Informationspflichten beim Fernabsatzvertrag (Art. 246a EG-BGB)
2. Richtlinienkonformität/Verhältnis zur UGP-Richtlinie
4. Anwendungsbereich (Fernabsatzverträge)
5. Wettbewerbsrechtliche Bedeutung
6. Die einzelnen Informationspflichten
a. Wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
b. Identität, Anschrift und Telefonnummer
c. Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen
d. Kosten des Fernkommunikationsmittels
f. Mängelhaftungsrecht, Bestehen und Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien
h Laufzeit des Vertrags, Kündigungsbedingungen
j. Funktionsweise digitaler Inhalte, technischer Schutzmaßnahmen
k. Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte
l. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
7. Wie der Informationsvermittlung (Formale Anforderungen)
9. Ausnahmen und Einschränkungen
a. Reparatur und Instandhaltungsarbeiten
b. Begrenzte Darstellungsmöglichkeiten
Gesetzestext
§ 312d BGB
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Artikel 246a § 1 - Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
3. seine Telefonnummer, seine E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls andere von ihm zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, sofern diese gewährleisten, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann,
4. zusätzlich zu den Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift nach Nummer 2 abweicht,
5. den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,
6. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde,
7. gegebenenfalls alle zusätzlich zu dem Gesamtpreis nach Nummer 5 anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
8. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
9. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
10. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
11. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren oder die digitalen Produkte,
12. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
13. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; L 253 vom 25.9.2009, S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7) geändert worden ist, und wie Exemplare davon erhalten werden können,
14. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
15. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
16. gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
17. gegebenenfalls die Funktionalität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen,
18. gegebenenfalls, soweit wesentlich, die Kompatibilität und die Interoperabilität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
19. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.
…
(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren
1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 2,
2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können und
3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme, einen angemessenen Betrag gemäß § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.
Richtlinienkonformität/Verhältnis zur UGP-Richtlinie
Die Informationspflichten gehen zurück auf die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher. Als jüngere Richtlinie geht diese der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken vor, in der in Art. 7 Abs. 4 einzelne Informationspflichten leicht abweichend geregelt werden. Diese Frage muss allerdings eines Tages vom EuGH abschließend geklärt werden.
BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19, Tz. 22 – Herstellergarantie IV
Bei der Auslegung der nationalen Bestimmungen ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2011/83/EU nach ihrem Artikel 4 und ihrem Erwägungsgrund 7 auf eine vollständige Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem Bereich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen (BGH, GRUR 2021, 739 [juris Rn. 14] - Herstellergarantie III, mwN).
Der wesentliche Unterschied zwischen den Informationspflichten nach der Verbraucherrechte-Richtlinie und der UGP-Richtlinie besteht im Zeitpunkt, zu dem bestimmte Informationen erteilt werden müssen. Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie und der darauf beruhende § 5b Abs. 1 UWG stellt auf die 'Aufforderung zum Kauf' (Einzelheiten dazu hier) ab und erfasst damit (auch) die einer Kaufentscheidung vorgelagerte Werbung für ein konkretes Produkt unter Angabe eines Preises. Die Verbraucherrechte-Richtlinie und der darauf beruhende Art. 246a §§ 1 - 3 EGBGB erfasst die Situation unmittelbar vor Abgabe einer vertraglich relevanten Willenserklärung zum Erwerb einer Ware oder zum Bezug einer Dienstleistung. Bei der Aufforderung zum Kauf sind bei weitem noch nicht soviele Informationen erforderlich wie unmittelbar vor einer bindenden Vertragserklärung durch den Verbraucher.
Marktverhaltensregelung
Die Vorschriften der § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a §§ 1, 3 und 4 EGBGB wurden lange als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG angesehen (siehe BGH, Urt. v. 11.4.2019, I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II). Nach der aktuellen Rechtsprechung wird ein Verstroß dagegen aber nur noch von §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG erfasst.
OLG Köln, Urt. v. 8.12.2023, 6 U 43/23, Tz. 28
Die Informationspflichten des Fernabsatzes sind nach den durch die UGP-Richtlinie harmonisierten Maßstäben und nicht mehr nach den nationalen Grundsätzen des § 3a UWG zu prüfen.
Dazu siehe auch hier.
Anwendungsbereich (Fernabsatzverträge)
Die Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB gelten für Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Für diese Verträge gelten in Art. 246b EGBGB eigene Informationspflichten.
Ein Fernabsatzvertrag ist nach Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie jeder "Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden"
In Erwägungsgrund 20 heißt es weiter:
"Die Begriffsbestimmung von Fernabsatzverträgen sollte alle Fälle erfassen, in denen ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Rahmen eines für die Lieferung im Fernvertrieb organisierten Verkaufs- oder Dienstleistungserbringungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/werden (z.B. Bestellung per Post, Internet, Telefon oder Fax). Diese Begriffsbestimmung sollte auch Situationen erfassen, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume lediglich zum Zwecke der Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt und abschließt. Im Gegensatz dazu sollte ein Vertrag, der in den Geschäftsräumen eines Unternehmers verhandelt und letztendlich über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, nicht als Fernabsatzvertrag gelten. Desgleichen sollte ein Vertrag, der über ein Fernkommunikationsmittel angebahnt und letztendlich in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wird, nicht als Fernabsatzvertrag gelten. Desgleichen sollte der Begriff des Fernabsatzvertrags auch keine Reservierungen eines Verbrauchers über ein Fernkommunikationsmittel im Hinblick auf die Dienstleistung eines Fachmanns, wie beispielsweise im Fall eines Telefonanrufs eines Verbrauchers zur Terminvereinbarung mit einem Friseur, einschließen. Der Begriff eines für die Lieferung im Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungserbringungsystems sollte von einem Dritten angebotene Fernabsatz- oder Dienstleistungssysteme erfassen, die von Unternehmern verwendet werden, wie etwa eine Online-Plattform. Der Begriff sollte jedoch nicht Fälle erfassen, in denen Webseiten lediglich Informationen über den Unternehmer, seine Waren und/oder Dienstleistungen und seine Kontaktdaten anbieten.
