b. Die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen
d. Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens
e. Eignung, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen
Gesetzestext
3 Abs. 2 UWG
Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Richtlinienkonformität
3 Abs. 2 findet seine Grundlage in Art. 5 Abs. 2 der UGP-Richtlinie. Dort heißt es:
Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn
a) sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und
b) sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.
Auffangtatbestand
3 Abs. 2 UWG ist ein Auffangtatbestand. Eine geschäftliche Handlung, die sich an Verbraucher richtet oder diese erreichet und die nicht von §§ 4 bis 5a, 7 UWG erfasst wird, kann nach § 3 Abs. 2 UWG unlauter und damit unzulässig sein. Die Regelung ist als Auffangtatbestand abschließend. Da gegenüber Verbrauchern alles erlaubt ist, was die Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) nicht verbietet, wäre ein über § 3 Abs. 2 UWG hinausgehender Rückgriff auf § 3 Abs. 1 UWG ein Verstoß gegen die Richtlinie (EuGH, Urt. v. 17.10.2013, C-391/12, Tz. 33 - Good News).
Ein Ausnahmefall ist die Regelung der vergleichenden Werbung in § 6 UWG. Sie beruht auf der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung und hat darin eine eigene abschließende Regelung erhalten, die ebenfalls einen Rückgriff auf § 3 Abs. 1 UWG als Auffangtatbestand verbietet (BGH, Urt. v. 2.4.2015, I ZR 167/13, Tz. 18 - Staubsaugerbeutel im Internet)
Tatbestandsvoraussetzungen
EuGH, Urt. v. 7.9.2016, C-310/15, Tz. 32, 34 - Deroo-Blanquart/Sony Europe
Eine Geschäftspraxis kann nur unter den beiden Voraussetzungen als unlauter im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 gelten, dass sie zum einen den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und zum anderen in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie gemäß ihrem 18. Erwägungsgrund den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab nimmt.
Es ist anhand der berechtigten Erwartungen eines Durchschnittsverbrauchers zu prüfen, ob im Verhalten des Gewerbetreibenden ein Verstoß gegen die anständigen Marktgepflogenheiten oder den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
Geschäftliche Handlung
Zum Begriff der geschäftlichen Handlung siehe hier.
Die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen
Verbraucher
Zum Begriff des Verbrauchers siehe hier
Wie sich aus dem Wortlaut der UGP-Richtlinie ergibt, ist mit dem Verbraucher der Durchschnittverbraucher gemeint.
richten oder erreichen
Eine geschäftliche Handlung richtet sich an den Verbraucher, wenn sie an ihn adressiert ist. Dazu gehört die persönliche Ansprache eines Verbrauchers ebenso wie die öffentliche Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die (auch) Verbraucher erwerben bzw. in Anspruch nehmen können.
Der Begriff des Erreichens geht weiter als der Begriff des Gerichtetseins und schließt ihn ein. Er erfasst jede geschäftliche Handlung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken fällt. Eine genaue Bestimmung oder juristisch Definition, was darunter aber konkret verstanden werden muss, steht noch aus. Der bloße Umstand, dass der Verbraucher von einer geschäftlichen Handlung eines Unternehmers erfährt, die ausschließlich dessen Mitbewerber betrifft, ist nicht ausreichend. Als ein Beispiel für eine geschäftliche Handlung, die sich nicht an Verbraucher richtet, ihn aber erreicht, wird eine Fachmesse genannt, zu der auch Verbraucher Zugang haben.
Ziel der Richtlinie ist es, ein hohes Verbraucherschutzniveau in der Europäischen Union zu etablieren. In Erwägungsgrund 7 heißt es:
Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen.
Art. 1 der Richtlinie formuliert:
Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.
Art. 2 d) der Richtlinie definiert schließlich die Geschäftspraxis wie folgt:
Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern“ (nachstehend auch „Geschäftspraktiken“ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt.
Geschäftliche Handlungen, die die wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers nicht berühren, werden von § 3 Abs. 2 UWG deshalb auch dann nicht erfasst, wenn sie ihn erreichen.
Unternehmerische Sorgfalt
Zum Begriff der unternehmerischen Sorgfalt siehe hier.
Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens
Entsprechend dem Schutzzweck der UGP-Richtlinie, wie er in deren Art. 1 zum Ausdruck kommt, geht es um den Schutz vor der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers. Die Beeinflussung in § 3 Abs. 2 UWG ist daher nicht gleichzusetzen mit der Definition der 'unzulässigen Beeinflussung' in Art. 2 lit j) der Richtlinie (= Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck). Erfasst wird jede negative Auswirkung einer geschäftlichen Handlung auf ein wirtschaftliches Interesse des davon betroffenen Verbrauchers.
Unlauter ist die geschäftliche Handlung aber nur, wenn die Beeinflussung/Beeinträchtigung 'wesentlich' ist. Dafür reicht andererseits aus, dass die geschäftliche Handlung 'geeignet' ist, das wirtschaftliche Verhalten zu berühren. Das wirtschaftliche Verhalten muss nicht auch tatsächlich berührt werden.
Eignung, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen
Zur Eignung, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen, siehe hier.
Fallgruppen
Ein Rückgriff auf § 3 Abs. 2 UWG als Verbrauchergeneralklausel kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer aggressiven geschäftlichen Handlung nach § 4a UWG nicht gegeben sind, aber dennoch bedenklich auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers eingewirkt wird. Die Anwendungsbereiche des § 3 Abs. 2 UWG und des § 4a UWG sind nicht leicht zu trennen. Da § 4a UWG die speziellere Norm ist, werden die möglichen Anwendungsfälle des § 3a UWG im Rahmen der Fallgruppen in § 4a UWG erörtert. Dazu hier.
In den Bereich des § 3 Abs. 2 UWG fallen dabei insbesondere Sachverhalte, die den früheren § 4 Nr. 1, Nr. 2 (alt) UWG (Verkaufsförderungsmaßnahmen; insbesondere bei Schutzbedürftigen) zugeordnet wurden. Hierhin gehören auch – soweit unlauter – die Verletzung der Menschenwürde zum eigenen geschäftlichen Vorteil, die Verpflichtung zur Wahrung der Interessen Dritter und die Verletzung von Verkehrspflichten gegenüber Verbrauchern.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: