1. Salz/Behandlung in Salzgrotte
3. "Ultraschallbehandlung zur Reduktion von Körperfett"
7. "Pflanzliches Antibiotikum gegen Bakterien und Viren"
Salz/Behandlung in Salzgrotte
Die Aussagen
„Die Sitzungen im SalzKraft-Werk helfen bei Atemwegsbeschwerden, Hautproblemen, Herz-Kreislauf-Beschwerden und Stress“
„…speziell für Kinder unter 6 Jahren, hilfreich bei Atem- und Hauterkrankungen …“
„Erleben Sie die … Heilkraft des Salzes aus dem Himalaya und aus dem Toten Meer.“
„Ihr Arzt hat Ihnen einen Urlaub am Meer zur Besserung bei Allergien oder Asthma empfohlen? Der Besuch unserer Salzgrotte stellt eine deutlich kostengünstigere und dennoch vergleichbar heilsame Alternative dar“ und „Salzkraft ist Heilkraft - Jeder Atemzug stärkt.“
verstoßen allesamt gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 UWG:
OLG Hamm, Beschl. v. 4.10.2012, 4 U 124/12, Tz. 60
Schon die Begriffe „SalzKraft-Kuren“, „SalzKraft-Heilkur“, „SalzKraft-Intensivkur“ und „SalzKraft-Allergie- und Erkältungskur“ weisen den erforderlichen Gesundheitsbezug auf.
Die Aussage
„Der Aufenthalt in der Salzgrotte regeneriert Ihren Körper und kann so wirkungsvoll wie mehrere Tage Urlaub am Meer sein.“
verstößt gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Siehe auch KG, Beschl. v. 30.1.2015, 5 W 11/15 – Salzgrotte Steglitz. Mit dem Beschluss wurden gesundheitsbezogene Aussagen zur Wirkung des Aufenthalt in einer Salzgrotte verboten, andere Aussagen über Eigenschaften einer Salzgrotte aber nicht.
Zur Salzgrotte auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.11.2016, 6 U 139/16
Pauschale Angaben können ebenfalls irreführend sein.
OLG Nürnberg, Urt. v. 10.9.2013, 3 U 1071/13, B.I.2.c.bb
Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagten teilweise keine konkreten Angaben dazu machen, welche Beschwerden im Einzelnen geheilt werden können, steht einer Irreführungsgefahr nicht entgegen. Denn der angesprochenen Verkehr wird davon ausgehen, dass es auf jeden Fall irgendwelche Beschwerden gibt, die durch den Besuch der Salzgrotte geheilt werden können. Bereits von diesem Ausgangspunkt kommt ein erheblicher Teil der Adressaten der Werbung dann auf in der Bevölkerung verbreitete Ansichten hinsichtlich positiver Wirkungen salzhaltiger Luft auf den Körper, die allerdings im Hinblick auf die beworbene Salzgrotte nicht wissenschaftlich belegt sind.
"kann helfen"
OLG Koblenz, Urt. v. 10.1.2013, 9 U 922/12
"kann helfen Cellulite vorzubeugen"
Die Formulierung der Werbung "kann helfen ..." erweckt für den angesprochenen Verkehr den Eindruck, dass eine Vorbeugung gegen Cellulite erwartet werden kann.
