Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Grundpreisangabe

1. § 4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises

2. Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche

3. Anbieten oder unter Angabe von Preisen werben

nach Gewicht

4. Gesamtpreis

5. Grundpreis

a. Mengeneinheit

b. Flüssige lose Ware

6. Unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar

7. Ausnahmen

a. Gesamtpreis und Grundpreis identisch

b. Lose Ware

c. Geringes Nenngewicht oder Nennvolumen

d. Vermischte oder vermengte verschiedenartige Erzeugnisse

e. Märkte oder Volksfeste

f. Im Rahmen einer Dienstleistung

g. Getränke- und Verpflegungsautomaten

h. Kau- und Schnupftabak

i. Kosmetische Mittel

j. Parfüms und parfümierte Duftwässer

8. Preisermäßigungen

§ 4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1. Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen;

2. Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;

3. Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;

4. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;

5. Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden;

6. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;

7. kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;

8. Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.

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Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche

„Fertigpackung“ bezeichnet eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes.

BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 85/18, Tz. 16 – Kaffeekapseln

Für den Begriff der Fertigpackung im Sinne dieser Vorschrift gilt die Legaldefinition in § 42 Abs. 1 des am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG). Danach sind Fertigpackungen Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

Ebenso BGH, Vers-Urt. v. 23.3.2023, I ZR 17/22, Tz. 47 – Aminosäurekapseln; BGH, Versäumnisurt. v. 19.5.2022, I ZR 69/21, Tz. 31 - Grundpreisangabe im Internet

„Offene Packung“ bezeichnet eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 1 des Mess- und Eichgesetzes.

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Anbieten oder unter Angabe von Preisen werben

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nach Gewicht

BGH, Vers-Urt. v. 23.3.2023, I ZR 17/22, Tz. 50 – Aminosäurekapseln

Soweit eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF angebotenen Fertigpackung besteht, wird die Ware im Sinne dieser Vorschrift nach Gewicht angeboten (BGH, GRUR 2019, 641 [juris Rn. 18] - Kaffeekapseln, mwN).

Bei Lebensmitteln:

BGH, Vers-Urt. v. 23.3.2023, I ZR 17/22, Tz. 51 – Aminosäurekapseln

Die Verpflichtung zur Angabe der Nettofüllmenge eines Lebensmittels ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV.

Aber:

BGH, Vers-Urt. v. 23.3.2023, I ZR 17/22, Tz. 53 – Aminosäurekapseln

Nach Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. c des Anhangs IX der LMIV ist die Angabe der Nettofüllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist. Die Frage, ob ein Lebensmittel "normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht" wird, beurteilt sich dabei nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers (BGH, GRUR 2019, 641 [juris Rn. 23] - Kaffeekapseln, mwN).

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Gesamtpreis

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Grundpreis

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Mengeneinheit

§ 5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises

(1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

(2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.

(3) Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware kann abweichend von der allgemeinen Verkehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach Absatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden.

(4) Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

(5) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Verordnungsbegründung

"In Absatz 1 werden § 2 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 PAngV a.F. wortgleich übernommen.

Absatz 2 regelt die Mengeneinheit für lose Ware, die bisher in § 2 Absatz 3 Satz 3 PAngV a.F. enthalten war. ...

Absatz 4 regelt die Mengeneinheit für Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, bisher war diese Regelung wortgleich in § 2 Absatz 3 Satz 4 PAngV a.F. zu finden.

Absatz 5 übernimmt wörtlich die bisherige Regelung aus § 2 Absatz 4 PAngV a.F."

OLG Hamburg, Beschl. v. 12.12.2022, 3 W 38/22, Tz. 21

Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist gem. § 5 Abs. 1 PAngV jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Eine Ausnahme von letzter Vorgabe ist gegeben, wenn es sich um lose Ware handelt, bei der 100g als Mengeneinheit nach § 5 Abs. 2 PAngV zulässig wäre. Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 5 PAngV ist lose Ware „unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird“. Hier fehlt es jedoch an dem Merkmal „Abmessung auf Veranlassung“ des Verbrauchers, da die Portionen - hier 100g, 500g, 150g, 250g - vorgegeben sind.

