Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Fachkreise

Werbung gegenüber Fachkreisen

 

BGH, Urt. v. 7.12.2006, I ZR 166/03, Tz. 18 - Umsatzzuwachs

Wenn sich die Werbung an Facheinkäufer richtet, ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen dieser Fachkreise abzustellen.

Sämtliche Ausführungen im Kapitel

Verbraucherleitbild

gelten für Fachreise als Adressaten einer geschäftlichen Handlung entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass Fachkreise auf ihrem Fachgebiet informierter und verständiger sind als Verbraucher.

Zur situationsadäquaten Aufmerksamkeit von Gewerbetreibenden

 

BGH, Urt. v. 30.6.2011, I ZR 157/10, Tz. 22 f - Branchenbuch Berg

Das Berufungsgericht hat angenommen, gerade Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter stünden nicht selten unter Zeitdruck und nähmen deshalb den Inhalt von Anträgen auf Eintragung in ein Branchenbuch oft selbst dann nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis, wenn ihnen eine Einverständniserklärung in Form einer Unterschrift abverlangt werde. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerhaft nicht vollständig ausgeschöpft hat und die Beurteilung nicht mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht. Solche Rechtsfehler hat die Revision nicht dargetan.

Es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass im Geschäftsleben Schreiben von vermeintlich geringer Bedeutung auch mit weniger Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen werden.

OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 22.5.2018, 3 U 1138/18, Tz. 33

Bei Werbung gegenüber Fachkreisen ist zu berücksichtigen, dass Werbeangaben von fachkundigen Kreisen meist sorgfältiger betrachtet werden. Was sie vom unkritischen Laien unterscheidet, ist, dass sie auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung den Aussageinhalt einer Angabe leichter erfassen und zudem wegen ihrer beruflichen Verantwortung zu einer genaueren Prüfung veranlasst sein können (Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 5 Rn. 1.69).

Zur Informiertheit und Verständigkeit

 

OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.2.2017, I-20 U 123/16, II.

Maßgeblich ist hier das Verständnis eines ... Augenarztes. Dieser verfügt nicht nur über die erhöhte Auffassungsgabe und die sprachlichen Fähigkeiten, die bereits für sich gesehen dagegensprechen, dass er die streitgegenständliche Werbung gegen den Wortsinn auslegt, auch wenn er als Besucher eines Fachkongresses einer Vielzahl von visuellen und akustischen Reizen ausgesetzt sein mag. Gerade dann und in einer Situation einer nur flüchtigen Betrachtung wird er sich keine Gedanken darüber machen, ob die Werbeaussage anders als wörtlich gemeint ist. ...

Der durchschnittlich informierte, verständige und situationsadäquat aufmerksame Augenarzt kennt den Inhalt wissenschaftlicher Veröffentlichung, da er seiner Weiterbildungspflicht nachgekommen ist.