Es kommen zwei Bedeutungsvarianten des Wortes "kann" in Betracht. Das Wort deutet im Sinne einer Annahme oder Vermutung eine bloße Möglichkeit an, deren Vorliegen ungewiss ist und lässt sich dann mit "vielleicht" oder "möglicherweise" umschreiben - "morgen kann es regnen"- oder es beschreibt ein Vermögen oder eine Fähigkeit, die das jeweilige Subjekt betrifft und lässt sich dementsprechend mit den Ausdrücken "Vermögen", "in der Lage" oder "fähig sein" wiedergeben -"er kann lesen" - (Duden, Grammatik der Deutschen Gegenwartssprache, Rdnr. 131 ff). Aus dem Zusammenhang dürfte die erste Variante ausscheiden, denn es erscheint wenig einleuchtend, einen Funktionsablauf zu schildern, gleichzeitig aber verdeutlichen zu wollen, dass diese Schilderung ungewiss sein soll. Vielmehr drängt sich das Verständnis auf, dass der Erfolg "Cellulite vorzubeugen mit Hilfe der Schuhe" als funktionierend beschrieben werden soll. Selbst wenn das "kann" von einem Teil des angesprochenen Verkehrs einschränkend in dem Sinn verstanden werden sollte, dass die beschriebene Wirkung nur "vielleicht" eintritt, wird ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs das "kann" im Sinne eines Erfolgs, der mit Hilfe der Schuhe eintreten kann, verstehen. Dies genügt aber um eine Werbung als irreführend anzusehen (OLG Hamburg, GRUR 1999, 83).
OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.2.13, 6 U 36/12 (= MD 2013, 438, 446)
Der angesprochene Durchschnittsverbraucher weiß, dass Bewegung Cellulite nicht verhindern kann, jedoch einen positiven Beitrag zur Prävention gegen Cellulite bzw. deren Erscheinungsbild leisten kann. Der Aussage ,,kann helfen, Cellulite vorzubeugen", entnimmt der angesprochene durchschnittliche, verständige und aufmerksame Verbraucher, dass durch das Tragen der beworbenen Schuhe dieser mögliche Effekt im Vergleich zu herkömmlichen Freizeitschuhen gesteigert wird.
In diesem Sinne auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.7.2013, 3 U 183/13
In allen Rechtsreitigkeiten ging es um dieselbe Werbung für dasselbe Produkt, einen Schuh
Ultraschallbehandlung zur Reduktion von Körperfett
Zu einer Werbung mit Wirkaussagen siehe
OLG Oldenburg, Urt. v. 21.12.12, 6 U 103/12 – Reduktion von Fettpolstern (= MD 2013, 235)
"Stoppt"/"Hemmt"/"Stärkt"
OLG Köln, Urt. v. 20.8.2021, 6 U 47/21, Tz. 57
Der Adressat wird in der Verwendung des Wortes „stop“ keine sofortige Wirkung erblicken. Zum einen ist die Verbindung des Markennamens mit der Produktwirkung ein Bereich, in dem das Recht der Irreführung seinen Geltungsbereich zurücknehmen muss, um die Markenführung nicht zu gefährden. Dies ist jedenfalls geboten, wenn der Markenname nicht aufgespalten oder verfremdet wird, die in der Markenbezeichnung vorhandene beschreibende Wirkung also nicht „sprechend“ eingesetzt wird (z.B. „A stoppt“). Zum anderen ist die Annahme, dass Verbraucher eine Wirkung auf Knopfdruck erwarten, mit dem Leitbild eines verständigen Adressaten auch im Bereich von gesundheitsbezogenen Angaben nicht vereinbar. Auch bei Lektüre der weiteren Behauptungen und Erläuterungen wird diese Sofortwirkung nicht angedeutet. So findet sich dort die Formulierung „beruhigt“ und „löst“, nicht aber Wendungen wie „beendet sofort“ oder „bereits bei einmaliger Einnahme“.
"Stoppt Durchfall"
OLG Schleswig, Urt. v. 30.1.2014, 6 U 15/13, II.1
Der Slogan begründet in dem Adressaten durchaus die Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden (jedenfalls nicht erst nach zwei Tagen) vollständig beendet sei, d.h. dass schon dann jegliche Symptome verschwunden seien. Diese Erwartung ist nicht schon dann erfüllt, wenn der Durchfall binnen weniger Stunden nicht vollständig beendet, sondern nur spürbar gelindert ist.
"Hemmt Krankheitserreger"
OLG Schleswig, Urt. v. 30.1.2014, 6 U 15/13, II. 2
Dieser Slogan begründet in dem Adressaten die Erwartung einer Wirkung gegen Krankheitserreger, also nicht etwa nur die Erwartung einer Wirkung gegen die Symptome von Durchfallerkrankungen, die ihrerseits durch Krankheitserreger verursacht sind.
OLG Schleswig, Urt. v. 11.6.2021, 6 U 90/19, II.3.a.cc
Soweit der erkennende Senat in den Verfahren 6 U 38/16 und 6 U 5/19 noch davon ausgegangen ist, dass der Verbraucher den Werbeaussagen „bekämpft die Entzündung“ und „hemmt die Entzündung“ unterschiedliche Inhalte beimesse und nur bei der Werbeaussage „bekämpft die Entzündung“ von einer ursächlichen Behandlung der ihn störenden Symptome ausgehe, hält der Senat daran nicht mehr fest.
"Stärkt das Immunsystem"
OLG Jena, Urt. v. 3.7.2019, 2 U 626/18, II.3.a.aa
Der Durchschnittsverbraucher hält die Stärkung des Immunsystems nicht für eine bloße Begleiterscheinung oder eine zwangsläufige Wirkung eines Präparats, zu dem er bei oder während einer Erkältung im Halsbereich greift. Er versteht vielmehr darunter eine weitergehende Wirkungsweise, die sich auf die Abwehrkraft des Körpers insgesamt und in Bezug auf verschiedene mögliche Krankheitsbilder, eben nicht nur Erkältungskrankheiten im Halsbereich bezieht. Der Verbraucher geht davon aus, dass die Wirkungsweise des Präparats I einen größeren "Rundumschutz" sicherstellt, als bloß die Beseitigung von Kratzen im Hals bzw. Halsschmerzen oder Schluckbeschwerden. Daher geht er von einer weiteren therapeutischen Wirkungsweise, jedenfalls aber von einer zusätzlichen Wirkungsweise aus.
"Gegen"
"Gegen Viren"
OLG Schleswig, Urt. v. 30.1.2014, 6 U 15/13, II.4
Dieser Slogan begründet in dem Adressaten durchaus die Erwartung einer Wirkung gegen Viren, also nicht etwa nur die Erwartung einer Wirkung gegen die Symptome von Durchfallerkrankungen, die ihrerseits durch Viren verursacht sind.
Werbung mit Untersuchungen
OLG Hamburg, Urt. v. 29.1.2015, 3 U 81/14, Tz. 70 f
Maßgebliche Teile des angesprochenen Fachverkehrs (Apotheker und Apothekenpersonal) gehen davon aus dass die streitgegenständliche Angabe zur Wirksamkeit des Nagelsets auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere durch eine klinische Studie getroffen worden ist. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ergibt sich aus der Fundstelle “*Quelle: AWB: H.-J. Tietz, N. Becker, Bifonazol in der Selbstmedikation bei Nagelmykosen, PZ 42/07, 152:30 - 36“, nicht hinreichend deutlich, dass die Werbeangabe lediglich auf eine apothekenbasierte Anwendungsbeobachtung gestützt ist.
Die Art der angegebenen Untersuchung ergibt sich für die angesprochenen Fachkreise nicht bereits aus dem Umstand, dass in der Fußnote die Angabe "AWB" verwendet wird. Dass diese Angabe vom angesprochenen Fachverkehr, Apothekern und Apothekenpersonal als ein Hinweis auf die verwendete Untersuchungsmethode, nämlich die Abkürzung des Begriffs "Anwendungsbeobachtung" verstanden wird, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
OLG Hamburg, Urt. v. 29.1.2015, 3 U 81/14, Tz. 76
Sollten die angesprochenen Verkehrskreise die Abkürzung "AWB" zutreffend im Sinne von "Anwendungsbeobachtung" verstehen, wäre die Werbeangabe gleichwohl irreführend, weil der angesprochene Fachverkehr davon ausgeht, dass die zitierte Untersuchung im Hinblick auf die werbliche Angabe, deren Beleg sie erbringen soll, methodisch tragfähig ist. Die Untersuchung erweist sich insoweit als methodisch unzureichend, als im Rahmen der Erhebung lediglich die nagelauf- und -ablösende Wirkung ("Aufweichen, Abtragen der infizierten Nagelanteile"), nicht jedoch die antimykotische Wirkung des C...sets abgefragt worden ist (vgl. Fragebogen gemäß Anlage AS 16/Frage 10 b).