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Flüssige lose Ware

Verordnungsbegründung

"§ 1 Absatz 3 legt fest, dass die Angaben nach dieser Verordnung der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen müssen. Bei losen Waren wird zur Bestimmung der Mindestanforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Preisangaben weitgehend die allgemeine Verkehrsauffassung herangezogen. Die allgemeine Verkehrsauffassung ist insbesondere dafür maßgebend, ob bei Waren die erforderliche Preisangabe auf Stück, Gewicht oder Volumen zu beziehen und welche Mengeneinheit dabei zu verwenden ist. Für Lebensmittel ist die allgemeine Verkehrsauffassung bis auf wenige Ausnahmen fest umrissen, aber von Artikel zu Artikel sehr unterschiedlich. Um hier Nachforschungen in jedem Einzelfall möglichst überflüssig zu machen, werden die zugrunde zu legenden verkehrsüblichen Verkaufseinheiten unter Beteiligung der berührten Kreise, also Verbänden des Handels, Gewerbes und der Verbraucher auf Landesebene ermittelt, festgehalten und veröffentlicht.

Die allgemeine Verkehrsauffassung kann durch zeitliche und regionale oder örtliche Gepflogenheiten beeinflusst werden und sich im Laufe der Zeit ändern. Zwischenzeitlich hat sich im Handel ein Geschäftsmodell herausgebildet, zu dem sich noch keine allgemeine Verkehrsauffassung gebildet hat und das damit aktuell im Widerspruch zur bestehenden allgemeinen Verkehrsauffassung steht.
Verbrauchern werden hierbei flüssige lose Waren, wie Essige oder Öle aber auch Flüssigwaschmittel und ähnliche Produkte in Verkaufsstellen an Selbstabfüllstationen angeboten. Die Verbraucher füllen diese flüssigen losen Waren selbst in eigens dafür vorgehaltene, oft wiederverwendbare bzw. wiederverwendete oder von ihnen mitgebrachte Flaschen oder andere geeignete Behältnisse ab.

Eine mit der PAngV a.F. konforme Preisauszeichnung dieser flüssigen losen Ware nach § 5 Absatz 3 wird durch eine noch nicht erfolgte, flächendeckende Herausbildung einer einschlägigen, allgemeinen Verkehrsauffassung hierzu erschwert. Unterstellen kann man wohl, dass Verbraucher die flüssige lose Ware in sogenannten „Unverpacktläden“ erwerben, davon ausgehen, dass sie ihre flüssige lose Ware nach Gewicht kaufen, denn sie wiegen die (mitgebrachte) Umverpackung vor der Befüllung, damit deren Eigengewicht an der Kasse in Abzug gebracht werden kann. Jedoch können diese Erfahrungswerte nicht als gefestigte allgemeine Verkehrsauffassung betrachtet oder auf andere Handelsformate übertragen werden. Es bedarf daher einer klarstellenden, rechtlichen Regelung.

Das zweite praktische Problem bei der Preisermittlung für flüssige lose Ware im Einzelhandel ist die mangelnde Vorhaltung von konformitätsbewerteten Flüssigkeitsmaßen oder mess- und eichrechtskonformen Volumenmessanlagen. Mess- und eichrechtskonforme Waagen zur Bestimmung des Gewichtes sind dagegen im Handel weit verbreitet. Der Einsatz konformitätsbewerteter Flüssigkeitsmaße, z. B. in Form von Messbechern, ist bei Lebensmitteln bereits aus hygienischen Gründen abzulehnen. Der Einsatz kompletter messund eichrechtskonformer Volumenmessanlagen scheidet als Möglichkeit aus, da für jede flüssige lose Ware eine eigene Volumenmessanlage bereitgestellt werden müsste, was die durch den Verkauf dieser Waren zu erzielenden Erlöse kaum rechtfertigen können. Ansonsten wäre nach jeder Nutzung einer Volumenmessanlage eine komplette Reinigung vor der Messung einer anderen flüssigen losen Ware notwendig, dies wird als unmöglich und absolut unwirtschaftlich eingestuft.

In § 5 Absatz 3 wird daher aufgrund steigender Nachfrage sowie aus Gründen der Nachhaltigkeit und im Interesse der Reduktion von Verpackungsmüll die Möglichkeit der Abgabe flüssiger loser Ware an Verbraucher nach Gewicht geregelt. Im Ergebnis folgt der Verordnungsgeber in § 5 Absatz 3 einem in der Anhörung nicht zuletzt von der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) vorgetragenen Vorschlag. Für flüssige lose Ware kann danach bei Selbstabfüllung durch die Verbraucher von der allgemeinen Verkehrsauffassung abgewichen werden. Es wird die zusätzliche Grundpreisangabe für flüssige lose Ware nach Gewicht zugelassen. Alternativ zur Abrechnung nach Volumen liegt es dann in der Entscheidung des Verkäufers/Anbieters, auf dieser Basis unter Abzug des Gewichts für die Umverpackung und ggf. bei Wiederverwendung der darin befindlichen Reste von Ware eines vorherigen Gebrauchs den Gesamtpreis zu ermitteln.

