1. Was ist der Streitgegenstand?
2. Wie wird der Streitgegenstand bestimmt?
3. Der Kläger gibt den Streitgegenstand vor (Dispositionsmaxime)
4. Dogmatische Hintergründe zur Bestimmung des Streitgegenstands im Wettbewerbsprozess
5. Streitgegenstand = Antrag und Klagegrund
i. Ausnahme: Normative Gliederung des Lebenssachverhalts
ii. Verhältnis von Lebenssachverhalt und Tatsachenvortrag
i. Bezug auf eine konkrete geschäftliche Handlung
ii. Herausstellung bestimmter Handlungsmerkmale im Antrag
c. Streitgegenstand und rechtliche Begründung
c. Geschmacksmusterrecht und UWG
Literatur: Kodde, Claudia, Vier Jahre nach TÜV. Die Entwicklung des Streitgegenstands im Wettbewerbs- und Markenverletzungsprozess unter besonderer Berücksichtigung seines Streitwerts, GRUR 2015, 38; Könen, Daniel, Der neue/alte modifizierte Streitgegenstandsbegriff bei Unterlassungsklagen nach dem UWG - Ein Ansatz zu dessen kohärenter Konkretisierung, WRP 2019, 565
Was ist der Streitgegenstand?
Der Streitgegenstand oder der prozessuale Anspruch ist das, um was es dem Kläger/Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren geht. Das klingt zunächst einmal einfach, kann aber gerade im Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz außerordentlich kompliziert sein. Die grundlegende Bedeutung der Bestimmung des Streitgegenstands ergibt sich u.a. daraus, dass sich aus dem Streitgegenstand ergibt,
- worüber das Gericht entscheiden muss, weil es Streiitgegenstand ist, bzw. nicht entscheiden darf, weil es nicht Streitgegenstand ist,
- wie weit eine Verurteilung reicht,
- worüber nach einem Urteil bereits entschieden wurde und was daneben zum Gegenstand eines anderen Verfahrens gemacht werden könnte (Rechtshängigkeit/Rechtskraft)
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 21 – Biomineralwasser
Der Begriff des Streitgegenstands ist in Bezug auf die Rechtshängigkeit, die Rechtskraft, die Klagehäufung und die Klageänderung einheitlich. Er soll den Sinn und Zweck der einzelnen Rechtsinstitute verwirklichen und gegenläufige Ziele ausbalancieren.
Wie wird der Streitgegenstand bestimmt?
Die Rechtsprechung zur Bestimmung des Streitgegenstands im Wettbewerbsrecht und im gewerblichen Rechtsschutz befindet sich in einem grundlegenden Wandel. Der Wandel ist noch nicht abgeschlossen, so dass weitere Änderungen im Verhältnis zu früher möglich sind. Das wir in der Kommentierung an den entsprechenden Stellen vermerkt. Generell sind Aussagen aus Urteilen aus der Zeit vor 2011 kritisch im Lichte der neueren Rechtsprechung zu würdigen.
Die Bestimmung des Streitgegenstands bzw. des prozessualen Anspruchs erfolgt im Wettbewerbsrecht wie auch sonst im Zivilrecht nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandbegriff. Die Frage, welchen Anspruch der Kläger/Antragsteller verfolgt, beurteilt sich nach dem Unterlassungsantrag einerseits und dem Lebenssachverhalt (Klagegrund) andererseits, aus dem der Kläger die von ihm begehrte begehrte Rechtsfolge herleitet.
BGH, Beschl. v. 24.3.2011, I ZR 108/09, Tz. 3 - TÜV
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.
Ebenso BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 38 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; BGH, Urt. v. 25.6.2020, I ZR 96/19, Tz. 23 – LTE-Geschwindigkeit; BGH, Urt. v. 12.3.2020, I ZR 126/18, Tz. 25 - WarnWetter-App; BGH, Urt. v. 20.2.2020, I ZR 5/19, Tz. 14 - Sofort-Bonus II; BGH, Urt. v. 7.3.2019, I ZR 184/17 , Tz. 32 – Energieeffizienzklasse III; BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 15 – Betriebspsychologe; BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 18/14, Tz. 11 - Treuhandgesellschaft; BGH, Urt. v. 30.6.2011, I ZR 157/10, Tz- 13 - Branchenbuch Berg; BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 18 – Biomineralwasser; BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 175/12, Tz. 15 - Treue-Punkte; BGH, Urt. v. 22.1.2014, I ZR 164/12, Tz. 14 – wetteronlin.de; BGH, Urt. v. 30.4.2014, I ZR 224/12, B.I.2 - Flugvermittlung im Internet; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.5.2015, I-15 U 15/15, Tz. 11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.4.2018, 20 U 153/17, Tz. 41; OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2022, 6 U 322/21, II.1.a (WRP 2023, 222); OLG Brandenburg, Urt. v. 14.2.2023, 6 U 14/20, II.2.a
BGH, Urt. v. 7.3.2019, I ZR 184/17, Tz. 33 – Energieeffizienzklasse III
Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können.
Ebenso BGH, Urt. v. 12.3.2020, I ZR 126/18, Tz. 26 - WarnWetter-App; BGH, Urt. v. 20.2.2020, I ZR 5/19, Tz. 14 - Sofort-Bonus II OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.8.2019, I-2 U 38/18 (MD 2019, 1061); OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2022, 6 U 322/21, II.1.a (WRP 2023, 222); OLG Brandenburg, Urt. v. 14.2.2023, 6 U 14/20, II.2.a; OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.3.2024, 6 U 418/22, Tz. 117
Der Kläger gibt den Streitgegenstand vor
Der Kläger/Antragsteller bestimmt und begrenzt durch seinen Klageantrag und den dazu vorgetragene Klagegrund, worüber das Gericht zu entscheiden hat.
Dieser Grundsatz ist als Ausgangspunkt der Bestimmung des Streitgegenstands von fundamentaler Bedeutung:
Für die Bestimmung des Streitgegenstandes kommt es allein darauf an, was der Kläger/Antragsteller aufgrund seines konkreten Verfahrensantrags und seines Sachvortrags zur Begründung dieses Antrags konkret will.
Das muss im Detail aufgrund des Verfahrensantrags und seiner Begründung vom Gericht ausgelegt werden. Bei Zweifeln muss das Gericht beim Kläger/Antragsteller nachfragen. Dem Gericht ist es untersagt, sich aus dem Akteninhalt ein Verhalten herauszusuchen, aus dem einem Antrag stattgegeben werden kann, solange der Kläger/Antragsteller seinen Antrag nicht (auch) auf dieses Verhalten gestützt hat.
BGH, Urt. v. 29.5.2008, I ZR 189/05, Tz. 20 - Freundschaftswerbung im Internet
Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger diese Rechtsfolge herleitet. Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag und seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat. Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt damit den Inhalt des Klagebegehrens.
BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, LS – Betriebspsychologe
Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat.
Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.8.2019, I-2 U 38/18 (MD 2019, 1061)
Besondere Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstands entstehen, wenn der Kläger/Antragsteller mehrere Verhaltensweisen vorträgt, die wettbewerbswidrig sein sollen und/oder mehrere rechtliche Begründungen dafür liefert, weshalb das Verhalten des Beklagten/Antragsgegners wettbewerbswidrig sein soll.
