Rechtsnachfolge bedeutet, dass Rechte und Pflichten einer Person auf eine andere Person übergehen. Eine Rechtsnachfolge ist in verschiedenen Konstellationen möglich, z.B.:
- in Form der Erbschaft
- bei der Verschmelzung von zwei Unternehmen oder Anwachsung
- bei der Ausgliederung eines Unternehmensteils
Erbschaft
BGH, Urt. v. 16. 3. 2006, I ZR 92/03 - Flüssiggastank
Die Wiederholungsgefahr, die in der Person des Erblassers auf Grund einer in der Vergangenheit von ihm begangenen Verletzungshandlung begründet worden ist, setzt sich nicht in der Person des Erben fort, der das Geschäft des Erblassers weiterführt.
Ausgliederung
OLG Hamburg, Urt. v. 09.09.2010, 3 U 58/09
Bei der Ausgliederung geht mit dem abgespaltenen Unternehmensteil ein aus dessen Geschäftstätigkeit herrührender wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch des übertragenden Rechtsträgers nach der Vorschrift über die Wirkung der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über. Dieser Übergang hat zur Folge, dass der übertragende Rechtsträger den von ihm betriebenen Aktivprozess als gesetzlicher Prozessstandschafter des übernehmenden Rechtsträgers gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO fortführen kann. Hinsichtlich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere der Stellung als Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts – ist für die Zeit vor der Ausgliederung auf
Verschmelzung/Anwachsung
BGH, Urt. v. 26.4.2007, I ZR 34/05 - Schuldnachfolge
Wettbewerbswidrige Handlungen, die Mitarbeiter oder Beauftragte in einem Betrieb begangen haben, bevor dessen Rechtsträger gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen worden ist, begründen auch dann, wenn der Betrieb fortgeführt wird, bei dem übernehmenden Rechtsträger keine Wiederholungsgefahr. Auch eine Erstbegehungsgefahr kann in einem solchen Fall bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht allein wegen der Rechtsnachfolge und der Fortführung des Betriebs angenommen werden.
Ebenso für Markenrechtsverletzungen BGH, Urt. v. 3.4.2008, I ZR 49/05 - Schuhpark und für Unterlassungsansprüche aus dem UKlaG BGH, Urt. v. 6.12.2012, III ZR 173/12.
BGH, Urt. v. 7. März 2019, I ZR 184/17, Tz. 36 f, 39 - Energieeffizienzklasse III
Das Vermögen der ursprünglichen Beklagten ist im Wege der Anwachsung von der Beklagten übernommen worden. Nach dem Ausscheiden der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen hat die Beklagte als einzige Kommanditistin das Vermögen der ursprünglichen Beklagten mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation im Wege der Anwachsung übernommen. Die ursprüngliche Beklagte ist erloschen.
Durch dieses Ereignis ist die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch entfallen.
... Wie bei Fällen, in denen Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft Wettbewerbsverstöße begangen haben, wird auch bei einem Rechtsträger, der im Wege der Anwachsung Gesamtrechtsnachfolger einer Gesellschaft wird, deren Organe oder Mitarbeiter Wettbewerbsverstöße begangen haben, eine Wiederholungsgefahr oder eine Erstbegehungsgefahr nicht begründet.
Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 28.1.2021, 6 U 181/19, II.1
OLG Frankfurt, Urt. v. 28.1.2021, 6 U 181/19, II.1
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob den neuen Unternehmensinhaber eine originäre Haftung aus § 8 Abs. 2 UWG im Hinblick auf die früher begangenen Wettbewerbsverstöße von Mitarbeitern oder Beauftragten treffen kann. Dann muss in der Person des Übernehmenden der Tatbestand dieser Norm erfüllt sein, was hier in Person der Geschäftsführerin der Fall ist. Für den Unterlassungsanspruch genügt es aber nicht, dass es früher im Unternehmen von Mitarbeitern oder Beauftragten zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist und in ihrer Person noch Wiederholungsgefahr besteht. Vielmehr muss, soweit es die Haftung des neuen Unternehmensinhabers aus § 8 Abs. 2 UWG (oder § 31 BGB analog) angeht, in der Person der betreffenden Mitarbeiter oder Beauftragten eine Erstbegehungsgefahr bestehen. Die bloße Tatsache des Unternehmensübergangs und der Fortführung des Betriebes selbst mit identischem Personal reicht dafür nicht aus (BGH NJW 2013, 593 Rn 15; BGH NJW 2008, 301 Rn 15 und NJW-RR 2009, 536 Rn 39 - Schuhpark; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn 2.53-2.53b; Teplitzky, Kap. 15 Rn 12).
Wiederum anders bei bloßen Formwechsel oder der Verschmelzung durch Aufnahme in den Unterlassungsschuldner:
OLG Köln, Urt. v. 29.4.2016, 6 U 91/13, Tz. 37
Der Formwechsel einer Gesellschaft nach §§ 190 ff. UmwG hat als solcher keine Auswirkungen auf das Fortbestehen einer in ihrer Person begründeten Wiederholungsgefahr, da er die Identität der Gesellschaft gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG unberührt lasse. Dasselbe gilt bei einer Verschmelzung durch Aufnahme nach §§ 2 Nr. 1, 4 ff. UmwG für das Fortbestehen einer in der Person des übernehmenden Rechtsträgers begründeten Wiederholungsgefahr. Dieser Rechtsträger besteht im Gegensatz zum übertragenden Rechtsträger, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers kraft Gesetzes erlösche, identisch fort.
Ein besonderes Problem entsteht, wenn ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und danach mit einem anderen Unternehmen, gegebenenfalls erst nach einer Auf- oder Abspaltung, verschmolzen wird. Dazu hat sich das OLG Karlsruhe eingehende Gedanken gemacht. Danach geht der vertragliche Unterlassungsanspruch auf den Rechtsnachfolger über. Sie lässt auch ihm gegenüber die Wiederholungsgefahr entfallen, wenn der Rechtsnachfolger sich auf die Unterlassungserklärung beruft.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.1.2014, 6 U 135/10, Tz. 66f, 69ff
Der Übergang der Verpflichtung aus einer wettbewerblichen Vertragsstrafevereinbarung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist grundsätzlich geeignet, die nach einem begangenem Wettbewerbsverstoß zu vermutende Begehungsgefahr auch im Verhältnis zu dem Rechtsnachfolger des Unterlassungsschuldners entfallen zu lassen. Es kann insoweit nichts anderes gelten als in dem Fall, in dem der Schuldner aufgrund eines rechtskräftigen Urteils in der Hauptsache zur Unterlassung verpflichtet ist. Dieses lässt nämlich die Wiederholungsgefahr sogar im Verhältnis zu einem Dritten in der Regel entfallen. Dies wird damit begründet, dass der Schuldner das Urteil ebenso ernst nehmen und sein künftiges Verhalten bestimmend erachten wird wie die eigene vertragliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung. Eine andere Beurteilung kann allerdings im Einzelfall angebracht sein, wenn der Vollstreckungsgläubiger an der Durchsetzung des Titels nicht interessiert ist oder wenn das Verhalten des Schuldners Zweifel daran aufkommen lässt, dass er dem ergangenen Urteil eine den Streit regelnde Wirkung beimisst (BGH, Urt. v. 19.12.2002, I ZR 160/00 - Begrenzte Preissenkung).