Durch Ermittlung dieses Taragewichtes durch Wiegen und den Abzug vom Bruttogewicht ergibt sich das Nettogewicht der vom Verbraucher selbst abgefüllten, flüssigen losen Ware.

Um die Vergleichbarkeit der Preise zu in Fertigpackungen nach Volumen angebotenen Waren sicherzustellen, hat jedoch auch eine Angabe des Grundpreises für die zur Selbstabfüllung angebotene, flüssige lose Ware nach Volumen zu erfolgen."

OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.7.2024, 14 UKl 1/23, Tz. 37

Hintergrund der Regelung des § 5 Abs. 3 PAngV ist ausweislich der Begründung des Verordnungsgebers, dass sich im Handel ein Geschäftsmodell herausgebildet hat (etwa Selbstabfüllung flüssiger Waren), zu dem sich noch keine allgemeine Verkehrsauffassung gebildet hat und das damit aktuell im Widerspruch zur bestehenden allgemeinen Verkehrsauffassung steht. Das zweite praktische Problem bei der Preisermittlung für flüssige lose Ware im Einzelhandel sei - so der Verordnungsgeber - die mangelnde Vorhaltung von konformitätsbewerteten Flüssigkeitsmaßen oder mess- und eichrechtskonformen Volumenmessanlagen. Mess- und eichrechtskonforme Waagen zur Bestimmung des Gewichts seien dagegen im Handel weit verbreitet. Um die Vergleichbarkeit der Preise zu in Fertigpackungen nach Volumen angebotenen Waren sicherzustellen, habe jedoch auch eine Angabe des Grundpreises für die zur Selbstabfüllung angebotene, flüssige lose Ware nach Volumen zu erfolgen (vgl. zu all dem Begr. BR-Drucks 669/21 S. 32 f.).

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Unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar

Nach der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV (a.F.) musste der Grundpreis „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ angegeben werden. Jetzt heißt es, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben ist. Dies entspricht der Anforderung nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 der Preisangaben-Richtlinie (Köhler WRP 2022, 127, Rn. 9). Änderungen zur Vorgängerregel sind damit nicht verbunden.

§ 4 Abs. 1 PAngV wiederholt im Wesentlichen § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PAngV. Dort heißt es, dass Preisangaben leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. In § 4 Abs. 1 PAngV nicht erwähnt wird, wie es in § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 PAngV ergänzend heißt, das Preisangaben außerdem dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sein müssen, und gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 PAngV den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen müssen. Daraus folgt aber nicht, dass die Grundpreisangabe diesen Geboten nicht auch genügen müsste. Systematisch wäre es vielleicht besser gewesen, in § 4 Abs. 1 PAngV auf die Tatbestandvoraussetzungen „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ zu verzichten. Dann ergäbe sich die Art und Weise, wie der Grundpreis anzugeben ist, zwanglos aus § 1 Abs. 3 PAngV.

BGH, Versäumnisurt. v. 19.5.2022, I ZR 69/21, Tz. 48 - Grundpreisangabe im Internet

Die am 28. Mai 2022 in Kraft tretende Neuregelung der Verpflichtung zur Grundpreisangabe in § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV enthält zwar nicht mehr das Erfordernis einer Grundpreisangabe "in unmittelbarer Nähe" des Verkaufspreises enthält, wohl aber nach wie vor das - im Wortlaut der Richtlinie ebenso wenig enthaltene - Erfordernis, dass der Grundpreis "neben" dem Gesamtpreis genannt wird, das nicht nur im Sinne von "zusätzlich", sondern darüber hinaus im Sinne von "nebeneinander" verstanden werden kann. Außerdem ist in der Neuregelung das sich zuvor aus § 1 Abs. 7 Satz 2 PAngV aF ergebende Gebot eingefügt, dass der Grundpreis (unter anderem) "klar erkennbar" sein muss. Die Vorgabe, dass der Grundpreis neben dem Gesamtpreis klar erkennbar anzugeben ist, ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen, dahin zu verstehen, dass Gesamtpreis und Grundpreis auch weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen (vgl. Amtliche Begründung zur Novellierung der Preisangabenverordnung, BR-Drucks. 669/21, S. 36; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 4 PAngV nF Rn. 6).

