Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Abbildungen

1. Es gilt, was man sieht

2. Blickfangwerbung

3. Testimonials

4. Metaphern

Eine Irreführungsgefahr kann dadurch entstehen, dass Text und Bild, Bilder oder Filmsequenzen so angeordnet werden, dass sie vom angesprochenen Verkehrskreis falsch verstanden werden, weil bspw. mehrere Elemente aufeinander bezogen werden, die tatsächlich nicht (unmittelbar) miteinander in Verbindung stehen oder weil Angaben gemacht werden, die zwar für einen Teil, nicht aber das abgebildete Ganze stehen. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

Eine Irreführungsgefahr ist gegeben, wenn der Verbraucher annimmt, dass alle oder mehrere abgebildete Gegenstände auf einem Bild zu dem angegebenen Preis erhältlich sind, obwohl der Preis sich nur auf Einzelteile bezieht.

Es gilt, was man sieht

OLG Hamm, Urt. v. 2.2.2022, 4 U 167/22, Tz. 34

Der Abbildung eines Produktes in einer Werbung oder einem Warenangebot im Internet kommt grundsätzlich eine maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des im Falle eines späteren Vertragsschlusses geschuldeten Leistungsinhaltes zu (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.2011, VIII ZR 346/09, Tz. 12). Gerade bei der Betrachtung von Internetseiten sind visuelle Eindrücke für die Erfassung des jeweiligen Inhaltes von entscheidender Bedeutung. Das allgemeine Publikum fasst eine Produktabbildung in einer Internetwerbung daher als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf.

Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 4.8.2015, 4 U 66/15, Tz. 16

Zur Abbildung eines Sonnenschirms mit Betonplatten als Halterung

OLG Hamm, Urt. v. 4.8.2015, 4 U 66/15, Tz. 18

Der durchschnittliche Verbraucher ist grundsätzlich daran interessiert, nur funktionsfähige Produkte zu erwerben. Ein Produkt, das für sich genommen nicht funktionsfähig ist, sondern erst durch den Hinzuerwerb weiteren Zubehörs funktionsfähig gemacht werden muss, ist vor diesem Hintergrund für den Verbraucher (deutlich) weniger interessant als ein Produkt, das sogleich zusammen mit allem für die Herstellung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Zubehör geliefert wird. … Der Verbraucher wird die Abbildung der Betonplatten vor diesem Hintergrund dahin verstehen, dass alle Gegenstände, die für die Funktionsfähigkeit benötigt werden, zum Lieferumfang gehören.

OLG Hamm, Urt. v. 4.8.2015, 4 U 66/15, Tz. 13

Die streitgegenständliche Werbung ... erweckt den Eindruck, zum Lieferumfang gehörten auch die auf der Abbildung des mittels eines Plattenständers aufgestellten Sonnenschirms zu sehenden Betonplatten, obwohl diese Betonplatten tatsächlich nach den Vorstellungen der Verfügungsbeklagten nicht von dem streitgegenständlichen Warenangebot umfasst sind.

OLG Hamm, Urt. v. 9.7.2015, 4 U 59/15, III.2.c.bb

Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wird fälschlicherweise annehmen, dass das Angebot des solchermaßen beworbenen Sonnenschirms auch die abgebildeten Betonplatten umfasst. Denn er wird davon ausgehen, einen Schirm zu erwerben, den er dank des dazugehörigen Plattenständers ohne weiteres Zubehör sofort - eben wie auf dem Foto dargestellt - in Gebrauch nehmen kann.

In einem etwas anders gelagerten Fall

OLG Hamm, Urt. v. 2.2.2022, 4 U 167/22, Tz. 31 f

Die beanstandete Produktpräsentation auf dem betriebenen Internetauftritt beinhaltet außerhalb des sog. Konfigurators mangels Preisangabe keine konkreten Angebote, weshalb der Verbraucher keiner Fehlvorstellung darüber unterliegen kann, ob auch die in Rede stehenden Betonplatten von einem bestimmten Angebotspreis umfasst sind.

Die Irreführung besteht darin, dass der Verbraucher aufgrund der auf den beanstandeten Fotografien abgebildeten Betonplatten davon ausgeht, er könne bei Einleitung eines Bestellprozesses über den Konfigurator auch diese bei der Beklagten erwerben, was unstreitig nicht der Fall ist.

Angaben zu technischen Werten, die für die abgebildete Gesamtheit nicht zutreffen

OLG Frankfurt, Urt. v 7.1.2016, 6 U 50/15, II.1a

Auf der streitgegenständlichen Katalogseite wird eine komplette Leuchte beworben und nicht etwa nur das in dieser Leuchte verwendete LED-Leuchtmittel, welches die Beklagte isoliert gar nicht zum Verkauf anbietet. Unter diesen Umständen bezieht der Leser, der die Angebotsseite mit situationsadäquater Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt, die in den Tabellen angegebenen Lumen-Werte naheliegender Weise auf die Leuchte selbst und nicht auf das Leuchtmittel, zumal für die lichtplanerische Entscheidung allein der Wert der Leuchte von Bedeutung ist. ...

