Wer eine unlautere geschäftliche Handlung vornimmt, ist nur verpflichtet, denjenigen Schaden zu ersetzen, der auf die geschäftliche Handlung zurückgeht. Das Verhalten muss für den Schaden dem Grunde und der Höhe nach kausal sein.
5. Vom Geschädigten selbst verursachter Schaden
Adäquate Kausalität
Der Handelnde ist nicht für jeden Schaden verantwortlich, den er verursacht hat. Seine Verantwortung setzt einerseits voraus, dass der Schaden ohne sein Verhalten nicht eingetreten wäre (conditio sine qua non). Seine Verantwortung ist gleichzeitig aber auf diejenigen Schadensfolgen begrenzt, mit denen er rechnen konnte (sog. adäquate Kausalität). Die Möglichkeit des Schadenseintritts darf nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen bzw. die unlautere geschäftliche Handlung muss die Möglichkeit eines Schadens der eingetretenen Art generell nicht unerheblich erhöht haben
BGH, Urt. v. 7.3.2001, X ZR 160/99, 3.a
Der Schädiger hat grundsätzlich alle Vermögenseinbußen zu ersetzen, die adäquat kausale Folge der Schlechterfüllung des abgeschlossenen Vertrages sind, wobei das Adäquanzprinzip eine Schadenszurechnung nur ausschließt, soweit der Schadenseintritt außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt.
BGH, Urt. v. 11. 1. 2005, X ZR 163/02 (2.b)
Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen. Adäquanz kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt. Mit diesem Inhalt wirkt die Adäquanzlehre nur als recht grober Filter zur Beschränkung der Zurechenbarkeit.
Es kommt in der Rechtsprechung deshalb äußerst selten zu der Annahme, dass ein bestimmter Schaden nicht zu erstatten ist, weil mit ihm unter keinen Umständen zu rechnen war.
Beim Nachweis der Kausalität kommen dem in seinem Recht Verletzten § 252 BGB und § 287 ZPO entgegen.
Schutzzweck der Norm
Eine Schadenersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist. Die Zurechnung wird durch den Schutzzweck der Norm begrenzt. Schäden die außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegen, müssen nicht erstattet werden.
BGH, Urt. v. 11. 1. 2005, X ZR 163/02, 2.c
Diese Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert eine wertende Betrachtung.
In der Sache läuft die Begrenzung der Schadenersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm darauf hinaus, dass gefragt werden muss, ob die verletzte Norm u.a. den Sinn und Zweck hat, den konkret eingetretenen Schaden zu verhindern. Es reicht bei der Schadenersatzbestimmung in § 9 UWG für eine Zurechnung zum Schaden verursachten Ereignis allerdings aus, dass die Verhinderung des Schadens nicht außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt. Es muss sich nicht um den Schutzzweck an sich handeln.
BGH, Urt. v. 10.12.2009, I ZR 189/07, Tz. 25 – Golley Telly
Entscheidend ist insoweit, dass der Schaden nicht außerhalb des Schutzzwecks der Anspruchsnorm des § 9 UWG liegt. Diese Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob der vom Wettbewerber begangene Wettbewerbsverstoß allein die Interessen der Mitbewerber, deren Interessen und zugleich die Interessen der Verbraucher oder aber allein die Interessen der Verbraucher beeinträchtigt. Dementsprechend kann auch ein Mitbewerber von demjenigen, der sich durch die Verletzung einer ausschließlich dem Schutz der Verbraucher dienenden Marktverhaltensregelung einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft hat, gemäß § 9 UWG den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
Beweiserleichterungen
BGH v. 22.4.1993, I ZR 52/91, II.2.b – Kollektion ‚Holiday‘
§ 252 BGB und § 287 ZPO dienen dazu, dem Geschädigten den Schadensnachweis zu erleichtern. Statt der sonst für die Überzeugungsbildung des Gerichts erforderlichen Gewissheit vom Vorhandensein bestimmter Tatumstände zur Begründung des Ursachenzusammenhangs zwischen schädigender Handlung und Schadenseintritt genügt die bloße Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs. Nach § 252 Satz 2 BGB ist nicht nur der Gewinn als entgangen zu ersetzen, der allgemein nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingetreten wäre, sondern auch derjenige, welcher nach den besonderen Umständen des Falls mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Ursachenmehrheit
Es kann durchaus vorkommen, dass ein Schaden durch mehrere Ursachen entstanden ist, die nicht alle von derselben Person gesetzt wurden. Die Zurechnung eines Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass zu dem Schaden auch andere Ursachen beigetragen haben.
Verantwortlich ist nach § 840 BGB jeder, der den Schaden mit verursacht hat. Haben mehrere nebeneinander oder unabhängig voneinander einer Person ein Schaden zugefügt, müssen sie sich untereinander darüber auseinandersetzen, wer im Innenverhältnis zwischen ihnen welchen Teil des Schadens tragen muss. Sie können dieses Problem nicht auf den Geschädigten abwälzen und einen Streit darüber nicht auf dem Rücken des Geschädigten austragen.
Ergänzend ist § 830 BGB zu beachten:
„(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.“
Vom Geschädigten selbst verursachter Schaden
BGH v. 23.11.2006, I ZR 276/03, Ls. – Abmahnaktion
Auch im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verletzte Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der durch eine auf einer eigenen Willensentscheidung beruhenden Handlung des Verletzten entstanden ist, wenn diese Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten des anderen herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt. Unter diesen Voraussetzungen ist auch derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der schuldhaft den unrichtigen Anschein eines von einem Dritten begangenen Wettbewerbsverstoßes erweckt.
BGH v. 23.11.2006, I ZR 276/03, Tz. 23 – Abmahnaktion
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verletzter denjenigen Schaden, der ihm durch eine Handlung entstanden ist, die auf einer von ihm selbst getroffenen Willensentscheidung beruht, dann ersetzt verlangen, wenn die Handlung durch ein rechtswidriges Verhalten eines anderen her-ausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt. Bei Aufwendungen kommt eine Ersatzpflicht dann in Betracht, wenn ein wirtschaftlich denkender Mensch sie für notwendig erachten durfte, um einen konkret drohenden Schadenseintritt zu verhüten.