Ebenso BGH, Vers-Urt. v. 23.3.2023, I ZR 17/22, Tz. 45 – Aminosäurekapseln

BGH, Versäumnisurt. v. 19.5.2022, I ZR 69/21, Tz. 55 - Grundpreisangabe im Internet

In einem Verstoß liegt eine nach § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG unlautere und nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung, die den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG begründet.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.7.2024, 14 UKl 1/23, Tz. 38

Der in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV niedergelegte Grundsatz der Preisklarheit betrifft die Art und Weise der Preisangaben. Preisklarheit meint, dass die Angabe des Preises derart klar sein muss, dass der Adressat ihn ohne Weiteres erkennen und verstehen kann. Die (Spezial-)Normen der PAngV, die die Art und Weise der Preisangabe betreffen - wie § 4 Abs. 2 PAngV -, sind im Lichte des Grundsatzes der Preisklarheit auszulegen (BeckOK UWG/Barth, a. a. O., § 1 PAngV Rn. 24; vgl. auch Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O., vor § 1 PAngV Rn. 2).

OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.7.2024, 14 UKl 1/23, Tz. 48

Alle Angaben, die wegen der PAngV gemacht werden müssen oder können, sind der sie betreffenden Ware, dem die Ware oder der Leistung betreffenden Angebot bzw. der sie betreffenden Werbung eindeutig zuzuordnen (BeckOK UWG/Barth, a. a. O., § 1 PAngV Rn. 11).

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Ausnahmen

Verordnungsbegründung

"In Absatz 3 werden die bisherigen grundsätzlichen Ausnahmeregelungen von der Pflicht zur Grundpreisangabe aus § 9 Absatz 4 und 5 PAngV a.F. sachlich mit der entsprechenden Regelung zusammengeführt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden."

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Gesamtpreis und Grundpreis identisch

§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV: Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

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Lose Ware

§ 4 Abs. 2 PAngV: Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben. Nach § 2 Nr. 5 PAngV ist „lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.7.2024, 14 UKl 1/23, Tz. 41

„Abmessen“ bedeutet, etwas nach einem Maß bestimmen. Dieses Maß sind die seitens des Einzelhändlers zur Verfügung gestellten Flaschen in den unterschiedlichen Größen (S, L, XL), die selbständig von den Kunden des X-Marktes befüllt werden. Soweit die Beklagte dagegen einwendet, es fehle an einer Messeinrichtung, ist eine solche nicht notwendig, denn § 2 Nr. 5 PAngV spricht nur davon, dass die unverpackte Ware – hier also der frisch gepresste Saft – durch den Verbraucher abgemessen wird. Der Verordnungstext enthält gerade keine Einschränkung dahingehend, dass für das Abmessen eine wie auch immer geartete Messeinrichtung notwendig ist.

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Geringes Nenngewicht oder Nennvolumen

Die Pflicht zur Grundpreisangabe besteht nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 PAngV nicht bei Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen.

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Vermischte oder vermengte verschiedenartige Erzeugnisse

Die Pflicht zur Grundpreisangabe besteht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV nicht bei Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Dies entspricht § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV (a.F).

BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 85/18, Tz. 26 – Kaffeekapseln

Die Auslegung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV (a.F.) hat dem Zweck der Pflicht zur Angabe des Grundpreises dadurch Rechnung zu tragen, dass von verschiedenartigen Erzeugnissen und damit vom Nichtbestehen dieser Pflicht auszugehen ist, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte.

Ebenso BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 44/18; Bestätigung von OLG Koblenz, Urt. v. 6.12.2017, 9 U 347/17 – Kaffeekapseln (MD 2018, 146); OLG Jena, Urt. v. 28.2.2018, 2 U 460/17 - Kaffeekapseln

OLG Frankfurt, Hinweisbeschl. v. 15.7.2016, 14 U 87/15 (= MD 2016, 1070)

Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV (a.F.) gilt nur für zusammengesetzte Angebote. … Erforderlich ist eine Verbindung verschiedener Produkte in einer Packung, bei denen ein Preisvergleich mit anderen Waren ohnehin erschwert und in der Regel durch die Angabe des Grundpreises auch nicht nennenswert erleichtert wird. Exemplarisch wird in der … Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf ein Gebinde aus einer Flasche Wein und einer Käse- oder Schinken-Spezialität als zusammengesetztes Angebot verwiesen. Verschiedenartig sind demnach Erzeugnisse, die nicht in ihren charakteristischen Merkmalen übereinstimmen und sich dementsprechend in ihrer Anwendung, Funktion, ihren Wirkungen und/oder Geschmack nicht unerheblich unterscheiden. Was in diesem Sinne verschiedenartig ist, lässt sich unter Berücksichtigung des Zwecks der Grundpreisangabe und dieser Ausnahmevorschrift nur im Einzelfall entscheiden.

Diese Voraussetzung wurde bei einem 2-Kammer-Joghurtbecher abgelehnt, bei dem die eine Kammer Joghurt, die andere Zutaten zum Joghurt enthielt.

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Märkte oder Volksfeste

Die Pflicht zur Grundpreisangabe besteht nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV nicht bei Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird.

Verordnungsbegründung

"In Nummer 3 werden einige Beispiele für Direktvermarkter und kleine Einzelhandelsgeschäfte zur Konkretisierung des Regelungstextes aufgenommen. Durch die Beispiele soll dem Rechtsanwender die Anwendung der Ausnahmevorschrift erleichtert und somit Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Anwendbarkeit der Ausnahme obliegt auch weiterhin der Einzelfallprüfung durch die Aufsichtsbehörden. Allerdings dürfte die Bedeutung dieser Ausnahmeregelung aufgrund des zunehmenden Verkaufs in Selbstbedienung und der erfolgenden Grundpreisangabe beim Verkauf loser Ware durch die Wirtschaft insgesamt an Bedeutung verlieren."

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Im Rahmen einer Dienstleistung

Die Pflicht zur Grundpreisangabe besteht nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 PAngV nicht bei Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden. Dies entspricht § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV (a.F).

BGH, Urt. v. 28.6.2012, I ZR 110/11, Tz. 11 – Traum-Kombi

Die Regelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV (a.F) setzt Art. 3 Abs. 2 1. Spiegelstrich der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in das deutsche Recht um. Die genannte Richtlinienbestimmung gestattet es den Mitgliedstaaten, für „bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse“ keine Verpflichtung zur Grundpreisangabe vorzusehen.

BGH, Urt. v. 28.6.2012, I ZR 110/11, Tz. 8 – Traum-Kombi

Nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV (a.F) besteht keine Verpflichtung zur Nennung des Grundpreises für Waren, die verschiedenartige, nicht miteinander vermischte oder vermengte Erzeugnisse enthalten. Für solche zusammengesetzten Angebote - beispielsweise für ein Gebinde aus einer Flasche Wein und einer Käse- oder Schinkenspezialität - muss kein Grundpreis angegeben werden, obwohl für jedes von dem Angebot umfasste Erzeugnis bei gesonderter Abgabe der Grundpreis nach § 2 Abs. 1 PAngV (a.F) genannt werden müsste.

BGH, Urt. v. 28.6.2012, I ZR 110/11, Tz. 13 – Traum-Kombi

§ 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV (a.F) entbindet den Unternehmer grundsätzlich nicht, für Waren, die er seinen Kunden im Rahmen eines Lieferservice anbietet und die an sich unter die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (a.F) fallen, den Grundpreis anzugeben. Bei den vom Antrag erfassten Lebensmitteln - Bier, Wein und Eiscreme - handelt es sich um Waren in Fertigpackungen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht. Allein der Umstand, dass der Unternehmer anbietet, diese Waren dem Kunden nach Hause zu liefern, führt nicht dazu, dass das Angebot im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV (a.F) „im Rahmen einer Dienstleistung“ erfolgt.

BGH, Urt. v. 28.6.2012, I ZR 110/11, Tz. 15 – Traum-Kombi

Zugeschnitten ist die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 4 PAngV (a.F) unter anderem auf Gaststätten, deren Angebot sich nicht nur darauf bezieht, dass Speisen zubereitet und dargereicht werden und dem Gast Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, in denen er die zubereiteten Speisen verzehren kann, sondern auch darauf, das beispielsweise Getränke in der Flasche, also in Fertigpackungen, oder offen, also als nach Volumen bemessene Verkaufseinheit ohne Umhüllung, angeboten werden. Hier tritt die Lieferung der Getränke gegenüber den Dienstleistungen klar in den Hintergrund. Werden Lebensmittel (Bier, Wein und Eiscreme) dagegen in Fertigpackungen neben den zubereiteten Speisen (Pizza) nach Hause geliefert, steht die Warenlieferung ähnlich wie beim Straßenverkauf durch eine Gaststätte im Vordergrund mit der Folge, dass die Ausnahmeregelung hierauf keine Anwendung findet.

