1. Übersicht über den Inhalt einer Unterlassungserklärung
3. Rechtsprechung zur Ernsthaftigkeit einer Unterlassungserklärung
Übersicht über den Inhalt einer Unterlassungserklärung
In der Unterlassungserklärung muss zunächst konkret umschrieben werden, welches Verhalten der Unterlassungsschuldner zukünftig nicht mehr wiederholen wird. Es ist ausreichend, wenn der Unterlassungsschuldner in der Unterlassungserklärung die konkrete Verletzungshandlung bezeichnet, solange für den Unterlassungsgläubiger Klarheit darüber besteht, dass auch so genannte kerngleiche Verstöße von der Unterlassungserklärung erfasst werden sollen.
BGH, Urt. v. 12.1.2023, I ZR 49/22, Tz. 17 – Unterwerfung durch PDF
Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungshandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbsverstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang vollständig abdecken und dement-sprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt, ist derjenige der Abgabe der Erklärung.
Ebenso BGH, Urt. v. 21.2.2008, I ZR 142/05, Tz. 14 - Buchführungsbüro; KG, Beschl. y. 10.3.2023, 5 W 3/23 (MD 23, 521)
BGH, Urt. v. 21.2.2008, I ZR 142/05, Tz. 14 - Buchführungsbüro
Beschränkungen der Unterlassungserklärung, die lediglich einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs des Gläubigers nach materiellem Recht entsprechen, sind unbedenklich. Dem Wegfall der Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass der Schuldner es ablehnt, seine Unterlassungserklärung auf ein Verhalten zu erstrecken, dass die nicht verboten werden kann (BGH GRUR 2008, 815, Tz. 14 – Buchführungsbüro).
Ebenso BGH, Urt. v. 13.9.2018, I ZR 117/15, Tz. 53 - YouTube-Werbekanal II; OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.1.2017, 6 W 107/16; KG, Urt. v. 19.6.2015, 5 U 120/13; OLG Hamm, Urt. v. 10.6.2021, 4 U 1/20, Tz. 313
OLG Hamburg, Urt. v. 16.5.2012, 3 U 89/11, B.2.a
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erstreckt sich - wie auch ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes gerichtliches Verbot - eine auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug nehmende Unterwerfungserklärung im allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auch auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der Verletzungshandlung aufweisen (BGH, GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH, GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH, GRUR 1998, 483, 485 - Der Media-Markt packt aus).
Wenn eine geschäftliche Handlung in verschiedener Hinsicht wettbewerbswidrig ist und abgemahnt wird, entfällt die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung für die konkrete Verletzungshandlung, auch wenn diese nur auf einen wettbewerbswidrigen Aspekt beschränkt wird.
OLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2012, 3 W 72/12, 2.b
Dass die Antragsgegnerin ihre Unterlassungsverpflichtung ausdrücklich auf den Fall des falschen Fußnotenbezugs beschränkt hat, berührt nicht deren Erstreckung auf kerngleiche Verletzungsformen. In der vorliegenden Konstellation wird die Antragstellerin durch die Erklärung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Verbotsreichweite in gleicher Weise gesichert wie durch einen – das alternativ begründete Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ausschöpfenden – gerichtlichen Titel, der auf die konkrete Verletzungsform bezogen und allein auf den Irreführungsaspekt des ungeeigneten Fußnotenbelegs gestützt ist. Es besteht folglich keine Wiederholungsgefahr mehr für die Verwendung der vorstehend zitierten Angabe, dies unabhängig davon, dass die Antragstellerin diese Angabe alternativ unter dem weiteren als irreführend gerügten Aspekt der Alleinstellung („bestmöglicher Schutz“) beanstandet hat.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn in der Abmahnung für die verschiedenen wettbewerbswidrigen Aspekte eine separate Unterlassungserklärung gefordert wird und die Unterlassungserklärung sich dann auf einen oder ausgewählte Aspekte beschränkt. Denn der Unterlassungsgläubiger hätte es auch in einem gerichtlichen Verfahren in der Hand, die verschiedenen wettbewerbswidrigen Aspekte als selbständige Streitgegenstände zu formulieren.
