OLG Hamburg, Urt. v. 13.8.2020, 3 U 171/19, Tz. 7
Die beanstandete Exklusivitätsbehauptung ist nach § 5 Abs. 1 UWG irreführend, weil die behauptete Kooperation nach beiderseitiger Kündigung des zwischen den Parteien ursprünglich geschlossenen Vertrags unstreitig nicht mehr gegeben war.
Zu einem Angebot, dass es der Art nach auch bei Wettbewerbern gab:
OLG Köln, Urt. v. 21.12.2018, 6 U 156/18, Tz. 67
Die Werbung mit dem blau hervorgehobenen Boller „EXCLUSIV BEI D: VIDEOS IN HD-QUALITÄT“ ist insoweit irreführend, als sie jedenfalls auch auf die Wettbewerber bezogen werden kann und gerade im Gesamtkontext der Werbung ein erheblicher Teil der Verbraucher genau diese Vorstellung hat. Ein Bezug der Boller-Werbung nur zu den eigenen Angeboten der Antragsgegnerin ist eher fernliegend. Die Werbung betrifft die „C Optionen“, kostenlos zubuchbar zu den F-Tarifen „C Music“, „C Music&Video“ und „C Music&G“. Insoweit hat der Verbraucher keine Veranlassung, die blickfangmäßig hervorgehobene Werbung „EXCLUSIV BEI D“ nur auf die beworbenen Optionen zu beziehen. Ein nicht zu vernachlässigender Teil des Verkehrs wird, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, „D“ vielmehr auf die Antragstellerin und deren Angebote insgesamt beziehen und „EXCLUSIV“ als werbeübliche Betonung eines Vorteils im Vergleich zu anderen Mitbewerbern verstehen.