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 18 – Biomineralwasser
Der Bestimmung dessen, was Streitgegenstand ist, kommt für die Zulässigkeit einer auf mehrere tatsächliche wie rechtliche Gesichtspunkte gestützten Klage maßgebliche Bedeutung zu.
Dogmatische Hintergründe zur Bestimmung des Streitgegenstands im Wettbewerbsprozess
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 20, 21 f – Biomineralwasser
Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage ist der Senat in der Vergangenheit bei der Bestimmung dessen, was noch zu demselben Lebenssachverhalt gehört, von einer eher engen Sichtweise ausgegangen. Hiernach konnten etwa die Verwirklichung verschiedener Verbotsnormen (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Rn. 23 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen) wie auch die Verwirklichung unterschiedlicher Erscheinungsformen derselben Verbotsnorm wie insbesondere des Irreführungsverbots nach §§ 3, 5 UWG als jeweils selbständige Klagegründe angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika I; Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 222/03, GRUR 2007, 161 Rn. 9 = WRP 2007, 66 - dentalästhetika II). An dieser engen Streitgegenstandsbestimmung hält der Senat im Hinblick auf die Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung nicht mehr fest. …
Ein weiter Streitgegenstandsbegriff liefe dem im Interesse des Beklagten liegenden Ziel zuwider, die Zulässigkeit von Klageänderungen sowie - generell - die Möglichkeiten des Klägers zu begrenzen, die Richtung der mit seiner Klage verfolgten Angriffe zu ändern. Allerdings ist der Beklagte auch im Falle eines weiter gefassten Streitgegenstandsbegriffs neuen Angriffen gegen-über nicht schutzlos gestellt, weil die Zivilprozessordnung die Zulässigkeit neuen, erst im Laufe des Verfahrens eingeführten Vorbringens an besondere Voraussetzungen knüpft (vgl. die Verspätungsvorschriften der §§ 296, 296a ZPO sowie das weitgehende Novenverbot in § 531 ZPO).
Ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, entspräche nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Hielte der Senat auch nach der geänderten Rechtsprechung zur alternativen Klagehäufung daran fest, dass jedes auch nur geringfügig unterschiedliche Verständnis einer Werbeaussage einen eigenen Streitgegenstand bildet (so noch BGH, GRUR 2007, 161 Rn. 9 - dentalästhetika II), müsste beispielsweise auch in dem Fall, der der Senatsentscheidung „Original Kanchipur“ (Urt. v. 17.3.2011, I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 = WRP 2011, 1587) zugrunde lag, von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen ausgegangen werden; dort war eine Teppichwerbung, in der „Einführungspreisen“ deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt worden waren, mit der Begründung beanstandet worden, dass zum einen die Werbung für Einführungspreise ohne zeitliche Begrenzung, zum anderen aber auch die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohne Angabe, wann diese Preise gefordert würden, irreführend sei. Zieht man aber - nicht zuletzt aus Praktikabilitätserwägungen - beide Beanstandungen zu einem Streitgegenstand zusammen, stellt sich sogleich die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist, wenn dieselbe Anzeige noch Anlass für weitere Beanstandungen gibt. Ähnliche Probleme stellten sich, wenn ein Verhalten im Hinblick auf mehrere unter die Tatbestände des Beispielskatalogs des § 4 Nr. 10 UWG fallende Aspekte beanstandet oder eine Nachahmung unter Hinweis auf mehrere in § 4 Nr. 9 UWG aufgeführte Unlauterkeitskriterien angegriffen wird.
S.a. BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 78/16, Tz. 13 - Tiegelgröße; BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 17 – Betriebspsychologe; OLG München, Urt. v. 8.11.2018, 6 U 454/18, II.A.2.e
Irreführende geschäftliche Handlungen
Besondere Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstands können sich bei irreführenden geschäftlichen Handlungen ergeben.
BGH, Urt. v. 2.6.2022, I ZR 93/21, Rn. 29 - 7x mehr
Das Gericht darf eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat.
OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.2016, 6 U 100/15, II.4
Wegen der Dispositionsmaxime darf ein gerichtliches Verbot nur auf solche Beanstandungen gestützt werden, die vom Kläger im Verfahren erhoben werden. Im Fall einer Irreführungsgefahr darf es nur mit einer Irreführung begründet werden, auf die sich der Kläger konkret berufen hat.
OLG Frankfurt, Urt. v. 8.11.2018, 6 U 77/18, II.3.a
Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen auf Irreführung gestützten Unterlassungsantrag einen Irreführungsaspekt zugrunde legt, den der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat. Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.7.2021, 6 W 43/21
Das Gericht darf die konkrete Verletzungsform nicht mit dem Vorwurf der Irreführung über eine bestimmte Tatsache begründen, wenn diese Irreführungsgefahr zwar zum Streitgegenstand im weiten Sinn gehört, der Kläger selbst sich auf diese konkrete Irreführungsgefahr jedoch nicht berufen hat. Dies wäre mit der Dispositionsmaxime unvereinbar, die die Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen selbst dann verbietet, wenn sie offenkundig sind (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2013, 302 - Zählrate; OLG Frankfurt am Main PharmR 2020, 492).
BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 18 – Betriebspsychologe
Wird ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestützt, wird der durch die materiell-rechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbständigte, für die Festlegung des Klagegrundes maßgebliche Lebensvorgang maßgeblich durch die Fragen bestimmt, durch welche ... Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist. Allerdings entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird.
Ebenso BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 78/16, Tz. 13 - Tiegelgröße; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.8.2019, I-2 U 38/18 (MD 2019, 1061); OLG Köln, Urt. v. 6.3.2020, 6 U 140/19, Tz. 55; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.8.2022, 6 U 56/22, II.2
Im Falle einer in mehrfacher Hinsicht irreführenden geschäftlichen Handlung ist es ratsam, dass der Anspruchsteller jede fehlerhafte Verständnismöglichkeit substantiiert vorträgt.
OLG Hamburg, Urt. v. 8.10.2015, 3 U 143/13, II.A.2.a
Wird eine bestimmte Werbeangabe als irreführend angegriffen, gehört es zum schlüssigen Klagvorbringen, das durch eine bestimmte Werbe-/Angabe vermittelte Verkehrsverständnis vorzutragen. Bei einer auf eine Irreführung gestützten Klage setzt sich der maßgebliche Lebenssachverhalt - ungeachtet der rechtlichen Würdigung, die dem Gericht obliegt - aus der beanstandeten Werbemaßnahme und der - nach der Behauptung des Klägers - dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen (BGH, GRUR 2001, 181 juris-Rn. 13 - Dentalästhetika I). Eine irreführende Werbung ist danach – ungeachtet der Schlüssigkeit – nur dann Gegenstand des Streits, wenn der Kläger hinsichtlich einer bestimmten Werbeaussage vorträgt, dass die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung eine Tatsachenbehauptung entnehmen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2007, 161 juris-Rn. 9 - Dentalästhetika II). Zwar hat der BGH seine Auffassung, dass damit jeweils auch ein eigener Streitgegenstand begründet wird, aufgegeben (BGH, GRUR 2013, 401 Ls. 1. und Rn. 20 - Biomineralwasser). Der BGH hat aber betont, dass dies unabhängig davon gilt, ob der zur Rechtsverletzung gehörende Tatsachenvortrag gehalten worden ist (ebenda). An der Notwendigkeit, bei einer auf Irreführung gestützten Klage Tatsachenvortrag zu dem jeweils durch die beanstandete Werbung erzeugten Verkehrsverständnis zu halten, hat sich daher nichts geändert.
Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 14.9.2017, 3 U 246/16, II.1.b – Vaginaler Selbsttest; OLG Frankfurt, Urt. v. 22.5.2020, 6 U 23/20, II.1.a
OLG München, Urt. v. 22.3.2018, 6 U 3026/17, Tz. 50
Der Kläger ist gehalten, in der Klage substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den gemäß § 5 Abs. 1 UWG dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will. Dementsprechend darf auch das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat, wobei die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts Vortrag dazu voraussetzt, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
Ebenso OLG München, Urt. v. 8.11.2018, 6 U 454/18, II.A.2.e; OLG Stuttgart Urt. v. 3.2.2022, 2 U 117/20, Tz. 386
OLG Köln, Urt. v. 6.3.2020, 6 U 140/19, Tz. 56
Nach diesen Grundsätzen liegt der Frage, ob der Verkehr durch das Auffinden eines bestimmten Ergebnisses einer Suchmaschine oder durch eine konkrete Internetseite getäuscht wird, ein anderer Streitgegenstand zugrunde.
Ein Irreführungsaspekt, der erst im Laufe eines Verfahrens ergänzend vorgetragen wird, kann u.U. verspätet sein.
OLG Hamburg, Urt. v. 8.10.2015, 3 U 143/13, II.A.2.a
Der Senat behandelt daher im Verfügungsverfahren verspätet gehaltenen Vortrag zu weiteren Verständnismöglichkeiten von Werbeangaben als dringlichkeitsschädlich.
Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 8.11.2018, 6 U 77/18, II.3.b; OLG Frankfurt, Urt. v. 22.5.2020, 6 U 23/20, II.1.c
Stützt der Kläger/Antragsteller den Verbotsantrag auf mehrere Irreführungsaspekte und verbietet das erstinstanzliche Gericht das Verbot auf einen dieser Aspekte, gehören die anderen Aspekte auch zum Sachvortrag in der Berufungsinstanz, wenn das Urteil vom Beklagten/Antragsgegner mit einem Rechtsmittel angegriffen wird.
BGH, Beschl. v. 15.12.2016, I ZR 241/15, Tz. 12 - Entertain
Der weitere Irreführungsaspekt ist ungeachtet dessen in der Berufungsinstanz angefallen, dass das Landgericht seine Entscheidung nicht auf ihn gestützt hat. Legt der Beklagte gegen ein Urteil, das einer im Wege objektiver Klagehäufung auf zwei Klagegründe gestützten Klage aus einem der Gründe stattgegeben hat, ein zulässiges Rechtsmittel ein, so fällt auch der nicht beschiedene Klagegrund der Rechtsmittelinstanz an (BGH, Urt. v. 24.9.1991, XI ZR 245/90). Dieser Gedanke ist auf die Geltendmachung mehrerer Irreführungsaspekte innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstandes übertragbar, der durch die in Bezug genommene konkrete Verletzungsform bestimmt wird (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 24 - Biomineralwasser). Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Verurteilung zur Unterlassung auf einen von mehreren Irreführungsaspekten, die mit einem einheitlichen, auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Klageantrag geltend gemacht werden, so fällt auch der erstinstanzlich nicht berücksichtigte Irreführungsaspekt in der Berufungsinstanz an.
Streitgegenstand = Antrag und Klagegrund
Die Bestimmung des Streitgegenstands kann vom Lebenssachverhalt ausgehen, der dem Gericht präsentiert wird. Diese Herangehensweise bietet sich in vielen Fällen an. Wenn der Klage- oder Verfügungsantrag nur auf diesen Lebenssachverhalt verweist, entspricht dieser Lebenssachverhalt dem Streitgegenstand. Werden im Klage- oder Verfügungsantrag bestimmte Merkmale des Lebenssachverhalts wiedergegeben, wird der Streitgegenstand dadurch konkretisiert. Werden mehrere Aspekte des Lebenssachverhalts in unterschiedlichen Klage- oder Verfügungsanträgen konkretisiert, sollten mehrere Streitgegenstände vorliegen – es sei denn, dass der Kläger/Antragsteller dasselbe Begehren fälschlicherweise in mehreren Anträgen nur mit verschiedenen Worten beschreibt.
Lebenssachverhalt
BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 17 – Betriebspsychologe
Der neben dem Klageantrag für die Bestimmung des Streitgegenstandes maßgebliche Klagegrund wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser).
Ebenso BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 78/16, Tz. 12 - Tiegelgröße
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 19 – Biomineralwasser
Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können.
Ebenso BGH, Urt. v. 12.3.2020, I ZR 126/18, Tz. 26 - WarnWetter-App; BGH, Urt. v. 7.3.2019, I ZR 184/17, Tz. 33 – Energieeffizienzklasse III; BGH, Urteil vom 30. Juli 2015, I ZR 18/14, Tz. 11 - Treuhandgesellschaft; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014, 15 U 65/14, Tz. 45; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2015, 2 U 4/14, Tz. 64; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.4.2018, 20 U 153/17, Tz. 41; OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2022, 6 U 322/21, II.1.a (WRP 2023, 222); OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.3.2024, 6 U 418/22, Tz. 118
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014, 15 U 65/14, Tz. 46
Aus dieser wertenden Betrachtung folgt, dass mehrere gleichartige Verletzungshandlungen dann zu einem einheitlichen Streitgegenstand verschmelzen können, wenn sie prozessual mit einer einzigen Klage verfolgt werden und wenn auf sie ein Unterlassungsantrag mit einem bestimmten Klageziel gestützt wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 630, 631 – Converse II).
Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2015, 2 U 4/14, Tz. 65; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.5.2015, I-15 U 15/15, Tz. 11
BGH, Urt. v. 12.3.2020, I ZR 126/18, Tz. 27 - WarnWetter-App
Wenn sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird.
Ebenso BGH, Versäumnisurt. v. 19.5.2022, I ZR 69/21, Tz. 21 - Grundpreisangabe im Internet; BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 38 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; KG, Beschl. v. 15.10.2020, 5 W 1100/20 (MD 2020, 1029); OLG Frankfurt, Urt. v. 18.8.2022, 6 U 56/22, II.2
KG, Beschl. v. 15.10.2020, 5 W 1100/20 (MD 2020, 1029)
Folgt neben einer Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform (etwa: „wenn dies wie folgt geschieht …“) eine verbale Zuspitzung auf einzelne rechtliche Aspekte, handelt es sich insoweit um eine unschädliche Überbestimmung der Würdigung des Verhaltens des Beklagten, die die konkrete Verletzungsform als Gegenstand der Beanstandung nicht einschränkt. Diese unschädliche Überbestimmung erfüllt aber über die Konkretisierung des beanstandeten Verhaltens – als abstrakter Obersatz – hinaus eine weitere Funktion: Sie macht deutlich, in welchem Umfang der Kläger über die Umstände des konkret beanstandeten Verhaltens hinaus andere Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht und determiniert sonach, was nach Auffassung des Klägers aus Rechtsgründen von der Wiederholungsgefahr und damit vom Verbotsumfang umfasst sein soll.