Wenn der Unterlassungsgläubiger in seiner Abmahnung eine weitergehende Unterlassungserklärung fordert als ihm zusteht, ist es Aufgabe des Unterlassungsschuldners, den Inhalt in seiner Unterlassungserklärung einzuschränken.
OLG Hamm, Urt. v. 13.3.2014, Tz. 133, 4 U 121/13
Sofern die Abmahnung alles, was nötig ist (konkrete Beanstandung, Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung), enthält, ist es unschädlich, wenn der Gläubiger mit der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr fordert, als ihm zusteht. Denn es ist Sache des Schuldners, auf Grund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben. Bei einer zu weitgehenden Forderung bleibt es also dem Schuldner überlassen, eine ausreichende Unterwerfungserklärung abzugeben (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.17).
Der Inhalt und die Art und Weise, in der eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, dürfen keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Unterlassungsschuldner seine Erklärung ernst meint und sich daran halten wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Eindruck entsteht, dass der Unterlassungsschuldner sich Hintertürchen offen halten will oder sonstige Bedingungen, Einschränkungen oder weitere Kautelen aufnimmt, durch die sich der Unterlassungsschuldner in gewissem Umfange oder unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsverletzungen vorbehalten möchte. Allerdings sind nicht sämtliche Bedingungen, Befristungen und Einschränkungen unzulässig.
Darüber hinaus muss aus der Unterlassungserklärung oder aus dem Zusammenhang der Unterlassungserklärung hervorgehen, wer wem gegenüber die Unterlassungserklärung abgibt und an wen im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe gezahlt wird.
Schließlich ist es erforderlich, dass die Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr für einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß ausgeräumt werden soll, eine Vertragsstrafe enthält, die der Höhe nach ausreichend bemessen ist, um Sicherheit dafür zu geben, dass die bezeichnete Handlung nicht mehr wiederholt wird.
Fehlt es an einem der vorstehend genannten inhaltlichen Voraussetzungen an eine Unterlassungserklärung, dann räumt die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht aus und der Unterlassungsanspruch bleibt bestehen.
Gerichtsstandsvereinbarung
Der Gläubiger hat in der Regel keinen Anspruch darauf, dass der Schuldner ein bestimmtes Gericht akzeptiert, dass für einen Rechtsstrreit über die Verwirkung einer Vertragstrafe zuständig sein soll. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Schuldner im Ausland ansässig ist und sich weigert, die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts anzuerkennen.
KG Berlin. Urt. v. 25.4.2014, 5 U 178/11, Tz. 37 ff
Zur Ernstlichkeit des Unterwerfungswillens gehört die Bereitschaft des Schuldners, schützenswerte Interessen des Gläubigers zu wahren (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 198, 199f). Wenn der Schuldner im eigenen Interesse erreichen will, dass der Gläubiger von der prozessualen Durchsetzung seines Anspruchs Abstand nimmt, muss er bereit sein, diesem eine rechtliche Ausgestaltung einzuräumen, die im Verletzungsfall der eines Titelgläubigers nicht allzu sehr nachsteht. Fehlt diese Bereitschaft, so bestehen grundsätzlich berechtigte Zweifel an der Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung bzw. des Unterwerfungswillens; sie erscheint damit ungeeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (BGH, GRUR 1990, 530 - Unterwerfung durch Fernschreiben).
Vorliegend sind im Hinblick auf die von der Beklagten verweigerte Vereinbarung des Gerichtsstandes für die Geltendmachung der Vertragsstrafe in Berlin hinreichende Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterwerfungswillens der Beklagten gegeben, weil die Beklagte ihren Sitz in den Niederlanden hat. ...
