Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

d) Verbände

OLG Köln, Beschl. v. 25.8.2021, 6 U 67/21, Tz. 3

Grundsätzlich ist es Sache des Beklagten/Antragsgegners, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten. Dies gilt auch für das Vorgehen eines Verbandes, zumal für ihn die Vermutung spricht, dass er seinen satzungsmäßigen Zwecken nachgeht. Ist allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so trifft den Verband eine zumindest sekundäre Darlegungslast.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es missbräuchlich ist, wenn ein Verband nur gegen Nicht-Mitglieder vorgeht und wettbewerbswidriges Verhalten der eigenen Mitglieder (systematisch) duldet, war lange Zeit umstritten. Der Streit drehte sich insbesondere um die Problematik, dass der Verband nur gegen Nicht-Mitglieder vorzugehen scheint und Wettbewerbsverstöße von Mitgliedern hinnimmt.

Mittlerweile konnte der BGH dazu Stellung nehmen:

BGH, Urt. v. 17.8.2011, I ZR 148/10, Tz. 19 ff – Glückspielverband

Einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Verband ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Die Entscheidung hierüber steht ebenso in seinem freien Ermessen, wie es dem einzelnen Gewerbetreibenden freisteht, ob und gegen welche Mitbewerber er Klage erheben will. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen.

Ebenso BGH, Urt. v. 26.1.2023, I ZR 111/22, Tz. 49 - Mitgliederstruktur; BGH, Urt. v. 5.10.2017, I ZR 172/16, Tz. 15 – Großhandelszuschläge; OLG Frankfurt, Urt. v. 4.2.2021, 6 U 269/19, II.2; OLG Hamm, Beschl. v. 2.3.2021, I-4 U 6/21; OLG Hamm, Urt. v. 23.3.2021, 4 U 130/20, Tz. 27; KG, Urt. v. 4.5.2021, 5 U 126/19, Tz. 53OLG Stuttgart, Urt. v. 4.11.2021, 2 U 49/21, Tz. 34 – Collagen Youth Drink

BGH, Urt. v. 26.1.2023, I ZR 111/22, Tz. 50 - Mitgliederstruktur

Allerdings kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet. Zwar gibt es grundsätzlich keine Obliegenheit eines Verbands, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich außenstehende Dritte berufen könnten. Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt.

BGH, Urt. v. 7.3.2024, I ZR 83/23, Tz. 35 – Vielfachabmahner II

Ein weiterer Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Abmahnverhalten kann darin zu sehen sein, dass der Kläger Nichtmitglieder systematisch anders behandelt als Mitglieder (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2019, I ZR 21/19, Tz. 58 - Culatello di Parma, mwN).

BGH, Urt. v. 17.8.2011, I ZR 148/10, Tz. 20 ff – Glückspielverband

Besondere Umstände, insbesondere sachfremde Erwägungen, können im Einzelfall eine andere Beurteilung nahelegen.

Der Senat hat in der Vergangenheit entschieden, dass es selbst bei identischer Werbung noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH, GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Verband, der auch eindeutige Wettbewerbsverstöße der eigenen Mitglieder nicht verfolgt, stets rechtsmissbräuchlich handelt.

Allerdings kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet. Zwar gibt es grundsätzlich keine Obliegenheit eines Verbands, gegen eigene Mitglieder vorzugehen, auf die sich außenstehende Dritte berufen könnten. Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt.

Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls, ob das dauerhaft selektive Vorgehen eines Verbands ausschließlich gegen Nichtmitglieder als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dabei lassen sich allerdings bestimmte Fallgruppen bilden. So ist es insbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.

Andererseits kann sich eine dauerhafte Beschränkung der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf Nichtmitglieder für einen Verband aus der Natur der Sache ergeben, wenn sie schon aus seinem - rechtlich unbedenklichen - Verbandszweck folgt. In einem solchen Fall ist ein Rechtsmissbrauch zu verneinen. Unbedenklich wäre es beispielsweise, wenn der satzungsgemäße Zweck eines Verbandes mittelständischer Unternehmen des Hotel- und Gaststättengewerbes auf die Abwehr unlauteren Wettbewerbs durch Großbetriebe dieser Branche gerichtet wäre oder wenn ein Verband forschender Pharmaunternehmen sich seinem Satzungszweck entsprechend gegen unlautere Praktiken der Generikahersteller wendete.