Ausnahme: Normative Gliederung des Lebenssachverhalts
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 19 – Biomineralwasser
Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet.
Ebenso BGH, Urt. v. 12.3.2020, I ZR 126/18, Tz. 26 - WarnWetter-App; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.4.2018, 20 U 153/17, Tz. 41; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.8.2019, I-2 U 38/18 (MD 2019, 1061); OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2022, 6 U 322/21, II.1.a (WRP 2023, 222)
BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 17 f – Betriebspsychologe
Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitlichen Klageantrag mehrere Streitgegenstände vor. Ebenfalls unterschiedliche Klagegründe liegen vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind.
Wird ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestützt, wird der durch die materiell-rechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbständigte, für die Festlegung des Klagegrundes maßgebliche Lebensvorgang maßgeblich durch die Fragen bestimmt, durch welche - bereits erfolgte (Wiederholungsgefahr) oder in naher Zukunft bevorstehende und sich konkret abzeichnende (Erstbegehungsgefahr) - Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist. Allerdings entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird.
Ebenso BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 78/16, Tz. 12 f - Tiegelgröße; OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2022, 6 U 322/21, II.1.a (WRP 2023, 222)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 24. 3.15; I-20 U 160/14 (= MD 2015, 597)
Diese Maßstäbe gelten ebenfalls, wenn ein Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens und aus Vertrag verfolgt. Auch dann ist maßgeblich, ob auf Grund der materiell-rechtlichen Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb mehrere Streitgegenstände vorliegen oder ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden (BGH GRUR 2013, 397, 398 - Peek & Cloppenburg III). Von einem Lebenssachverhalt und folglich nur einem Klagegrund ist im Regelfall auszugehen, wenn der Kläger das beantragte Verbot sowohl auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als auch auf einen Anspruch auf Grund einer Unterlassungsvereinbarung stützt, die die Parteien nach einer vorausgegangenen Verletzungshandlung getroffen haben (BGH GRUR 2013, 397, 398, Rdnr. 13 - Peek & Cloppenburg III, unter Hinweis auf BGH GRUR 2003, 889 - Internet- Reservierungssystem).
Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.8.2019, I-2 U 38/18 (MD 2019, 1061)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.8.2019, I-2 U 38/18 (MD 2019, 1061)
Dem steht nicht entgegen, dass sich aus der Unterlassungsvereinbarung möglicherweise nur ein eingeschränkter Unterlassungsanspruch ergibt, welcher darauf gerichtet ist, die beanstandeten Aussagen im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wenn und soweit diese werblichen Aussagen auch von Personen abgerufen werden können, die nicht zum Handel und/oder zur Anwendung befugt sind, insbesondere Patienten. Denn dieses allein eine Frage der sachlichen Reichweite des vertraglichen Unterlassungsanspruchs und steht der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes nicht entgegen.
Verhältnis von Lebenssachverhalt und Tatsachenvortrag
Der Kläger/Antragsteller muss zwar den Lebenssachverhalt vortragen, aus dem er seinen Klage- oder Verfügungsanspruch herleitet. Allerdings gehören zu dem Lebenssachverhalt auch Tatsachen, die nicht vorgetragen werden (können).
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 19 – Biomineralwasser
Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können.
Aus diesem Grunde ist zwischen der Bestimmung des Streitgegenstands einerseits und der Begründung des oder der Anträge streng zu unterscheiden. Für die Begründung des Klage- oder Verfügungsantrags ist entscheidend, was die Parteien vortragen und ggfs. beweisen oder glaubhaft machen können. Dafür, nicht hingegen für die Bestimmung des Streitgegenstands gelten auch die Verspätungsvorschriften und etwaige andere Sanktionen gegen einen verspäteten Parteivortrag.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.4.2013, 6 W 85/12
Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung „Biomineralwasser“ ... ausdrücklich den „feingliedrigen Streitgegenstandsbegriff“ für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen ... fallengelassen und sieht in den Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird; dabei erfasst der - einheitlich zu bestimmende – Streitgegenstand grundsätzlich den gesamten historischen Lebenssachverhalt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein gerichtliches Verbot nur auf diejenigen tatsächlichen Beanstandungen gestützt werden kann, die vom Kläger im Verfahren erhoben werden. Insbesondere darf das Gericht die konkrete Verletzungsform nicht mit dem Vorwurf der Irreführung über eine bestimmte Tatsache begründen, wenn diese Irreführungsgefahr zwar zum Streitgegenstand in dem dargestellten weiten Sinn gehört, der Kläger selbst sich auf diese konkrete Irreführungsgefahr jedoch nicht berufen hat. Dies wäre mit der Dispositionsmaxime unvereinbar, die die Berücksichtigung nicht vorgetragener Tatsachen selbst dann verbietet, wenn sie offenkundig sind (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, Rdz. 23 zu Grdz § 128).
Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.10.2014, 6 U 92/14, Tz. 3; OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.3.2017, 6 W 17/17, 2.
OLG Stuttgart, Urt. v. 12.12.2013, 2 U 12/13, Tz. 41
Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 19 – Biomineralwasser).
Ein einheitlicher Streitgegenstand ist auch gegeben, wenn ein Klageantrag mit mehreren gleichartigen Verletzungshandlungen begründet wird.
BGH, Urt. v. 20.3.2013, I ZR 209/11, Tz. 9 - Telefonwerbung für DSL-Produkte
Mehrere zur Begründung eines Unterlassungsantrags vorgetragene gleichartige Verletzungshandlungen stellen einen einheitlichen Klagegrund dar.
S.a. BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 175/12, Tz. 15 - Treue-Punkte
Klage-/Verfügungsantrag
Der Kläger/Antragsteller hat es durch die Formulierung des Klageantrags/Verfügungsantrags in der Hand, die Entscheidung des Gerichts und deren Begründung zu steuern. Wenn er die konkrete Verletzungshandlung zum Gegenstand des Antrags macht, überlässt er es dem Gericht, aus welchem rechtlichen Grund die Verletzungshandlung verboten wird. Dem Kläger/Antragsteller geht es in diesem Fall nur darum, dass die konkrete geschäftliche Handlung verboten wird, gleich aus welchem Grunde.
Der Kläger/Antragsteller kann im Klageantrag/Verfügungsantrag aber auch – in der Regel in Ergänzung zur Bezugnahme auf die konkrete geschäftliche Handlung - die konkreten Merkmale benennen, welche die von ihm beanstandete geschäftliche Handlung kennzeichen. Dadurch erreicht er (im Erfolgsfalle), dass die konkrete Handlung wegen dieser bestimmten Merkmale verboten wird. Daran ist das Gericht gebunden. Es darf in seinem Urteil nicht von der Vorgabe des Antrags abweichen. Auf diese Weise kann Kläger/Antragsteller gegen die konkrete geschäftliche Handlung auch mehrere Anträge stellen, wenn es ihm darauf ankommt, dass die Handlung unter verschiedenen Aspekten, also gewissermaßen mehrfach, verboten wird. Andererseits kann die Änderung des Antrags zu einem veränderten oder anderen Streitgegenstand führen.
