechte zu verwirklichen oder dessen Rechtsverhältnisse zu gestalten, insbesondere in dessen Namen die erforderlichen Verträge abzuschließen hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2006, II ZR 123/05, Tz. 9). Nicht jeder im Rahmen eines Kapitalanlagemodells geschlossene Treuhandvertrag hat jedoch rechtsberatende Tätigkeiten zum Gegenstand. Vielmehr ist es möglich, dass der Treuhänder keine Verträge abzuschließen hat und auch das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nur unter engen Voraussetzungen ausüben darf. In einem solchen Fall ist die vom Treuhänder geschuldete Tätigkeit keine Rechtsbesorgung (BGH, Urt. v. 8.5.2006, II ZR 123/05, Rn. 9). ...

Auch wenn die Rechtsanwälte nur die wirtschaftlichen Belange ihrer Treugeber wahrnehmen und in dieser Weise nicht rechtsberatend, sondern gewerblich tätig werden würde, wäre ihr diese Tätigkeit nach § 59c Abs. 1 BRAO nicht verboten.

Die gesetzliche Regelung sieht als Unternehmensgegenstand von Rechtsanwaltsgesellschaften die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten vor. Eine Treuhandtätigkeit wird als möglicher Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht erwähnt. Dennoch kann eine Treuhandtätigkeit Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält - anders als das Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 27 Abs. 2 WPO) und das Steuerberatungsgesetz (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 72 StBerG) - keine besondere gesetzliche Regelung, die Rechtsanwälten eine Treuhandtätigkeit gestattet. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Die Treuhandtätigkeit gehört seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte. Sie kann daher von Rechtsanwälten auch ohne eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Gestattung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausgeübt werden. … Da den Rechtsanwälten eine freiberufliche oder gewerbliche Treuhandtätigkeit gestattet ist, kann jedenfalls eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.

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§ 7 BORA Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit

Siehe auch oben zu § 43 c BRAO.

§ 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit

(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.

(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten für Berufsausübungsgemeinschaften nach § 9 entsprechend.

BGH, Urt. v. 24.7.2014, I ZR 53/13, Tz. 8 - Spezialist für Familienrecht

Bei § 7 Abs. 2 BORA handelt es sich um eine Konkretisierung der Werbebeschränkung des § 43b BRAO und damit um eine Marktverhaltensregelung und Zuwiderhandlungen stellen unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 30.4.2015, 6 U 3/14, Tz. 31

BGH, Urt. v. 18.10.2012, I ZR 137/11, Tz. 16 f - Steuerbüro

§ 7 Abs. 1 BORA ... besagt nichts über die Zulässigkeit von Kanzleibezeichnungen, mit denen auf die fachliche Ausrichtung der Kanzlei hingewiesen wird.

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 7 BORA auf die Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit des einzelnen Anwalts gilt auch, wenn die Kanzleibezeichnung eines einzelnen Rechtsanwalts und nicht einer Sozietät in Rede steht (vgl. BGH, NJW 2001, 1573, 1574).

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"Spezialist für ..."

BGH, Urt. v. 24.7.2014, I ZR 53/13, Tz. 22, 25 - Spezialist für Familienrecht

Die Regelung des § 7 Abs. 1 BORA dient dem Interesse des rechtsuchenden Verkehrs, auf dem weiten Gebiet der Rechtsberatung einen Rechtsanwalt zu finden, der sich in wesentlichem Umfang bereits mit dem Rechtsgebiet befasst hat, auf dem der Rechtsuchende Hilfe erwartet. Bezeichnet sich ein Rechtsanwalt als Spezialist auf einem Rechtsgebiet, ist dies eine dem Informationsinteresse und der Orientierung des rechtsuchenden Verkehrs dienende nützliche Information. Wie sich aus der Begründung der Änderungen des § 7 Abs. 1 BORA ergibt, hat der Satzungsgeber ausdrücklich die Angabe von qualifizierenden Zusätzen wie "Spezialist", "Spezialgebiet" oder "Experte" für zulässig angesehen. Die Verwendung solcher Zusätze wird jedoch davon abhängig gemacht, dass der entsprechend werbende Rechtsanwalt seine Angaben rechtfertigende theoretische Kenntnisse besitzt und auf dem betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen ist. Je intensiver der Rechtsanwalt Teilbereiche seiner Berufstätigkeit werbend herausstellt, desto fundierter müssen seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen sein. ...

Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Spezialist" und "Fachanwalt" ist es im Hinblick auf die Interessenlage des rechtsuchenden Publikums und der Anwaltschaft gerechtfertigt, von einem sich selbst als Spezialisten bezeichnenden Rechtsanwalt zumindest die Expertise eines Fachanwalts zu erwarten. Jedenfalls wenn das Fachgebiet, für das sich der werbende Rechtsanwalt als Spezialist bezeichnet, auch ein Rechtsgebiet ist, für das eine Fachanwaltschaft besteht, ist zur Überprüfung dieser Werbebehauptung auf die jeweiligen Anforderungen der Fachanwaltsordnung an besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zurückzugreifen. Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, werden die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt, wenn sie die Begriffe "Fachanwalt" und "Spezialist" verwechseln. Es besteht bei einer solchen Sachlage keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung der Bezeichnung "Spezialist" zu untersagen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 30.4.2015, 6 U 3/14, Tz. 32 - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Die Angabe „Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ bzw. „spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ erzeugt bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr mit dem „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ im Sinne des § 7 II BORA. Die Bezeichnung ist diesem Titel stark angenähert. Der Unterschied in der Vorsilbe („Rechts-“ anstatt „Fach-“) wird von wesentlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise überlesen oder jedenfalls als ein Synonym bzw. als eine gleichwertige Bezeichnung aufgefasst (vgl. im Ergebnis auch OLG Bamberg, BRAK-Mitt. 2009,244).

OLG Frankfurt, Urt. v. 30.4.2015, 6 U 3/14, Tz. 32 - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Soweit eine Aussage über die „Kanzlei“ gemacht wird, kann ein Verbot schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil der in der Kanzlei angestellte Beklagte zu 2 über den Fachanwaltstitel verfügt. … Die angesprochenen Verkehrskreise gehen bei Spezialisierungsbehauptungen, die nicht auf einzelne Berufsträger, sondern auf die Kanzlei in ihrer Gesamtheit bezogen sind, nicht davon aus, dass alle Berufsträger über den Fachanwaltstitel verfügen.

BGH, Urt. v. 24.7.2014, I ZR 53/13, Tz. 26 - Spezialist für Familienrecht

Ob an den Nachweis der Richtigkeit einer Selbsteinschätzung als Spezialist noch höhere Anforderungen zu stellen sind, wenn sie für Rechtsgebiete in Anspruch genommen wird, die nicht mit Fachanwaltschaften vollständig identisch sind (vgl. OLG Stuttgart, GRUR-RR 2008, 177, 178), braucht nicht entschieden zu werden.

BGH, Urt. v. 24.7.2014, I ZR 53/13, Tz. 26 - Spezialist für Familienrecht

Dem Beklagten obliegt der Nachweis, dass er die Anforderungen eines Spezialisten auf dem Gebiet des Familienrechts erfüllt. Dies ergibt sich schon aus § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BORA.

OLG Frankfurt, Urt. v. 30.4.2015, 6 U 3/14, Tz. 34, 36 - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Unstreitig hat die Beklagte den Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht erfolgreich absolviert. Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse für die Spezialisierungsbehauptung sind damit erfüllt. Es fehlt jedoch an einem entsprechenden Erfahrungsschatz. ...

Die Falllisten ergeben 125 Fälle, die sich auf die Zeit von 2012 bis 2014 beziehen. Dies ist für zwei Rechtsanwälte, die in der Kanzlei der Beklagten tätig sind, zu wenig. Außerdem fehlt es an einer hinreichenden Aufschlüsselung zu den erforderlichen Teilrechtsgebieten und zu gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren.

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"spezialisiert auf ..."

zu "Frau X spezialisierte sich auf das Arbeitsrecht sowie …"; „Die X Rechtsanwaltskanzlei ist spezialisiert auf ..."; „… ist Frau Rechtsanwältin X vorwiegend auf das Arbeits- und Wirtschaftsrecht sowie auf das Familienrecht spezialisiert.“:

OLG Frankfurt, Urt. v. 30.4.2015, 6 U 3/14, Tz. 49 - Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Die angegriffenen Werbeaussagen beschränken sich auf die Verbform „spezialisiert“. Bei solchen Formulierungen wird der Hinweis auf die Spezialisierung nicht zwingend im Sinne eines Titels verstanden, wie dies bei einer Fachanwaltsbezeichnung („Fachanwalt für …“ oder „Spezialist für …“) der Fall ist. Je nach Kontext kann der Begriff „spezialisiert“ auch als Hinweis auf die schwerpunktmäßige Ausrichtung der Kanzlei verstanden werden, ohne dass dies zwingend mit besonderen Kenntnissen einhergeht, die jenen des Fachanwalts entsprechen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. ... Bei der unübersehbaren Vielfalt möglicher Rechtsgebiete kann die Konzentration von 1/5 der Arbeitskraft auf ein bestimmtes Rechtsgebiet durchaus für eine gewisse Schwerpunktsetzung sprechen.