Der Kläger hat ein dringendes und schutzwürdiges Interesse an der Gerichtsstandsvereinbarung, wenn ohne eine solche Vereinbarung die Vertragsstrafenforderung vor dem Gericht am Sitz der Beklagten in den Niederlanden eingeklagt werden müsste.
Für den Kläger würde dies eine ganz erhebliche Mehrbelastung bedeuten (vergleiche schon BGH, GRUR 1993, 677 - Bedingte Unterwerfung). Er müsste einen Rechtsstreit vor einem ausländischen Gericht mit einer ihm nicht vertrauten Verfahrensordnung und in einer ihm fremden Sprache führen. Hierzu muss er einen ihm nicht vertrauten ausländischen Rechtsanwalt auswählen und beauftragen. Da die Unterlassungserklärung und die ihr vorangegangene Korrespondenz in deutscher Sprache abgefasst war, ist eine umfängliche Übersetzungsarbeit zu leisten. Dies gilt umso mehr, als die der Vertragsstrafenforderung zu Grunde liegende Verletzungshandlung in Deutschland begangen sein muss und diesbezüglich ebenfalls Übersetzungen notwendig sein werden.
Ein vor dem ausländischen Gericht zu führender Rechtsstreit birgt auch materiell zusätzliche erhebliche rechtliche Risiken für den Kläger.
Rechtsprechung zur Ernsthaftigkeit einer Unterlassungserklärung
BGH, Urt. v. 21.02.2008, I ZR 142/05 - Buchführungsbüro
Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungshandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbsverstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen. Beschränkungen der Unterlassungserklärung, die lediglich einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs des Gläubigers nach materiellem Recht entsprechen, sind jedoch unbedenklich.
Ebenso BGH, Urt. v. 21.2.2008, I ZR 142/05, Tz. 17 - Buchführungsbüro
BGH, Urt. v. 21.2.2008, I ZR 142/05, Tz. 18 f - Buchführungsbüro
Voraussetzung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ist insbesondere, dass die Erklärung sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt, wozu namentlich gehört, dass die versprochene Sanktion geeignet erscheint, den Versprechenden von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, muss in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe geprüft werden (BGH, GRUR 2023, 255 [juris Rn. 35] - Wegfall der Wiederholungsgefahr III, mwN).
Das Erfordernis der Ernstlichkeit schließt nach dem Sinn und der Funktion der Unterlassungserklärung die Bereitschaft des Schuldners ein, dem Gläubiger die Erklärung auf dessen Verlangen auch in einer Form abzugeben, die im Streit-fall die Durchsetzung ohne rechtliche Zweifelsgründe und Beweisschwierigkeiten ermöglicht; denn wenn der Schuldner im eigenen Interesse erreichen will, dass der Gläubiger von der prozessualen Durchsetzung seines Anspruchs Abstand nimmt, muss er bereit sein, diesem eine rechtliche Ausgangsstellung einzuräumen, die im Verletzungsfall der eines Titelgläubigers nicht allzu sehr nachsteht. Fehlt diese Bereitschaft, so bestehen grundsätzlich berechtigte Zweifel an der Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung und des Unterwerfungswillens (BGH, GRUR 1990, 530 [juris Rn. 34] - Unterwerfung durch Fernschreiben).
BGH v. 19.10.2000, I ZR 89/98 – ZOCOR
Bereits geringe Zweifel an der Ernstlichkeit reichen aus, um der Unterwerfungserklärung ihre die Wiederholungsgefahr ausräumende Wirkung zu nehmen.
KG, Beschl. v. 10.3.2023, 5 W 3/23 (MD 23, 521)
Für den Gläubiger von vornherein unzumutbar sind dabei Beschränkungen, die zu unklaren Grenzen und damit zu einer Grauzone führen, in der zweifelhaft ist, ob der vertragliche oder gesetzliche Anspruch besteht. An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung auch nur geringe Zweifel, ist sie grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen.