OLG Frankfurt, Urt. v. 6.10.2016, 6 U 61/16, II.2.a
Anders als bei einem allein gegen eine konkrete Verletzungsform gerichteten Unterlassungsantrag, dessen Streitgegenstand alle Rechtsverletzungen umfasst, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind (vgl. BGH GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser), muss im Falle eines abstrakten Antrags die Beanstandung im Klageantrag genau umschrieben werden. Das Gericht ist an den so umschriebenen Streitgegenstand gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO). Eine Abwandlung ändert grundsätzlich den Streitgegenstand und setzt deshalb einen entsprechenden Antrag des Klägers voraus. Dies gilt auch, wenn eine im Antrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht angekommen wäre. Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag ist prozessual kein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren (BGH GRUR 2006, 960 [BGH 29.06.2006 - I ZR 235/03] - Anschriftenliste).
Über die Formulierung des Antrags hinaus hat der Kläger es aber nicht in der Hand, die Entscheidung und Begründung der Entscheidung des Gerichts zu steuern. Das Gericht ist frei darin zu entscheiden, auf welcher rechtlichen Grundlage es einem Klage- oder Verfügungsantrag stattgibt.
BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 175/12, Tz. 16 - Treue-Punkte
Im Streitfall hatte die Klägerin in ihrem Vorbringen zu § 4 Nr. 4 UWG alle Gesichtspunkte geltend gemacht, die für eine Beurteilung des Sachverhalts nach dem Irreführungsverbot erforderlich sind. Insbesondere war ihrem Vortrag zu entnehmen, was der Verkehr aufgrund der beanstandeten Werbung erwartet und in welcher Hinsicht diese Erwartung durch die Wirklichkeit enttäuscht worden ist; … . Unter diesen Umständen hätte es - selbst wenn sie dies gewollt hätte - nicht in der Macht der Klägerin gelegen, das Gericht an der Anwendung einer Norm (hier § 5 UWG) zu hindern, deren Voraussetzungen ihrem Tatsachenvortrag zu entnehmen waren.
Bezug auf eine konkrete geschäftliche Handlung
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 24 – Biomineralwasser
In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird.
Ebenso BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 126/19, Tz. 13 – Dr. Z; BGH, Urt. v. 25.6.2020, I ZR 96/19, Tz. 24 – LTE-Geschwindigkeit; BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 18 – Betriebspsychologe; BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 143/14, Tz. 15 - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.12.2013, 2 U 12/13, Tz. 44; OLG Köln, Urt. v. 28.5.2014, 6 U 178/13, Tz. 30; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.12.2019, 6 U 189/18, Tz. 57; KG, Beschl. v. 15.10.2020, 5 W 1100/20 (MD 2020, 1029); OLG Frankfurt, Urt. v. 8.10.2021, 6 W 83/21, II.3; OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.4.2022, 6 W 8/22; OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2022, 6 U 322/21, II.1.a (WRP 2023, 222)
BGH, Versäumnisurt. v. 19.5.2022, I ZR 69/21, Tz. 21 - Grundpreisangabe im Internet
Der Streitgegenstand umfasst dann grundsätzlich alle Beanstandungen, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 24 - LTE-Geschwindigkeit, mwN). Der weit gefasste Streitgegenstandsbegriff darf nicht dazu führen, dass der Beklagte neuen Angriffen des Klägers gegenüber schutzlos gestellt oder gezwungen wird, sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich möglichen, vom Kläger aber nicht konkret geltend gemachten Aspekten zu verteidigen. Der Kläger ist daher gehalten, substantiiert diejenigen Aspekte darzulegen, auf die er seinen Klageangriff stützen will (BGH, Urt. v. 1.102017, I ZR 78/16, Tz. 16 - Tiegelgröße, mwN). Dabei kann der Kläger sich darauf beschränken, die konkrete Verletzungsform nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt zu beanstanden. Dazu muss er diesen Gesichtspunkt in seinem Klageantrag umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 25 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 25 - LTE-Ge-schwindigkeit).
Der Verbotsantrag ist u.a. auf die konkrete Verletzungshandlung (Verletzungsform) gerichtet, wenn diese als solche in den Verbotsantrag aufgenommen wird, indem z.B. die konkret beanstandete Werbung wiedergegeben oder darauf mit einer Anlage bezug genommen wird. Der Verbotsantrag ist auch dann auf die konkrete Verletzungshandlung (Verletzungsform) gerichtet, wenn ein Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbeanzeige abstrakt umschreibt, mit einem Vergleichspartikel („wie geschehen …“) oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz („wenn dies geschieht wie …“) auf die beanstandete geschäftliche Handlung Bezug nimmt (BGH, Urt. v. 7.4.2011, I ZR 34/09, Ls. 1 - Leistungspakete im Preisvergleich; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.5.2015, I-15 U 15/15, Tz. 17).
Der Verbotsantrag ist auch dann auf die konkrete Verletzungshandlung (Verletzungsform) gerichtet, wenn der Kläger/Antragsteller verschiedene tatsächliche Gründe angibt, aber nichts dazu vorträgt, dass das Gericht sich mit ihnen getrennt oder in einer bestimmten Reihenfolge befassen soll:
BGH, Urt. v. 30.6.2011, I ZR 157/10, Tz. 15 - Branchenbuch Berg
Auch wenn die Klägerin das Werbeschreiben unter zwei unterschiedlichen tatsächlichen Gesichtspunkten als irreführend beanstandet hat, hat sie damit nicht mehrere Streitgegenstände in den Rechtsstreit eingeführt. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf eine konkrete Verletzungshandlung gestützt. Sie hat nur einen einzigen Lebenssachverhalt zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens vorgetragen und damit auch nur einen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist
Ebenso BGH, Urt. v. 26.4.2018, I ZR 121/17, Tz. 13 - Applikationsarzneimittel; BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 18 – Betriebspsychologe; BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 175/12, Tz. 15 - Treue-Punkte
OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.12, 20 U 92/71, B. (= MD 2012, 400)
In einem Fall, in dem eine einheitliche Werbung verboten werden soll, die aber in mehrfacher Hinsicht wettbewerbswidrig sein soll, liegt nur ein einheitlicher Streitgegenstand vor (BGH, Urt. v. 30.6.2011, I ZR 157/10, Tz. 15 - Branchenbuch Berg).
Ebenso: OLG Hamburg, Urt. v. 3.5.2012, 3 U 155/10, II.1.c
Überholt: BGH, Urt. v. 8.6.2000, I ZR 269/97 - dentalästhetika I und BGH, Urt. v. 13.7.2006, I ZR 222/03 – dentalästhetika II
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 26 – Biomineralwasser
Entsprechendes gilt in einem Fall, in dem das Klagebegehren nicht auf das Verbot einer bestimmten Verletzungsform beschränkt ist, sondern sich gegen die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung (Bewerbung und Inverkehrbringen eines natürlichen Mineralwassers unter der Bezeichnung „Biomineralwasser“) richtet, deren Verbot losgelöst von dem konkreten wettbewerblichen Umfeld begehrt wird. Auch in diesem Fall wird der Streitgegenstand durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Unterlassungsklägers bezieht. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines wettbewerblichen Verhaltens lassen sich seine Erkennbarkeit und seine Wahrnehmung im Wettbewerb nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufteilen. Dementsprechend zählen die Umstände des Wettbewerbsauftritts und seine gesamte Wahrnehmung grundsätzlich noch zu dem Tatsachenkomplex, der einen einzigen Streitgegenstand bildet, und zwar unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen kannten und hätten vortragen können. Auch hier liegt es in der Hand des Klägers, die verschiedenen Aspekte, unter denen er die fragliche Bezeichnung beanstanden möchte, mit verschiedenen Anträgen im Wege der kumulativen Klagehäufung anzugreifen. Wird dagegen nur ein Unterlassungsbegehren formuliert und mit verschiedenen Begründungen untermauert, muss davon ausgegangen werden, dass der Streitgegenstand generell die Verwendung der Bezeichnung für das im Antrag genannte Produkt umfassen soll.
Herausstellung bestimmter Handlungsmerkmale im Antrag
Der Kläger/Antragsteller kann im Klageantrag bestimmte Merkmale des Lebenssachverhalts herausstellen und die Reichweite des Antrags und die Entscheidungskompetenz des Gerichts dadurch beschränken. Er kann auf diese Weise weitere Unlauterkeitsaspekte des Lebenssachverhalts in weiteren Anträgen erfassen und die Anträge dadurch zu mehreren Streitgegenständen verselbständigen.
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 25 – Biomineralwasser
Dem Kläger ist es nicht verwehrt, in Fällen, in den er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in …“). In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, die beanstandete Anzeige unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Naturgemäß muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat.
Ebenso BGH, Urt. v. 25.6.2020, I ZR 96/19, Tz. 25 – LTE-Geschwindigkeit; BGH, Urt. v. 12.3.2020, I ZR 126/18, Tz. 27 - WarnWetter-App; OLG Hamburg, Urt. v. 29.3.2018, 3 U 96/17, B.II.2.d.aa– Kausale Therapie; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.12.2013, 2 U 12/13, Tz. 44; KG, Beschl. v. 15.10.2020, 5 W 1100/20 (MD 2020, 1029); OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2022, 6 U 322/21, II.1.a (WRP 2023, 222); KG, Urt. v. 21.2.2023, 5 U 138/21, Tz. 20
BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 78/16, Tz. 16 - Tiegelgröße
Auch bei einem auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Klageantrag kann der Kläger sein Rechtsschutzbegehren aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dahin fassen, dass aus einem bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebenssachverhalt nur bestimmte Teile zur Beurteilung herangezogen werden sollen. Als in diesem Sinne selbständig zu beurteilende Teile eines einheitlichen Streitgegenstands, die mit einem auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag geltend gemacht werden können, kommen beispielsweise verschiedene Irreführungsaspekte in Betracht.
Ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2022, 6 U 322/21, II.1.a (WRP 2023, 222)
Da ein bestimmter Lebenssachverhalt aus unterschiedlichen Gründen wettbewerbswidrig sein kann, z.B. weil er irreführend ist und gegen die Preisangabenverordnung verstößt, hat es der Kläger in gewissem Umfang in der Hand, den Streitgegenstand dadurch weiter zu konkretisieren, dass er seinen Unterlassungsantrag beschränkt und durch dessen Formulierung oder in der Begründung bestimmt, inwiefern er in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht eine geschäftliche Handlung verboten wissen will. Nimmt er keine Bestimmung vor, ist das Gericht an die vom Kläger/Antragsteller benannten Rechtsgrundlagen ebenso wenig gebunden, wie an die Reihenfolge, die der Kläger/Antragsteller vorschlägt.
S.a. BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 175/12, Tz. 15 f - Treue-Punkte; OLG Frankfurt, Urt. v. 16.9.2021, 6 U 133/20, II.1
BGH, Urt. v. 25.6.2020, I ZR 96/19, Tz. 29 – LTE-Geschwindigkeit
Dass die Klägerin von der Möglichkeit, im Sinne der Rechtsprechung des Senats durch Formulierung gesonderter Anträge die rechtliche Zielrichtung einzelner Anträge zu spezifizieren (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 25 - Biomineralwasser), keinen Gebrauch gemacht hat, bedeutet nicht (gleichsam im Umkehrschluss), dass der Streitgegenstand auf einen bestimmten rechtlichen Aspekt - hier: die Irreführung nach § 5 UWG - beschränkt wäre. Die Klägerin hat - im Gegenteil - ihren Antrag ausdrücklich damit begründet, die Beklagte enthalte Verbrauchern mit Blick auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit entgegen § 5a Abs. 2 UWG wesentliche Informationen vor. In einem solchen Fall kann die Klage nur abgewiesen werden, wenn sie sich unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte als begründet erweist.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2022, 6 U 322/21, II.1.a (WRP 2023, 222)
Auf Grundlage der Auslegung des Klageantrags, bei dem auch der Klagevortrag heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2017, I ZR 30/16, Rn. 40 – Medicon-Apotheke), kann sich ferner ergeben, dass auch bei abstrakter, nicht auf die konkrete Verletzungsform bezogener Antragsformulierung unterschiedliche, kumulativ geltend gemachte Klagegründe bestehen, soweit Angaben unter mehreren Aspekten beanstandet werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2021, I ZR 126/19, Rn. 13 – Dr. Z).
Streitgegenstand und rechtliche Begründung
BGH, Urt. v. 29.7.2021, I ZR 114/20, Tz. 53 - Kieferorthopädie
Die Klage richtet sich gegen die ... konkrete Verletzungsform. Dieser Lebenssachverhalt bestimmt den Streitgegenstand, der grundsätzlich alle Rechtsverletzungen umfasst, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind.
Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 18.8.2022, 6 U 56/22, II.2
BGH, Urt. v. 5.11.2020, I ZR 234/19, Tz. 38 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen
Leitet die klagende Partei die Unzulässigkeit des Verhaltens aus verschiedenen - mitbewerber- oder verbraucherschützenden - Unlauterkeitstatbeständen ab, stellen diese nur unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte und keine verschiedenen Streitgegenstände dar.
Ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2022, 6 U 322/21, II.1.a (WRP 2023, 222). Sehr illustrativ zum Verhältnis mehrerer Streitgegenstände zu mehreren rechtlichen Begründungen pro Streitgegenstand KG, Urt. v. 21.2.2023, 5 U 138/21, Tz. 17 ff.
BGH, Urt. v. 20.2.2020, I ZR 5/19, Tz. 14 - Sofort-Bonus II
Den Lebenssachverhalt kann das Gericht unabhängig davon unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen, ob die Klagepartei ihre Klage auf diese Gesichtspunkte gestützt hat oder nicht. Denn die rechtliche Würdigung des durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes ist Sache des Gerichts.
BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 21 - Influencerin I
In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. ... Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird.
Ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.11.2022, 6 U 322/21, II.1.a (WRP 2023, 222)
BGH, Urt. v. 20.2.2020, I ZR 5/19, Tz. 15 - Sofort-Bonus II
Für die Frage des Streitgegenstands ist es unerheblich, ob die Klägerin ihre Klage auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der sich rechtlich auch unter den gesetzlichen Tatbestand einordnen lässt.
BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 18/14, Tz. 11 - Treuhandgesellschaft
Ob der vorgetragene Lebenssachverhalt die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob mehrere Streitgegenstände vorliegen, ohne Bedeutung. Die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung ist allein Sache des Gerichts.
Da ein bestimmter Lebenssachverhalt aus unterschiedlichen Gründen wettbewerbswidrig sein kann … hat es der Kläger in gewissem Umfang in der Hand, den Streitgegenstand dadurch weiter zu konkretisieren, dass er seinen Unterlassungsantrag beschränkt und durch dessen Formulierung oder in der Begründung bestimmt, inwiefern er in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht eine geschäftliche Handlung verboten wissen will.
„In gewissem Umfang“ bedeutet im vorstehenden Zitat: Der Kläger bestimmt den Streitgegenstand. Innerhalb des Streitgegenstands bestimmt das Gericht den Rechtsgrund, auf den es das Verbot stützt. Der Kläger/Antragsteller hat es durch die Antragsformulierung also nur bedingt in der Hand, dem Gericht den Rechtsgrund für ein Verbot vorzugeben. Er bestimmt, was verboten werden soll, aber nicht warum (s.a. BGH, Urt. v. 16.5.2013, I ZR 175/12, Tz. 16 - Treue-Punkte). Dies entspricht einem alten Rechtsgrundsatz, wonach die Parteien eines Zivilverfahrens dem Gericht die ‚Tatsachen‘ liefern und das Gericht dazu das ‚Recht‘. Wenn der Kläger/Antragsteller eine Handlung nur mit einer konkreten rechtlichen Begründung untersagen will, muss er seinen Klage- oder Verfügungsantrag so formulieren, dass ihm nur diese Begründung stattgegeben werden könnte.
KG Berlin, Urt. v. 28.8.2012, 5 U 48/06, II.2.a - Creation Lamis
Der Senat ist nicht gehindert, eine bestimmte Anspruchsgrundlage an die Spitze seiner rechtlichen Überprüfung zu stellen, auch wenn die Berufung die Unterlassungsansprüche auf die im Folgenden angegebenen "Anspruchsgrundlagen", jeweils hilfsweise in der angegebenen Reihenfolge von oben nach unten zu stützen sucht: ...
Denn einer vollumfänglichen Verbindlichkeit dieser Vorgaben steht entgegen, dass die drei zuerst genannten - lauterkeitsrechtlichen - Vorschriften im Streitfall untereinander nur einen einheitlichen Streitgegenstand bilden, da insoweit nur die Würdigung eines jeweiligen (einzigen) Verhaltens (Vertrieb usw. eines konkreten Produkts) unter verschiedenen lauterkeitsrechtlichen Aspekten in Rede steht.
OLG Hamburg, Urt. v. 3.5.2012, 3 U 155/10, II.1.c
Der Umstand, dass die Antragstellerin die konkrete Verletzungshandlung unter mehreren Gesichtspunkten als irreführend angegriffen hat, ohne geltend zu machen, dass über jeden der vorgebrachten Irreführungsaspekte entschieden werden soll, führt dazu, dass das beantragte Verbot bereits dann zu erlassen ist, wenn sich einer der aufgeführten Irreführungsgesichtspunkte als begründet erweist.
OLG Stuttgart, Urt. v. 17.1.2013, 2 U 92/12, II.3.c.aa
Kommt bei dem vorgetragenen Sachverhalt Unlauterkeit aus verschiedenen Normen in Betracht, muss der Kläger nicht die jeweiligen Vorschriften nennen. Vielmehr kommt es darauf an, ob er sich zur Begründung seiner Klage allein auf den eine Norm betreffenden Sachverhalt gestützt hat oder ob er einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der geeignet ist, den Tatbestand auch anderer Normen zu tragen.
OLG Frankfurt, Urt. v. 4.2.2021, 6 U 269/19
Der Streitgegenstand umfasst alle Rechtsverletzungen, die durch die konkrete Verletzungsform verwirklicht wurden.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger sich auf bestimmte Rechtsverletzungen gestützt hat. Denn er überlässt es in diesem Fall dem Gericht, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es das beantragte Unterlassungsgebot stützt („jura novit curia“). Das Gericht kann daher ein Verbot auch auf Anspruchsgrundlagen stützen, die der Kläger gar nicht vorgetragen hat (OLG Köln WRP 2013, 95). Soweit der Kläger sein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen oder Unlauterkeitsvorwürfe stützt, begründet dies nicht eine Mehrheit von Streitgegenständen. Auch ist das Gericht nicht gehalten, alle vom Kläger angeführten Verbotstatbestände und noch dazu in der von ihm angegebenen Reihenfolge zu prüfen. Das Gericht hat insoweit ein Wahlrecht. Das gilt auch für das Berufungsgericht, unabhängig davon, wie das Landgericht das Verbot begründet hat (OLG Frankfurt am Main WRP 2015, 755, 756).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger beide Angriffe zum Gegenstand jeweils eines eigenen Antrages macht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 12 Rn 1.23j).
Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 8.10.2021, 6 W 83/21, II.3; OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.4.2022, 6 W 8/22
Auf den Streitgegenstand hat es keine Auswirkung, ob die Anspruchsgrundlage zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist:
BGH, Urt. v. 12.3.2020, I ZR 126/18, Tz. 32 - WarnWetter-App
Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Wettbewerbsrechts erfordert gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG eine geschäftliche Handlung, während der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch eine hoheitliche Handlung voraussetzt. Die Frage, ob eine bestimmte Handlung als geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder als hoheitliche Handlung einzuordnen ist, betrifft jedoch denselben Streitgegenstand, weil sie anhand desselben Lebenssachverhalts zu beurteilen ist.
Es entspricht deshalb der Rechtsprechung sowohl der Zivil- als auch der Verwaltungsgerichte, wettbewerbsrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche innerhalb desselben Rechtswegs zu prüfen und nicht als unterschiedliche Streitgegenstände zu behandeln, für die verschiedene Rechtswege eröffnet sind.
Sonderschutzrecht und UWG
Wird ein Anspruch aus einem Schutzrecht neben einem Anspruch aus dem UWG geltend gemacht handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände.
BGH, Beschl. v. 24.3.2011, I ZR 108/09, Tz. 3 - TÜV
Geht der Kläger bspw. aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt.
BGH, Urt. v. 12.7.2012, I ZR 102/11, Tz. 20 – Kinderwagen II
Geht die Klagepartei aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt. Werden neben Ansprüchen aus einem Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht, handelt es sich grundsätzlich um unterschiedliche Streitgegenstände.
Ebenso BGH, Urt. v. 9.11.2023, I ZR 203/22, Tz. 51 – E2
BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 17 – Betriebspsychologe
Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet.
