Literatur: Dienstbühl, Christian, Die außerordentlicher Kündigung des Unterlassungsvertrages als (weitere) Ausnahme des Grundsatzes pacta sunt servanda, WRP 2019, 981; Hoffmann, Jan Felix, Die Bindungswirkung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, GRUR 2021, 1029
Die Unterlassungserklärung führt in der Regel zu einem Unterlassungsvertrag. Bei diesem Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Dieses Dauerschuldverhältnis kann vom Unterlassungsschuldner, von den nachfolgend dargestellten Ausnahmen abgesehen, nicht einseitig gekündigt werden. Der Schuldner muss sich ggfs. Jahrzehnte lang daran halten.
1. Kündigung eines Unterlassungsvertrags
a. Kündigung nach einer berechtigten Abmahnung
b. Kündigung nach einer freiwilligen Unterlassungserklärung
2. Anfechtung eines Unterlassungsvertrags
3. Verschulden bei Vertragsschluss
4. Wegfall der Geschäftsgrundlage
Kündigung eines Unterlassungsvertrags
Kündigung nach einer berechtigten Abmahnung
Ein Unterlassungsvertrag, der auf einer berechtigten Abmahnung beruht, kann gekündigt werden wenn
- sich die tatsächlichen Voraussetzungen zugunsten des Unterlassungsschuldners geändert haben und die Abmahnung unter Berücksichtigung der geänderten Sachlage unberechtigt gewesen wäre, oder
- sich die Rechtslage, sei es durch eine Gesetzesänderung oder durch eine Änderung der Rechtsprechung, geändert hat und die Abmahnung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage unberechtigt gewesen wäre (siehe dazu auch hier).
BGH, Urt. 9.3.2010, VI ZR 52/09, Tz. 21
Fällt der dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch durch eine Gesetzesänderung weg, wird die Vertragsfortsetzung für den Unterlassungsschuldner u.a. deshalb als unzumutbar angesehen, weil er im Falle des Vorliegens eines Unterlassungstitels die Möglichkeit hätte, die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklären zu lassen. Die Unterwerfung dient der außergerichtlichen Streiterledigung und soll dem Gläubiger ein Mittel an die Hand geben, das dem Vollstreckungstitel zwar nicht gleichsteht, als Sanktionsmittel aber vergleichbare Wirkungen hat. Sie soll den Gläubiger aber auch nicht besser stellen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde. Daraus folgt, dass der Gläubiger an der Fortsetzung des Unterlassungsvertrages kein schützenswertes Interesse haben kann, wenn ein entsprechender Unterlassungstitel mit der Vollstreckungsabwehrklage aus der Welt geschafft werden könnte.
BGH, Urt. v. 29.6.1996, I ZR 265/95 – Altunterwerfung I
Ein Unterwerfungsvertrag kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis grundsätzlich auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung ist, dass dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann.
Der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs bildet einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt.
BGH, Urt. v. 8.5.2014, I ZR 210/12, Tz. 24 – fishtailparka
Nach der Rechtsprechung des Senats bildet der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs einen wichtigen Grund, der die Kündigung des Unterlassungsvertrags wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung rechtfertigt (BGHZ 133, 316, 321 - Altunterwerfung I). Maßgeblich dafür ist, dass der Schuldner in einem solchen Fall die Zwangsvollstreckung aus einem entsprechenden gerichtlichen Titel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklären lassen kann. Der Gläubiger hat an der Fortsetzung des Unterlassungsvertrags kein schützenswertes Interesse mehr, wenn ein entsprechender Unterlassungstitel mit der Vollstreckungsabwehrklage aus der Welt geschafft werden könnte (BGHZ 133, 316, 323 - Altunterwerfung I). Einer Gesetzesänderung steht der Fall gleich, dass das dem Schuldner aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs untersagte Verhalten aufgrund einer höchstrichterlichen Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen ist (BGH, Urt. v. 2.7.2009, I ZR 146/07, Tz. 17 ff. - Mescher weis).
