Aktivlegitimation
Hersteller
BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/16, Tz. 37 - Segmentsruktur
Die Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG a.F. und § 4 Nr. 3 UWG n.F. stehen grundsätzlich dem Hersteller des Originalprodukts zu. Das ist derjenige, der das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder die Dienstleistung erbringt oder von einem Dritten herstellen oder erbringen lässt und über das Inverkehrbringen des Erzeugnisses oder des Erbringens der Dienstleistung entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 Rn. 21 = WRP 2016, 966 - Herrnhuter Stern).
Ständige Rechtsprechung BGH, Urt. v. 26.1.2023, I ZR 15/22, Tz. 13 - KERRYGOLD; BGH, Urt. v. 2.12.2015, I ZR 176/14, Tz. 21 – Herrnhuter Sterne; BGH, Urt. v. 24.03.1994, I ZR 42/93, II.1.a - Cartier-Armreif; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 224/16, II.1; OLG Hamburg, Urt. v. 12.10.2023, 5 U 104/22, Tz. 73; OLG Hamburg, Urt. v. 21.9.2017, 3 U 112/15, II.2.b; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.4.2018, 6 U 56/17, II.2.a; OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.1.2019, 6 W 86/18, II.3.a; OLG Köln, Urt. v. 24.7.2020, 6 U 298/19, Tz. 61
BGH, Beschl. v. 27.10.2022, I ZR 53/22, Tz. 21 – Clever Frame
"Hersteller" ist ein Rechtsbegriff des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 4 UWG, dessen Subsumtion die Feststellung von tatsächlichen Umständen zu der Frage erfordert, wer die Verantwortung für den Fertigungsprozess trägt und über das Inverkehrbringen des Produkts entscheidet.
OLG Schleswig, Urt. v. 8.12.2022, 3 U 5/22, Tz. 25 (GRUR 2023, 561)
Hersteller des nachgeahmten Produkts ist derjenige, der das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet. Nicht erforderlich ist, dass der Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts ist (BGH GRUR 2016, 730 Rn. 21 – Herrnhuter Stern; Büscher/Wille UWG § 4 Nr. 3 Rn. 110). Es kann sich auch um einen Hersteller handeln, der an die Stelle des ursprünglichen Herstellers getreten ist und im Einvernehmen mit diesem die Produktion übernommen hat und fortführt. Es bedarf hierfür keiner förmlichen Rechtsnachfolge. Die Nachfolgeeigenschaft kann auch auf nur personellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem ursprünglichen Hersteller beruhen. Es kommt auf eine Gesamtbeurteilung aller erheblichen Umstände an.
OLG Köln, Urt. v. 10.7.2013, 6 U 209/12, Tz. 55
Als Hersteller eines Produkts und damit möglicher Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs nach § 4 Nr. 9 UWG (aF) ist bei arbeitsteiliger Entwicklung oder Fertigung derjenige anzusehen, der Herr des Produktionsvorgangs und vor allem Herr der Entscheidung über die Marktzuführung des betreffenden Erzeugnisses ist (OLG München GRUR-RR 2004, 85 - Stricktop; OLG Köln GRUR-RR 2004, 21, 23 - Küchen-Seiher).
Selbst wenn der chinesische Zulieferer der Klägerin die Produkte auch an Dritte liefert, verliert sie dadurch ihre Herstellereigenschaft bezüglich der von ihr vertriebenen Produkte nicht.
S.a. OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.1.2019, 6 W 86/18, II.3.a
KG Berlin, Urt. v. 20.7.2012, 5 U 90/11, Tz. 10
Entscheidend ist allein, unter wessen Produktverantwortung aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise das betreffende Produkt in den Verkehr gebracht und vertrieben wird.
Der Hersteller muss nicht derjenige sein, der das Produkt geschaffen hat (OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.1.2019, 6 W 86/18, II.3.a). Es ist sowohl möglich, dass es ursprünglich von einem anderen Unternehmen stammt, wie auch, dass es zunächst traditionell im Privaten hergestellt wurde.
BGH, Urt. v. 2.12.2015, I ZR 176/14, Tz. 21 – Herrnhuter Sterne
Nicht erforderlich ist, dass der Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts ist (vgl. Sambuc in Harte/Henning, UWG, 3. MünchKomm.UWG/Wiebe, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 288).
