3. Marktverhaltensregel/Sinn und Zweck
4. in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
5. nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten
6. Wie und wo der Grundpreisangabe
7. Relevanz (ehemals Bagatellklausel)
8. Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe
Gesetzestext
§ 2 PAngV
(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.
(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.
(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
Richtlinienkonformität
Artikel 2 lit. b)
"Preis je Maßeinheit" den Endpreis, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses oder eine einzige andere Mengeneinheit, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat allgemein verwendet wird und üblich ist
Artikel 3
(1) Bei den in Artikel 1 bezeichneten Erzeugnissen sind der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben, wobei für die Angabe des Preises je Maßeinheit die Bestimmungen von Artikel 5 gelten. Der Preis je Maßeinheit muß nicht angegeben werden, wenn er mit dem Verkaufspreis identisch ist.
Artikel 4
(1) Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zahl der anzugebenden Preise begrenzt wird.
BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 85/18, Tz. 13 – Kaffeekapseln
Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV, wonach derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV) auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben hat, hat ihre unionsrechtliche Grundlage in der Preisangabenrichtlinie und insbesondere in dem dortigen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1.
Ebenso BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 44/18
OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.6.2018, 6 U 93/177, 2.c.aa
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 PAngVO beruht auf Art. 3 I, IV RL 98/6/EG v. 16.2.1998. Den Verbrauchern soll durch die Angabe des Grundpreises (= Preis je Maßeinheit im Sinne von Art. 1-3 RL98/6) im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote in unterschiedlichen Quantitäten und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden. Die Information über den Grundpreis gilt daher gemäß § 5a IV UWG als wesentlich im Sinne von § 5a II UWG. Das Vorenthalten dieser Information erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5a II UWG; dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, hat der Beklagte nicht dargelegt (vgl. hierzu BGH GRUR 2017, 922 - Komplettküchen, Rn. 32 ff.).
Die Preisangaben-Richtlinie verpflichtet grundsätzlich zur Angabe des Preises je Maßeinheit (= Grundpreis) neben dem Verkauspreis (= Endpreis). Die Angabe muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.
In der Preisangaben-Richtlinie steht aber nichts davon, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist, wie dies § 2 Abs. 1 PAngV fordert.
Es wurde deshalb angenommen, dass diese gesetzliche Forderung aufgrund Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken ab dem 13. Juni 2013 nicht mehr im Einklang mit dem europäischen Recht stand (Köhler WRP 2013, 723, 726; s.a. Goldberg WRP 2013, 1531, Willems, GRUR 2014, 734; Omsels, WRP 2013, 1286; näheres zur Problematik des Art. 3 Abs. 5 UGP-Richtlinie siehe hier.) Dem widersprach aber kurz vor dem Außerkrafttreten der Verordnung der BGH:
BGH, Versäumnisurt. v. 19.5.2022, I ZR 69/21, Tz. 43, 45, 47 - Grundpreisangabe im Internet
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG ein Erfordernis, den Grundpreis "in unmittelbarer Nähe" des Gesamtpreises anzugeben, nicht ausdrücklich vorsehen. Dieses Erfordernis ergibt sich aber aus dem Ziel dieser Regelungen und dem Zweck der Richtlinie 98/6/EG. Der Verordnungsgeber war berechtigt, den Wortlaut der Richtlinie bei der Umsetzung ins nationale Recht entsprechend zu konkretisieren. ...
Der nationale Verordnungsgeber hat den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG in zulässiger Weise dahin konkretisiert, dass der Grund-preis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben ist, weil damit das Ziel dieser Regelungen und der Zweck der Richtlinie 98/6/EG vollständig erreicht wird. ...
Es liegt auf der Hand, dass das mit der Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG, nicht nur den Verkaufs preis (Gesamtpreis), sondern auch den Preis je Maßeinheit (Grundpreis) klar erkennbar anzugeben, verfolgte Ziel, Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen, nur erreicht wird, wenn der Grundpreis in der Weise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2009, I ZR 163/06, Tz. 13 - Dr. Clauder's Hufpflege). ... Vielmehr konkretisiert § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV damit lediglich das Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG. Da der Grundpreis als Preis je Maßeinheit auf den Verkaufspreis bezogen ist, ist er nicht schon dann klar erkennbar, wenn er für sich genommen deutlich wahrnehmbar ist. Vielmehr ist er nur dann als solcher klar erkennbar, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden kann. Ein in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises platzierter Grundpreis eröffnet die in Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 98/6/EG geforderte optimale Möglichkeit für einfache Preisvergleiche.
Ohne dass es auf das Tatbestandsmerkmal 'in unmittelbarer Nähe' ankam, hat der BGH nach dem Stichtag festgehalten:
BGH, Urt. v. 31.10.2013, I ZR 139/12, Tz. 17f - 2 Flaschen GRATIS
Die Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist nicht durch Art. 3 Abs. 5 Satz 1 UGP-Richtlinie ausgeschlossen. Nach der letztgenannten Vorschrift konnten nationale Bestimmungen, die im Vergleich zum Unionsrecht ein geringeres oder strengeres Verbraucherschutzniveau gewährleisteten, nur bis zum 12. Juni 2013 beibehalten werden. Dementsprechend dürfen sie danach nicht mehr angewendet werden (Köhler, WRP 2013, 723 Rn. 1).
Die Regelungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV sind von Art. 3 Abs. 5 Satz 1 UGP-Richtlinie nicht betroffen. Sie dienen der Umsetzung des Art. 3 Abs. 4 Preisangabenrichtlinie, dessen Vorgaben auch eingehalten werden. Nach Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie ist die unionsrechtliche Bestimmung des Art. 3 Abs. 4 Preisangabenrichtlinie für die dort geregelten Aspekte im Verhältnis zur UGP-Richtlinie maßgebend.
Ebenso OLG Köln, Urt. v. 19.6.2015 , 6 U 183/14, Tz. 19
OLG Köln, Urt. v. 19.6.2015 , 6 U 183/14, Tz. 19
§ 2 PAngV mag ggf. richtlinienkonform dahingehend auszulegen sein, dass das Näheerfordernis generell entfällt (s. Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 PAngV Rn. 3), die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises bleibt indes in jedem Fall bestehen.
§ 2 Abs. 2 PAngV entspricht sinngemäß Art. 3 Abs. 3 PAngRL.
Art. 3 Abs. 3 PAngRL
Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Preis je Maßeinheit anzugeben.
§ 2 Abs. 3 und Abs. 4 PAngV entsprechen der Definition des Preises pro Maßeinheit in Art. 2 lit. c) der PAngRL (s.o.; "eine einzige andere Mengeneinheit, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat allgemein verwendet wird und üblich ist") in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 2 PAngRL
(2) Der Preis je Maßeinheit gilt für eine gemäß den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Vorschriften angegebene Menge.
Schreiben gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Bestimmungen die Angabe des Nettogewichts und des Abtropfgewichts bei bestimmten Erzeugnissen in Fertigpackungen vor, so reicht es aus, den Preis je Maßeinheit des Abtropfgewichts anzugeben.
Marktverhaltensregel/Sinn und Zweck
BGH, Urt. v. 28.6.2012, I ZR 110/11, Tz. 9 – Traum-Kombi
Bei § 2 Abs. 1 PAngV handelt es sich auch um eine Marktverhaltensregelung, die ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG hat und deren Verletzung daher ein nach § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) unlauteres Verhalten darstellt.
Ebenso KG Berlin, Urt. v. 21.6.2017, 5 U 185/16 – Lieferservice-Portal
Diese BGH-Entscheidung bestätigt:
OLG Köln, Urt. v. 29.6.2012, 6 U 174/11, Tz. 25 - 2 Flaschen gratis
BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 85/18, Tz. 13 – Kaffeekapseln
Die Bestimmung soll gemäß Art. 1 Halbsatz 2 und Erwägungsgrund 6 PAngRL für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher sorgen und diesen einen Preisvergleich erleichtern. Sie stellt daher eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher im Sinne des § 3a UWG dar.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.12.2015, 4 U 191/14, II.1.b
§ 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) bezieht sich auf das Angebot nahezu jeglicher Produkte (in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung) an Letztverbraucher, soweit die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Nicht erfasst werden insbesondere Waren, die nach anderen Mengeneinheiten, insbesondere stückweise oder paarweise abgegeben werden. Die Pflicht zur Grundpreisangabe wird dann nicht ausgelöst, wenn Angaben über Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ausschließlich zur Erläuterung des Produkts bzw. zur Verbraucherinformation erfolgen wie z.B. Angabe von Länge und Breite bei Handtüchern und Bettwäsche, Angabe der Länge bei Gürteln oder Schnürsenkeln, Angabe des Volumens bei Töpfen und anderen Behältnissen.