Ebenso: OLG Hamm, Urt. v. 13.12.2012, 4 U 107/12, Tz. 69; OLG Koblenz, Urt. v. 6. 8.2014, 9 U 194/14
Dafür genügt aber nicht, dass ein Instanzgericht oder eine Behörde der Auffassung ist, dass eine Unterlassungserklärung nicht oder nicht in dem Umfang geschuldet wurde, wie sie abgegeben wurde. Dafür genügt ebenso wenig, dass ein Instanzgericht oder eine Behörde annehmen, dass sich die Rechtslage geändert oder der Bestand eines Schutzrechts enger darstelle, als von den Parteien angenommen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2014, I ZR 210/12, Tz. 25, 30 – fishtailparka).
Eine Änderung der Sachlage kann darin bestehen, dass der Unterlassungsschuldner seine unternehmerische Tätigkeit einstellt (BGH, Urt. v. 11.5.2017, I ZR 60/16 – Testkauf im Internet). Eine Änderung der Sachlage kann auch darin bestehen, dass der Unterlassungsgläubiger seine Aktivlegitimation verliert, weil er seinen Betrieb einstellt.
KG, Urt. v. 9.12.2016, 5 U 163/15, 5 W 27/16, Tz. 69 f
Beachtlich kann insoweit nicht nur der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs infolge einer Gesetzesänderung sein, sondern auch dessen Wegfall infolge einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BGH GRUR 2008, 726 – Duftvergleich mit Markenparfüm, Tz. 14, zur Veränderung des Verkehrsverständnisses).
Zu erörtern ist hier ein Wegfall der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (vgl. Achilles in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 8, Rn. 50; Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 8, Rn. 61).
Kündigungsfrist
BGH, Urt. v. 26.9.1996, I ZR 194/95 – Altunterwerfung II
Die Kündigung des Unterlassungsvertrags aus wichtigem Grund kann wirksam nur in angemessener, gesetzlich nicht festgelegter Frist erfolgen. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht anwendbar. Im Falle der Altunterwerfungen wird die Frist, innerhalb deren die Kündigung erfolgen muss, unter Berücksichtigung der bei Fallgestaltungen dieser Art vorliegenden Besonderheiten grundsätzlich großzügig, d.h. in Monaten zu bemessen sein. Denn im Betrieb des Schuldners muss zunächst ermittelt werden, in welchem Umfang in der Vergangenheit Unterwerfungserklärungen abgegeben worden sind; sodann ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung erforderlich, ob der fragliche Unterlassungsvertrag mit Erfolg gekündigt werden kann.
Weiter ist zu beachten, dass diese Frist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den Tatsachen Kenntnis erlangt, aus denen sich der Kündigungsgrund ergibt. Möchte er sich mit Blick auf das Fehlen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs von dem Unterlassungsvertrag lösen, werden die maßgeblichen Umstände im allgemeinen offen zutage liegen; die Verneinung der Wesentlichkeit kann sich aber unter Umständen erst aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung erschließen. In den Fällen, in denen sich die Frage nach der Mitgliederstruktur des Verbandes stellt, muss der Schuldner erst einmal die notwendigen Einzelheiten und gegebenenfalls auch gerichtlichen Entscheidungen kennen, bevor von ihm eine Kündigung des Vertrages erwartet werden kann.
S.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 4.10.2012, 6 U 217/11, Tz. 20 f; KG, Urt. v. 9.12.2016, 5 U 163/15, 5 W 27/16, Tz. 69 f
Wird gegen einen kündbaren Unterlassungsvertrag verstoßen, muss der Schuldner die vereinbarte Vertragsstrafe in der Regel zahlen, auch wenn sein Verhalten (ohne Unterlassungsvertrag) gar nicht(mehr) rechtswidrig ist. In Ausnahmefällen kann die Geltendmachung der Vertragsstrafe aber gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Davon wird ausgegangen, wenn das Verhalten des Unterlassungsschuldners (ohne Unterlassungsvertrag) ganz zweifelsfrei nicht mehr rechtswidrig war.
Kündigung eines Unterlassungsvertrags nach einer freiwilligen Unterlassungserklärung
Der Abgemahnte kann geneigt sein, eine freiwillige Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei können ihn mehrere Erwägungen leiten, insbesondere:
- er will einem Streit und insbesondere den damit verbundenen Kosten aus dem Weg gehen,
- die Rechtslage ist unklar und er will kein Risiko eingehen.
Allerdings sollte der Abgemahnte sich bewusst sein, dass er eine Unterlassungserklärung, die er unabhängig davon abgibt, ob sein Verhalten verboten ist, später nicht mehr kündigen kann. Er steht damit schlechter da als derjenigen, der tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß begangen hat. Der kann eine Unterlassungserklärung nämlich kündigen, wenn das einstmals verbotene Verhalten später durch eine Gesetzesänderung oder eine Änderung der Rechtsprechung erlaubt werden sollte.
BGH, Urt. 9.3.2010, VI ZR 52/09, Tz. 15
Ein Unterlassungsvertrag kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung ist, dass dem Unterlassungsschuldner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Das Kündigungsrecht trägt damit auch dem Umstand Rechnung, dass sich bei einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis im Laufe der Zeit unvorhergesehene Umstände einstellen können, die die Parteien - wären sie ihnen bekannt gewesen - bei Vertragsschluss berücksichtigt hätten.
Ebenso BGH, Urt. v. 8.5.2014, I ZR 210/12, Tz. 33 – fishtailparka; LG Ulm, Urt. v. 29.9.2014, 10 O 70/14 KfH, I.2
BGH, Urt. v. 8.5.2014, I ZR 210/12, Tz. 28 – fishtailparka
Die Beurteilung der Frage, ob der vom Kläger verfolgte gesetzliche Unterlassungsanspruch besteht, fällt nach der vertraglichen Unterlassungsvereinbarung in den Risikobereich des Beklagten. ... Im Hinblick auf die streiterledigende, befriedende und einen gerichtlichen Titel ersetzende Funktion von Unterlassungserklärungen entspricht es in aller Regel dem objektiven Interesse beider Vertragsparteien, ihre Beseitigung nur dann zuzulassen, wenn der Grund für die Beseitigung bei einem Vollstreckungstitel als Einwendung nach § 767 ZPO geltend gemacht werden könnte. Besondere Umstände können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen.
OLG Koblenz, Urt. v. 6. 8.2014, 9 U 194/14
Der Schuldner einer Unterlassungsvereinbarung übernimmt regelmäßig das Risiko, dass der Unterlassungsanspruch nicht besteht, denn er verzichtet freiwillig auf eine gerichtliche Auseinandersetzung und damit auf eine Klärung der Rechtslage.
BGH, Urt. 9.3.2010, VI ZR 52/09, Tz. 20
Der Unterlassungsvertrag schafft eine abstrakte Unterlassungsverpflichtung, die in ihrem Bestand nicht davon abhängig ist, dass das fragliche Verhalten auch mit Hilfe eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs unterbunden werden könnte. Der Unterlassungsvertrag dient in aller Regel einer kostengünstigen Streitbeilegung; dem Wesen eines solchen Vertrages widerspräche es, wenn der Schuldner seine vertragliche Unterlassungspflicht jederzeit mit dem Argument ausräumen könnte, das nach dem Vertrag untersagte Verhalten sei in Wirklichkeit nicht rechtswidrig.
Deutlich differenzierter allerdings
OLG Stuttgart, Urt. v. 11.6.2015, 2 U 136/14, Tz. 55
Nach § 314 BGB liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das ist im Allgemeinen nur anzunehmen, wenn die Gründe, auf welche die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Dabei kann der Wegfall des dem vertraglich vereinbarten Verbot zu Grunde liegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs einen wichtigen Grund darstellen.
Eine Fallgruppe hierzu hat Sachverhalte zum Gegenstand, bei denen die Rechtslage zweifelhaft war, der Schuldner sich auf die Abmahnung des Gläubigers hin gleichwohl unterworfen hat, eine Unterlassungsvereinbarung zu Stande gekommen ist und die Zweifelsfrage nunmehr nachträglich im Sinne des Schuldners geklärt werden soll. Im Unterlassungsvertrag wird nur ausnahmsweise ein Vergleich zu sehen sein, so doch aber ein abstraktes Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis. Schwieriger zu fassen sind derartige Kündigungsgründe jedoch, wenn die ihnen zu Grunde liegenden Umstände bereits bei Abschluss des Unterwerfungsvertrages zweifelhaft waren und der Schuldner sich dennoch unterworfen hat bzw. die Vertragsparteien sich über den Umfang des zu unterlassenden Verhaltens, gegebenenfalls sogar auf einer mittleren Linie und unter wechselseitigem Aufgeben von Rechtspositionen, geeinigt haben. Allerdings muss man im Auge behalten, dass zumindest bei üblichen Wettbewerbsstreitigkeiten derartige Unterwerfungsschuldverhältnisse selbst im Falle eines beiderseitigen Nachgebens vielfach maßgeblich von dem Willen der Vertragsparteien geprägt sind, die Rechtslage, wenn man ihr mangels hinreichender Klärung des Erlaubtseins der beanstandeten Wettbewerbshandlung schon nicht in bestimmter Richtung folgen kann, dann jedenfalls inter partes auch nicht noch aufwändig auszuprozessieren. Eine Unterwerfung in Kenntnis der Ungeklärtheit der zu Grunde liegenden Frage hat deshalb nicht zwingend zur Folge, dass darin per se ein jeder Kündigung oder Änderung entgegenstehender Grund gesehen werden kann. Dies ist vielmehr im Rahmen der ohnehin zusätzlich zu betrachtenden Zumutbarkeit zu prüfen, wobei der Umstand, dass die Vertragsbeteiligten das Ungewissheitsrisiko bewusst eingegangen sind, Anlass sein kann, der aus der Interessenlage abgeleiteten Zumutbarkeitsfrage mehr als das häufig nur schematische Augenmerk zu schenken. Häufig wird die durch Annahme zum Unterlassungsvertrag gewordene Unterwerfungserklärung ergeben, dass, weil dieser Erklärende das Risiko einer Ablehnung der Unterwerfung wegen der bestehenden Unklarheit für so groß hält, er sich sogar zur einseitigen, gegenleistungslosen Unterwerfung bereitfindet. In diesem Falle, in dem der Rechtsgedanke des § 779 BGB mangels Nachgebens der Gegenseite unabwendbar ist, wird man billigerweise auch die Risikolage, d.h. die angenommene Möglichkeit, dass der Schuldner den Streit verlieren würde, als - ebenfalls gemeinsame - Geschäftsgrundlage der eingegangenen Verpflichtung ausreichen lassen müssen. Die Annahme, in einem solchen Fall werde generell das Veränderungsrisiko auf den Schuldner verlagert, erscheint nicht angemessen; sowohl Parteiwille als auch das Postulat der Wettbewerbsfreiheit werden eher dafür sprechen, den Schuldner nicht an der Unterlassungspflicht festzuhalten. Erforderlich ist aber auch hier eine Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände und Interessen.
Anfechtung eines Unterlassungsvertrags
Die Anfechtung einer Unterlassungserklärung ist möglich, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt.
OLG Stuttgart, Urt. v. 11.6.2015, 2 U 136/14, Tz. 40
Mit einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann auch ein Unterwerfungsvertrag aufgelöst werden (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 12, 1.165; Brüning in Harte/Henning, UWG, § 12, 154; Achilles in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, Kap. 8, 45; Feddersen in GK-UWG, § 12, B 157; OLG Köln NJW-RR 1987, 360).
OLG Stuttgart, Urt. v. 11.6.2015, 2 U 136/14, Tz. 38f
Eine Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB setzt eine zur Täuschung geeignete Handlung voraus, die beim Adressaten eine Fehlvorstellung über Tatsachen oder Bewertungen hervorrufen kann (vgl. allg. Ellenberger in Palandt, BGB, § 123, 2 f.), zudem ist ein Bewusstsein des Täuschenden gefordert, dass der Partner ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte, wofür bedingter Vorsatz ausreicht (BGH NJW 2000, 2497, 2499).
OLG Köln, Urt. v. 21.6.2023, 6 U 147/22, Tz. 36
Eine Täuschung erfordert, dass der Täuschende durch sein Verhalten beim Anfechtenden vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten wollte. Hierbei genügt ein bedingter Vorsatz, wobei auch das Verschweigen von Informationen als Täuschung angesehen werden kann. Doch muss der Täuschende davon ausgehen oder jedenfalls billigend in Kauf nehmen, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und den Vertrag bei entsprechender Kenntnis nicht geschlossen hätte. Allein eine fahrlässige Erregung eines Irrtums reicht nicht aus (vgl. Armbrüster in MünchKomm/BGB, 9. Aufl., § 123 Rn. 14 ff., mwN).
Einen solchen Irrtum hat die Klägerin zu beweisen (BGH VersR 2012, 615 [Tz. 8]), ebenso wie sämtliche Voraussetzungen der Arglist (BGH NJW 2014, 3296 [Tz. 13]).
OLG Hamburg, Hinweisbeschl. v. 22.6.2022, 15 U 137/21, Tz. 24
Die Beklagte, die sich auf einen Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB beruft, ist nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsachen, die den Tatbestand der Norm ausfüllen.
Den Vertragspartner trifft aber ggfs. eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, z.B. zu Umständen seiner Anspruchsberechtigung (OLG Hamburg, Hinweisbeschl. v. 22.6.2022, 15 U 137/21, Tz. 26).
Die fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage berechtigt nicht zur Anfechtung.
OLG Hamm, Urt. v. 22.03.2012, I-4 U 194/11, Tz. 51
Auch wenn die Beklagte sich bei Abgabe der Erklärung in einem Irrtum über die Wettbewerbswidrigkeit ihres Handelns befunden hätte, würde dies keine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Denn die irrige Annahme wettbewerbswidrig gehandelt und infolgedessen aufgrund des § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet zu sein, stellt lediglich einen Irrtum im Beweggrund dar. Ein solcher Motivirrtum ist regelmäßig unbeachtlich (Harte/Henning-Brüning, § 12 UWG Rdn. 155; Palandt-Ellenberger, § 119 BGB Rn. 29).
Ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 11.6.2015, 2 U 136/14, Tz. 38f
LG Ulm, Urt. v. 29.9.2014, 10 O 70/14 KfH, I.1
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, bei Unterzeichnung der Erklärung über die Wettbewerbswidrigkeit der beanstandeten Werbeanzeigen geirrt zu haben, liegt hierin allenfalls ein Irrtum im Beweggrund über die Abgabe der Unterlassungserklärung. Hierbei handelt es sich um einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum (Palandt/Sprau, § 779 Rn. 26).
Es scheidet auch regelmäßig eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aus, wenn der Abmahnende seine Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer fehlerhaften Darstellung der Rechtslage begründet.
OLG Hamm, Urt. v. 22.03.2012, I-4 U 194/11, Tz. 53
Sofern die von der Klägerin in der vorangegangenen Abmahnung ... geäußerte Rechtsansicht, das Verhalten der Beklagten sei irreführend i.S.d. § 5 UWG, unzutreffend gewesen sein sollte, stellt dies für sich genommen keine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 BGB dar. Arglist setzt nämlich grundsätzlich einen Täuschungswillen des Handelnden voraus. Das heißt, der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen, wofür bedingter Vorsatz genügt (Palandt-Sprau, 71. Aufl., § 123 BGB Rn. 11). … Guter Glaube schließt in der Regel selbst bei grober Fahrlässigkeit des Handelnden Arglist aus (Palandt-Ellenberger, § 123 BGB Rn. 11).
LG Ulm, Urt. v. 29.9.2014, 10 O 70/14 KfH; I.1
In der Äußerung einer Rechtsansicht kann zwar die Vorspiegelung einer Tatsache liegen, wenn dadurch die materielle Rechtslage unrichtig dargestellt wird (Palandt/Ellenberger, § 123 Rn. 3). Arglistige Täuschung erfordert Vorsatz. Der Handelnde muss also die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten. ...
... Es liegt auch in der Natur der Abmahnung, dass der Abmahnende versucht, einen für ihn günstigen Rechtsstandpunkt argumentativ darzustellen. Darin liegt keine arglistige Täuschung (OLG Schleswig, WRP 2002, 123-127).
Verschulden bei Vertragsschluss
BGH, Urt. v. 8.5.2014, I ZR 210/12, Tz. 48 – fishtailparka
Aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB kann aufgrund Verschuldens bei Vertragsschluss ein Anspruch des Schuldners ergeben, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten des Gläubigers gestanden hätte.
Allerdings reicht es für die Annahme eines Verschuldnes bei Vertragsschluss bei weitem nicht aus, dass der Abmahnende Auffassungen vertritt, die sich bei einer gerichtlichen Überprüfung nicht bestätigen würden.
OLG Frankfurt, Urt. v. 4.10.2012, 6 U 217/11, Tz. 31 f
Die Beklagten können nicht die Rückgängigmachung des für sie nachteiligen Vertrags gemäß den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen.
Ein solcher Anspruch kann zwar unter Umständen in Betracht kommen, wenn sich der Schuldner aufgrund einer fahrlässig falschen Darstellung des Gläubigers zur Unterlassung verpflichtet hat (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.165). Er setzt jedoch voraus, dass ein Beteiligter nach Einleitung von Vertragsverhandlungen oder nach Begründung eines ähnlichen konkreten Verhältnisses Sorgfaltspflichten gegenüber einem anderen Beteiligten schuldhaft verletzt hat, die sich aus dem durch die Einleitung von Vertragsverhandlungen oder dergleichen begründeten besonderen Vertrauensverhältnis ergeben (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 213, Tz. 19). Insoweit ist allein eine objektiv unbegründete Abmahnung für sich noch nicht ausreichend. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, insbesondere wenn dem Schuldner, zu dessen allgemeinem Lebensrisiko die Konfrontation mit unberechtigten Ansprüchen gehört, alles an die Hand gegeben wird, was er benötigt, um sich durch eigene Erkundigungen – und diese obliegen ihm selbst – über die Rechtslage zu vergewissern, statt „blindlings“ den Aussagen des Gläubigers zu folgen (vgl. BGH, NJW 1995, 715; OLG Hamm, MMR 2012, 538, Tz. 51 f.; OLG Köln, GRUR 2001, 525, Tz. 89).
OLG Stuttgart, Urt. v. 11.6.2015, 2 U 136/14, Tz. 49
Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB) wegen Verschuldens bei Vertragsschluss setzt voraus, dass ein Beteiligter nach Einleitung von Vertragsverhandlungen oder nach Begründung eines ähnlichen konkreten Verhältnisses Sorgfaltspflichten gegenüber einem anderen Beteiligten schuldhaft verletzt hat, die sich aus dem durch die Einleitung von Vertragsverhandlungen oder dergleichen begründeten besonderen Vertrauensverhältnis ergeben. Insoweit ist allein eine objektiv unbegründete Abmahnung für sich noch nicht ausreichend. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, insbesondere wenn dem Schuldner, zu dessen allgemeinem Lebensrisiko die Konfrontation mit unberechtigten Ansprüchen gehört, alles an die Hand gegeben wird, was er benötigt, um sich durch eigene Erkundigungen - und diese obliegen ihm selbst - über die Rechtslage zu vergewissern, statt blindlings den Aussagen zu folgen. Denn andernfalls würde sich jeder Schuldner, der sich im Hinblick auf eine Forderung einer Gläubigerin, die auch nur fahrlässig nicht erkannt hat, dass ihre Anspruchsberühmung objektiv unberechtigt ist, vertraglich bindet, vom Vertrag einfach wieder lossagen können. Allein die objektive Rechtslage würde über den Fortbestand des Vertrages entscheiden. Rechtlich nachteilige Verträge hätten letztlich keinen Bestand. Dies ist unvereinbar mit dem Selbstverantwortungspostulat an Wirtschaftsbeteiligte im Rahmen der freien Marktwirtschaft.