BGH, Urt. v. 7.7.2016, I ZR 30/15, Tz. 30
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
BGH, Urt. v. 11.4.2019, I ZR 54/16, Tz. 18 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II
Für den Vertragsschluss werden ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet. Vertragsverhandlungen mit anderen Kommunikationsmitteln werden nicht geführt.
BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19, Tz. 29 – Herstellergarantie IV
Ein zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer auf einer Online-Handelsplattform geschlossener Kaufvertrag über eine Ware wird unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Er stellt daher einen Fernabsatzvertrag im Sinne des Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU (EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 25] - Victorinox) und des § 312c Abs. 1 BGB dar.
BGH, Urt. v. 7.7.2016, I ZR 30/15, Tz. 49
Ein Fernabsatzvertrag ist nicht immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist, sondern nur dann, wenn dies im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems geschieht.
BGH, Urt. v. 7.7.2016, I ZR 30/15, Tz. 51 ff
Der deutsche Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit - nicht notwendig aufwendiger - personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungs-systems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen. Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden. … Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem soll dann überschritten sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt. Damit soll der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen.
Dienstleister, die ein Internetportal wie "ImmobilienScout24" nutzen, organisieren den Vertrieb ihrer Leistungen für den Fernabsatz.
Unerheblich ist der … Umstand, dass die Durchführung des Maklervertrags nicht auf elektronischem Weg erfolgt. Entscheidend ist allein, ob die Provisionszahlungspflicht des Maklerkunden auf einem Vertragsabschluss im Fernabsatz beruht.
Neben den erwähnten Kommunikationsmitteln Post, Internet, Telefon oder Fax fallen auch alle Verträge, die über eine Smartphone oder Tablet-App abgeschlossen werden, unter den Begriff des Fernabsatzvertrags.
Das OLG Brandenburg achtet allerdings genau auf die Art und Weise, wie das Angebot erfolgt. Es geht davon aus. dass die Informationspflichten zwar bei eBay, nicht aber bei eBay Kleinanzeigen erfüllt werden müssen:
OLG Brandenburg, Urt. v. 19.9.2017, Tz. 8 ff, 6 U 19/17
Die Informationen sind Verbrauchern dann zur Verfügung zu stellen, wenn ein Unternehmer im Internet eine Ware und deren Lieferung in der Weise anbietet, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung unter Nutzung bereitgestellter technischer Mittel im Wege der Fernkommunikation abgeben kann.
Technische Möglichkeiten zum unmittelbaren fernkommunikativen Vertragsabschluss bietet die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ nicht. Diese Plattform ermöglicht die Veröffentlichung einer Anzeige, wie sie auch auf der Anzeigenseite einer Zeitung oder unter Verwendung sonstiger Medien publiziert werden könnte, allerdings mit der Besonderheit, dass eine Kommunikation über das System unter Verwendung der Funktion „Nachricht schreiben“ möglich ist. Die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch Fernkommunikationsmittel ist indes bei Anzeigen in sonstigen Medien üblicherweise auch gegeben, wenn - wie nicht selten der Fall - eine Telefonnummer und/oder eine E-Mail-Adresse angegeben wird.
Die Abgabe einer Vertragserklärung sieht die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ im Unterschied beispielsweise zur Verkaufs- und Auktionsplattform „eBay“ nicht vor. Auf der Plattform „eBay“ wird dem Kunden regelmäßig ein annahmefähiges Vertragsangebot unterbreitet, welches dieser unter Einsatz der zur Verfügung gestellten technischen Mittel sogleich annehmen oder hierzu ein bindendes Gebot abgeben kann oder aber seinerseits allein unter Abänderung des angebotenen Preises ein bindendes Vertragsangebot abgeben kann, welches der Unternehmer im Wege der Fernkommunikation sogleich annehmen kann (Optionen: „Sofort-Kaufen“, „Bieten“ bzw. „Preisvorschlag“).
Derartige technische Möglichkeiten, unter deren Verwendung ein Vertrag durch Angebot und Annahmeerklärung abgeschlossen werden könnte, sieht die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ nicht vor. Im Falle einer Kontaktaufnahme durch einen Interessenten hat der anbietende Unternehmer daher die Möglichkeit, dem Verbraucher rechtzeitig die im Falle eines Fernabsatzgeschäfts erforderlichen Informationen zu erteilen.
Beim Kauf auf Probe ist auch die Bestellung der Ware abzustellen:
BGH, Urt. v. 11.4.2019, I ZR 54/16, Tz. 18 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II
Wird von dem Rückgaberecht kein Gebrauch gemacht, so wird die auf dem Bestellschein abgegebene Vertragserklärung des Kunden endgültig wirksam, ohne dass der Kunde eine weitere Handlung vornehmen muss. Löst die Absendung des Bestellscheins der Beklagten durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden ein Fernabsatzgeschäft aus, so müssen die Informationspflichten des Unternehmers vor Absendung des Bestellscheins erfüllt werden. Die Informationspflicht besteht gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB für jede Vertragserklärung des Verbrauchers, die zum Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes führt.
Die Regelungen über Fernabsatzverträge gelten auch für Vertragskonstrukte, die der Umgehung der gesetzlichen Regelungen dienen.
OLG Frankfurt, Urt. v. 15.11.2018, 6 U 103/18, II.3.b
Mit dem Verbraucher kommt kein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c I BGB zustande, wenn zwar der Verbraucher sein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Fernkommunikationsmittel abgibt, der Unternehmer dieses Angebot jedoch - wovon hier auszugehen ist - seinerseits nicht durch ein Fernkommunikationsmittel, sondern im Rahmen eines persönlichen Kontakts in seinen Geschäftsräumen annimmt. Unter diesen Umständen liegt jedoch eine "anderweitige Gestaltung" zur Umgehung der Vorschriften über den Fernabsatzkauf im Sinne von § 312k Abs. 1 2 BGB vor mit der Folge, dass diese Vorschriften gleichwohl Anwendung finden. Wenn der Verbraucher sich nämlich mit einem per Fernkommunikationsmittel abgegebenen Vertragsangebot bereits zum Kauf verpflichtet hat und sodann zur Entgegennahme der Annahmeerklärung des Unternehmers dessen Geschäftsräume aufsuchen muss, ist er im Hinblick auf vorvertragliche Informationsbedürfnisse in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei einem "echten" Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c I BGB.
