Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

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grundsätzlich

OLG Bamberg, Urt. v. 23.9.2015, 3 U 77/15 (= WRP 2016, 373)

Maßgebend ist der Kontext, in dem der Begriff ‚grundsätzlich‘ verwandt wird. Auch wenn im Synonymwörterbuch des Duden gleichbedeutend die Begriffe “ausnahmslos”, “ausschließlich”, “immer”, “ohne Ausnahme”, “ohne Unterschied” genannt sind, lässt sich ein solcher Sinngehalt aus dem zugrunde zulegenden Gesamtzusammenhang der Aussage nicht herleiten. Denn der Einleitungssatz der Werbeaussage weist klar und deutlich darauf hin, dass die Versicherungsleistung je nach dem Grad des Verschuldens bei Auswahl der Werkstatt gekürzt oder gestrichen werden kann.

... Der verständige, informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher versteht die Aussage “Bei grober Fahrlässigkeit leisten wir grundsätzlich 85 %” nach dem vorangegangen Hinweis auf die mögliche Kürzung oder Streichung nach dem jeweiligen Grad des Verschuldens dahingehend, dass es von dem dargestellten Grundsatz auch Ausnahmen geben kann.