Ebenso BGH, Urt. v. 26.1.2023, I ZR 15/22, Tz. 13 - KERRYGOLD; OLG Hamburg, Urt. v. 16.5.2019, 3 U 104/17, Tz. 44; OLG Hamburg, Urt. v. 12.10.2023, 5 U 104/22, Tz. 88
BGH, Urt. v. 2.12.2015, I ZR 176/14, Tz. 22 ff – Herrnhuter Sterne
Der nach § 4 Nr. 9 UWG anspruchsberechtigte Hersteller muss nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens sein, von dem das Originalerzeugnis erstmals gefertigt wurde. Schutzgegenstand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist nicht ein bestimmtes Individualgut oder das Leistungsergebnis als solches, sondern die Abwehr von Verhaltensunrecht in Form der unlauteren Art und Weise, wie eine fremde Leistung zu Wettbewerbszwecken - etwa durch Herbeiführung einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung - nachgeahmt wird. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist deshalb - anders als ein Immaterialgüterrecht - als solcher nicht übertragbar. Insbesondere nach einem Produktionsübergang kann er aber für einen nachfolgenden Hersteller neu begründet werden, wenn die Nachahmung der Waren weiterhin eine Täuschung der Abnehmer herbeiführt oder einen anderen Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 9 UWG erfüllt. ...
... Für die Frage, ob der nachfolgende Hersteller für seine Erzeugnisse Leistungsschutz beanspruchen kann, ist maßgeblich, ob der Verkehr im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung die objektiv gerechtfertigte Vorstellung hat, bei der vom Anspruchsteller hergestellten Ware handele es sich um das Erzeugnis eines bestimmten Originalherstellers, wie auch immer dieser heißen möge. Es kommt nicht darauf an, ob der Verkehr den Hersteller der Originalware zutreffend bezeichnen kann. Nachgeahmt werden kann allerdings nur ein Originalerzeugnis. Dabei handelt es sich um ein von den subjektiven Vorstellungen des Verkehrs unabhängiges, objektives Tatbestandsmerkmal des § 4 Nr. 9 UWG. Der Leistungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG setzt voraus, dass die Vorstellung des Verkehrs, ein Erzeugnis werde von einem bestimmten Originalhersteller hergestellt, objektiv zutrifft.
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob ein nachfolgender Hersteller Rechtsnachfolger des ersten Herstellers des Originalerzeugnisses ist. Die Eigenschaft als nachfolgender Originalhersteller kann nach dem auf den Schutz der Herstellerleistung gegenüber Mitbewerbern gerichteten Zweck des § 4 Nr. 9 UWG auch auf anderen personellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem ursprünglichen Hersteller beruhen, aus denen sich ergibt, dass der nachfolgende Hersteller an die Stelle des ursprünglichen Originalherstellers getreten ist. Für diese Beurteilung kommt es auf eine Gesamtbeurteilung aller erheblichen Umstände an.
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob ein nachfolgender Hersteller Rechtsnachfolger des ersten Herstellers des Originalerzeugnisses ist. Die Eigenschaft als nachfolgender Originalhersteller kann nach dem auf den Schutz der Herstellerleistung gegenüber Mitbewerbern gerichteten Zweck des § 4 Nr. 9 UWG auch auf anderen personellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem ursprünglichen Hersteller beruhen, aus denen sich ergibt, dass der nachfolgende Hersteller an die Stelle des ursprünglichen Originalherstellers getreten ist. Für diese Beurteilung kommt es auf eine Gesamtbeurteilung aller erheblichen Umstände an.
Für die Frage, ob für ein Erzeugnis wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz entstehen kann, kommt es nicht darauf an, ob es an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region traditionell bereits im privaten Bereich hergestellt und verwendet worden ist.
Händler
BGH, Urt. v. 26.1.2023, I ZR 15/22, Tz. 13 - KERRYGOLD
Es kann auch der in seinem Vertrieb behinderte Alleinvertriebsberechtigte eines nachgeahmten Erzeugnisses als unmittelbar Verletzter im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG anzusehen sein, wenn durch den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers und damit auch über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird.
Ebenso OLG Köln, Urt. v. 20.10.2023, 6 U 20/21, Tz. 31 - Dairygold II
BGH, Urt. v. 24.03.1994, I ZR 42/93, II.2 - Cartier-Armreif
Auch einem inländischen Vertriebsunternehmen kann aus einer ausschließlichen Vertriebsberechtigung zusätzlich ein eigenes wettbewerbliches Leistungsschutzrecht erwachsen. Dieses wird verletzt, wenn durch den Vertrieb eines (nahezu) identisch nachgeahmten Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers und damit auch über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird.
Ebenso OLG Köln, Urt. v. 24.7.2020, 6 U 298/19, Tz. 61
BGH, Urt. v, 15.7.2004, I ZR 142/01, III. - Metallbett
Ein eigenständiges wettbewerbsrechtliches Leistungsschutzrecht kann neben demjenigen, dessen Leistung nachgeahmt wird, auch einem ausschließlich Vertriebsberechtigten erwachsen.
OLG Köln, Urt. v. 18.12.2015, 6 U 44/15, Tz. 55 - Crocs
Die Ansprüche aus § 4 Nr. 3 UWG stehen zwar nicht jedem Mitbewerber, sondern grundsätzlich nur dem Hersteller des nachgeahmten Produkts zu. Hiervon ist aber auch eine Vertriebsgesellschaft der Herstellerin umfasst. Ihre Interessen werden durch den Vertrieb von Nachahmungen in vergleichbarer Weise beeinträchtigt wie die der Herstellerin der Produkte.