Wettbewerbsrechtliche Bedeutung
Die Informationspflichten nach Art. 246a §§ 1 - 3 EGBGB sind Marktverhaltensregelungen, die ihre Grundlage im europäischen Recht haben. Sie fallen damit in den Anwendungsereich des § 4 Nr. 11 UWG.
Es handelt sich bei den Informationen, die nach Art. 246a §§ 1 - 3 erteilt werden müssen, außerdem um wesentliche Informationen nach § 5b Abs. 1, 4 UWG. Wird eine Information nicht oder nicht auf die richtige Weise erteilt, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn der Verbraucher die Information nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
Die einzelnen Informationspflichten
Wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
Die Vorschrift des Art. 246a Abs. 1 Nr. 1 EGBGB geht auf Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück und ähnelt § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG, der auf Art. 7 Abs. 4 lit. a der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken beruht.
Art. 6 Abs. 1 lit. a der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:
Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ... "die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang"
In Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 lit. a der Richtlinie (EG) 2005/29 heißt es sinngemäß:
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, wobei im Falle der Aufforderung zum Kauf folgende Information als wesentlich gilt:
"die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang"
Trotz des unterschiedlichen Wortlauts ist davon auszugehen, dass beide Bestimmungen gleich ausgelegt werden. Dafür spricht auch, dass beide Vorschriften ihre Grundlage im europäischen Recht haben und beide Informationspflichten im Verhältnis des Unternehmers zum Verbraucher gelten. Hierzu verweise ich auf die Kommentierung von § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung müssen auf der Interseite zusammengestellt werden, auf der die Bestellung abgeschlossen werden kann.
OLG München, Urt. v. 31.1.2019, 29 U 1582/18, Tz. 19 ff
Gemäß § 312j Abs. 2 BGB ist der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet, dem Verbraucher u.a. die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, somit die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.
Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind. Dies ergibt sich unzweideutig aus der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 17/7745 S. 10): ...
… Es ist wichtig, dass sichergestellt wird, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sind, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Richtlinie dafür Sorge getragen werden, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden.
Was wesentlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab:
OLG München, Urt. v. 31.1.2019, 29 U 1582/18, Tz. 25
Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu erteilenden Informationen kommt es auf die konkrete Ware an. Maßgebend ist eine Beschreibung, aus der der Verbraucher die für seine Entscheidung maßgeblichen Merkmale entnehmen kann (BT-Drucksache 17/12637 S. 74).
OLG München, Urt. v. 10.1.2019, 29 U 1091/18, Tz. 73 f – Dash-Button
Die Mitteilung der entsprechenden Informationen bei der Einrichtung der Dash Button-Funktion über die Shopping App vor dessen erster Verwendung genügt den Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB nicht, weil sie nicht unmittelbar vor der konkreten Bestellung erfolgt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Verbraucher bei - der geraume Zeit nach der Einrichtung erfolgenden - Bestellung noch an die Einzelheiten der Ware erinnert, zumal er bei der Verwendung mehrerer Dash Buttons für verschiedene Produkte, etwa sowohl für Voll- als auch für Buntwaschmittel, im Zweifel sein kann, welcher Button welches Produkt betrifft.
Dass der Verbraucher die entsprechenden Informationen unmittelbar vor dem Bestellvorgang über die Shopping App abrufen könnte, reicht ebenfalls nicht aus, da der Bestellvorgang auch ohne Einschaltung dieser App durch das bloße Drücken des Dash Buttons ausgelöst werden kann. Die in § 312j Abs. 2 BGB geforderte Unmittelbarkeit hat nicht nur eine zeitlichen Aspekt, sondern auch einen räumlichen (...). An der räumlichen Unmittelbarkeit fehlt es, weil der Verbraucher den Bestellvorgang auslösen kann, ohne die Darstellung der wesentlichen Eigenschaften der Ware und des Gesamtpreises über die App auf seinem Smartphone vor Augen zu haben.
Identität, Anschrift, Telefonnummer u.a.
Die Vorschrift geht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b - d der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) zurück (BGH, Urt. v. 19.12.2019, I ZR 163/16 - Rückrufsystem II) und ähnelt § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG, der auf Art. 7 Abs. 4 lit. b der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken beruht.
Art. 6 Abs. 1 lit. b - d der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:
Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...
"b) die Identität des Unternehmers, beispielsweise seinen Handelsnamen,
"c) die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse; wenn der Unternehmer andere Online-Kommunikationsmittel bereitstellt, die gewährleisten, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich des Datums und der Uhrzeit dieser Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann, so umfassen die Informationen darüber hinaus auch Angaben zu diesen anderen Kommunikationsmitteln; sämtliche dieser vom Unternehmer bereitgestellten Kommunikationsmittel stellen sicher, dass der Verbraucher schnell Kontakt zum Unternehmer aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann; gegebenenfalls gibt der Unternehmer auch die Anschrift und die Identität des Unternehmers an, in dessen Auftrag er handelt;
"d) falls diese von der gemäß Buchstabe c angegebenen Anschrift abweicht, die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Geschäftsanschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann".
In Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 lit. b der Richtlinie (EG) 2005/29 heißt es:
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, wobei im Falle der Aufforderung zum Kauf folgende Information als wesentlich gilt:
"Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt"
Trotz des unterschiedlichen Wortlauts ist davon auszugehen, dass beide Bestimmungen, soweit sie sich gleichen, gleich ausgelegt werden. Dafür spricht auch, dass beide Vorschriften ihre Grundlage im europäischen Recht haben und beide Informationspflichten im Verhältnis des Unternehmers zum Verbraucher gelten. Bis auf weiteres verweise ich auf die Kommentierung von § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG. Dies gilt auch für die Pflicht zur Angabe von Namen und Anschrift des Unternehmers, für den der Anbieter handelt. Denn diese Verpflichtung ist ebenfalls in § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthalten.
Hinzugekommen ist aber
- in Art. 246a Abs. 1 Nr. 3 die Angabe der Telefonnummer und E-Mail-Adresse (, wobei letztere bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG genannt werden muss,) sowie gegebenenfalls andere vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel, und
- nach § 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB die Verpflichtung zur Angabe der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, und ggfs. der Geschäftsadresse des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt.
EuGH, Urt. v. 10.7.2019, C-649/17, Tz. 51 f – Verbraucherzentrale/Amazon
Die Wendung „gegebenenfalls“ in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass sie die Fälle erfasst, in denen der Unternehmer über eine Telefonnummer oder Telefaxnummer verfügt und er diese nicht allein zu anderen Zwecken als dem Kontakt mit den Verbrauchern verwendet. Anderenfalls verpflichtet ihn diese Bestimmung nicht, den Verbraucher über diese Telefonnummer zu informieren oder gar einen Telefon‑ oder Faxanschluss bzw. ein E‑Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können.
Darüber hinaus steht diese Bestimmung dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel zur Verfügung stellt als solche für die Kommunikation per Telefon, Telefax oder E‑Mail, um die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen, wie etwa ein elektronisches Kontaktformular, durch das sich die Verbraucher über das Internet an die Unternehmer wenden können und über das sie eine schriftliche Antwort erhalten oder schnell zurückgerufen werden können. Insbesondere steht sie dem nicht entgegen, dass ein Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen online anbietet und eine Telefonnummer hat, die nach wenigen Klicks verfügbar ist, den Verbraucher ermuntert, andere, nicht in dieser Bestimmung angeführte Kommunikationsmittel zu benutzen, wie einen Internet‑Chat oder ein Rückrufsystem, damit der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann, sofern die Informationen, die der Unternehmer nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 zur Verfügung stellen muss, insbesondere die genannte Telefonnummer, in klarer und verständlicher Weise zugänglich gemacht werden. Dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts. Insoweit impliziert der Umstand, dass die Telefonnummer erst nach einer Reihe von Klicks verfügbar ist, als solcher nicht, dass die verwendete Art und Weise bei einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die einen Unternehmer betrifft, der den Verkauf verschiedener Waren ausschließlich online über eine Internetseite betreibt, nicht klar und verständlich ist.
So im Ergebnis auch schon die Berufungsinstanz: OLG Köln, Urt. v. 8.7.2016, 6 U 180/15, Tz. 55 f und im Anschluss BGH, Urt. v. 19.12.2019, I ZR 163/16, Tz. 15, 22 - Rückrufsystem II
Nach OLG München, Urt. v. 28.2.2019, 6 U 914/18, Tz. 25 steht der fehlenden Angabe einer Telefonnummer die Angabe einer Telefonnummer gleich, unter der niemand zu erreichen ist.
Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen
Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 7 EGBGB gehen auf Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück und ähneln § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG, der auf Art. 7 Abs. 4 lit. c der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken beruht.
Art. 5 Abs. 1 lit. b der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:
Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...
"den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags umfasst der Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten. Wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, umfasst der Gesamtpreis eben- falls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben"
In Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 lit. d der Richtlinie (EG) 2005/29 heißt es:
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, wobei im Falle der Aufforderung zum Kauf folgende Information als wesentlich gilt:
"der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können"
Trotz des unterschiedlichen Wortlauts ist davon auszugehen, dass beide Bestimmungen gleich ausgelegt werden. Dafür spricht auch, dass beide Vorschriften ihre Grundlage im europäischen Recht haben und beide Informationspflichten im Verhältnis des Unternehmers zum Verbraucher gelten. Bis auf weiteres verweise ich auf die Kommentierung von § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG. Für Dauerschuldverhältnisse ist aber eine besondere Regelung hinzugekommen, die nicht das Ob der Preisangabe neu regelt, aber das Wie der Preisangabe festlegt.
Allerdings ist noch nicht geklärt, in welchem Verhältnis die Informationspflichten zur Preisangabenverordnung und den dazu gehörigen Richtlinien, insbesondere der Preisangabenrichtlinie stehen.
Nach § 312a Abs. 2 S. 2 BGB kann der Unternehmer vom Verbraucher Fracht-, Liefer- und Versandkosten nur verlangen, wenn er darüber ordnungsgemäß informiert hat. Andernfalls kann der Verbraucher gezahlte Fracht-, Liefer- und Versandkosten zurückfordern (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB)
Dauerschuldverhältnisse
Die Preisangabevorschrift des § 246a § 1 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB wird bei Dauerschuldverhältnissen, einschließlich Abonnementverträgen, durch § 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB ergänzt. Danach besteht der Gesamtpreis aus den pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben.
Kosten des Fernkommunikationsmittels
Nach § 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (= Art. 6 Abs. 1 lit. f) der Verbraucherrechte-Richtlinie) sind die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels anzugeben, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels (die Richtlinie schreibt 'Grundtarif') hinausgehen.
Damit sind bspw. Kosten für Mehrwertdienstnummern gemeint. Die Klausel erfasst aber alle über die Nutzung des Kommunikationsmittel hinausgehenden Kosten jeder Art, gleich wer sie erhebt.
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Liefer- und Leistungstermin, Verfahren zum Umgang mit Beschwerden
Die Vorschrift geht auf Art. 6 Abs. 1 lit. g der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück und ähnelt § 5b Abs. 1 Nr. 4 UWG, der auf Art. 7 Abs. 4 lit. b der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken beruht.
