Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Betriebliche Herkunft

1. Verhältnis zum Markenrecht

2. Kriterien für die Annahme einer Irreführung über die betriebliche Herkunft

a. Keine Irreführung durch die Art der Ware oder Dienstleistung

b. Irreführung durch die Verwendung fremder Logos

c. Werbeumfeld

3. Einzelfälle

4. Konkurrenzen

a. Nr. 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

Literatur: Sack, Rolf, Betriebliche Herkunftstäuschungen und § 5 UWG, WRP, 2014, 1130

Verhältnis zum Markenrecht

BGH, Urt. v. 15.10.2020, I ZR 210/18, Tz. 57 - Vorwerk

Dem Zeicheninhaber darf über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt. Daher sind, wenn sich ein Markeninhaber auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen beruft, die Wertungen des Markenrechts zu berücksichtigen, um bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 23 = WRP 2016, 1236 - Baumann II; BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 65 - ORTLIEB I; BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 201/16, GRUR 2018, 935 Rn. 57 = WRP 2018, 1081 - goFit).

BGH, Urt. v. 23.6.2016, I ZR 241/14, Tz. 23 - Baumann II

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum, dass bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden sind (BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 60/11, Tz. 44 - Peek & Cloppenburg III). Dem Zeicheninhaber darf über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt. Daraus ergibt sich etwa, dass die Einschränkung, die ein Unternehmenskennzeichen durch das Recht der Gleichnamigen erfährt, ebenfalls zur Verneinung eines auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 UWG gestützten Anspruchs des Inhabers des Unternehmenskennzeichens führt (BGH, GRUR 2013, 397 Tz. 44 - Peek & Cloppenburg III). Außerdem setzt sich der gegen ein Markenrecht bestehende Einwand der Verwirkung gegen einen auf § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gestützten Anspruch wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft durch (BGHZ 198, 159 Tz. 64 - Hard Rock Cafe). Nichts anderes gilt für die im Streitfall maßgebliche zeichenrechtliche Priorität. Scheiden aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes (vgl. § 6 Abs. 1 MarkenG, Art. 4 MarkenRL; Art. 8 GMV und UMV; Art. 16 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 TRIPS) kennzeichenrechtliche Ansprüche wegen eines schlechteren Zeitrangs aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen, um dem Inhaber des Kennzeichenrechts mit älterem Zeitrang die Benutzung seines Kennzeichens zu verbieten.

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.3.2018, 6 W 18/18

BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 188/11, Tz. 60 - Hard Rock Cafe

Einem auf Herkunftstäuschung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gestützten Anspruch der Klägerin steht kein Vorrang des Markenrechts entgegen. Dritte, die nicht Markeninhaber sind, können seit Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG lauterkeitsrechtliche Ansprüche wegen Herkunftstäuschung geltend machen. An der bisherigen Rechtsprechung, nach der die durch eine bestimmte Kennzeichnung hervorgerufene Irreführung über die betriebliche Herkunft allein nach den Grundsätzen des Markenrechts zu beurteilen war (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001, I ZR 138/99 - shell.de), kann aufgrund der ins deutsche Recht umgesetzten Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG nicht mehr festgehalten werden. Der individualrechtliche Schutz aus dem Markenrecht und der lauterkeitsrechtliche Schutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestehen nunmehr nebeneinander (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 4.211 f.).

Ebenso BGH, Urt. v. 23.6.2016, I ZR 241/14, Tz. 20 - Baumann II; OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 60/18, Tz. 79

OLG Jena, Urt. v. 25.5.2016, 2 U 514/15, II.1.a

Das UWG ist im vorliegenden Fall anwendbar und nicht durch das Markenrecht verdrängt. Selbst wenn es der Beklagten … vom Markenrechtsinhaber markenrechtlich nicht untersagt wird, die Logos zu verwenden, so ist es der Beklagten jedoch nicht gestattet, die Marke in irreführender Weise einzusetzen (BGH GRUR 2011, 85 Rn. 18 - Praxis Aktuell).

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob eine Irreführung über die betriebliche Herkunft durch die Verwendung eines Zeichens in Betracht kommt, dass keinen Schutz als Marke genießt.

Einerseits

OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.3.2018, 6 U 180/17

Der lauterkeitsrechtliche Schutz gegen Irreführung über die betriebliche Herkunft nach § 5 I Nr. 1 UWG wird durch den kennzeichenrechtlichen Individualschutz nicht vollständig verdrängt. Bei der Auslegung der Vorschrift sind jedoch Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (vgl. allgemein hierzu BGH GRUR 2016, 965 - Baumann II, Tz. 23 m.w.N.). Hat ein Unternehmen daher Waren unter einem Zeichen angeboten, für das - sei es weil der Erwerb einer Marke versäumt worden ist, sei es weil dem Zeichen die Eintragung als Marke versagt worden ist - kein Markenschutz besteht, kann dem Unternehmen ein lauterkeitsrechtliches Verbietungsrecht nicht allein deswegen zuerkannt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs das ihm bekannte Zeichen gleichwohl als Herkunftshinweis auf das Unternehmen versteht und daher bei Verwendung desselben Zeichens durch einen Mitbewerber möglicherweise einer Herkunftstäuschung unterliegt.