Pflanzliches Antibiotikum gegen Bakterien und Viren
OLG Celle, Urt. v. 9.7.2015, 13 U 17/15, Tz. 30, 32
Die konkrete Werbeaussage ist schon deshalb irreführend, weil der durchschnittlichen Verbraucher von einer umfassenden antibakteriellen Wirkung gegen jegliche Bakterien und Viren ausgehen wird, die das Mittel unstreitig nicht hat. Darüber hinaus liegt es ausgesprochen nahe, dass sich der durchschnittliche Verbraucher aufgrund der Werbung irrig einen Einsatzbereich des Arzneimittels wie bei einem „klassischen“ Antibiotikum vorstellen und er annehmen wird, A. A.-I. N werde Infekte ähnlich wie ein verschreibungspflichtiges Antibiotikum bekämpfen. Dies indiziert wiederum die Gefahr, dass die angesprochenen Personen sich auch in Fällen, in denen dies nicht angezeigt ist, selbst therapieren, anstatt sich in ärztliche Behandlung zu begeben. ...
Allein der Hinweis auf die pflanzliche Herkunft von A. A.-I. N genügt nicht, um den Durchschnittsverbraucher annehmen zu lassen, es handele sich um ein „milderes“ Arzneimittel, das nur bei „harmloseren“ Infekten einsetzbar ist. Er wird keine detaillierten Kenntnisse über die chemische und biologische Zusammensetzung von Arzneimitteln und Medikamenten und ihre Wirkungsweise haben. Auch der Umstand, dass das Präparat nicht verschreibungspflichtig ist, impliziert als solches nicht zwingend eine von vornherein eingeschränkte Einsetzbarkeit und Wirksamkeit.
OLG Celle, Urt. v. 9.7.2015, 13 U 17/15, Tz. 34, 36
Allerdings darf nicht übersehen werden, dass sich der Begriff des „pflanzlichen“ Antibiotikums in der wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Literatur durchaus wiederfindet. ...
Dies zugrunde gelegt, kann man ein generelles Verbot, mit dem Produkt als „pflanzliches Antibiotikum“ zu werben, nicht statuieren. Allerdings wird es bei einer entsprechenden Werbung maßgeblich darauf ankommen, den eingeschränkten Wirkungsgrad und Anwendungsbereich einschließlich der Abgrenzung zu den „herkömmlichen Antibiotika“ angemessen und für den Verbraucher ohne weiteres ersichtlich herauszustellen.
"Entschlackung"
OLG München, Urt. v. 21.5.2015, 29 U 49/15 (= MD 2015, 758)
Jedenfalls nicht unbeachtliche Anteile der Verbraucher entnehmen den beanstandeten Aussagen nicht nur die Angabe, dass das Heilwasser - wie jedes andere Mineralwasser auch - die Harnausscheidung unterstützt und damit die Ausscheidung derjenigen („harnpflichtigen") Stoffwechselendprodukte fördert, die über den Harnweg ausgeschieden werden können; vielmehr verstehen jedenfalls Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Werbung auch dahin, dass durch den Konsum des Heilwassers mehr oder weniger gefährliche Schlacken aus dem Körper entfernt werden, die über eine reine Harnausscheidung hinausgehen.
Zulassung
Fachinformation
OLG Hamburg, Urt. v. 30.7.2015, 3 U 93/14, II.3.a
Der aus Ärzten bestehende Fachverkehr erwartet, dass die von der Antragsgegnerin konkret beworbene Therapie … von der Fachinformation gedeckt ist.