Art. 6 Abs. 1 lit. g der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:
Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...
"die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen der Unternehmer sich verpflichtet hat, sowie gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden"
In Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 lit. d der Richtlinie (EG) 2005/29 heißt es:
Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, wobei im Falle der Aufforderung zum Kauf folgende Information als wesentlich gilt:
"die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen"
Trotz des unterschiedlichen Wortlauts ist davon auszugehen, dass beide Bestimmungen, soweit sie sich gleichen, gleich ausgelegt werden. Dafür spricht auch, dass beide Vorschriften ihre Grundlage im europäischen Recht haben und beide Informationspflichten im Verhältnis des Unternehmers zum Verbraucher gelten.
Nach der UGP-Richtlinie sind die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen aber nur anzugeben, wenn sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen, während die Angabe nach der Verbraucherrechterichtlinie in jedem Fall gemacht werden muss. Hierbei ist zu beachten, dass die UGP-Richtlinie auf den zeitlich früheren Zeitpunkt der Aufforderung zum Kauf (dazu siehe hier) abstellt, während die Angaben nach Art. 246a §§ 1- 3 EGBGB vor Abgabe der Willenserklärung, also unmittelbar vor der Entscheidung des Verbrauchers, ob er eine Ware oder Dienstleistung in Anspruch nehmen will, gemacht werden müssen.
Als Zahlungsbedingungen müssen alle Zahlungsarten (Vorkasse, Kreditkarte, Nachnahme, Rechnung etc.) und sonstigen Zahlungsmodalitäten (z.B. eine Zahlungsfrist) genannt werden, soweit sie bestehen.
Lieferbedingungen sind bspw. Beschränkungen hinsichtlich des Territoriums, in das geliefert wird ('nur nach Deutschland' etc.)
Leistungsbedingungen können bspw. Beschränkungen hinsichtlich der Liefermenge ('nur haushaltsübliche Mengen' etc), des Bestellers ('nicht an Kinder und Jugendliche' etc) oder sonstige Einschränkungen jeder Art sein.
Offen ist die Frage, wie der Liefertermin genannt werden muss. Wegen der Unwägbarkeiten für den Unternehmer, wann er die zu liefernde Ware selber verfügbar hat, und wegen etwaiger Unklarheiten im Zahlungsprozess (z.B. bei Zahlung per Vorkasse, deren Zeitpunkt vom Verbraucher/Käufer abhängt, und weil die Lieferung meist nicht vom Unternehmer, sondern einem Dritten (DHL/UPS/Spedition) durchgeführt werden muss, ist die Angabe eines fixen Datum unmöglich. Alternativ kommt die Angabe eines Endzeitpunkt (Bsp.: 'spätestens bis ...') oder eine Beschreibung in Betracht, wie der Liefertermin errechnet wird (Bsp.: '2 Wochen nach Zahlungseingang'). Eine ca.-Angabe kann ausreichen:
OLG München, Beschl. v. 8.10.2014, 29 W 1935/14
Die Angabe der Lieferzeit mit "ca. 2 - 4 Werktage" ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; OLG Bremen MMR 2010, 26; OLG Frankfurt MMR 2011, 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013, 1 OO). Aus dieser Angabe ergibt sich auch mit Blick auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen.
Gewährleistungsrechte, Bestehen und Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien
§ 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 und 11 EGBGB gehen auf Art. 2 Nr. 14 und Art. 6 Abs. 1 lit. l) und m) der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. In § 5b Abs. 1 UWG und der UGP-Richtlinie findet sich keine entsprechende Regelung.
EuGH, Urt. v. 28.9.2023, C-133/22, Tz. 33 – LACG / BB Sport
Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „gewerbliche Garantie“ ... eine von einem Garantiegeber dem betreffenden Verbraucher gegenüber eingegangene Verpflichtung umfasst, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände wie seine in sein eigenes Belieben gestellte Zufriedenheit mit der erworbenen Ware bezieht, ohne dass das Vorliegen dieser Umstände für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie objektiv geprüft werden müsste.
Art. 6 Abs. 1 lit. l) und m) der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:
Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...
"den Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren"
"gegebenenfalls den Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien"
BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19, Tz. 22 – Herstellergarantie IV
Die Bestimmungen der § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) sind im Einklang mit der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU auszulegen, deren Umsetzung sie dienen. Danach erteilt der Unternehmer dem Verbraucher, bevor dieser durch einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise gegebenenfalls einen Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien. Bei der Auslegung der nationalen Bestimmungen ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2011/83/EU nach ihrem Artikel 4 und ihrem Erwägungsgrund 7 auf eine vollständige Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem Bereich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen (BGH, GRUR 2021, 739 [juris Rn. 14] - Herstellergarantie III, mwN).
Dem Wortlaut nach ist der Unternehmer nur verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass ein Gewährleistungsanspruch besteht. Er muss nicht auch angeben, welcher Art der oder die Gewährleistungsansprüche sind.
Über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst und Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und über gewerblichen Garantien muss u.U. informiert werden, soweit ein Kundendienst besteht oder Kundendienstleistungen bzw. Garantien gewährt werden.
BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19, Tz. 32 – Herstellergarantie IV
Nach § 443 Abs. 1 BGB liegt eine Garantie vor, wenn der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung eingeht, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind. Die Bestimmung des § 443 Abs. 1 BGB dient (auch) der Umsetzung des Begriffs der gewerblichen Garantie in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU (BGH, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 25 f.] - Zufriedenheitsgarantie). Danach bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "gewerbliche Garantie" jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind.
BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19, Tz. 31 – Herstellergarantie IV
Eine Informationspflicht der Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Garantie nicht von ihr selbst, sondern von dem Hersteller des dargebotenen Produkts stammt. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit dem gesetzlichen Begriff der Garantie.
EuGH, Urt. v. 5.5.2022, C-179/21, Tz. 53 – Victorinox-Garantie
Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Vorschrift dem Unternehmer auferlegte Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu den weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.