Mit der Entscheidung wurde das Urteil OLG Hamm, Urt. v. 13.7.2010, I-4 U 21/10 aufgehoben.

Wie BGH auch: OLG München, Urt. v. 15.5.2014, 6 U 3188/13, II.1.c; OLG Rostock, Beschl. v. 17.11.2020, 2 U 16/19, Tz. 2 (Rechtsmissbrauch angenommen); OLG Hamm, Beschl. v. 2.3.2021, I-4 U 6/21; OLG Hamm, Urt. v. 23.3.2021, 4 U 130/20, Tz. 19; KG, Urt. v. 4.5.2021, 5 U 126/19, Tz. 56; OLG Frankfurt, Urt. v. 9.6.2022, 6 U 134/21, II.1.b.aa

OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.10.2013, 6 U 85/12 (= MD 2013, 1033)

Ein Verband ist nicht gehindert, eine Rechtsfrage zunächst in einem Verfahren gegen ein Nichtmitglied klären zu lassen und nicht auch gegen ein eigenes Mitglied vorzugehen. Ob es rechtsmissbräuchlich wäre, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig geduldet, ist eine Frage der Gesamtumstände des Einzelfalls.

OLG Hamm, Urt. v. 13.3.2014, Tz. 136, 4 U 121/13

Es ist prinzipiell nicht missbräuchlich, wenn ein anspruchsberechtigter Verband nur gegen einen von mehreren Verletzern vorgeht. Denn es steht dem Verletzer sodann frei, seinerseits gegen die anderen Verletzer vorzugehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verband, der eine Rechtsfrage höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht auch gegen ein eigenes Mitglied vorgeht. Etwas anderes gilt nur in solchen Fällen, in denen der Verband mit seiner Vorgehensweise überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 4.21 mwN).

OLG Brandenburg, Urt. v. 28.4.2015, 6 U 6/14, Tz. 57

Dass der Verfügungskläger im Wesentlichen mit einer bestimmten Anwaltskanzlei zusammenarbeitet, begründet im konkreten Fall die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht. ... Es besteht ... ein anerkennenswerter, sachlicher Grund zur Einschaltung einer gerichtsbekannt erfahrenen, spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, wobei es dann keine entscheidende Rolle spielt, ob die entsprechenden Rechtsanwälte eine entsprechende Fachanwaltsbezeichnung erworben haben. Selbst wenn in einem Kalenderjahr erhebliche Gebührenansprüche für die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers erwachsen, ist wegen des gerichtsbekannt breit gefächerten Tätigkeitsspektrums des Verfügungsklägers nicht glaubhaft gemacht, dass dessen Tätigkeit nur dazu dient, für die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers Einnahmen zu erzielen.

OLG Hamburg, Urt. v. 5.7.2012, 3 U 65/10, II.3.f – 40 #1 Hits THE SIXTIES

Der Umstand, dass der Kläger bei einer Ausstattung, die Zweifel an seiner Klagebefugnis nicht aufkommen lässt, ihren auf dem Gebiet des ...marktes erfahrenen Prozessbevollmächtigten mit der Ermittlung von Rechtsverstößen sowie der anschließenden Abmahnung solcher Verstöße beauftragt, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Selbst dann, wenn die Geschäftsführung eines Wettbewerbsvereins gänzlich durch ein Anwaltsbüro gegen Entgelt erbracht wird, kann bei ansonsten  ausreichender finanzieller Ausstattung des Vereins nicht schon von Rechtsmissbrauch gesprochen werden (BGH GRUR 1986, 676 – Bekleidungswerk).