Wirtschaftlichkeit
OLG Hamburg, Urt. v. 9.6.2016, 3 U 13/16, II.2.c.bb, cc
Ein erheblicher Anteil des angesprochenen Verkehrs entnimmt der Angabe („Durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags ist E.® bei indikationsgerechter Verschreibung wirtschaftlich.“), jedenfalls mittelbar die tatsächliche Botschaft, dass ihm im Falle der (selbstverständlich indikationsgerechten) Verschreibung von E. wegen der festgestellten Wirtschaftlichkeit für den Fall der Wirtschaftlichkeitsprüfung kein Regress drohe.
Vor dem Hintergrund dieses … Verkehrsverständnisses ist die Aussage auch irreführend. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die Wirtschaftlichkeit einer Verordnung im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nur im Einzelfall bestimmen lässt und die Verschreibung von E. den Arzt nicht vor einem möglichen Regress schützt.
natürlich
OLG München, Urt. v. 4.5.2017, 29 U 335/17
Jedenfalls ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher wird aufgrund der wiederholten Hervorhebung des Begriffs “natürlich” und der grafischen Gestaltung der Internetseite mit grünen Pflanzen sowie grünen Farbelementen den Eindruck gewinnen, dass alle Bestandteile des Arzneimittels – mithin auch die Hilfsstoffe – natürlich seien, zumal Neodolor andernfalls nicht zu 100 % natürlich sein könnte. Da die Antragsgegnerin auch darauf hinweist, dass 70 % der Deutschen ihren Körper nicht mit Chemie belasten wollten, werden die Durchschnittsverbraucher annehmen, dass sämtliche Inhaltsstoffe sowie das Gesamtprodukt ohne chemische Verfahrensschritte hergestellt werden.
Der Bezeichnung “natürlich” steht im Streitfall zwar nicht entgegen, dass homöopathische Arzneimittel einen technischen Fertigungsprozess durchlaufen, insbesondere eine Verdünnung stattfindet und das Endprodukt verblistert wird. Denn dem verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Tabletten in einem Verarbeitungsprozess hergestellt werden.
Die durch die beanstandeten Angaben begründete Vorstellung ist indes unzutreffend, weil der Bestandteil Magnesiumstearat mittels eines chemischen Verfahrens hergestellt wird. ... Auch wenn pflanzliche und tierische Fette als Ausgangsstoffe für die Gewinnung von Magnesiumstearat natürlichen Ursprungs sind, verstehen die angesprochenen Verkehrskreise den daraus gewonnenen Hilfsstoff nicht mehr als natürlich, wenn er mittels einer chemischen Reaktion im Labor hergestellt wird.
direkt
OLG Hamburg, Urt. v. 19.12.2019, 3 U 172/18, Tz. 67 ff, 77
Die ... Aussage „Direkte, schnelle und fast vollständige Depletion der EOS im Blut“ ist irreführend.
Durch die … Aussage wird die von der Antragstellerin vorgetragene Verkehrsvorstellung bei den angesprochenen Fachkreisen hervorgerufen, dass „RA.“ gezielt auf die Eosinophilen einwirkt und unmittelbar zu deren Depletion führt. Dieses Verkehrsverständnis basiert auf dem Wortsinn des Adjektivs „direkt“, welcher auf eine Unmittelbarkeit – hier der Depletion der Eosinophilen im Blut – der Wirkweise hindeutet.
Darin liegt eine Fehlvorstellung, weil die Einwirkung von „RA.“ auf die Depletion der Eosinophilen tatsächlich als mittelbar, also indirekt anzusehen ist. Unstreitig besteht der Wirkmechanismus von RA. aus zwei Komponenten, nämlich der Bindung an den IL-5-Rezeptor auf der Oberfläche der Eosinophilen und der Aktivierung der Killerzellen, was zur Apoptose (= Absterben) der Eosinophilen führt. Beide Komponenten lassen sich nicht als „direkte“ Depletion der Eosinophilen beschreiben. …
… Unerheblich ist, ob ZB. „direkter“ auf die Eosinophilen wirkt als andere Wirkstoffe. Die streitgegenständliche Aussage stellt nämlich für sich genommen einen solchen Vergleich nicht her. Auch im werblichen Umfeld gibt es keine Hinweise darauf, dass die Aussage entgegen ihrem Wortlaut einschränkend als „direktere Depletion“ zu verstehen ist.
