Die Ausnutzung der amtlichen Stellung einer Körperschaft, Behörde oder anderen Organisationseinhait der öffentlichen Hand ist nicht in jedem Fall, aber jedenfalls dann wettbewerbswidrig, wenn sie missbräuchlich erfolgt (s.a. BVerwG, Beschl. v. 21.3.1995, 1 B 211.94, 3.d.bb). Die öffentlich Hand ist dabei zunächst einmal zu Objektivität und Neutralität verpflichtet.
Informationen der öffentlichen Hand über Wettbewerber
BGH, Urt. v. 22.4.2009, I ZR 176/06, Ls. – Auskunft der IHK
Ein Hoheitsträger, der einerseits Prüfungen abnimmt und andererseits auf erwerbswirtschaftlicher Grundlage Lehrgänge zu deren Vorbereitung anbietet, handelt unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung wettbewerbswidrig, wenn er gegenüber einem Prüfungsbewerber, den er über sein eigenes Leistungsangebot informiert und der sich daraufhin nach Konkurrenzangeboten erkundigt, erklärt, er wisse von keinen weiteren Angeboten, obwohl ihn der private Wettbewerber über sein Angebot informiert hat. Auf die Unwissenheit des jeweiligen Mitarbeiters kann sich der Hoheitsträger nicht stützen.
OLG Stuttgart, Urt. v. 5.8.2010, 2 U 53/10, B.3.c
Eine Gemeinde handelt unlauter, wenn das der öffentlichen Verwaltung entgegengebrachte Vertrauen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung missbraucht wird und eine Empfehlung oder Information nicht das Ergebnis einer sachlichen und unparteiischen Wertung ist, sondern von geschäftlichen Interessen bestimmt wird und die gebotene Gleichbehandlung von Mitbewerbern beeinträchtigt.
OLG Brandenburg, Urt. v. 5.4.2018, 6 U 50/13, Tz. 112, 114
Die Beklagte ist verpflichtet, es künftig zu unterlassen, die Stadtrundfahrt desjenigen Unternehmens, das für sie die Touristinformationen betreibt, als „die Stadtrundfahrt des offiziellen Dienstleisters der Landeshauptstadt …“ zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, sofern sie nicht an dem genannten Unternehmen die Geschäftsanteile vollständig, unmittelbar oder mittelbar hält. Die Werbung der Beklagten auf ihrer Internetseite für die Stadtrundfahrt der T… GmbH hat gegen § 3 Abs. 1 UWG verstoßen. ...
... Der öffentlichen Hand ist grundsätzlich untersagt, amtliche Beziehungen zur Werbung oder zum Abschluss von Verträgen auszunutzen, um sich oder einem Dritten dadurch Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. In einem solchen Vorgehen liegt ein Missbrauch der amtlichen Stellung und der Einrichtungen der Verwaltung, was zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. § 3 UWG darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 26.9. 2002, I ZR 293/99 - Altautoverwertung; Urt. v. 16.2.2009, I ZR 106/06 - Buchgeschenk vom Standesamt).
Ausnutzung der amtlichen Stellung zur Werbung und sonstigen Geschäftszwecken
BGH, Urt. v. 26.2.2009, I ZR 106/06, Tz. 20 – Buchgeschenk vom Standesamt
Der öffentlichen Hand ist grundsätzlich untersagt, amtliche Beziehungen zur Werbung oder zum Abschluss von Verträgen auszunutzen, um sich oder einem Dritten auf diese Weise Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. In einem solchen Vorgehen liegt ein Missbrauch der amtlichen Stellung und der Einrichtungen der Verwaltung (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2002, I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 166 - Altautoverwertung; BGH GRUR 2002, 550, 553 - Elternbriefe).
(Rand-)Nutzung öffentlicher Einrichtungen
BGH, Urt. v. 18.10.2001, I ZR 193/99 - Elternbriefe
Die Randnutzung öffentlicher Einrichtungen für eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke ist zwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn die öffentliche Tätigkeit deutlich von der privaten getrennt und der Eindruck vermieden wird, die erwerbswirtschaftliche Betätigung sei noch Teil der hoheitlichen Aufgabenerfüllung. Unter diesen Voraussetzungen ist es als zulässig angesehen worden, dass die öffentliche Hand Werbung privater Unternehmen zulässt und beispielsweise amtliche Veröffentlichungen durch die entgeltliche Aufnahme privater Werbeanzeigen wirtschaftlich ausnutzt, um die so erzielten Mittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verwenden. In gleicher Weise ist auch die Randnutzung amtlich erlangter Informationen oder Beziehungen im Wettbewerb regelmäßig nicht bereits deshalb unlauter, weil die Verwaltung damit von Möglichkeiten Gebrauch macht, über die sie nur aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung verfügt.
Die Unlauterkeit einer Nutzung solcher Mittel kann sich jedoch aus dem Verwendungszweck ergeben. So ist es als unlauter anzusehen, wenn die öffentliche Hand amtlich erlangte Informationen oder Beziehungen dazu ausnutzt, sich oder Dritten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen, denen diese Informationen und Beziehungen nicht ohne weiteres in gleicher Weise zugänglich sind.
(Aus-)Nutzung öffentlicher Einrichtungen und öffentlichen Eigentums
BGH, Urt. v. 21. 7. 2005, I ZR 170/02, II.2.b.aa.(2) - Friedhofsruhe
Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht gehindert, für ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit Mittel einzusetzen, die ihr auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung zur Verfügung stehen. Es liegt zudem im öffentlichen Interesse, dass die Mittel, die der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen, wirtschaftlich eingesetzt werden. Standortvorteile, die mit der Nutzung ihres Eigentums verbunden sind, darf die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Unternehmen - von Ausnahmefällen abgesehen - nutzen.