Sinn und Zweck der Angabe des Grundpreises ist es, dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit bei Waren, die in unterschiedlichen Quantitäten angeboten werden, eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich zu verschaffen.
Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PAngV müssen zwei Preise genannt werden:
- der Preis für die Produkteinheit, bspw. die konkrete Saftflasche mit der Füllmenge von 0,33 l und
- daneben auch der Preis für die Grundeinheit, bspw. der Literpreis.
Dies soll eine bessere Vergleichbarkeit der Preise ermöglichen.
BGH, Urt. v. 31.10.2013, I ZR 139/12, Tz. 20 - 2 Flaschen GRATIS
Die Vorschrift begründet in ihrem Anwendungsbereich eine Pflicht zur doppelten Preisangabe, nämlich zur Angabe des Endpreises gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und zur Angabe des Grundpreises. Durch die Angabe des Grundpreises soll dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden (Jacobi, WRP 2010, 1217, 1219 f.).
Bestätigung von OLG Köln, Urt. v. 1.6.2011, 6 U 220/10, II.2.a - Getränkepreise beim Pizzaservice; ebenso KG Berlin, Urt. v. 21.6.2017, 5 U 185/16, Tz. 33 – Lieferservice-Portal
BGH, Urt. v. 31.10.2013, I ZR 139/12, Tz. 21 - 2 Flaschen GRATIS
Auf welche Weise der Grundpreis zu errechnen ist, ist in den geltenden Bestimmungen der Preisangabenverordnung nicht geregelt. Die Preisangabenrichtlinie enthält dazu ebenfalls keine Vorgaben.
Diese Frage kann problematisch sein, wenn der Unternehmer eine Zugabe gleicher Ware macht, also z.B. beim Kauf einer Kiste Getränke zwei Flaschen gratis dazu gibt. In solchen Fällen ist maßgeblich, auf welchen Preis der Verbraucher abstellt, wenn er das Angebot mit anderen Angeboten vergleicht.
BGH, Urt. v. 31.10.2013, I ZR 139/12, Tz. 25 - 2 Flaschen GRATIS
Ein Kunde der Beklagten, der das beworbene Angebot annimmt, erhält für den angegebenen Preis von 7,99 € nicht nur 12, sondern tatsächlich 14 1Liter-Flaschen mit Erfrischungsgetränken. Bei einem Preisvergleich mit anderen Angeboten wird er die Gesamtmenge von 14 Flaschen zugrunde legen, weil die beiden "GRATIS"-Flaschen trotz ihrer unentgeltlichen Abgabe für ihn denselben Gegenwert haben wie die zu bezahlenden Flaschen.
Bestätigung von OLG Köln, Urt. v. 29.6.2012, 6 U 174/11, Tz. 26 - 2 Flaschen gratis
OLG Köln, Urt. v. 29.6.2012, 6 U 174/11, Tz. 26 - 2 Flaschen gratis
Die Bestimmung des §§ 2 PAngV ist nach Auffassung des Senats dahin auszulegen, dass in einer Fallgestaltung, in der zusätzlich zu den angebotenen 12 Flaschen zwei weitere Flaschen kostenlos abgegeben werden, der Grundpreis auf der Basis von 14 Flaschen zu berechnen ist.
KG Berlin, Urt. v. 21.6.2017, 5 U 185/16, Tz. 33 – Lieferservice-Portal
Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (zum Beispiel Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren (zum Beispiel Getränke oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben (vgl. BGH GRUR 2013, 182 – Traum-Kombi).
