Siehe auch Kammern/Innungen
BGH, Urt. v. 2.5.2024, I ZR 12/23, Tz. 31 f - Tierkrankenwagen
Der Begriff des "Gewerbetreibenden" in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG ist besonders weit konzipiert und umfasst jede natürliche oder juristische Person, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, wovon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausgenommen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 3.10.2013, C-59/12, Tz. 32 - BKK Mobil Oil; Urt. v. 4.10.2018, C-105/17, Tz. 30 - Kamenova).
Für die Annahme einer entgeltlichen, also auf Erzielung einer Gegenleistung gerichteten Tätigkeit ist die rechtliche Gestaltung unerheblich, so dass das Entgelt auch in der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bestehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.1976, I ZR 95/75 - Lohnsteuerhilfevereine I). Auch Idealvereine (§ 21 BGB) können wettbewerbsrechtlich als Unternehmen anzusehen sein, wenn sie für ihre Mitglieder für sich gesehen unentgeltliche, aber durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringen, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden (vgl. BGH, GRUR 1976, 370 - Lohnsteuerhilfevereine I; BGH, Urt. v. 20.10.1983, I ZR 130/81 - Erbenberatung). Werden über eine ideelle Zwecksetzung hinaus eigene erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt, liegt ein unternehmerisches Handeln vor (vgl. BGH, GRUR 1984, 283 - Erbenberatung; BGH, Urt. v. 17.10.2013, I ZR 173/12, Tz. 13 - Werbung für Fremdprodukte, jeweils mwN). Maßgebend für den Charakter einer Tätigkeit ist damit nicht die verfolgte Intention, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1981, I ZR 100/79 - Ecclesia-Versicherungsdienst) oder gegenüber Verbrauchern (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1159, Tz. 32 bis 37 - BKK Mobil Oil).
Ein Verband, der entsprechend seiner Satzung die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt, handelt in der Regel zur Förderung des Wettbewerbs seiner Mitglieder. Das gilt auch für Idealvereine, wenn sie – ausnahmsweise - erwerbswirtschaftlich tätig sind oder ein Unternehmen, etwa den Sponsor, wirtschaftlich unterstützen wollen.
OLG Köln, Urt. v. 27.9.2019, 6 U 83/19, Tz. 26 - Fachverband Matratzen-Industrie (WRP 2019, 1509)
Bei Äußerungen im Rahmen einer Anzeigen-/Presseaktion durch einen Verband, dessen Satzungszweck es ist, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, spricht für die Drittförderungsabsicht bereits eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH GRUR 1992, 707, Tz. 22 – Erdgassteuer).
BGH, Urt. v. 17.10.2013, I ZR 173/12, Tz. 13 – Werbung für Fremdprodukte
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vertreibt die Beklagte ihre Bücher und Broschüren entgeltlich an Verbraucher. Sie begibt sich dadurch in Konkurrenz zu anderen Anbietern entsprechender Produkte und verfolgt zugleich über ihre ideelle Zwecksetzung die Unterrichtung über verbraucherrechtliche Themen hinaus eigene erwerbswirtschaftliche Ziele. Damit nimmt sie geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.11.1969, I ZR 139/67, NJW 1970, 378, 380 - Sportkommission; Urt. v. 20.10.1983, I ZR 130/81, GRUR 1984, 283, 284 - Erbenberatung; Keller in Harte/Henning, UWG, § 2 Rn. 27; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, § 2 Rn. 11).
Aber bei einem Dachverband von Kammern
OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.2019, 20 U 116/18, Tz. 43 f
Bei der in Rede stehenden Äußerung, die der Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Vizepräsident des Antragsgegners zu 1) getätigt hat, handelt es sich nicht um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in der hier allenfalls in Betracht kommenden Tatbestandsvariante des „Verhaltens zugunsten eines fremden Unternehmens“. Zwar ist die Äußerung objektiv geeignet, den Absatz fremder Unternehmen, nämlich den der Hersteller fluoridhaltiger Zahnpasten zu fördern. Erforderlich ist ferner aber ein funktionaler Zusammenhang dergestalt, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein muss, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (BGH GRUR 2015, 694 – Bezugsquellen für Bachblüten; Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage 2016, § 2 Rn. 70). Auf die tatsächlichen subjektiven Vorstellungen des Handelnden kommt es dabei nicht an, vielmehr muss die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung vorrangig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dienen (OLG Hamm GRUR-RR 2017, 234 Rn. 41 mwNw.).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Bestehen eines funktionalen Zusammenhangs in dem vorbeschriebenen Sinne im Streitfall zu verneinen. Die angegriffene Äußerung betrifft keine Mitglieder des Antragsgegners zu 1). Denn diesem gehören zahnpastaherstellende oder -vertreibende Unternehmen nicht an, er ist vielmehr Dachverband der 17 Landeszahnärztekammern und zu seinen ihm satzungsgemäß zugewiesenen Aufgabenstellungen zählen die „Mitwirkung an der öffentlichen Gesundheitspflege“ und die „Förderung einer fortschrittlichen, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierende Zahnheilkunde, welche die Gesundheit des Menschen in den Mittelpunkt stellt“. Vor diesem Hintergrund kann die Äußerung des Antragsgegners mit Testveröffentlichungen der Stiftung Warentest verglichen werden, die in erster Linie der Information der Verbraucher dienen, nicht aber den vorrangiger Zweck haben, bestimmte Wettbewerber zum Nachteil anderer zu unterstützen (vgl. BGH GRUR 1967, 113 – „Leberwurst“), oder aber mit sonstigen redaktionellen Beiträgen, die nur der Information und Meinungsbildung der Leser, Zuschauer oder Zuhörer dienen (vgl. Köhler, a.a.O., § 2 Rn. 63 ff. mwNw) oder aber mit Verbraucherinformationen eines Verbraucherverbandes, bei denen die Annahme einer geschäftlichen Handlung ebenfalls grundsätzlich ausscheidet und nur dann anzunehmen ist, wenn der Verbraucherverband gezielt zu Gunsten einzelner Unternehmen oder mit unsachlichen Mitteln oder Methoden in den Wettbewerb eingreift (vgl. BGH WPR 2014, 552 Rn. 28 – Werbung für Fremdprodukte; Köhler, a.a.O., § 2 Rn. 60).
OLG Köln, Urt. v. 27.9.2019, 6 U 83/19, Tz. 20 - Fachverband Matratzen-Industrie (WRP 2019, 1509)
Das Handeln eines gemeinnützigen Vereins kann den danach erforderlichen Unternehmensbezug aufweisen, wenn der Verein im Wettbewerb tätig wird und sich tatsächlich unternehmerisch betätigt, z. B. indem er selbst Waren veräußert oder seine Mitgliederwerbung der Förderung des Wettbewerbs der Mitgliedsunternehmen dient (s. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 2 Rn. 18, 24, 28, 40).
Vereine können u.U. auch dann geschäftlich handeln, wenn sie ihren Mitglieder Dienste anbieten, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden.
OLG Frankfurt, Urt. v. 28.5.2015, 6 U 51/14, Tz. 31 f
Zwar können Idealvereine Unternehmer i.S.d. § 2 Nr. 1 UWG sein, wenn sie sich unternehmerisch betätigen. Dies wird zum Beispiel für Lohnsteuervereine angenommen (vgl. BGH GRUR 1976, 370, 371 - Lohsteuerhilfeverein I; GRUR 2005, 877, 879 - Werbung mit Testergebnis). Das Merkmal der Entgeltlichkeit ist erfüllt, wenn der Verein gegenüber seinen Mitgliedern für sich gesehen unentgeltliche, aber durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringt.
An einer geschäftlichen Handlung fehlt es auch dann, wenn die Handlung nicht mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Beklagte fördert zwar mit seinem im Internet beworbenen Angebot den Absatz seiner unentgeltlichen Rechts- und Beratungsleistungen und tritt damit in Wettbewerb mit anderen Rechtsdienstleistern. Es fehlt allerdings an dem objektiven Zusammenhang, wenn der Beklagte vorrangig andere Ziele als die Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren verfolgt. Dies wird bei Handlungen angenommen, die weltanschaulichen, sozialen, karitativen oder verbraucherpolitischen Zwecken dienen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, § 2 Rn. 51).
BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 31 - Influencerin I
Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen nicht dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 12 - Im Immobiliensumpf).