EuGH, Urt. v. 5.5.2022, C-179/21, Tz. 65 – Victorinox-Garantie
Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu den Bedingungen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung gestellt werden müssen, alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen, die dem Verbraucher seine Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.
Die gewerbliche Garantie definiert Art. 2 Nr. 14 der Verbraucherrechte-Richtlinie als "jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind".
Veraltet OLG Hamm, Urt. v. 26.11.2019, 4 U 22/19, Tz. 30 ff. Dazu und zum Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH: BGH, Beschl. v. 11.2.2021, I ZR 241/19 – Herstellergarantie III
Nachfolgend
BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19, Tz. 35 – Herstellergarantie IV
Nach dem Wortlaut von Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF und Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU besteht die Informationspflicht des Unternehmers nur "gegebenenfalls". Mit Blick darauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Senats entschieden, dass die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU genannte vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst wird, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich entscheiden zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte (EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 38 bis 42] - Victorinox).
BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19, Tz. 37 – Herstellergarantie IV
Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch eine solche Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann (EuGH, GRUR 2022, 832 [juris Rn. 48] - Victorinox).
OLG Hamm, Urt. v. 27.4.2023, 4 U 68/23, Tz. 39 ff
Die Informationspflicht wird nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich entscheiden zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte.
Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. In einem solchen Fall lenkt der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern, und ist zum Schutz der Verbraucher zu vermeiden, dass sie durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über verschiedene bestehende Garantien und deren Zusammenspiel in die Irre geführt werden, sowie ihre Erkenntnis sicherzustellen, dass die Garantie vom Hersteller und nicht vom Unternehmer stammt.
Erwähnt das Angebot des Unternehmers die gewerbliche Garantie des Herstellers hingegen beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, so dass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, so kann der Unternehmer nicht schon aufgrund dieser bloßen Erwähnung verpflichtet sein, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen.
Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers darstellt, sind Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, die Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die durch eine solche Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorgerufen werden könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 5.5.2022, C-179/21, Tz. 44 ff.; BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19, Tz. 35 ff. mwN. – Herstellergarantie IV).
Die Verpflichtung besteht bei einer Hersteller- oder Importeurgarantie aber nur, wenn der Anbieter die Garantie thematisiert:
OLG Celle, Urt. v. 26.3.2020, 13 U 73/19, Tz. 61 ff
Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, den Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag über eine vom Hersteller des Produktes gewährte Garantie zu informieren, wenn der Unternehmer weder in seinem Angebot noch in sonstiger Weise vor der Abgabe der Erklärung des Verbrauchers eine Herstellergarantie erwähnt hat. …
Der Verkäufer kann zwar verpflichtet sein, auch über eine Garantie zu informieren, die nicht er selbst, sondern der Hersteller gewährt. Eine Informationspflicht besteht jedoch nur, wenn der Verkäufer sich - durch seine Werbung oder einen sonstigen Hinweis - auf die Herstellergarantie bezogen hat, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt. …
Zwar lässt der Wortlaut des Art. 246a § 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB es möglich erscheinen, dass die Informationspflicht des Verkäufers unbeschränkt für jegliche Garantie gilt, die der Hersteller oder ein Dritter für das Produkt gewährt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sowie ihrem Kontext ist jedoch davon auszugehen, dass die Informationspflicht erst dann besteht, wenn der Verkäufer sich durch seine Werbung oder eine sonstige Erwähnung auf die Herstellergarantie bezogen hat.
OLG Hamm, Urt. v. 26.11.2019, 4 U 22/199, Tz. 30 ff
Zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB kann auf den Regelungsgehalt des § 479 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. Mit der letztgenannten Vorschrift hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, welche Informationen im Zusammenhang mit Garantien aus seiner Sicht für eine adäquate Information des Verbrauchers erforderlich sind. Diese Wertungen sind zur Vermeidung nicht gerechtfertigter Widersprüche und Diskrepanzen zur Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB zu übernehmen. Damit ist auch im Rahmen der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darüber zu informieren, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (vgl. § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sowie der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben (vgl. § 479 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Zur Revision und dem darin ergangenen Vorlagebeschluss des BGH an den EuGH: BGH, Beschl. v. 11.2.2021, I ZR 241/19 – Herstellergarantie III
OLG Hamm, Urt. v. 25.8.2016, 4 U 1/16, Tz. 64 ff
Mit der Angabe „5 Jahre Garantie“ wird der Verbraucher zwar über das Bestehen einer Garantie informiert, jede weitere Angabe zu den Bedingungen dieser Garantie wird ihm jedoch vorenthalten. …
Solcher Angaben bedarf es jedoch, auch wenn es sich bei der in Rede stehenden Erklärung (lediglich) um Werbung mit einer Garantie und nicht etwa um eine Garantieerklärung handeln sollte.
Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB setzt Art. 6 Abs. 1 Buchst. m) der RL 2011/83/EU (im Weiteren VRRL) um, wonach eine entsprechende Informationspflicht des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen besteht. Hierbei sind die Informationen dem Verbraucher rechtzeitig zu erteilen, bevor er durch einen Vertrag im Fernabsatz oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Denn die Vorabinformation soll ihn in die Lage versetzen, das Für und Wider des Vertrags – und die beworbene Garantie stellt aus Sicht des Verbrauchers zweifellos einen Vorteil dar - abzuwägen, um sodann eine überlegte Entscheidung zu treffen (MünchKomm-Wendehorst, BGB, 7.Aufl., § 312d Rn. 2). Allein dies ist maßgeblich, entspricht dem Erwägungsgrund (35) der VRRL und steht mit dem in Art. 1 der VRRL ausdrücklich genannten Zweck, zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen, in Einklang.