Wertungswidersprüche mit dem Markenrecht können in einem solchen Fall nur auf die Weise vermieden werden, dass an den lauterkeitsrechtlichen Schutz des Zeichens unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Herkunftstäuschung keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an den Schutz einer Benutzungsmarke infolge Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Dabei ist für die Verkehrsgeltung ein Zuordnungsgrad wie bei einer Verkehrsdurchsetzung erforderlich, wenn dem Zeichen ein markenrechtlicher Schutz mangels Unterscheidungskraft rechtskräftig versagt worden ist.

Wohl großzügiger

OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 60/18, Tz. 79

Die Antragstellerin kann sich auf die Vorschriften des Lauterkeitsrechts berufen, selbst wenn sie mangels Eintragung oder Schutz als Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) keine Ansprüche gegen die Antragsgegner geltend machen kann.

Kriterien für die Annahme einer Irreführung über die betriebliche Herkunft

BGH, Urt. v. 12.5.2010, I ZR 214/07, Tz. 16 – Rote Briefkästen

Für den Tatbestand der betrieblichen Herkunftstäuschung kommt es darauf an, ob es infolge der angegriffenen Aufstellung der Briefkästen zu relevanten Fehlvorstellungen der Verbraucher über die betriebliche Herkunft der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen kommen kann.

zurück nach oben

Keine Irreführung durch die Art der Ware oder Dienstleistung

BGH, Urt. v. 12.5.2010, I ZR 214/07, Tz. 17 – Rote Briefkästen

Allein der Umstand, dass ein Unternehmen die gleichen Leistungen anbietet wie sein Mitbewerber, muss bei der Prüfung der Irreführung außer Betracht bleiben. Denn das Leistungsangebot ist Bezugsobjekt für die Prüfung, ob eine Irreführung über die betriebliche Herkunft vorliegt, nicht aber Kriterium dieser Prüfung.

BGH, Urt. v. 12.5.2010, I ZR 214/07, Tz. 18 – Rote Briefkästen

Eine Irreführung über die betriebliche Herkunft kann nicht mit einer Ähnlichkeit von Produktmerkmalen begründet werden, die geradezu selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend sind (vgl. zu § 4 Nr. 9 UWG BGH, Urt. v. 28.10.2004, I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 168  - Puppenausstattungen).

BGH, Urt. v. 12.5.2010, I ZR 214/07, Tz. 22 – Rote Briefkästen

Eine glatt beschreibende Angabe trägt regelmäßig nicht zur Irreführung über die betriebliche Herkunft bei, weil sie die angebotene Ware oder Leistung nur beschreibt.

zurück nach oben

Irreführung durch die Verwendung fremder Logos

BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 188/11, Tz. 58 - Hard Rock Cafe

Die Verwendung eines Logos zum Betrieb oder zur Bewerbung eines Unternehmens kann bei Verbrauchern, denen das Logo bekannt ist, die Vermutung hervorrufen kann, es bestehe ein Zusammenhang des so beworbenen Unternehmens mit der Klägerin. … Das Betreiben oder Bewerben … kann deshalb grundsätzlich zur Täuschung über die betriebliche Herkunft der dort angebotenen Dienstleistungen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) geeignet sein.

OLG Jena, Urt. v. 25.5.2016, 2 U 514/15, II.1.d, f

Eine relevante Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG liegt darin, dass die Beklagte eine Vertragshändlereigenschaft bzw. die Eigenschaft, ein besonders autorisierter Händler zu sein, durch die Verwendung des Marken-Logos am Betriebsgebäude suggeriert. ...

... Für den relevanten Durchschnittsverbraucher irreführend ist es, wenn freie Anbieter durch die Verwendung eines vollständigen Markenlogos dem Publikum suggerieren, es bestehe eine besondere vertragliche Verbindung zu dem Hersteller der unter der Marke vertriebenen Produkte. Der relevante Durchschnittsverbraucher wird nämlich dann annehmen, dass durch die Verwendung des Markenlogos zugleich auch auf eine Vertragshändlereigenschaft hingewiesen wird (MünchKommUWG/Busche § 5 Rn. 655).

Zu einem kombinierten Wort-/Bildzeichen, bei dem nur das Bild übernommen wurde:

OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 60/18, Tz. 87, 89

Der Verkehr kann in wesentlichen Teilen die Nutzung des Sonnenlogos dahin verstehen, dass es keine Veränderung hinsichtlich des Herstellers der Produkte unter der Bezeichnung „C4“ gab, das somit weiterhin der gleiche Hersteller die Verantwortung für die Produkte trägt und eine Kontinuität gegeben ist. Dies begründet sich aus der fortbestehenden Nutzung des Sonnenlogos, auch wenn dieses die Wortmarke „C4“ enthält. ...