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Sonderfälle

Die Bezeichnung 'Kinder- und Jugendanwalt', die von einer Person geführt wurde, die als gerichtlich bestellter Vormund tätig wird, hat das OLG Düsseldorf nicht beanstandet, obwohl die Person gar kein Rechtsanwalt ist, weil die Bestellung zum Vormund ausschließlich durch die Familiengerichte getroffen wird, die vorher eine gründliche Prüfung der Qualifikation vornehmen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2014, I-20 U 26/14). Das Dritte glauben könnten, die Person sei Rechtsanwalt, wurde f.r unerheblich gehalten.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2014, I-20 U 26/14, Tz. 17

Die übrigen Verfahrensbeteiligten, denen gegenüber die Beklagte den Briefkopf verwendet, mögen die Angabe in dem Sinne verstehen, dass die Beklagte für sich neben ihrer erzieherischen Kompetenz auch eine Zulassung als Rechtsanwältin für sich in Anspruch nimmt. Diese treffen aufgrund dieser Angabe jedoch keine wirtschaftliche Entscheidung. Auch eine mittelbare Beeinflussung der allein zur Entscheidung berufenen Gerichte ist nicht zu erwarten.

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§ 10 BORA Briefbögen

(1) Der Rechtsanwalt hat auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift (§ 31 BRAO) anzugeben.

(2) Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden.

(3) Bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe sind die jeweiligen Berufsbezeichnungen anzugeben.

(4) Ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter können auf den Briefbögen nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.

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Marktverhaltensregel

Thüringer OLG, Urt. v. 30.3.2011, 2 U 569/10, II.1.b

§ 10 BORA ist Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.

BGH, Beschl. v. 18.12.2015, AnwZ (Brfg) 19/15, Tz. 5

Die Verwendung eines gemeinsamen Briefkopfs stellt ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rechtsanwalts zu gewinnen. Sie unterliegt damit den anwaltliche Werbemaßnahmen einschränkenden Bestimmungen der §§ 43b, 59b Abs. 2 Nr. 3 BRAO i.V.m. §§ 8 ff. BORA, wobei im Lichte der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit im Einzelfall nicht die Gestattung der Anwaltswerbung, sondern deren Beschränkung einer besonderen Rechtfertigung bedarf.

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Sinn und Zweck

BGH, Urt. v. 16.5.2012, I ZR 74/11, Tz. 57 – Zweigstellenbriefbogen

Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA soll gewährleisten, dass der Adressat des Briefes die Anschrift der Niederlassung erfährt, von der aus der Rechtsanwalt tätig geworden ist und unter der er mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen kann. Wird der Rechtsanwalt für eine Zweigstelle seiner Kanzlei tätig, ist das die Anschrift der Zweigstelle.

Die Angabe kann auch auf der Rückseite des Briefbogens erfolgen.

BGH, Urt. v. 16.5.2012, I ZR 74/11, Tz. 39 – Zweigstellenbriefbogen

Im Blick auf die Beschränkungen des Kommunikationsmittels müssen Angaben zu weiteren Niederlassungen der Kanzlei und den dort tätigen Rechtsanwälten nicht bereits auf der Vorderseite des ersten Briefbogens gemacht werden. Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher nimmt bei Anwaltsschriftsätzen auch die Rückseite des ersten Briefbogens zur Kenntnis. Er rechnet damit, dass sich hier - insbesondere bei größeren Rechtsanwaltskanzleien - Informationen zu anderen Kanzleiorten und den dort tätigen Rechtsanwälten befinden.

Kanzleianschrift

BGH, Urt. v. 16.5.2012, I ZR 74/11, Tz. 21 f – Zweigstellenbriefbogen

Aus § 10 Abs. 1 BORA ergibt sich keine Verpflichtung zur Angabe des Kanzleistandorts, sondern eine Verpflichtung zur Angabe der Kanzleianschrift.

Aus § 10 Abs. 1 BORA ergibt sich keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, der eine Kanzlei und eine oder mehrere Zweigstellen unterhält, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in den verschiedenen Niederlassungen verwendeten Briefbögen mehr als eine Anschrift zu nennen.

ABER:

BGH, Beschl. v. 24.9.2015, AnwZ (Brfg) 31/15, Tz. 8

Nach § 10 Abs. 1 BORA hat der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.