Bestätigt OLG Köln, Urt. v. 01.06.2011 - 6 U 220/10, II.2.c.aa

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Getränke- und Verpflegungsautomaten

Die Pflicht zur Grundpreisangabe besteht nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 PAngV nicht bei Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.

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Kau- und Schnupftabak

Die Pflicht zur Grundpreisangabe besteht nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 PAngV nicht bei Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm.

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Kosmetische Mittel

Die Pflicht zur Grundpreisangabe besteht nach § 4 Abs. 3 Nr. 7 PAngV nicht bei kosmetischen Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen. Dies entspricht § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV (a.F.).

OLG Celle, Urt. v. 23.3.2017, 13 U 158/16, Tz. 16

Unter Verschönerung wird jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes von Haut, Haaren oder Nägeln einer Person verstanden, die allgemein oder zumindest von dieser als Verbesserung empfunden wird (vgl. Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 9 PAngV Rn. 5; Sosnitza, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 163. EL März 2016, § 9 PAngV Rn. 26). Dass die hier streitgegenständlichen Kosmetikprodukte jedenfalls auch eine „Verschönerung“ in diesem Sinne zur Folge haben, ist nicht von der Hand zu weisen. Allerdings muss das kosmetische Mittel, um unter § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV zu fallen, „ausschließlich der ... Verschönerung dienen“.

OLG Celle, Urt. v. 23.3.2017, 13 U 158/16, Tz. 20 ff

Ziel des § 2 Abs. 1 PAngV ist es, dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit durch Angabe des Grundpreises eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich zu verschaffen. Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe entfällt in den (Ausnahme-) Fällen des § 9 Abs. 4 und Abs. 5 PAngV, weil bei den dort genannten Erzeugnissen die Angabe einer Mengeneinheit keine relevante Information darstellt, sondern der Verbraucher seine Kaufentscheidung üblicherweise nach anderen Kriterien trifft. Diese Begründung für die Ausnahmetatbestände greift für (auch) pflegende kosmetische Produkte zur dauerhaften Anwendung nicht ein: Während Verschönerungsmittel, die nur der sofortigen und kurzfristigen Änderung des Erscheinungsbilds dienen, in der Regel ohne Rücksicht auf die Menge gekauft werden, um - beispielsweise durch eine Packung Haarfärbemittel - einen schnellen Erfolg herbeizuführen, wird der Verbraucher Pflegeprodukte, die eine nachhaltige Wirkung erzielen sollen, in der Regel über einen längeren Zeitraum erwerben, sodass es dabei eher auf den Preis pro Mengeneinheit und den daraus resultierenden Preisvergleich ankommt.

Dieses enge Verständnis der kosmetischen Mittel, die „ausschließlich ... der Verschönerung dienen“, deckt sich auch mit einer vom bayerischen Wirtschaftsministerium erstellten, nicht abschließenden Liste von kosmetischen Mitteln, die der Vorschrift des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV unterfallen sollen. Dort werden ebenfalls nur Mittel aufgelistet, die eine kurzfristige Änderung des Erscheinungsbildes erzielen, wie z.B. Make-up, Schminke, Nagellack, Enthaarungsmittel oder Lippenstift, wobei sich jeweils der ausdrückliche Zusatz „wenn nicht auch pflegend“ findet.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV ihren Charakter als Ausnahmetatbestand verlieren würde, wenn hierunter alle kosmetischen Mittel zu subsumieren wären, die nicht zur medizinischen Behandlung eines krankhaften Zustandes dienen. In diesem Fall würde nämlich nach zutreffender Auffassung der Beklagten die Ausnahme zum Regelfall gemacht, weil nahezu jedes kosmetische Produkt zur Verschönerung eingesetzt wird.

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Parfüms und parfümierte Duftwässer

Die Pflicht zur Grundpreisangabe besteht nach § 4 Abs. 3 Nr. 7 PAngV nicht bei Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.

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Preisermäßigungen

Zur Grundpreisangabe bei Preisermäßigungen siehe hier.

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