OLG Hamm, Urt. v. 3.7.2012, I-4 U 12/12, Tz. 32
Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen einer ... irreführenden geschäftlichen Handlung ergibt sich auch, soweit es um die Kennzeichnung von Mietwagen geht, .... Die Fahrzeuge mit der Aufschrift T auf der Motorhaube oder auf der Seite werden von einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher als Taxen angesehen, insbesondere ... von denen, die die Unterschiede zwischen Taxen und Mietwagen nicht kennen oder sich darüber keine Gedanken machen. Sie werden dann auch nicht durch den Umstand aufgeklärt, dass das an sich erforderliche Taxenschild auf dem Dach fehlt. Das gilt in diesem Zusammenhang umso mehr, als die Fahrzeuge hier erkennbar die Farbe haben, die üblicherweise Taxen haben. Davon, dass es sich um Mietwagen handelt, ist auf diesen nirgendwo die Rede.
OLG Hamm, Urt. v. 3.7.2012, I-4 U 12/12, Tz. 34
Soweit gerügt wird, dass die Verwendung der Bezeichnung „Taxen-Mietwagen“ die Fehlvorstellung bewirkt, dass es sich bei den in Zusammenhang mit dieser Bezeichnung beworbenen Fahrzeugen um ein Mittelding zwischen Taxen und Mietwagen handeln könnte, liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor, denn es gibt ein ausreichendes Quorum an irregeführten Verbrauchern. Diese nehmen angesichts der im Internetauftritt angekündigten Besonderheiten des von T bereitgehaltenen T1 an, dass es sich dabei um eine angekündigte Innovation im Personenbeförderungsgewerbe handelt. Die zusätzlich mögliche Beförderung mit Taxen-Mietwagen gehört deshalb nach ihrem Eindruck weder zum reinen Taxenverkehr noch zum reinen Mietwagenverkehr. Sie erscheint als ein Mittelding aus beiden Faktoren im Spezialbereich der Personenbeförderung. … Wenn zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr deutlich zwischen Mietwagen und Taxen unterschieden werden muss, dürfen gerade nicht beide Begriffe ohne ausreichende Erläuterung in einem Begriff zusammengefügt werden.
OLG Hamm, Urt. v. 3.7.2012, I-4 U 12/12, Tz. 28
Da der Unterschied von Mietwagen und Taxen schon zum Schutz der Mitbewerber, die ausschließlich oder vorwiegend Taxen anbieten, deutlich aufscheinen muss, ist eine Fehlvorstellung auch relevant. Das macht insbesondere die Bestimmung des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG deutlich. Sie bezweckt gerade, den mit besonderen Pflichten verbundenen Betrieb des Taxenverkehrs in gewissem Umfang vor der Konkurrenz des weniger belastenden Mietwagenverkehrs zu schützen (BGH MDR 2012, 726 - Mietwagenwerbung). Beide Betriebsarten sollen deshalb streng auseinander gehalten werden. Es drohen Wettbewerbsverzerrungen, wenn die angesprochenen Verbraucher den Mietwagenverkehr nicht mehr ausreichend vom Taxenverkehr unterscheiden können.