OLG Brandenburg, Urt. v. 11.12.2012, 6 U 27/10, Tz. 35

Das Klagebegehren eines Verbandes kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Verband mit der Klage keine eigenen, sondern ausschließlich oder vorwiegend fremde Interessen verfolgt. Für einen Verband spricht allerdings die Vermutung, dass er seinen eigenen, satzungsgemäßen Zwecken nachgeht; deshalb obliegt es demjenigen, der von einem Verband in Anspruch genommen wird, diese Vermutung dadurch zu erschüttern, dass er Umstände darlegt und beweist, die für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sprechen. ... Allein der Umstand, dass ein Verband von einem Dritten zur Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes veranlasst wird, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine missbräuchliche Rechtsausübung ist erst dann gegeben, wenn weitere Umstände hinzukommen, die dafür sprechen, dass die Rechtsverfolgung nicht im Verbandsinteresse, sondern im Fremdinteresse liegt (vgl. BGH, GRUR 2010, 178 (s.o.)).

OLG Celle, Urt. v. 22.10.2015, 13 U 123/14, B.I.4

Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen darf nicht lediglich Vorwand sein, um sich selbst, Mitarbeitern oder Anwälten Einnahmen zu verschaffen. Entscheidend ist, ob die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dem Vereinszweck der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dienlich und diesem untergeordnet ist, oder ob sie so bestimmend in den Vordergrund tritt, dass der angebliche Vereinszweck als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmenerzielung angesehen werden muss. Gegen Letzteres spricht, wenn der klagende Verband seine Tätigkeit nicht auf Abmahnungen und die Verfolgung von eigenen Vertragsstrafeansprüchen beschränkt, sondern Verstöße in nicht unbeträchtlichem Umfang auch durch Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und, soweit erforderlich, im Klagewege, auch durch mehrere Instanzen, verfolgt (BGH, Urt. v. 5.10.1989, I ZR 56/89, Tz. 38 ff.).

OLG Schleswig, Urt. v. 13.12.2018, 6 U 24/17, Tz. 21

Sachfremde Motive ergeben sich nicht aus der von dem Beklagten behaupteten angeblichen Hoffnung einiger Unternehmen, künftig keinen Ärger mehr mit dem Kläger haben zu müssen, wenn sie ihm beiträten. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Reisebüro X GmbH erst Mitglied des Klägers geworden ist, nachdem eine Abmahnung erfolgt war, doch kann aus der angeblichen Aussage des Geschäftsführers der Reisebüro X GmbH, das Unternehmen sei dem Kläger beigetreten, „um künftig [vor dem Kläger] Ruhe haben zu wollen“ (GA I 97 und GA II 212 f), nicht auf sachfremden Motive des Klägers geschlossen werden.

OLG München, Urt. v. 31.1.2019, 29 U 1385/18 (MD 2019, 486)

Eine ausgeprägte Abmahntätigkeit eines Wettbewerbsverbandes ist nicht überraschend, sondern entspricht der tatsächlichen Wahrnehmung seines Satzungszwecks. Viele Wettbewerbsverstöße ermächtigen zu einer entsprechend hohen Zahl von Abmahnungen. Dies für sich genommen genügt nicht, um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen.

Zum Verhältnis von Klagebefugnis und Rechtsmissbrauch bei qualifizierten Einrichtungen siehe hier.

BGH, Urt. v. 4. Juli 2019, I ZR 149/18, Tz. 44 f - Umwelthilfe

Überschüsse aus der Marktverfolgungstätigkeit der Umwelthilfe und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen. ...

Solange nicht weitere Umstände hinzutreten, können deshalb allein die Zahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie damit erzielte Überschüsse den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Sonst wäre die Klägerin gezwungen, ihre Marktüberwachung nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald sie ihre darauf entfallenen Kosten gedeckt hätte. Das wäre mit dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG nicht vereinbar.

BGH, Urt. v. 4. Juli 2019, I ZR 149/18, Tz. 46 - Umwelthilfe

Die Personalkosten eines Verbraucherverbands können nur dann als ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG gewertet werden, wenn ihre Höhe den konkreten Verdacht rechtfertigt, der eigentliche Zweck des Vereins liege nicht in der Verfolgung von Verbraucherinteressen, sondern in der Generierung von Einnahmen für (überhöhte) Personalkosten (vgl. zur Einnahmenerzielung generell BGH, GRUR 1990, 282, 285 [juris Rn. 39] - Wettbewerbsverein IV). Dafür kommt es nicht auf die absolute Höhe der Personalkosten an, sondern auf deren Verhältnis zu den Aufwendungen für satzungsgemäße Zwecke im Übrigen.