BGH, Urt. v. 17.3.2011, I ZR 170/08, Tz. 27 – Ford-Vertragshändler
Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs „Vertragspartner“ aufgrund der konkreten Umstände der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei „Vertragshändler“ eines Automobilherstellers, liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Der Verkehr erwartet von einem Händler, der vertraglich in das Vertriebsnetz eines Automobilherstellers eingebunden ist, ein besonders geschultes Fachpersonal, mithin eine gehobene Qualität bei der Beratung, beim Service und bei Werkstattleistungen, erwartet. Zudem liegt es nicht fern, dass sich die Verbraucher von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller und damit bessere tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten bei der Regelung von Garantie- und Kulanzfällen versprechen als bei einem Betrieb, der mit dem Hersteller lediglich als Servicepartner verbunden ist.
OLG Hamburg, Urt. v. 26.9.2024, 5 U 45/24, Tz. 87 - Check24
Durch die Wiedergabe der betreffenden Firmenlogos („A.“, „R. C.“, „G. Reifen“, etc.) in der Übersichtsrubrik „Produktdaten“ und auch die entsprechenden Shopbewertungen wird der unzutreffende Eindruck erweckt, es hier mit Vertragsangeboten der verschiedenen Händler zu tun haben, wohingegen tatsächlich die dort abgebildeten Reifen unbestritten sämtlich ebenfalls von der Antragsgegnerin verkauft werden. Es liegt damit insoweit ein Irrtum über die Person des Vertragspartners und damit auch der betrieblichen Herkunft des angebotenen Produkts vor.
Zur Verwendung einer Marke durch einen Autohändler, der nicht Vertragshändler des Markeninhabers war:
OLG Jena, Urt. v. 25.5.2016, 2 U 514/15, II.1.d, f
Eine relevante Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG liegt darin, dass die Beklagte eine Vertragshändlereigenschaft bzw. die Eigenschaft, ein besonders autorisierter Händler zu sein, durch die Verwendung des Marken-Logos am Betriebsgebäude suggeriert. ...
... Für den relevanten Durchschnittsverbraucher irreführend ist es, wenn freie Anbieter durch die Verwendung eines vollständigen Markenlogos dem Publikum suggerieren, es bestehe eine besondere vertragliche Verbindung zu dem Hersteller der unter der Marke vertriebenen Produkte. Der relevante Durchschnittsverbraucher wird nämlich dann annehmen, dass durch die Verwendung des Markenlogos zugleich auch auf eine Vertragshändlereigenschaft hingewiesen wird (MünchKommUWG/Busche § 5 Rn. 655).
Ein Hinweis darauf, dass ein Handler oder Dienstleister auf Produkte eines bestimmten Markeninhabers spezialisiert ist, ist aber erlaubt:
OLG Jena, Urt. v. 25.5.2016, 2 U 514/15, II.1.f, 2
Nicht jeder Hinweis auf eine bestimmte Spezialisierung des Geschäftsbetriebs führt zu einer Täuschung dieser relevanten Verkehrskreise über die Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer bestimmten Herstellerorganisation (MünchKommUWG/Busche § 5 Rn. 654). Dem durchschnittlich informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher ist im Zusammenhang mit dem Handel und der Reparatur von Kraftfahrzeugen bekannt, dass es eine Vielzahl freier Anbieter gibt, die ihr Angebot auf bestimmte Kraftfahrzeugmarken ausrichten. ...
... Die Verwendung der Bezeichnung „H Spezialwerkstatt" im Zusammenhang mit dem Inhabernamen der Beklagten auf einem anderen Pylon ist nicht irreführend. Der Hinweis auf eine Spezialisierung in Bezug auf Reparaturen suggeriert dem relevanten Durchschnittsverbraucher keine Einbindung in die Vertriebsorganisation von H . Vielmehr liegt hier ein zulässiger Hinweis auf eine Spezialisierung vor, die tatsächlich auch besteht. … Der relevante Durchschnittsverbraucher wird von einer „Spezialwerkstatt" nicht mehr erwarten, dass sie in eine Vertriebsorganisation eingebunden ist, sondern nur, dass entsprechende Spezialkenntnisse bei der Reparatur bestimmter Fahrzeugtypen vorhanden sind.