Dabei können die Grundsätze, die für die Frage, ob im Rahmen einer kombinierten Wort-/Bildmarke einzelnen Elementen selbstständig kennzeichnende Stellung zukommt, ergänzend herangezogen werden. Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Verkehr Wort- oder Bildelemente stets als einheitliches Zeichen wahrnimmt, gibt es nicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.2012, I ZR 135/11 – Duff Beer). Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass einer der Bildbestandteile die dargestellte Nutzung prägt. Es hängt daher von der Ausgestaltung im Einzelfall ab, ob eine selbstständig kennzeichnende Wirkung eines Bildbestandteils angenommen werden kann.

zurück nach oben


Werbeumfeld

OLG Frankfurt, Urt. v. 26.10.2017, 6 U 154/16

Die lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr ist im Sinne einer Irreführungsgefahr zu verstehen (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5 Rn. 9.6). Das bedeutet, dass sie nicht abstrakt zu beurteilen ist, sondern darauf abgestellt werden muss, ob es tatsächlich zu Verwechslungen kommt. Dabei können auch Begleitumstände wie das Präsentationsumfeld berücksichtigt werden. Es kann deshalb über den bloßen Zeichenvergleich hinaus auch auf weitere Elemente der Website der Klägerin ankommen, soweit in ihnen eine Anlehnung an die Aufmachung der Beklagten liegt.

zurück nach oben

Einzelfälle

OLG Hamm, Urt. v. 12.1.2017, 4 U 80/16, Tz. 78

Die Angabe „von ...“ täuscht die angesprochenen Verbraucher über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware. Der angesprochene Verkehr fasst die Wortfolge „...“ im hier in Rede stehenden Zusammenhang als ein auf den Hersteller des Produktes hinweisendes Kennzeichen (mithin eine Marke oder ein sonstiges unternehmensbezogenes Zeichen) auf. Dies ergibt sich zum einen aus der Verbindung mit der vorangestellten und auf einen Ausgangspunkt oder Ursprung hinweisenden Präposition „von“ und zum anderen aus dem Umstand, dass auch die Produktbezeichnung mit der nahezu identischen Wortfolge „...“ beginnt.

OLG Hamburg, Urt. v. 26.9.2024, 5 U 45/24, Tz. 87 - Check24

Durch die Wiedergabe der betreffenden Firmenlogos („A.“, „R. C.“, „G. Reifen“, etc.) in der Übersichtsrubrik „Produktdaten“ und auch die entsprechenden Shopbewertungen wird der unzutreffende Eindruck erweckt, es hier mit Vertragsangeboten der verschiedenen Händler zu tun haben, wohingegen tatsächlich die dort abgebildeten Reifen unbestritten sämtlich ebenfalls von der Antragsgegnerin verkauft werden. Es liegt damit insoweit ein Irrtum über die Person des Vertragspartners und damit auch der betrieblichen Herkunft des angebotenen Produkts vor.

zurück nach oben

Konkurrenzen

Siehe Ansprüche aus dem Markenrecht, aus § 4 Nr. 3 Nr. 1 UWG und § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG

OLG München, Beschl. v. 12.7.2022, 29 W 739/22, Tz. 45

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UWG (a.F., aktuell § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG) wegen des Vertriebs oder des Anbietens einer unlauteren herkunftstäuschenden Nachahmung einer Produktgestaltung sind - trotz des begrifflich abweichenden Gesetzestextes - dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a) UWG vorliegen.

zurück nach oben

Nr. 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind

Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen

BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 188/11, Tz. 68 - Hard Rock Cafe

Nach Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist stets unzulässig die Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen.

OLG Hamburg, Urt. v. 8.10.2015, 3 U 143/13, II.A.1.b.cc

Eine Täuschung i.S. der Nr. 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht nur eine Nachahmung voraus, sondern auch den Willen, über die betriebliche Herkunft der Ware zu täuschen.

BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 188/11, Tz. 70 - Hard Rock Cafe

Weder dem gesetzlichen Tatbestand noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung, einen Schutz der Verbraucher vor Irreführungen zu gewährleisten, kann eine Beschränkung dieser Vorschrift auf Fälle entnommen werden, in denen die Täuschung über den Ursprung der beworbenen Ware alleiniges Motiv der Werbung ist (vgl. Ullmann in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., Anhang zu § 3 Abs. 3 (Nr. 13) UWG Rn. 14). Es reicht auch aus, wenn der Werbende mit bedingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern lediglich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, Anhang zu § 3 III Rn. 13.7; Ullmann aaO).

Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ist vielmehr die anhand objektiver Indizien zu ermittelnde Motivation der Beklagten ... maßgeblich.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 60/18, Tz. 111

zurück nach oben

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6jVCGrJ5z