… Die durch die Katalogangaben hervorgerufene Vorstellung ist unzutreffend, da die genannten Lumen-Werte sich unstreitig nicht auf die Leuchte, sondern auf das verwendete Leuchtmittel beziehen. Dies führt zu einer relevanten Irreführung im Sinne von § 5 I 1 UWG, da die Lumen-Werte des Leuchtmittels höher sind als diejenigen der Leuchte und die Planungsentscheidung daher durch den erweckten Irrtum zu Gunsten der Leuchte der Beklagten beeinflusst werden kann.

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Blickfangwerbung

Auf die Werbung mit Abbildungen findet in der Regel die Rechtsprechung zur Blickfangwerbung Anwendung.

OLG Hamm, Urt. v. 4.8.2015, 4 U 66/15, Tz. 16

Die … Produktabbildung ist durch ihre Platzierung an prominenter Stelle des Angebotes, nämlich am Beginn der Angebotsseite und unmittelbar neben der fett und in großer Schrift gedruckten Angebotsüberschrift, blickfangmäßig herausgestellt.

Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 9.7.2015, 4 U 59/15, III.2.c.bb

Beispiele

Internet-Flat für x,- Euro + Smartphone für 0,- Euro

OLG Koblenz, Urt. v. 8.5.2013, 9 U 1415/12 (= WRP 2013, 1056)

Die Internetseite vermittelt durch ihre Gestaltung bei dem angesprochenen Verbraucherkreis den Eindruck eines Gesamtangebots. Aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe des in den Blickfang gestellten Mobiltelefons mit der Preisangabe 0,– € und der Auflistung des Tarifangebots zum Preis von monatlich 29,99 € zieht der angemessen gut unterrichtete, situationsadäquat aufmerksame und kritische Durchschnittsverbraucher den Schluss, hierbei handele es sich um zwei Komponenten eines einheitlichen Leistungspakets. Dieser Eindruck wird weiter verstärkt durch die auf derselben Internetseite befindliche Schaltfläche mit der Bezeichnung “zum Angebot”. Aufgrund der Verwendung des Singulars geht der angesprochene Verbraucher schon aus grammatikalischen Gründen davon aus, dass im Blickfang nur ein – singuläres – Angebot unterbreitet wird, das einen kostenlosen Bestandteil enthält.

Zur Abbildung eines Schlafzimmers mit allem drum und dran

BGH, Urt. v. 18.12.2014, I ZR 129/13, Tz. 13 - Schlafzimmer komplett

Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit den hervorgehobenen Angaben "KOMPLETT DREHTÜRENSCHRANK (FUNKTIONSSCHRANK) DOPPELBETT (STOLLENBETT) NACHTKONSOLEN (BETTPANEELE)" und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass das Angebot ein funktionsgerecht ausgestattetes Bett samt Lattenrosten und Matratzen und nicht lediglich ein Bettgestell umfasst, das erst durch den Zukauf dieser für die zweckentsprechende Nutzung unverzichtbaren Bestandteile zu einem kompletten Bett wird (vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2002, 13 W 83/02; Kammergericht, Beschl. v. 19.9.2008, 5 U 120/06, MD 2008, 1135; OLG Bamberg, Urt. v. 21.9.2011, 3 U 129/11, MD 2011, 973).

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Testimonials

Werbung für Fußballschuhe mit Abbildungen bekannter Spieler

OLG Hamburg, Urt. v. 19.1.2015, 5 U 203/11, Tz. 56 f (= GRUR-RR 2015, 250)

Die Werbemittel enthalten zur Täuschung geeignete Angaben, da sie geeignet sind, bei den angesprochenen Verkehrskreisen, den Eindruck zu erwecken, dass die abgebildeten Fußballprofis in Fußballschuhen der Bekl. spielen, was tatsächlich nicht zutrifft. Denn die im Antrag genannten neun namentlich benannten Fußballprofis spielen unstreitig ... nicht in Nike-Fußballschuhen. Damit und bereits deshalb sind die beiden beanstandeten Werbemittel und kerngleiche Verletzungsformen irreführend: Der angesprochene Verkehr wird glauben, dass alle abgebildeten Fußballspieler, darunter die im Antrag benannten, in Nike-Schuhen spielen, weil sie in einer Nike-Werbung für Nike-Schuhe abgebildet sind.

... Da man die Schuhe der abgebildeten Spieler nicht sehen kann, ist der Schluss, dass sie in anderen Schuhen als Nike-Schuhen spielen, nicht nur nicht zwingend, sondern angesichts der Gesamtumstände auch nicht naheliegend. Vielmehr liegt es für den Betrachter und im Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise nahe, dass die abgebildeten Profis, die In einer Nike-Fußballschuhwerbung auftreten, auch in diesen Schuhen spielen.

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Methapern

OLG Hamburg, Urt. v. 30-3-2023, 15 U 63/22, Tz. 23

Grundsätzlich ist bei bildlichen Darstellungen, unter die auch eine blumige Bildersprache fällt, oder erkennbar nicht erstzunehmenden Übertreibungen in der Werbung Großzügigkeit geboten. Ist dem Durchschnittspublikum leicht erkennbar, dass sie inhaltlich nichts Wesentliches aussagen und nicht wörtlich zu nehmen sind, ist ein Verbot nicht angezeigt. Denn es ist davon auszugehen, dass – als solche erkennbare – Zuspitzungen von dem Verkehr erkannt und nicht „auf die Goldwaage“ gelegt und sodann akribisch analysiert und bewertet werden.

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