Wie bei jedem Vertragsstrafeversprechen kommt es dabei auch im Falle der Rechtsnachfolge entscheidend darauf an, dass die versprochene Verpflichtung geeignet erscheint, den Rechtsnachfolger wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten. Denn die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (für das Wettbewerbsrecht: BGH, Urt. v. 26.4.2007, I ZR 34/05, Tz. 11, 14 - Schuldnachfolge; BGH, Urt. v. 18.3.2010, I ZR 158/07, Tz. 40 - Modulgerüst II). Ob dies der Fall ist, muss in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe geprüft werden. Da der Rechtsnachfolger selbst keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sondern der Übergang des Vertragsstrafeversprechens aufgrund der Rechtsnachfolge eintritt, wird man darüber hinaus - wie bei einem von einem Dritten erwirkten Unterlassungstitel (vgl. BGH, GRUR 2003, 450, 451 - Begrenzte Preissenkung) verlangen müssen, dass der Rechtsnachfolger sich auf den Rechtsübergang beruft und dadurch zu erkennen gibt, dass das Vertragsstrafeversprechen auch diesen Streit regelt. ...
Von der Rechtsnachfolge nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG bleiben zwar höchstpersönliche Rechte und Pflichten ausgenommen (BT-Drucks. 16/2912, 19). Solche erlöschen im Falle der Aufspaltung, während bei der Abspaltung und der hier vorliegenden Ausgliederung das Recht beim übertragenden Rechtsträger verbleibt (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG § 131 Rn. 33). Für gesetzliche Unterlassungsansprüche ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht auf den aufnehmenden Rechtsträger übergehen. Denn die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist (für das Wettbewerbsrecht: BGH, Urt. v. 26.4.2007, I ZR 34/05, Tz. 11, 14 - Schuldnachfolge; BGH, Urt. v. 18.3.2010, I ZR 158/07, Tz. 40 - Modulgerüst II). Nach der im Wettbewerbsrecht vorherrschenden Meinung wird dagegen für den Fall des § 25 HGB angenommen, dass die infolge eines Wettbewerbsverstoßes vertraglich begründete Unterlassungsverpflichtung auch den Erwerber des Unternehmens trifft (BGH, GRUR 1996, 995 - Übergang des Vertragsstrafeversprechens; Bornkamm in Bornkamm/Köhler, UWG § 12 UWG Rn. 1.137). Gegen einen Übergang der vertraglichen Unterlassungspflicht im Unterschied zur gesetzlichen Unterlassungspflicht wird eingewandt, dass die durch Unterwerfung begründete vertragliche Unterlassungspflicht funktionell an die Stelle der gesetzlichen Unterlassungsverpflichtung trete. Für eine sozusagen prophylaktische Einbeziehung des Erwerbers in die vertragliche Unterlassungspflicht bestehe kein Anlass. Vielmehr sei auch die aus Anlass eines Wettbewerbsverstoßes übernommene vertragliche Verpflichtung als eine höchstpersönliche Verpflichtung anzusehen. Zum Ausdruck komme dies insbesondere auch bei der Frage, wie hoch die Vertragsstrafe festzulegen sei, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Es komme insoweit ganz auf die Umstände in der Person des Verletzers an (Köhler WRP 2000, 921, 926).
Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass die Übertragung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs nicht an dessen höchstpersönlicher Natur und dessen grundsätzlicher Unübertragbarkeit scheitert. Zwar wird zuweilen dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch eine höchstpersönliche Natur zugeschrieben (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 1.32). Wäre dies der Fall, müsste wegen des in der Regel identischen Inhalts der Unterlassungsverpflichtung auch der vertragliche Unterlassungsanspruch höchstpersönlicher Natur sein. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn das der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zugrunde liegende gesetzliche Verbot bezieht sich auf das Unternehmen als Einheit ohne Rücksicht auf dessen Inhaber (vgl. Dornis/Förster, GRUR 2006, 195, 200). Zwar handelt es sich demnach bei dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch um einen Anspruch, der - ebenso wie der vertragliche Unterlassungsanspruch - nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf das übernehmende Unternehmen übergehen kann. Jedoch entfällt mit dem Übergang des Anspruchs die Wiederholungsgefahr, so dass der ursprünglich bestehende gesetzliche Unterlassungsanspruch untergeht. Denn der gesetzliche Unterlassungsanspruch setzt tatbestandsmäßig die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr voraus. Dies unterscheidet den gesetzlichen Unterlassungsanspruch von dem vertraglichen Unterlassungsanspruch, welcher unabhängig vom Bestehen einer Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr besteht und in der Regel erst durch Kündigung des Unterwerfungsvertrages zum Wegfall gebracht werden kann (vgl. BGHZ 133, 316 sub II.4a).
