Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Identität

Nach §§ 5a, 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG ist der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, seine Identität (und Anschrift) offenzulegen (dazu siehe hier). Ein Verstoß gilt als Irreführung durch Unterlassen.

Unabhängig davon liegt eine Irreführung durch Tun vor, wenn der Unternehmer über die Identität des Urhebers einer geschäftlichen Handlung täuscht. Die möglichen Täuschungshandlungen sind vielfältig.

KG, Urt. v. 1.12.2020, 5 U 26/19, Tz. 53

Der von der Beklagten beauftragte Vertriebsmitarbeiter (§ 8 Abs. 2 UWG) hat darüber getäuscht, in wessen Auftrag er handelt und damit darüber, mit welchem Unternehmen der angeworbene Energielieferungsvertrag abgeschlossen wird. ...

Im Facebook-Urteil des Kammergerichts ging es darum, dass Personen aus dem Adressbuch eines Facebook-Mitglieds unter dem Namen des Mitglieds eine Einladung zugeschickt wurde, ebenfalls Facbook beizutreten und sich mit dem Mitglied zu verbinden ('Freunde finden-Funktion')

KG, Urt. v. 24.1.2014, 5 U 42/12, B.III.1 – Facebook

Dieser Unterlassungsanspruch folgt zum einen aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG (in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 UWG). Facebook tarnt die Einladungs-E-Mails als private E-Mails der im Absender genannten Freunde oder Bekannten, obwohl es sich um Werbung handelt, die allein Facebook verantwortet.

Der Internetauftritt von Facebook unter dem Button "Freunde finden" ist im Hinblick auf die dazu gegebenen Informationen von Facebook nicht nur geeignet, sondern sogar weit gehend darauf angelegt, sich registrierende Nutzer dazu zu veranlassen, ihr E-Mail-Konto von Facebook zu offenbaren und unter Vortäuschen einer Suche nach befreundeten Nutzern des sozialen Netzwerkes unerkannt eine Werbung für Facebook auszulösen. Dies führt dazu, dass auch die Empfänger dieser Einladungs-E-Mails von einer privaten Mitteilung ihres Freundes ausgehen und insoweit getäuscht werden.

Die Empfänger der Einladungs-E-Mails werden sich nicht selten allein aufgrund ihres Irrtums überhaupt dem Inhalt dieser E-Mails näher zuwenden, obwohl sie eine - als solche erkennbare -Werbe-E-Mail von Facebook sogleich und ungelesen gelöscht hätten. Facebook verschafft sich mit dieser gezielten und systematischen Irreführung der Empfänger einen ganz erheblichen Werbe- und Wettbewerbsvorteil.

In einer Entscheidung des OLG Köln ging es um die blickfangmäßige Werbung einer Zahnarztgemeinschaft mit einem zahnärztlichen Notdienst in Konkurrenz zu dem zahnärztlichen Notdienst der Zahnärztekammer:

OLG Köln, Urt. v. 6.3.2020, 6 U 140/19, Tz. 66 ff

Durch die Internetseite werden die angesprochenen Verbraucherkreise darüber getäuscht, dass es sich um den von der Zahnärztekammer organisierten Notdienst handelt. …

Die Internetseite ist über die Internetadresse Adresse-B abrufbar. Diese Internetadresse lässt bereits für sich betrachtet … nicht erkennen, dass es sich um die Internetseite einer Praxis oder einer Zahnklinik handelt. … Weiter wird auf der Internetseite prominent und im Rahmen eines Blickfangs auf den zahnärztlichen Notdienst hingewiesen. …

… Die Internetseite vermittelt aufgrund der besonderen Hervorhebung des Notdienstes und der neutralen Internetadresse den Eindruck, es handele sich um den von der Zahnärztekammer organisierten Notdienst. … Es ist dem angesprochenen Verkehr auch bekannt, dass die Organisation des Notdienstes durch die Zahnärztekammer übernommen wird.

OLG Frankfurt, Urt. v. 4.2.2021, 6 U 161/20, II.5

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG zu, gegenüber Kunden sinngemäß zu behaupten, im Auftrag der Antragstellerin tätig zu sein. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin hat unstreitig gegenüber der Kundin X geäußert, der neue Vertrag sei bei demselben Lieferanten und würde lediglich einen neuen Namen erhalten, und zwar „Y“. Damit hat der Mitarbeiter der Sache nach behauptet, im Auftrag der Antragstellerin tätig zu sein. Dies entsprach nicht den Tatsachen. Die Äußerung ist daher irreführend. Sie ist auch geeignet, eine geschäftliche Entscheidung der Kundin herbeizuführen, nämlich den übermittelten Vertragsentwurf zu unterschreiben.

Die Angabe eines falschen Namens, z.B. eines Mitarbeiters, kann ebenfalls irreführend sein:

OLG Frankfurt, Urt. v. 16.5.2019, 6 U 3/19

Eine unwahre Namensangabe kann geeignet sein, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auf eine solche wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung kann zwar in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere mit Blick auf die vertragliche Rechtsdurchsetzung kann es auf die Angaben des Mitarbeiters am Telefon und damit zu Beweiszwecken auf dessen wirklichen Namen ankommen. Als geschäftliche Handlung des Unternehmers wird insoweit auch ein Verhalten vor oder bei Geschäftsabschluss erfasst, das sich erst bei Durchführung des Vertrages auswirkt. … Diese Irreführungsgefahr wird entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht dadurch beseitigt, dass der fragliche Mitarbeiter immer unter dem falschen Namen auftritt. Unter diesen Umständen mag der Mitarbeiter zwar für die Antragsgegnerin zu identifizieren sein. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Verbraucher ein Interesse am richtigen Namen hat. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann er sicher sein, den Mitarbeiter beispielsweise in einem Prozess zutreffend als Zeugen benennen zu können.