Ein Unternehmer, der gegen Rechtsvorschriften verstößt, handelt unter den Voraussetzungen des § 3a UWG unlauter. Wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift aber nicht erfüllt werden, ist ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG nicht möglich, um das Verhalten doch zu untersagen.
BGH, Urt. v. 2.12.2009, I ZR 152/07, Tz. 25 - Zweckbetrieb
Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des § 4 Nr. 11 UWG im Jahr 2004 zu erkennen gegeben, dass Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Rechtsnormen allein unter den besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift als unlauter anzusehen sind. Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, dass es nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts sein kann, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, sofern sie zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen. Aus diesem Grund können Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind, de lege lata auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens über § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 als unlauter angesehen werden.
Ebenso BGH, Urt. v. 8.10.2015, I ZR 225/13, Tz. 35 - Eizellspende; OLG Köln, Urt. v. 22.11.2019, 6 U 81/19, Tz. 62
OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.9.2013, 1 U 222/1B.II.3
Es ist nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts, alle nur denkbaren (Gesetzes-)Verstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen (auch) lauterkeitsrechtlich zu sanktionieren, sofern sie zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen. Entscheidend ist vielmehr, dass sie das Marktverhalten der Wettbewerber zueinander regeln.