OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.7.2021, 6 W 53/21
Das Unterlassungsbegehren ist ein bereits fälliger, wenn auch in die Zukunft gerichteter Anspruch. Es sollen weitere drohende Verletzungen oder die Aufnahme von Verhaltensweisen verhindert werden. Bei der Wertermittlung ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt bei Einreichung der Klage abzustellen (§ 40 GKG; § 4 Abs. 1 Hs. 1 ZPO). Daraus folgt aber nicht, dass bei der Bewertung des Interesses allein auf die gegenwärtigen Verhältnisse auf Seiten des Klägers und der Beklagten unter Berücksichtigung einer bereits begangenen Verletzungshandlung abgestellt werden kann. Ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an der Verhinderung der mit weiteren Verstößen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, für die bereits begangene Verletzungshandlungen nur indizielle Bedeutung haben können. (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer/Tolkmitt UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn 826).
Der Streitwert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen. Dabei sind u.a. folgende Kriterien heranzuziehen:
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die Gefährlichkeit der beanstandeten geschäftlichen Handlung, insbes. die Intensität, Dauer und Zielrichtung der beanstandeten geschäftlichen Handlung sowie der Verschuldensgrad (Absicht, Vorsatz, grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit oder verzeihbare Ahnungslosigkeit)
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die Größe der beteiligten Unternehmen,
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die Konkurrenzsituation zwischen den beteiligten Parteien und auf dem betroffenen Markt,
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der Umsatz mit den Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die beanstandete geschäftliche Handlung bezieht,
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der Grad der Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr sowie
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eine etwaige Nachahmungsgefahr,
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ob es sich um einen Erst- oder einen wiederholten Verstoß handelt.
(vgl. KG, Beschl. v. 2.1.2024, 5 W 95/23 (MD 2024, 229); KG, Beschl. v. 8.9.2020, 5 W 1023/20, Tz. 3; KG, Beschl. v. 8.9.2020, 5 W 1023/20, Tz. 3; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.7.2021, 6 W 53/21. Generalpräventive Überlegungen spielen bei der Bestimmung des Streitwerts keine Rolle (BGH, Vers.-Urt. v. 12.5.2016, I ZR 44/15, Tz. 30)
BGH, Vers.-Urt. v. 12.5.2016, I ZR 44/15, Tz. 21, 23
Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt. ...
Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein.
OLG Celle, Beschl. v. 23.4.2013, 13 W 32/13
Der Streitwert ist gemäß (im einstweiligen Verfügungsverfahren) § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. In Verfahren, in denen es um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wobei auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 5.6).
Ebenso OLG Celle, Beschl. v. 8.2.2016, 13 W 6/16, Tz. 4 f; OLG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2017, 3 W 92/17
OLG Celle, Beschl. v. 7.3.2023, 13 W 3/23, I.1
Die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber ist anhand des drohenden Schadens zu bestimmen und hängt von den Umständen ab. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer, die Intensität des Wettbewerbs zum Verletzten, Ausmaß, Intensität, Häufigkeit und Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen, die Intensität der Wiederholungsgefahr, die sich nach dem Verschuldensgrad beurteilt, sowie die Nachahmungsgefahr.
OLG Celle, Beschl. v. 23.4.2013, 13 W 32/13
Bei einem Wettbewerbsverfahren, das „durchschnittlich gelagert“ ist, geht der Senat regelmäßig davon aus, dass dann, wenn zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien nicht ausdrücklich etwas vorgetragen wird, diese ebenfalls im „normalen, durchschnittlichen Bereich“ liegen und jedenfalls im Hinblick auf diesen Bemessungsfaktor keine Abweichung nach unten oder oben von dem ansonsten als angemessen empfundenen Streitwert gerechtfertigt ist.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.9.2015, I-2 U 3/15, Tz. 111
Das Gericht hat nach § 51 Abs. 2 GKG den Streitwert in Verfahren über Ansprüche aus dem UWG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei Unterlassungsansprüchen ist das Interesse des Klägers an einer Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen maßgebend, das sich nach der Art seiner Klagebefugnis bestimmt. Der Umfang des Interesses hängt von der Art des Verstoßes, insbesondere von seiner Gefährlichkeit und Schädlichkeit der zu verbietenden Handlung, d.h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab (BGH, GRUR 2013, 301 Tz. 56 – Solarinitiative). Klagt ein einzelner Mitbewerber, ist Bewertungsmaßstab allein dessen Eigeninteresse und nicht das Interesse Dritter oder der Allgemeinheit (BGH, GRUR 1977, 748, 749 – Kaffee-Verlosung). Die Gefährlichkeit für den Kläger ist anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen und hängt von den Umständen ab (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12, Rdnr. 5.6 m.w.N).
Es kann den Streitwert mindern, wenn der Unterlassungsschuldner auf die Abmahnung hin eine - wenn auch unzureichende - Unterlassungserklärung abgegeben hat.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.5.2017, 6 W 41/17
Der Angriffsfaktor wird auch durch den Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Zuwiderhandlungen bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2016, I ZR 1/15 - Tannöd, Tz. 35). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 14.1.2015, 6 W 106/15, m.w.N.) kann es sich daher streitwertermäßigend auswirken, wenn der Verletzer vor der Klageeinreichung die Wiederholungsgefahr zwar nicht vollständig ausgeräumt, den Rechtsverstoß jedoch eingeräumt und durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die Beanstandung als berechtigt ansieht; eine solche deutliche Verminderung der Wiederholungsgefahr kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Verletzer bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, die lediglich den inhaltlichen Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht vollständig entspricht.
OLG Nürnberg, Urt. v. 18.7.2032, 3 U 1092/23, Tz. 49
Das Interesse der Klagepartei an einer begehrten Unterlassung bemisst sich in Wettbewerbssachen nach dem sogenannten „Angriffsfaktor“. Maßgeblich ist das Interesse des (Verfügungs) Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen. Dabei hängt der Umfang dieses Interesses von der Art des Verstoßes, insbesondere von seiner Gefährlichkeit und der Schädlichkeit der zu verbietenden Handlung, d.h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses, ab. Weitere Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind der drohende Schaden für den Wettbewerber (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzter und Verletzen (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung) und die Intensität des Wettbewerbs.
Das Interesse des Beklagten ist für die Streitwertfestsetzung nur mittelbar relevant.
Das Interesse des Schuldners ist seit der GKG-Reform dann relevant, wenn die Angelegenheit für den Schuldner eine ersichtlich geringere Bedeutung hat.
OLG München, Beschl. v. 31.5.2024, 6 W 166/24 (MD 2024, 1011)
Nach § 51 Abs. 3 S. 1 GKG ist der nach § 51 Abs. 2 S. 1 GKG ermittelte Streitwert angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten bzw. Antragsgegner erheblich geringer zu bewerten ist als das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers. Unter „Bedeutung der Sache" ist dabei das Interesse des Beklagten bzw. Antragsgegners, die beanstandete geschäftliche Handlung fortführen zu dürfen, zu verstehen (Schlingloff in: MüKo.UWG, 3. Aufl., § 12 UWG, Rdnr. 366; Tolkmitt in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 12 UWG, Rdnr. 628).
OLG München, Beschl. v. 31.5.2024, 6 W 166/24 (MD 2024, 1011)
Nach zutreffender Ansicht handelt es sich bei der Vorschrift des § 51 Abs. 3 S. 1 GKG nach ihrem Sinn und Zweck nicht um eine Härtefallregelung zum Schutz wirtschaftlich schwächerer Parteien (Elzer in: Toussaint/Elzer, GKG, 53. Aufl., § 51 GKG, Rdnr. 51). Denn das Fortführungsinteresse kann auch für einen wirtschaftlich starken Beklagten gering und umgekehrt für einen wirtschaftlich schwachen Beklagten hoch sein.
Unterlassungsanträge sind zukunftsgerichtet, weshalb es nicht entscheidend auf in der Vergangenheit erzielte Umsätze, sondern auf das Interesse an der Fortführung des Verhaltens in der Zukunft ankommt. Die bisher erzielten Umsätze bzw. Gewinne können dabei allenfalls eine Indizwirkung für das Fortführungsinteresse entfalten.
Zum anderen richtet sich das Fortführungsinteresse des Beklagten bzw. Antragstellers nicht allein nach den (zu erwartenden) Umsätzen bzw. Gewinnen. Zu berücksichtigen gilt es vielmehr auch, welche Aufwendungen sich der Inanspruchgenommene dadurch erspart, dass er die beanstandete(n) Handlung(en) ungestört fortsetzen kann.