BGH v. 31.05.2001, I ZR 82/99, Tz. 18 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf
An den Wegfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung muss, um die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen. Sie muss daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen.
BGH, Urt. v. 21.2.2008, I ZR 142/05, Tz. 25 - Buchführungsbüro
Maßgeblich für die Frage der Ernstlichkeit der Erklärung ist nicht die Weigerung des Schuldners an sich, sondern vielmehr, ob sich aus der Nichteinhaltung der vom Gläubiger verlangten Form eine relevante Beeinträchtigung seiner Möglichkeit ergibt, aufgrund der vom Schuldner gewählten Übermittlung der Unterlassungsverpflichtungserklärung sein Unterlassungsbegehren ohne rechtliche Zweifelsgründe und Beweisschwierigkeiten - etwa mit Blick auf die einer bestimmten technischen Form der Übermittlung der Erklärung regelmäßig anhaftenden Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Urheberschaft - durchzusetzen (vgl. BGH, GRUR 1990, 530 [Rn. 34 f.] - Unterwerfung durch Fernschreiben).
KG Berlin. Urt. v. 25.4.2014, 5 U 178/11, Tz. 36
An den Fortfall der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung sind strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen am Inhalt der Unterwerfungserklärung auch nur geringe Zweifel, dann reicht sie grundsätzlich nicht aus, die Besorgnis eines künftigen Wettbewerbsverstoßes auszuräumen.
Ebenso KG, Urt. v. 27.05.14, 5 U 76/12, A.I.2.a
OLG Köln. Beschl. v. 11.11.10, 6 W 157/10
Grundsätzlich gehen bereits geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zulasten des Schuldners. Es muss sich jedoch um objektivierbare Zweifel und nicht nur um subjektive Befürchtungen des Unterlassungsgläubigers handeln. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien.
Wegen des regelmäßig mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung verfolgten Zwecks, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, ist eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Erklärung im allgemeinen dahin auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll. Wird eine abstrakt formulierte Erklärung mit Beschränkungen versehen, für die der Schuldner ein berechtigtes Interesse anführen kann und die nicht so unklar sind, dass sie dem Gläubiger die Verfolgung von Zuwiderhandlungen unzumutbar erschweren, begründet dies noch keine Zweifel an der Ernstlichkeit. Umgekehrt ist es dem Schuldner nicht verwehrt, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine über den vom Gläubiger vorformulierten Text hinausgehende Unterlassungserklärung abzugeben, wenn nur seine Erklärung den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang erfasst; eine solche weitgefasste Erklärung kann insbesondere dann in seinem Interesse liegen und unbedenklich als ernst gemeint angesehen werden, wenn er sonst Gefahr läuft, wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von diesem oder einem anderen Gläubiger mit kostenverursachenden weiteren Abmahnungen überzogen zu werden.
Unzureichend:
KG, Beschl. v. 10.3.2023, 5 W 3/23 (MD 23, 521)
Durch das Streichen des Wortes „wie" aus der vorformulierten Unterlassungserklärung hat der Antragsgegner bei der hier angezeigten objektiven Betrachtung zum Ausdruck gebracht, dass er sich hinsichtlich kerngleicher Verletzungshandlungen wie zum Beispiel Angeboten mit identischem Inhalt, die (nur) unter einer anderen URL angeboten werden, gerade nicht zur Unterlassung verpflichten wollte, sondern von der Unterlassungsverpflichtung nur Angebote umfasst sein sollten, die unter der in der Unterlassungserklärung genannten Subdomain veröffentlicht sind. Eine solche Unterlassungsverpflichtung deckt aber den dem Antragsteller zustehenden Unterlassungsanspruch nicht ab, da kerngleiche Verletzungshandlungen von einer solchen Unterlassungsverpflichtung gerade nicht umfasst wären. Selbst wenn der - anwaltlich vertretene - Antragsgegner mit der Streichung dies nicht intendiert haben sollte, wäre die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt gewesen.