Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

3. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs

Der Schadensersatzanspruch setzt in der Regel voraus,

  • dass jemand eine vertrags- oder rechtswidrige Handlung vorgenommen hat,

  • dass diese rechtswidrige Handlung schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und

  • dass dadurch einem anderen einen Schaden zugefügt wurde,

  • dass dieser Schaden in den Rahmen des Schutzzwecks der verletzten Verpflichtung (Schutzzweck der Norm) fällt.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, besteht für jeden Geschädigten ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Daneben kann in Einzelfällen ein Schadenersatzanspruch auch bestehen, wenn der Schuldner bspw. entweder vertraglich eine Garantie dafür übernommen hat, dass etwas geschieht oder nicht geschieht, oder ein gesetzlicher Gefährdungstatbestand vorliegt (z.B. zulasten des Halters eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die mit diesem Kraftfahrzeugs verursacht wurden; § 7 StVG).

Es wird zwischen dem Schadenersatzanspruch dem Grunde nach und dem Schadenersatzanspruch der Höhe nach unterschieden. Beim Schadenersatzanspruch dem Grunde nach geht es um die Frage, ob überhaupt eine Schadenersatzanspruch besteht. Für die Annahme eines Schadenersatzanspruchs dem Grunde nach reicht es im Wettbewerbsrecht aus, dass eine gewisse, mindestens geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Schaden entstanden ist. Diese Hürde wird in den meisten Fällen unlauteren Verhaltens übersprungen. Nur wenn zweifelhaft ist, dass ein Schaden entstanden sein könnte, muss der Anspruchsteller dazu näheres vortragen.

Beim Schadenersatzanspruch der Höhe nach stellt sich die weitergehende Frage, wie hoch denn der Schaden ist, der ersetzt werden muss. Um diese Frage klären zu können, steht dem Gläubiger im Wettbewerbsrecht meist ein Anspruch auf Auskunft gegen den Schuldner zu, mit dem Umfang und Ausmaß des wettbewerbswidrigen Verhaltens geklärt werden sollen. 

Wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung können den Täter und seine Gehilfen zum Schadenersatz verpflichten. Wann eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, ergibt sich aus den Erörterungen zu den einzelnen Verbotstatbeständen der §§ 3-7 UWG.

Während der (im Wettbewerbsrecht im Mittelpunkt stehende) Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetzt, also auch besteht, wenn der Unternehmer gar nicht wusste, dass er etwas Verbotenes tut, setzt der Schadenersatzanspruch auch im Wettbewerbsrecht ein Verschulden voraus. Der Unternehmer hätte wissen müssen, dass das, was er getan hat, verboten ist. Es reicht aber auch einfache Fahrlässigkeit aus. Die ist meist schon gegeben, wenn der Unternehmer sich keinen Rechtsrat bei einer Rechtskundigen Person einholt. Näheres dazu im Kapitel zum Verschulden.

Doch auch trotz des Auskunftsanspruchs steht der Schadenersatzanspruch im Wettbewerbsrecht in vielen Fällen nur auf dem Papier. Denn dieser Schadenersatzanspruch besteht in der Regel aus dem Gewinn, denn der Konkurrent nicht erzielt hat, weil der Mitbewerber sich unlauter verhalten hat. Es ist nur sehr schwierig, einen solchen entgangenen Gewinn zu ermitteln, auch wenn die Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sind, ihn zu schätzen.