Anderer Ansicht KG, Beschl. v. 12.2.2016, 5 W 67/15 (= MD 2016, 466; geringer Umsatz kann maßgeblich sein)
OLG München, Beschl. v. 31.5.2024, 6 W 166/24 (MD 2024, 1011)
Ein Interessenausgleich kommt aber nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Sache für den Kläger und den Beklagten „stark variiert" (BT-Drucks. 17/13057, S. 30). Wird die Erheblichkeitsschwelle bezüglich der Unterschiede zwischen den beiderseitigen Interessen nicht überschritten, scheidet eine Minderung des Streitwerts nach § 51 Abs. 3 S. 1 GKG dagegen vollständig aus. Es hat in diesem Fall vielmehr bei der Ermittlung des Streitwerts allein anhand der Bedeutung der Sache für den Kläger- bzw. Antragsteller nach § 52 II S. 1 GKG zu verbleiben.
Bei Haupt- und Hilfsanträgen kommt es darauf an, ob wirtschaftliche Identität besteht oder unterschiedliche Ziele verfolgt werden.
OLG Koblenz, Urt. v. 19.12.2018, 9 U 805/18, Tz. 57 f
Die klägerseits mit Haupt- und dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, Beschl. v. 6.6.2013, I ZR 190/11, Tz. 11; Büscher, GRUR 2012, 16, 22, jew. m.w.N.).
Danach sind die hier von dem Kläger verfolgten Ansprüche nicht wirtschaftlich identisch. Regelmäßig ist nämlich davon auszugehen, dass bei mehreren auf verschiedene wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestützten Streitgegenständen eine wirtschaftliche Wertehäufung eintritt.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.11.2021, 6 W 90/21
Sofern das Landgericht bei der Bemessung der Höhe des Streitwertes auch auf Aspekte der Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 8c UWG n.F. abstellen will, ist dies fehlerhaft. Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Der Gesetzgeber hat damit ein Indiz geschaffen, das für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von lauterkeitsrechtlichen Ansprüche spricht (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Auflage, § 8c Rn 19). Die Norm macht damit aber keine Vorgaben für die Bemessung des Gegenstands- bzw. Gebührenstreitwertes.
Streitwert bei Schutzrechtsverletzungen
Der X. Zivilsenat, zuständig für Verletzungen von Patenten und Gebrauchsmustern:
BGH, Urt. v. 13.11.2013, X ZR 171/12, Tz. 16 - Einkaufskühltasche
Der Wert des Unterlassungsanspruchs kann regelmäßig nur pauschalierend auf der Grundlage der im Einzelfall bekannten Indiztatsachen prognostiziert werden. Die Prognose gilt zum einen dem Wert des Schutzrechts unter Berücksichtigung der Bedeutung seines Gegenstands und der noch verbleibenden Laufzeit, zum anderen der Einschätzung, inwieweit die Realisierung dieses Werts durch den Verletzer in Zukunft gefährdet werden könnte. Dafür bietet der Umfang der bereits begangenen Verletzungen regelmäßig den greifbarsten Anhaltspunkt. Daneben können allgemein Art und Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit, vorhandene betriebliche Einrichtungen und Handelsbeziehungen, personelle Ausstattung sowie Finanzkraft sowohl des Schutzrechtsinhabers als auch des Verletzers Anhaltspunkte dafür bieten, welche Benutzungshandlungen künftig zu erwarten sind. Auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers, wie etwa der Verschuldensgrad, können schließlich Rückschlüsse auf die vom Verletzer ausgehende Gefährdung der Rechte des Schutzrechtsinhabers zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 24. 1. 2013, I ZR 174/11, Tz. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; Beschl. v. 24.2.2011, I ZR 220/10, Tz. 2).
Zum Unterlassungsanspruch aus einem Urheberrecht:
BGH, Vers.-Urt. v. 12.5.2016, I ZR 44/15, Tz. 22
Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt.
BGH, Vers.-Urt. v. 12.5.2016, I ZR 44/15, Tz. 26
Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen.
BGH, Vers.-Urt. v. 12.5.2016, I ZR 44/15, Tz. 28 f
Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen wird nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der - je nach Art des verletzten Rechts - in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.
Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen.