Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Mitbewerber

Ein Schadenersatzanspruch steht jedem Mitbewerber zu, der durch die unlautere geschäftliche Handlung einen Schaden erlitten haben kann. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 9 Satz 1 UWG. Darüber hinaus entspricht es einem Erfahrungssatz, dass dem von einer unlauteren geschäftlichen Handlung unmittelbar Betroffenen regelmäßig auch ein Schaden entsteht (BGH, Urt. v. 14.2.2008, I ZR 135/05 -  Schmiermittel)

Verletzt die unlautere geschäftliche Handlung nur einen oder mehrere konkrete Mitbewerber, sind nur diese zum Schadenersatz berechtigt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich eine pauschale Abwertung nach § 4 Nr. 1 UWG, eine Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG, eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG oder einen unlauterer Vergleich nach § 6 UWG nur gegen einen einzelnen oder eine bestimmbare Gruppe von Mitbewerbern richtet. In Fällen der wettbewerbswidrigen Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung, der Verletzung eines geschützten selektiven Vertriebssystems oder der Verletzung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses steht der Schadensersatzanspruch nur dem Unternehmen zu, dessen Waren oder Dienstleistungen nachgeahmt oder dessen Vertriebssystem oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnis verletzt wurde.

BGH v. 24.3.1994, I ZR 42/93, B.III. 1.a – Cartier-Armreif

Im Falle der Übernahme einer fremden Leistung ist Verletzter grundsätzlich derjenige, dessen Leistung nachgeahmt wird. Dies ist in der Regel der Hersteller und nicht der Händler. Dies folgt aus dem Wesen und der Funktion des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, den Sonderrechtsschutz im Blick auf bestimmtes Wettbewerbsverhalten zu ergänzen. Die Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen allein des Händlers der nachgeahmten Ware begründet die Rechte aus einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht.

BGH v. 24.3.1994, I ZR 42/93, B.III.2 – Cartier-Armreif

Einem inländischen Vertriebsunternehmen kann aus einer ausschließlichen Vertriebsberechtigung zusätzlich ein eigenes wettbewerbliches Leistungsschutzrecht erwachsen. Dieses ist als verletzt anzusehen, wenn durch den Vertrieb eines (nahezu) identisch nachgeahmten Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers und damit auch über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird.

Verbraucher haben einen Schadensersatzanspruch aus § 9 Abs. 2 UWG. Dazu hier.