OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.9.2010, I-20 U 108/09
Der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher versteht die Aussage "offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft" nicht lediglich im Sinne einer Werbepartnerschaft, sondern dahingehend, alle oder zumindest ein erheblicher Teil der gesetzlich versicherten Mitglieder der deutschen Olympiamannschaft seien bei der Beklagten krankenversichert. … Das Adjektiv "offiziell" erweckt zu dem den Eindruck einer Angliederung an den deutschen Olympischen Sportbund.
OLG Köln, Urt. v. 20.12.2024, 6 U 59/24, Tz. 65
Die Werbung mit „Offizieller Onlinekurs“ erweckt den Eindruck, es gebe auch inoffizielle Onlinekurse, und der beworbene Kurs nehme insoweit eine hervorgehobene Stellung ein. Dass mit der Selbstverständlichkeit eines zulässigen Angebots geworben wird, erwartet der angesprochene Verkehr nicht. Der Eindruck einer Sonderstellung wird in dem bei der Auslegung der Werbung und der Ermittlung des Verkehrsverständnisses zu berücksichtigenden Gesamtkontext noch weiter bestätigt und verstärkt, wenn die Beklagte auf der Landingpage ausführt „Mit dem offiziellen Onlinekurs + Praxistag vom Landesfischereiverband Baden-Württemberg und B. sicher durch die Fischerprüfung“. Die Formulierung „dem Offiziellen Onlinekurs“ suggeriert sogar eine Alleinstellung der Beklagten gegenüber allen anderen, nicht offiziellen, d.h. nicht von einer Behörde genehmigten Kursangeboten.