Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Aus einer Hand

OLG Jena, Urt. v. 21.2.2018, 2 U 188/17 Kart

Bietet die Beklagte die genannten Leistungen als eigene Leistung bzw. „aus einer Hand“ an, versteht der maßgebliche Durchschnittsverbraucher darunter, dass diese Leistungen bzw. das Leistungspaket auch von der Beklagten und nicht von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erbracht werden. Der durchschnittlich informierte und verständige, situationsadäquat aufmerksame Verbraucher wird zwar grundsätzlich keinen besonderen Wert darauf legen, genauer zu erfahren, wie der Konzern der Beklagten rechtlich strukturiert ist. Bietet jedoch die Beklagte Leistungen aus einer Hand an, die auch die Energieverteilung bzw. den Netzanschluss betreffen, so geht der Durchschnittsverbraucher jedenfalls davon aus, dass es sich um Leistungen der Beklagten handelt. …

Bewirbt die Beklagte ein besonders umfangreiches Leistungsspektrum, das die Energieverteilung einschließt, so ist diese Irreführung auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 S. 1 UWG). Die Beklagte bewirbt die entsprechenden Leistungen im Rahmen ihrer allgemeinen Internetpräsenz, die der Verbraucher zu Informationszwecken nutzt, wenn es um die Auswahl eines Energieversorgungsunternehmens geht. Der Durchschnittsverbraucher, der um die Besonderheiten der Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung nach § 7 ff. UWG nicht weiß, wird regelmäßig ein Angebot bevorzugen, das sich nicht allein durch einen günstigen Preis, sondern auch durch einen besonders großen Leistungsumfang auszeichnet.