BGH, Beschl. v. 24.9.2015, AnwZ (Brfg) 31/15, Tz. 8

"Kanzleianschrift" ist die Anschrift der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO, die sich im Bezirk der Rechtsanwaltskammer befindet, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Diese Anschrift wird in das von der Rechtsanwaltskammer geführte elektronische Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen (§ 31 Abs. 3 BRAO).

ABER:

BGH, Urt. v. 16.5.2012, I ZR 74/11, Tz. 54 – Zweigstellenbriefbogen

Der Begriff „Kanzleianschrift“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA umfasst nicht nur die Anschrift der Kanzlei im Sinne des § 27 Abs. 1 BRAO, sondern auch die Anschrift von Zweigstellen.

BGH, Urt. v. 16.5.2012, I ZR 74/11, Tz. 41 – Zweigstellenbriefbogen

Aus der Verpflichtung zur Angabe der Kanzleianschrift (§ 10 Abs. 1 BORA) folgt keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, kenntlich zu machen, ob er unter dieser Anschrift seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO oder eine Zweigstelle betreibt.

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12 BORA - Umgehung des Gegenanwalts

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

(2) Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Der Rechtsanwalt des anderen Be- teiligten ist unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihm eine Abschrift unverzüglich zu übersenden.

Anwaltsgerichtshof Hamm, Urt. v. 11.9.2015, 2 AGH 3/15

In Rechtsprechung und Literatur wird der Wettbewerbsbezug für das Verbot der Umgehung des Gegenanwaltes nach § 12 BORA verneint (OLG Nürnberg, NJW 2005, 158; OLG Köln, NJW-RR 2003, 783; Hartung, in: Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. A., § 12 BORA, Rdn. 26)

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Verbot der irreführenden Werbung

"Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht"

Die Werbung ist irreführend, weil sie durch die Präposition 'bei' eine besondere Nähe zu bestimmten Gerichten suggeriert. Außerdem hatte der Anwaltsgerichtshof eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten angenommen, da alle Rechtsanwälte bei allen Land- und Oberlandesgerichten zugelassen sind (BGH, Beschl. v. 30.12.2012, AnwZ (Brfg) 27/11)

Dagegen nun

BGH, Urt. v. 20.2.2013, I ZR 146/12, Tz. 17, 19 - auch zugelassen am OLG Frankfurt

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den potentiellen Mandanten, die der Beklagte mit den Angaben auf seinem Briefkopf anspricht, durchweg bekannt ist, dass heute jeder Rechtsanwalt an allen Oberlandesgerichten, mithin auch am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, „zugelassen“ und damit postulationsfähig ist.

... Diesem Hinweis kommt vor dem Hintergrund der verschiedenen Regelungen, die in der Vergangenheit gegolten haben, ein Informationswert zu, an dem sowohl ein potentieller Mandant als auch der Beklagte ein berechtigtes Interesse haben.

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LL.M. (Houston)

Nach § 34 a Abs. 1 S. 1 Berliner Hochschulgesetz darf ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenem Studium verliehen worden ist, grundsätzlich in der Form, in der er verliehen wurde, "unter Angabe der verleihenden Stelle" geführt werden. Entsprechende Regelungen finden sich ín den Hochschulgesetzen anderer Länder.

KG Berlin, Urt. v. 22.2.2012, 5 U 51/11, B.I.1.b

Ob die Angaben "(Houston)" bzw. "(Cape Town)" diese verleihenden Stellen hinreichend im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 BerlHG bezeichneten, beurteilt sich nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs.

Der anwaltliche Dienstleistungen nachsuchende Durchschnittsverbraucher wird in den streitgegenständlichen Angaben die Namen bekannter ausländischer Großstädte (und nicht etwa sonstiger gleichnamiger unbekannter Örtlichkeiten) erkennen. Im Zusammenhang mit einem Hochschultitel wird der angesprochene Verkehr diese Angaben zwanglos dahin verstehen, dass damit der Ort der Universität benannt wird, an dem der Titel erworben wurde. Da Universitäten häufig nach ihrem Sitz bezeichnet werden, wird er nahe liegend in der Ortsangabe auch den Namen der verleihenden Universität erblicken, wenn der Ortsangabe keine weiteren konkretisierenden Namensbestandteile hinzugefügt worden sind. Der angesprochene Verkehr wird dann die Angaben "(Houston)" bzw. "(Cape Town)" im Zusammenhang mit dem Hochschultitel dahin verstehen, dass diese Titel von der "Universität von Houston" bzw. "Universität von Cape Town" verliehen wurden. Damit ist vorliegend die verleihende Stelle hinreichend bezeichnet.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG

http://www.webcitation.org/6f2SCNWTJ