Urheberrecht und UWG
BGH, Urt. v. 12.5.2011, I ZR 53/10, Tz. 14 - Seilzirkus
Ein Kläger, der ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, verstößt zwar gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, wenn er dem Gericht im Wege der alternativen Klagehäufung die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Aus dem zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Klagevorbringen ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Klägerin ihre Klage in erster Linie mit Ansprüchen aus Urheberrecht und nur hilfsweise mit Ansprüchen aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz begründet.
BGH, Urt. v. 30.4.2014 , I ZR 224/12, B.I.2 - Flugvermittlung im Internet
Bei dem Verstoß gegen Lauterkeitsrecht und der Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte des Datenbankherstellers gemäß §§ 87a, 87b UrhG handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände.
Markenrecht und UWG
BGH, Urt. v. 8.3.2012, I ZR 75/10, Tz. 30 - OSCAR
Im Streitfall stützt die Klägerin ihr Klagebegehren auf zwei eingetragene Marken, … . Zudem hält sie das Verhalten der Beklagten für wettbewerbswidrig. Damit hat die Klägerin ihr Klagebegehren … insoweit … auf verschiedene Streitgegenstände gestützt, als sie aus zwei Klagezeichen und wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens gegen die Beklagten vorgeht.
Ebenso BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 64/11, Tz. 13
Verhältnis von Markenrecht zu § 5 Abs. 2 UWG
BGH, Urt. v. 2.4.2009, I ZR 78/06, TZ. 57 – OSTSEE-POST
Werden neben Ansprüchen aus einem Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Irreführung geltend gemacht, handelt es sich grundsätzlich um unterschiedliche Streitgegenstände, weil der Kern des jeweiligen Sachverhalts nicht unverändert ist. Davon ist auch auszugehen, wenn eine Irreführungsgefahr nach § 5 Abs. 2 UWG geltend gemacht wird. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft. Anders als bei Kennzeichenverletzungen nach dem Markengesetz setzt ein auf einen Irreführungstatbestand gestütztes Verbot voraus, dass die Fehlvorstellung geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen. Deshalb bilden die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen irreführender Werbung aufgrund einer Verwechslungsgefahr mit den Klagemarken i.S. von § 5 Abs. 2 UWG einen gegenüber kennzeichenrechtlichen Ansprüchen weiteren Streitgegenstand.
Anders verhält es sich aber, wenn neben § 5 Abs. 2 UWG eine andere wettbewerbswidrige Rechtsnorm zur Begründung eines Anspruchs herangezogen wird.
BGH, Urt. v. 24.9.2013, I ZR 64/11, Tz. 13
Dagegen liegt nur ein Streitgegenstand vor, soweit die Klägerin die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage sowohl auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 Abs. 2 UWG wegen Verwechslungsgefahr zwischen den Unternehmenskennzeichen der Parteien als auch auf eine Verschleierung des Werbecharakters der Anzeigen nach §§ 3, 4 Nr. 3 UWG stützt. … Der Unterlassungsantrag ist gegen die beanstandete Werbung und damit gegen die konkrete Verletzungsform gerichtet. Darauf, dass die Unlauterkeitstatbestände der Irreführung durch Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers nach § 5 Abs. 2 UWG und der Verschleierung des Werbecharakters einer Anzeige im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern, kommt es nicht an (vgl. BGHZ 194, 314, Tz. 17 und 19 - Biomineralwasser).
Geschmacksmusterrecht und UWG
BGH, Urt. v. 12.7.2012, I ZR 102/11, Tz. 19, 21 – Kinderwagen II
Im Streitfall stützt die Klägerin ihr Klagebegehren auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. … und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a und b und § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UWG. Damit hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf zwei Streitgegenstände gestützt. ...
Die Klägerin hat ihre Ansprüche in erster Linie auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und nur hilfsweise auf ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten gestützt. Dies ergibt sich aus den Klageanträgen, deren territoriale Reichweite das Gebiet der Europäischen Union umfasst. Derart weit reichende Ansprüche kann die Klägerin nur aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und nicht aus Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ableiten. Daraus folgt, dass die Klägerin ihre Ansprüche in erster Linie aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster herleitet und nur hilfsweise auf ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten stützt.
Namensrecht und UWG
BGH, Urt. v. 22.1.2014, I ZR 164/12, Tz. 14 – wetteronlin.de
Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor. So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin hat ihre Klageanträge sowohl auf eine Verletzung ihres Namensrechts als auch auf den Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung gestützt.
Das OLG Köln ist der Auffassung, dass es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Namensrecht und einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen Streitgegenstand handelt (OLG Köln, Urt. v. 10.2.2015, 6 U 187/11).
§ 823 ff BGB und UWG
OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.4.2018, 20 U 153/17, Tz. 41
§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog und § 4 Nr. 4 UWG … unterliegen keiner durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlichen Ausgestaltung, vielmehr werden beide im Kern darauf gestützt, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vorliegt. Der Umstand, dass sich die Anspruchsgrundlagen in einzelnen Merkmalen unterscheiden, beispielsweise für den lauterkeitsrechtlichen Anspruch die Sonderregelung des § 12 UWG zu berücksichtigen ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Vielmehr sind solche Unterschiede auch für andere geläufige Konstellationen einer streitgegenstandsidentischen Anspruchskonkurrenz typisch und begründen im Regelfall keine unterschiedlichen Streitgegenstände, sofern die Haftung maßgeblich auf dasselbe Tatgeschehen gestützt wird. Auch der Umstand, dass die Schutzrechtsverwarnung ihrerseits auf mehrere Schutzrechte gestützt wurde, führt jedenfalls vorliegend nicht dazu, dass von mehreren Streitgegenständen auszugehen ist, wobei dahinstehen kann, ob es Fallgestaltungen geben mag, in denen trotz einheitlicher Schutzrechtsverwarnung von mehreren Streitgegenständen auszugehen ist. Mehrere Streitgegenstände liegen zwar ohne weiteres vor, wenn ein Kläger/Antragsteller aus mehreren Schutzrechten auf Unterlassung vorgeht (BGH GRUR 2012, 630 Rn. 14 – Converse II; BGH GRUR 2013, 397 Rn. 13 – Peek&Cloppenburg III). Von einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung ist im Streitfall aber nur dann auszugehen, wenn keines der angeführten Schutzrechte die begehrte Unterlassung rechtfertigt. Entsprechend ist es der Antragstellerin gar nicht möglich, ihren Unterlassungsanspruch allein damit zu begründen, eines der angeführten Schutzrechte sei nicht verletzt, sie muss sich vielmehr mit allen im Rahmen der Abmahnung angeführten Schutzrechten auseinandersetzen, was die Annahme nur eines Streitgegenstandes bedingt.
UWG und UKlaG
OLG Hamm. Urt. v. 3.11.2022, 4 U 201/21, Tz. 47
Es handelt sich bei Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UKlaG und dem UWG um zwei Streitgegenstände.
UWG und UWG
Köhler und in seinem Gefolge das OLG Brandenburg, Urt. v. 20.10.2020, 6 U 42/19, Tz. 66 gehen ohne nähere Begründung davon aus, dass Ansprüche aus § 4 Nr. 4 UWG und aus § 4a UWG unterschiedliche Streitgegenstände bilden.