OLG Frankfurt, Urt. v. 19.4.2018, 6 U 56/17, II.2.a
Einem inländischen Vertriebsunternehmen kann aus einer ausschließlichen Vertriebsberechtigung zusätzlich ein eigenes wettbewerbliches Leistungsschutzrecht erwachsen. Dieses ist als verletzt anzusehen, wenn durch den Vertrieb eines (nahezu) identisch nachgeahmten Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers und damit auch über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird (BGH GRUR 1994, 630, 634 - Cartier-Armreif; BGH GRUR 1991, 223, 224 - Finnischer Schmuck; BGH GRUR 1988, 620, 621f. - Vespa-Roller).
Zum Bestreiten des Alleinvertriebsrechts siehe BGH, Urt. v. 26.1.2023, I ZR 15/22, Tz. 18 ff - KERRYGOLD.
Schutzrechtsinhaber
Zur Begründung der Aktivlegitimation reicht es nicht aus, dass eine Unternehmer Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Sonderschutzrecht ist.
BGH, Urt. v. 26.6.2003, I ZR 176/01, II. - Sendeformat
Für Ansprüche wegen einer Nachahmung des Formats von „L'école des fans” wäre die Klägerin nicht aktivlegitimiert, weil sie zu der Beklagten nicht in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Sie hat weder an der Erarbeitung des Sendeformats mitgewirkt noch ist sie an der Ausstrahlung der Sendereihe beteiligt. Sie hat lediglich vorgetragen, sie habe an dem Format der Sendereihe „L'école des fans” ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte erworben.
Ob sonstige Mitbewerber oder Organisationen, die ihre Aktivlegitimation für die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen aus § 8 Abs. 3 UWG herleiten, berechtigt sind, Verletzungen des § 4 Nr. 9 UWG zu verfolgen, ist noch nicht abschließend geklärt. Zwar dient § 4 Nr. 9 UWG primär dem Schutz der Leistung eines bestimmten Unternehmers, schützt aber auch den angesprochenen Verkehr vor der Irreführung durch eine Herkunftstäuschung. Es ist wohl davon auszugehen, dass andere als der Hersteller/Alleinimporteur in solchen Fällen nur aktivlegitimiert sind, soweit die Tatbestände des § 5 Abs. 2 UWG oder der Nr. 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfüllt werden (so Köhler in Köhler/Hefermehl § 4 Rdn. 9.86).
Ein Wettbewerbsverhältnis besteht bereits dann, wenn der Rechtsinhaber Lizenzen an seinem Recht erteilen kann und der andere Unternehmer eine Lizenz erwerben könnte. Denn in diesen Fällen besteht ein Konkurrenzverhältnis bezüglich der Nutzung des wettbewerblich eigenartigen Produkts.
LG Bochum, Urt. v. 19.6.2013, 15 O 50/12, III.4.b.cc
Die Klägerin ist zwar weder auf dem Gebiet des Ladenbaus tätig, noch betreibt sie selbst ein Modegeschäft. Jedoch gibt die Beklagte unstreitig für den Betrieb von Ladengeschäften unterschiedlichster Art, u. a. auch für den Handel mit Bekleidung in Gestalt "junger Mode" Lizenzen für die Nutzung des stilisierten "Hollywood"-Zeichen und des "Walk of Fame" gegen Entgelt aus. Betrachtet man die Beklagten, die Verletzungshandlungen hinweg gedacht und rechtmäßiges wettbewerbsrechtliches Verhalten unterstellt, würden sie als nachfragende Lizenznehmer anzusehen sein, wohingegen die Klägerin als anbietende Lizenzgeberin auftritt.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der weiten, am jeweiligen Schutznormzweck orientierten Auslegung ist danach vorliegend ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin einerseits und den Beklagten andererseits anzunehmen. Da die Schutznorm des § 4 Nr. 9 lit. b) UWG einen Behinderungswettbewerb verhindern will, reicht es aus, dass die jeweiligen konkreten geschäftlichen Handlungen objektiv geeignet und darauf gerichtet sind, den Absatz (oder Bezug) des Handelnden zum Nachteil des Absatzes (oder Bezugs) eines anderen Unternehmers zu fördern.
Passivlegitimation
Die Ansprüche in Verbindung mit § 4 Nr. 9 UWG können gegen jeden Unternehmer geltend gemacht werden, der nachgeahmte Erzeugnisse anbietet. Es ist nicht (mehr) erforderlich, dass der Händler weiß oder wissen müsste, dass es sich um wettbewerbswidrige Nachahmung des Erzeugnisses eines Dritten handelt.