OLG Hamm, Urt. v. 25.8.2016, 4 U 1/16, Tz. 77
Die nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB zu erteilende Information gilt ‑ gleichermaßen diejenige nach § 477 BGB ‑ gemäß § 5b Abs. 4 UWG als wesentlich. Eine gesonderte Prüfung der spürbaren Beeinträchtigung erübrigt sich damit (vgl. zu § 4 Nr. 11 UWG aF u.a. BGH GRUR 2010, 852 Rn 21 – Gallardo Spyder)
Verhaltenskodizes
§ 246a § 1 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB geht auf Art. 6 Abs. 1 lit. n) der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück.
Art. 6 Abs. 1 lit. n) der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:
Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...
"gegebenenfalls den Hinweis auf bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG und darauf, wie Exemplare davon erhalten werden können"
Ein Verhaltenskodex ist nach Art. 2 lit. f der UGP-Richtlinie eine Vereinbarung oder ein Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates vorgeschrieben ist und das Verhalten der Gewerbetreibenden definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten (vgl. auch § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG).
Laufzeit des Vertrags, Kündigungsbedingungen
Die Vorschrift geht auf Art. 6 Abs. 1 lit. o und lit. p der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. Im § 5b Abs. 1 UWG findet sich keine entsprechende Regelung.
Art. 6 Abs. 1 lit. o der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:
Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...
"gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge"
"gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht"
Die Informationspflicht besteht bei allen Dauerschuldverhältnissen. Hat der Vertrag eine bestimmte Laufzeit, muss darüber informiert werden. Verlängert der Vertrag sich ohne Kündigung regelmäßig oder läuft er für unbestimmte Zeit, muss darüber informiert werden, wie lange er mindestens läuft und zu welchen Zeitpunkt, unter welchen Bedingungen und wie er gekündigt werden kann.
Kautionen und Sicherheiten
Die Vorschrift geht auf Art. 6 Abs. 1 lit. q) der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. Im § 5b Abs. 1 UWG findet sich keine entsprechende Regelung.
Art. 6 Abs. 1 lit. q der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:
Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...
"gegebenenfalls den Hinweis auf die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen"
Die Wendung 'oder andere finanzielle Sicherheiten' verdeutlicht, dass jede Form einer irgendwie gearteten finanziellen Sicherheit gemeint ist. Vom Wortlaut nicht erfasst werden allerdings andere als finanzielle Sicherheiten wie etwa Personalausweise oder Sachwerte, die als Pfand hinterlegt werden. Allerdings kann es sich beim Erfordernis eines Sachwertes um wesentliche Informationen im Sinne des Art. 5a Abs. 1 UWG handeln. Dazu siehe hier.
Funktionsweise digitaler Inhalte, technischer Schutzmaßnahmen
Die Vorschrift geht auf Art. 6 Abs. 1 lit. r der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. Im § 5b Abs. 1 UWG findet sich keine entsprechende Regelung.
Art. 6 Abs. 1 lit. r der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:
Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...
"gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte"
„Digitale Inhalte“ sind nach Art. 2 Nr. 11 der Verbraucherrechte-Richtlinie Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Im Erwägungsgrund 19 werden sie als Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden beschrieben, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird.
Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß Erwägungsgrund 19 der Richtlinie über die Funktionsweise und — soweit wesentlich — die Interoperabilität digitaler Inhalte informieren. Der Begriff der Funktionsweise bezieht sich darauf, wie digitale Inhalte verwendet werden können, etwa für die Nachverfolgung des Verhaltens des Verbrauchers; er bezieht sich auch auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von technischen Beschränkungen wie den Schutz mittels digitaler Rechteverwaltung oder Regionalcodierung. Der Begriff der wesentlichen Interoperabilität beschreibt die Information in Bezug auf die standardmäßige Umgebung an Hard- und Software, mit der die digitalen Inhalte kompatibel sind, etwa das Betriebssystem, die notwendige Version und bestimmte Eigenschaften der Hardware.
Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte
Die Vorschrift geht auf Art. 6 Abs. 1 lit. s der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. Im § 5b Abs. 1 UWG findet sich keine entsprechende Regelung.
Art. 6 Abs. 1 lit. s der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:
Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...
"gegebenenfalls - soweit wesentlich - die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein dürfte"
Der Begriff der wesentlichen Interoperabilität beschreibt nach gemäß Erwägungsgrund 19 der Richtlinie die Information in Bezug auf die standardmäßige Umgebung an Hard- und Software, mit der die digitalen Inhalte kompatibel sind, etwa das Betriebssystem, die notwendige Version und bestimmte Eigenschaften der Hardware.
Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Die Vorschrift geht auf Art. 6 Abs. 1 lit. t der Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. Im § 5b Abs. 1 UWG findet sich keine entsprechende Regelung.
Art. 6 Abs. 1 lit. t der Verbraucherrechte-Richtlinie heißt es:
Der Unternehmer informiert den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ...
"gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang"
Solche außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren können auf gesetzlicher Grundlage bestehen. Sie können aber auch auf freiwilliger Grundlage eingeführt werden. In beiden Fällen ist darauf auch dann hinzuweisen, wenn der Verbraucher nicht verpflichtet ist, sich auf das außergerichtliche Verfahren einzulassen.
Wie der Informationsübermittlung
Die formalen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB ergeben sich aus Art. 246a § 4 EGBGB.
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
(3) Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Soweit die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt werden. Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer dem Verbraucher die in § 3 Satz 2 genannten Informationen in geeigneter Weise zugänglich machen.
Der Unternehmer ist im Streitfalle dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass er den Verbraucher in der erforderlichen Weise informiert hat (vgl. zur Rechtslage bis zum 12.6.2014, die sich aber durch die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie nicht geändert hat: BGH, Urt. v. 15.5.2014, II ZR 368/13).
Für den elektronischen Geschäftsverkehr ist noch § 312j BGB (Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern) zu beachten. Dazu siehe hier.
Widerrufsrecht
Nach Art. 246a Abs. 2 EGBGB muss der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufsrecht informiert werden. Der Unternehmer kann diese Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er das in Anlage 1 zum EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.