"wirkt"/"wirksam"
OLG Nürnberg, Urt. v. 29.10.2019, 3 U 559/19, B.III.1.b
Die Aussagen "Außerdem wirkt das Produkt entzündungshemmend" und "Die hochkonzentrierte 5-Pflanzen Kombination wirkt auch antiviral" stellen eine eindeutige semantische Verknüpfung zwischen der Wirkung von ...® extract und der effektiven Bekämpfung einer Entzündung i.S.e. Heilungserfolgs bzw. der Hemmung der Vermehrung von Viren her. Auch die Aussage "Meist hat man bei Viruserkrankungen ja nur die Möglichkeit symptomatisch zu behandeln. Hier kann man aber sogar beides. Der Extrakt löst den zähen, festsitzenden Schleim und lässt durch seine entzündungshemmende Wirkung die Schleimhaut abschwellen", erweckt den Eindruck, als bestünde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Wirkstoffgemisch und der entzündungshemmenden Wirkung i.S.e. Veränderung eines physischen Vorgangs im Körper.
"Gute Wirksamkeit"
Siehe OLG Hamburg, Urt. v. 20.6.2019, 3 U 137/17
Sonstiges
Überzeugende Bindungsaffinität
OLG Hamburg, Urt. v. 8.11.2018, 3 U 111/18, Tz. 59
Die angesprochenen Fachärzte für Ophthalmologie verstehen die Wortwahl „überzeugend“ nicht dahin, dass L. eine bessere oder zumindest keine schlechtere Bindungsaffinität aufweist als die unmittelbaren Wettbewerbsprodukte. Durch die angegriffene Werbeaussage wird ein solcher Vergleich nicht hergestellt. Eine vergleichende Werbung ist begrifflich grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die beanstandete Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bezugnahme auf Mitbewerber nicht aufdrängt, sondern diese sich nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Hervorhebung eigener Vorzüge in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck gebracht wird, dass nicht alle Mitbewerber die gleichen Vorteile zu bieten haben (BGH, GRUR 1999, 1100, Rn. 24f – Generika-Werbung).
Unnötige "überlegene Bioverfügbarkeit"
OLG Hamburg, Urt. v. 9.5.2019, 3 U 203/17, Tz. 57, 64
Während das auf den wissenschaftlichen Beleg für die Überlegenheit bezüglich der Bioverfügbarkeit abzielende Verkehrsverständnis zwischen den Parteien nicht im Streit steht, vermitteln alle vier Aussagen nach Auffassung des Senats im Zusammenhang des jeweiligen werblichen Umfelds zusätzlich den Eindruck, die beworbene überlegene Bioverfügbarkeit sei mit einem ernährungsphysiologischen Nutzen verbunden. ...
Der angesprochene Fachverkehr wird in die Irre geführt, weil es unstreitig keinen Beleg für einen auf einer höheren Bioverfügbarkeit basierenden ernährungsphysiologischen Vorteil des Präparats der Antragsgegnerin gibt.
"Weniger Einnehmen"
OLG Hamburg, Urt. v. 25.4.2018, 3 U 158/18, Tz. 51
Es ist deshalb davon auszugehen, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Fachverkehrs die Angabe „WENIGER EINNEHMEN“ dahin verstehen, dass der Patient bei Verwendung des Arzneimittels T.® eine geringere Menge Arzneimittel bzw. Wirkstoff einnehme, als bei Verwendung der weiteren für die Behandlung der COPD zugelassenen Präparate.
