Der Rechtsmissbrauchstatbestand hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Ein Grund dafür ist sicherlich das Internet, in dem sich unlautere geschäftliche Handlungen von jedermann ohne größere Mühen aufspüren lassen. Ein anderer Grund ist die erhebliche Regelungsdichte für Unternehmer, gerade wenn sie ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet anbieten (Anbieterkennzeichnung, Widerrufsrecht etc.). Gerade kleine Unternehmer tappen immer wieder in juristische Fallstricke, die Wettbewerber zum Anlass für eine Abmahnung nehmen. Es kommt auch sicherlich gelegentlich, vielleicht auch gar nicht selten vor, dass Unternehmer und Rechtsanwälte bei Abmahnungen in einer Weise miteinander kooperieren, die weniger dem Interesse des Marktes an einem fairen Wettbewerb dient, sondern dem eigenen Interesse an Einnahmen.
Diese Situation hat dazu geführt, dass die Gerichte eine Reihe von typischen Fallkonstellationen herausgearbeitet haben, in denen sie von einem Rechtsmissbrauch ausgehen.
Allerdings ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Was im Zuständigkeitsbereich eines Oberlandesgerichts bereits rechtsmissbräuchlich ist, mag im Zuständigkeitsbereich eines anderen OLG noch zulässig sein.