BGH, Urt. v. 11.4.2019, I ZR 54/16, Tz. 36, 40 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II
Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB umfasst auch die Verpflichtung des Unternehmers, dem für seine Werbung genutzten Fernkommunikationsmittel wie hier dem Werbeprospekt selbst das Muster-Widerrufsformular beizufügen. ...
Nur wenn der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, ist der Unternehmer nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht verpflichtet, dem Verbraucher zeitgleich mit dem Einsatz dieses Kommunikationsmittels das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU zur Verfügung zu stellen, und reicht die Mitteilung dieses Musterformulars auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache aus (EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 31 und 46 - Walbusch/Zentrale).
Weitere Informationen zum Widerrufsrecht und zur Belehrung über das Widerrufsrecht finden Sie hier.
Ausnahmen und Einschränkungen
Art. 246a § 2 EGBGB - Reparatur und Instandhaltungsarbeiten
Die Ausnahme des Art. 246a § 2 EGBGB gilt nur für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, die keine Fernabsatzverträge sind..
Art. 246a § 3 EGBGB - Begrenzte Darstellungsmöglichkeiten
Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, dass nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher mittels dieses Fernkommunikationsmittel zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
2. die Identität des Unternehmers,
3. den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,
4. gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts und
5. gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.
Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise unter Beachtung von § 4 Abs. 3 zugänglich zu machen.
Fernkommunikationsmittel, die nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, sind etwa die Radio- und Fernsehwerbung oder eine SMS.
Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung:
BGH, Urt. v. 11.4.2019, I ZR 54/16, Tz. 24 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II
Ein Wechsel des Fernkommunikationsmittels, um Kenntnis der Pflicht-angaben zu erlangen, ist dem Verbraucher regelmäßig unzumutbar. Grundsätzlich kann nicht vorausgesetzt werden, dass der Verbraucher über ein anderes Fernkommunikationsmittel verfügt und es beherrscht als dasjenige, dessen er sich zur Kenntnisnahme des Fernabsatzangebots des Unternehmers bereits bedient hat.
BGH, Urt. v. 11.4.2019, I ZR 54/16, Tz. 15, 26 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II
Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, hat der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 3 Satz 1 Nr. 4 EGBGB mittels dieses Fernkommunikationsmittels zumindest u.a. über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu informieren. Die weiteren Angaben nach Art. 246a § 1 EGBGB hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß Art. 246a § 3 Satz 2 EGBGB in geeigneter Weise unter Beachtung von Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB zugänglich zu machen. Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a §§ 1 bis 3 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Abweichend hiervon kann der Unternehmer dem Verbraucher die in Art. 246a § 3 Satz 2 EGBGB genannten Informationen nach Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB in geeigneter Weise zugänglich machen.
BGH, Urt. v. 11.4.2019, I ZR 54/16, Tz. 27 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II
Für die Frage, ob ein Fernkommunikationsmittel nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für zu erteilende Informationen bietet, kommt es auf die Auslegung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU an. Nach dem aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union muss die Begrenzung hinsichtlich Raum und Zeit entweder auf die dem Kommunikationsmittel innewohnenden Eigenschaften oder auf die wirtschaftliche Entscheidung des Unternehmers unter anderem bezüglich der Dauer und des Raums der Werbebotschaft zurückzuführen sein (vgl. EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 38 - Walbusch/Zentrale). Die Frage, ob im konkreten Fall auf dem Kommunikationsmittel für die Darstellung der In-formationen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2011/83/EU zur Verfügung steht, ist unter Berücksichtigung sämtlicher technischer Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen. Hierbei ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des Raums und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werden, und der Mindestgröße des Schrifttyps, der für einen durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessen ist, alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten. Hingegen sind die Entscheidungen des werbenden Unternehmers zur Aufteilung und Nutzung des Raums und der Zeit, über die er bei dem von ihm gewählten Kommunikationsmittel verfügt, für diese Beurteilung irrelevant (EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 39 - Walbusch/Zentrale).
BGH, Urt. v. 11.4.2019, I ZR 54/16, Tz. 29 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II
Die Beurteilung der Begrenzung von Raum und Zeit knüpft damit an die unternehmerische Entscheidung über Art und Umfang der Werbung an. So bestimmt der Unternehmer bei der Printwerbung, ob er mit einem Katalog, Prospekt, Flyer oder einer Anzeige werben und welchen konkreten Umfang er seinem Werbemittel geben möchte. Auf der Grundlage dieser unternehmerischen Entscheidung ist sodann zu prüfen, ob alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU genannten Informationen - unter Berücksichtigung des für einen durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttyps - objektiv in dieser Werbung dargestellt werden können. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die Vorstellungen des Unternehmers zur Aufteilung und Nutzung des beim von ihm gewählten Kommunikationsmittel verfügbaren Raums an (EuGH, GRUR 2019, 296 Rn. 39 - Walbusch/Zentrale).
BGH, Urt. v. 11.4.2019, I ZR 54/16, Tz. 32 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II
Herabgesetzte Informationsanforderungen sind nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gerechtfertigt, wenn der Raum eines Flugblattes, einer Broschüre oder eines Werbeprospekts allein aufgrund der gestalterischen Entscheidung des werbenden Unternehmens zu Layout und Grafik des Werbeträgers nicht für die Pflichtangaben ausreicht.
BGH, Urt. v. 11.4.2019, I ZR 54/16, Tz. 33 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II
Aus der Anforderung, die Informationen objektiv in der Werbebotschaft darstellen zu können, ist zu schließen, dass die Werbebotschaft gegenüber den Verbraucherinformationen nicht zurücktreten muss. Wann diese Grenze überschritten wird, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtwürdigung des konkreten Werbemittels zu bestimmen. Jedenfalls wird die maßgebliche Schwelle nicht bereits dann erreicht, wenn die vollständige Pflichtinformation lediglich einen Anteil des Werbemediums von 10% der verfügbaren Fläche benötigt. Vielmehr wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Werbebotschaft noch nicht zurücktritt, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen bei Verwendung einer für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.