2. Richtlinientext und -konformität
Gesetzestext
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist.
Richtlinientext und -konformität
Artikel 89 der Richtlinie 2001/83/EG
(1) Unbeschadet des Artikels 88 muss jede Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel
a) so gestaltet sein, dass der Werbecharakter der Mitteilung deutlich zum Ausdruck kommt und das Produkt klar als Arzneimittel dargestellt wird;
§ 11 Abs. 1 Nr. 9 HWG wird von Art. 89 Abs. 1 lit a) gedeckt.
Zweck der Regelung
OLG Schleswig, Beschl. v. 4.8.2008, 6 U 16/08
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 HWG darf außerhalb der Fachkreise nicht für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit Veröffentlichungen geworben werden, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist. Verhindert werden soll Werbung unter dem falschen Schein von Objektivität und Neutralität, weil der Verbraucher vermeintlich objektiven Empfehlungen für ein Arzneimittel erheblich höheres Gewicht beimisst als klar erkennbarer Wirtschaftswerbung.
Veröffentlichungen
Unter den Begriff Veröffentlichungen fallen nur Druckschriften - vom Flyer bis zur Zeitungsanzeige.
Erkennbarer Werbezweck
OLG Schleswig, Beschl. v. 4.8.2008, 6 U 16/08
Der Werbecharakter der Veröffentlichung muss aus den Gesamtumständen unmissverständlich zu entnehmen sein; dabei können sowohl das äußere Erscheinungsbild als auch der Inhalt der Veröffentlichung von Bedeutung sein.
Maßstab ist - wie auch bei § 5 Abs. 6 UWG (vormals § 4 Nr. 3 (alt) UWG - der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher. Auch zu den weiteren Problemkreisen wie z.B. einer möglicherweise erforderlichen Kennzeichnung als Anzeige kann auf 5 Abs. 6 UWG verwiesen werden.
Konkurrenzen
Neben § 11 Abs. 1 Nr. 9 HWG sind - nicht nur wie bei § 11 HWG in der Publikumswerbung - § 4 Nr. 3 UWG sowie Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu beachten.