"Power from the Start"
OLG Hamburg, Urt. v. 19.12.2019, 3 U 172/18, Tz. 60
Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die Werbeaussagen „Power from the Start“ … so verstehen, dass „RA.“ bereits bei Therapiebeginn eingesetzt werden könne. Dies folgt bereits aus dem unmittelbaren Wortsinn der angegriffenen Äußerungen, welche Kraft von Beginn an verspricht. Es ist naheliegend, den in Bezug genommenen Beginn („from the Start“) auf den Beginn der Behandlung zu beziehen.
KernspinResonanzTherapie
OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.5.2020, 6 U 84/19
Die Wirksamkeit der sogenannten „MBST-KernspinResonanzTherapie“ ist – abgesehen von einigen wenigen speziellen Anwendungsgebieten – nach wie vor wissenschaftlich ungesichert. Die Therapie stellt z. B. In Bezug auf das Krankheitsbild der Arthrose weder eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlung dar noch besteht insoweit eine begründete Erwartung der wissenschaftlichen Anerkennung.
Heilstein
OLG Hamm, Beschl. v. 2.9.2021, 4 W 59/21, Tz. 20
Die Bezeichnung des aus einem Mineral namens Z bestehenden Plättchens als „Heilstein“ ist insbesondere in Verbindung mit der in der Überschrift des beanstandeten Angebots plakativ hervorgehobenen Aussage „EFM Strahlenschutz“ geeignet, die Erwartung zu erwecken, es handele sich um ein einerseits prophylaktisch, andererseits aber auch therapeutisch wirksames Mittel, das heilende Wirkung gegen die potentiell gesundheitsschädliche Wirkung elektromagnetischer Strahlung entfalte. Der Umstand, dass dabei in dem beanstandeten Angebot nicht zugleich konkrete Krankheitszustände oder Beschwerden benannt werden, bei denen die therapeutische Anwendung erfolgversprechend indiziert sein soll, ist unerheblich. Diese diesbezügliche Enthaltsamkeit der Antragsgegner kann die durch die Werbung hervorgerufene Fehlvorstellung nicht ausschließen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2000 – 2 U 232/99, Rn. 32, zit. nach juris).
Besser
OLG Hamburg, Urt. v. 23.12.2021, 3 U 10/21, Tz. 31
Der Fachverkehr erwartet von einer Heilmittelwerbung mit Überlegenheitsbehauptungen zu beworbenen Arzneimitteln und ihren Wirkungen mangels entgegenstehender Angaben generell, dass die beworbenen Vorteile eines Präparats gegenüber einem Wettbewerbspräparat wissenschaftlich gesicherter Erkenntnis entsprechen, mithin statistisch gesichert sind.
Positive Krankheitsgeschichte
OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.2.2022, I-20 U 292/20 (WRP 2022, 610)
Das Landgericht hat gemeint, wenn eine derartige Werbung zulässig sei, reiche allein der (regelmäßig) positive Ausgang nicht aus, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck eines Erfolgsversprechens hervorzurufen. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Wenn eine Krankengeschichte dem Verbraucher Veranlassung gibt, irrig anzunehmen, die Behandlung werde, wenn sie dem Schildernden geholfen hat, bei vergleichbaren Leiden auch ihm helfen, dann ist das eine von der Vorschrift verbotene Irreführung, der der Beklagte durch geeignete und zumutbare Mittel entgegenwirken muss (vgl. BGH, GRUR 2021, 1315, Rn. 45 – Kieferorthopädie).
OLG Hamm, Urt. v. 21.4.2022, 4 U 39/22, Tz. 44
Die angegriffenen Werbeangaben „Anwendungsbereiche: infizierte Wunden“ und „Wundstadien: Infektion“ enthalten gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen, weil die angesprochenen Verkehrskreise diesen Aussagen eine Wirkung der Wundauflage für die Körpergesundheit bzw. speziell hinsichtlich des Einflusses der Wundauflage auf den Heilungsprozess infizierter Wunden entnehmen.