LG Ulm, Urt. v. 29.9.2014, 10 O 70/14 KfH; I.4
Ein Anspruch auf Rückgängigmachung des nachteiligen Vertrages gemäß den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss kann unter Umständen in Betracht kommen, wenn sich der Schuldner aufgrund einer fahrlässig falschen Darstellung des Gläubigers zur Unterlassung verpflichtet hat (Bornkamm, in Köhler, § 12 Rn. 1.165; OLG Stuttgart, WM 1993, 2185; OLG Bremen, Urt. v. 19.8.1993, 2 U 54/93, BGH GRUR 2010, 946, 947). Er setzt jedoch voraus, dass ein Beteiligter nach Einleitung von Vertragsverhandlungen oder nach Begründung eines ähnlichen konkreten Verhältnisses Sorgfaltspflichten gegenüber einem anderen Beteiligten schuldhaft verletzt hat, die sich aus dem durch die Einleitung von Vertragsverhandlungen oder dergleichen begründeten besonderen Vertrauensverhältnisses ergeben. Insoweit ist allein eine objektiv unbegründete Abmahnung für sich noch nicht ausreichend. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, insbesondere wenn dem Schuldner, zu dessen allgemeinem Lebensrisiko die Konfrontation mit unberechtigten Ansprüchen gehört, alles an die Hand gegeben wird, was er benötigt, um sich durch eigene Erkundigungen - und diese obliegen ihm selbst - über die Rechtslage zu vergewissern, statt blindlings den Aussagen des Gläubigers zu folgen (BGH NJW 1995, 715; OLG Hamm, MMR 2012, 538; OLG Köln, GRUR 2001, 525; Rieble, a.a.O.).
Zum Gegenstand einer Abmahnung gehört gerade, dass der Abmahnende das aus seiner Sicht wettbewerbswidrige Verhalten darstellt und als wettbewerbswidrig behauptet. Wer abgemahnt wird, muss sich selbst über die UWG-Rechtslage vergewissern. Wer - zudem als Kaufmann - vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung eingeht, kann daher nicht ohne weiteres den Abmahnenden für seine eigene Entscheidung verantwortlich machen.
Die Grundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung sind nicht anwendbar.
BGH, Urt. v. 8.5.2014, I ZR 210/12, Tz. 51 – fishtailparka
Durch den Unterlassungsvertrag erwirbt der Gläubiger einen eigenständigen Anspruch auf Unterlassung, der grundsätzlich unabhängig vom Bestehen eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist. Mit dem Unterlassungsvertrag soll gerade der Streit darüber ausgeräumt werden, ob tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Der sich unterwerfende Schuldner verzichtet auf eine gerichtliche Klärung dieser Frage.
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Die Anforderungen an einen Wegfall der Geschäftsgrundlage sind strenger als an eine außerordentliche Kündigung. Wo die Voraussetzungen an eine außerordentliche Kündigung nicht vorliegen, kommt die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage deshalb in aller Regel nicht in Betracht.
BGH, Urt. v. 8.5.2014, I ZR 210/12, Tz. 23, 27 – fishtailparka
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheiden sich die Kündigung aus wichtigem Grund und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Anwendungsbereich und im Zumutbarkeitsmaßstab. Während die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach § 314 BGB ein vertragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung darstellt, handelt es sich bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss. An die Vertragsauflösung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind daher strengere Anforderungen zu stellen als an die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (vgl. BGH, Urt. v 26.9.1996, I ZR 265/95, - Altunterwerfung I).
Änderungen in der rechtlichen Beurteilung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs, der dem Unterlassungsvertrag zugrunde liegt, die für eine außerordentliche Kündigung nicht ausreichen, sind regelmäßig nicht geeignet, einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu begründen oder die Geltendmachung des vertraglichen Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen.
OLG Hamm, Urt. v. 13.12.2012, 4 U 107/12, Tz. 63 ff
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage bedeutet eine Durchbrechung des pacta sunt servanda-Grundsatzes und ist aufgrund dessen an strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine damit begründete Loslösung oder Änderung bestehender Vertragsbeziehungen kommt nur in Betracht, um untragbare mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbare Folgen zu vermeiden (BGHZ 133, 316 - Altunterwerfung I; BGH GRUR 2010, 946). Die Auflösung eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bietet eine außerhalb des Vertrages liegende, von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, sich von den vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu lösen (BGH GRUR 1997, 386 - Altunterwerfung II; BGH GRUR 2010, 946). ...
Da die Beklagte in ihrer Abmahnung … angekündigt hatte, für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe der Unterlassungserklärung ihre Ansprüche mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin zwecks Vermeidung eines Rechtsstreits unterworfen hat. In einem solchen Fall ist in der Regel anzunehmen, dass derjenige, der sich unterwirft, es für möglich hält, einen bei Ablehnung der Unterwerfung geführten Rechtsstreit zu verlieren. Geschäftsgrundlage ist damit die gemeinsame - nicht zum Vertragsbestandteil erhobenen - Vorstellung der Parteien, dass die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung zumindest möglich und dass ihre Vorstellung von der Wettbewerbswidrigkeit nicht offensichtlich falsch ist.
Die Geschäftsgrundlage einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt allenfalls dann, wenn nachträglich zugunsten des Verpflichteten eine Änderung entweder der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt.
Ein besonderer Ausnahmefall ist auch nicht darin zu sehen, dass es einige Konkurrenten der Parteien gibt, die ebenfalls den Begriff "Krimi-Dinner" für die Bezeichnung ihrer Veranstaltungen nutzen und scheinbar (noch) nicht abgemahnt worden sind. Das wäre nur dann der Fall, wenn dies zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Folgen führen würde.
LG Ulm, Urt. v. 29.9.2014, 10 O 70/14 KfH; I.3
Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann nicht dazu benutzt werden, von einer Unterwerfung wieder loszukommen, die man inzwischen aufgrund besserer Rechtskenntnisse bereut eingegangen zu sein (OLG Hamm, Urt. v. 23.5.1995, 4 U 25/95; OLG Schleswig, WRP 2002, 123-127).
Rechtsmissbrauch
Zur rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung einer Vertragsstrafe und zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung, die auf einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung beruht, siehe hier.
Wenn eine Unterlassungserklärung auf einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung beruht, kann der daraus resultierende Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grunde gekündigt werden.
BGH, Urt. v. 14..2.2019, I ZR 6/17, Tz. 11 f - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung
Dauerschuldverhältnisse - und dazu zählen auch Unterlassungsvereinbarungen - kann nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen kann.
S.a. ebd. Tz. 15; Bestätigung von KG, Urt. v. 9.12.2016, 5 U 163/15, 5 W 27/16, Tz. 77; ebenso OLG Köln, Urt. v. 9.12.2022, 6 U 46/22, II.2.e.cc
BGH, Urt. v. 14.2.2019, I ZR 6/17, Tz. 31 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung
Nach § 314 Abs. 3 BGB kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Diese Frist ist bei einem Zeitraum von weniger als zwei Monaten zwischen Kenntnisnahme von den Kündigungsgründen und dem Zugang der Kündigungserklärung nicht überschritten.