Es stellt sich allerdings noch die weitere Frage, ob die übergegangene Unterlassungserklärung nur den übernommenen Teil des Unternehmens oder auch die Teile des Unternehmens bindet, die schon vor der Übernahme tätig waren.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.1.2014, 6 U 135/10, Tz. 71
Ob der vertragliche Unterlassungsanspruch gegenüber dem übernehmenden Unternehmen lediglich das Verbot solcher Handlungen umfasst, welche im übertragenen Geschäftsbetrieb vorgenommen werden, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Frage wird vor allem dann relevant, wenn nicht feststeht, ob der Geschäftsbetrieb als „lebender Organismus“ übernommen wurde. … Denn, wenn das Unternehmen als „lebender Organismus“ veräußert wird, verändert sich das Verletzungs- bzw. Bedrohungspotential in Bezug auf UWG- und Kennzeichenverstöße nicht. … Nach Auffassung des Senats umfasst ein Unterwerfungsvertrag, welcher im Wege der Universalsukzession auf einen Rechtsnachfolger übergegangen ist, auch das bisher vom Rechtsnachfolger geführte Unternehmen. Denn die Unterwerfungserklärung ist dahin auszulegen, dass der Versprechende das beanstandete Verhalten unterlässt und zwar unabhängig davon, welcher Geschäftsbereich betroffen ist. Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen (BGH, GRUR 2006, 878 Tz. 18 - Vertragsstrafeversprechen) Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133 , 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 1992, 61, 62 - Preisvergleichsliste; BGH, GRUR 2006, 878 Tz. 18 - Vertragsstrafeversprechen). Aus der Sicht des Schuldners soll eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungsverpflichtung sicherstellen, dass für von ihr erfasste Handlungen weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr besteht. Aus der Sicht des Gläubigers geht es in erster Linie um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Interesses am Unterbleiben weiterer Zuwiderhandlungen. Außerdem dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus der Sicht des Gläubigers dazu, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen (vgl. BGH, GRUR 2006, 878 Tz. 21 - Vertragsstrafeversprechen). Diese Zwecke würden nicht erreicht, wenn die Unterlassungsverpflichtung sich lediglich auf den Geschäftsbereich erstreckte, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung bestand.
Die vorstehende Rechtsprechung findet auf den Aufwendungsersatzanspruch keine Anwendung:
OLG Frankfurt, Urt. v. 28.1.2021, 6 U 181/19, II.1
Die oben dargestellten Umstände der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung stehen einem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Bei dem Abmahnkostenersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. (§ 13 Abs. 3 UWG n.F.) handelt es sich nämlich nicht um einen höchstpersönlichen Anspruch, sondern um einen bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung - und damit vor der Anwachsung - entstandenen Zahlungsanspruch. Dieser geht durch die Anwachsung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte als neuen Rechtsträger über.
Insolvenzverwalter
BGH, Urt. v. 18.3.2010, I ZR 158/07, Tz. 40 - Modulgerüst II
Ein unterstellter Wettbewerbsverstoß der Schuldnerin begründet in ihrer Person eine Wiederholungsgefahr. Diese ist jedoch nicht auf den Beklagten als Insolvenzverwalter übergegangen. Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr durch eigenes Verhalten begründet hat, sondern auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist. Dieselben Grundsätze gelten auch für den Beklagten als Insolvenzverwalter. Dieser übt als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse im eigenen Namen aus.