in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 85/18, Tz. 16 – Kaffeekapseln
Für den Begriff der Fertigpackung im Sinne dieser Vorschrift gilt die Legaldefinition in § 42 Abs. 1 des am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG). Danach sind Fertigpackungen Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
Ebenso BGH, Versäumnisurt. v. 19.5.2022, I ZR 69/21, Tz. 31 - Grundpreisangabe im Internet
BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 85/18, Tz. 17 ff – Kaffeekapseln
Bereits der Wortlaut und der sprachliche Zusammenhang der beiden Sätze des § 2 Abs. 1 PAngV bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass lediglich das Angebot der Ware, nicht aber die Werbung „nach Gewicht“ erfolgen muss. Für diese Auslegung spricht auch der Schutzzweck der Grundpreisangabe, der darin besteht, den Verbrauchern einen Preisvergleich zwischen vergleichbaren Produkten zu ermöglichen. Ein entsprechendes Schutzbedürfnis des Verbrauchers besteht auch hinsichtlich einer Werbeanzeige, die selbst keine Gewichtsangabe enthält, sich aber auf Waren bezieht, die von dem Unternehmer nach Gewicht angeboten werden. Schließlich folgt dieses Ergebnis auch aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift. Nach Art. 3 Abs. 4 der Preisangabenrichtlinie ist bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis von Erzeugnissen genannt wird, vorbehaltlich des Art. 5 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben.
Für die Frage, ob eine Ware nach Gewicht angeboten wird, kann es unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift nicht allein auf den Willen des Anbieters ankommen. Aus diesem Grund schließt der Umstand, dass auf der Vorderseite der Packung lediglich die Stückzahl der Kaffeekapseln angegeben sind, die Anwendung des § 2 PAngV nicht aus.
Der Einwand der Beklagten, ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV liege nicht vor, weil Kaffeekapseln nach der Verkehrsauffassung nicht nach Gewicht, sondern nach Stück angeboten würden, greift aus Sicht des Senats zu kurz. Zwar ist die Verkehrsauffassung grundsätzlich ein taugliches Entscheidungskriterium im Rahmen der Auslegung der PAngV. Die Verkehrsauffassung kann jedoch in den Fällen nicht entscheidend sein, in denen spezielle gesetzliche Kennzeichnungsregelungen für die Angabe einer vorgeschriebenen Verkaufseinheit nach den allgemeinen Vorschriften der Fertigparkverordnung (FPV) oder anderen Spezialvorschriften bestehen. Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises kann in diesen Fällen nicht dadurch umgangen werden, dass Erzeugnisse nach Stückzahl verkauft werden, wenn nach anderen gesetzlichen Regelungen zwingende Verkaufseinheiten zu bilden und diese in anderer Weise, beispielsweise nach Gewicht, zu kennzeichnen sind.
Bestätigung von OLG Koblenz, Urt. v. 6.12.2017, 9 U 347/17 – Kaffeekapseln (MD 2018, 146) und OLG Jena, Urt. v. 28.2.2018, 2 U 460/17; Ebenso BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 44/18; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.8.2019, I-15 U 55/19, II.3.b.aa; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2020, I-15 U 20/20, Tz. 98 ff
nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten
BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 85/18, Tz. 17 f – Kaffeekapseln
Wenn eine spezielle gesetzliche Kennzeichnungsregelung für die Angabe einer vorgeschriebenen Verkaufseinheit besteht und die Verkaufseinheiten nach Gewicht zu kennzeichnen sind, kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Erzeugnisse lediglich nach Stückzahl verkauft werden.
Soweit eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV angebotenen Fertigpackung besteht, wird die Ware im Sinne dieser Vorschrift nach Gewicht angeboten (vgl. BR-Drucks. 1800/100, S. 23 f.) Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach dieser Vorschrift knüpft an die Verpflichtung zur Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware an. Die Angabe des Grundpreises, also eines auf eine leicht vergleichbare Größe der Verkaufseinheit umgerechneten Preises, soll den Verbraucher im Interesse der Preisklarheit in die Lage versetzen, einen Preisvergleich ohne Schwierigkeiten anzustellen, indem er das in der Grundpreisangabe verpackungsneutral ausgedrückte Preis-Mengen-Verhältnis einfach erfassen kann (BGH, GRUR 2014, 576 Tz. 20 - 2 Flaschen GRATIS). Dementsprechend ist der Grundpreis immer dann anzugeben, wenn eine Angabe zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gemacht werden muss. Insbesondere kann die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht dadurch vermieden werden, dass Waren nicht nach der Füllmenge, sondern beispielsweise nach der Stückzahl der Verpackungen angeboten werden, obwohl nach spezialgesetzlichen Vorschriften die Füllmenge der Verpackungen angegeben werden muss.
Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.8.2019, I-15 U 55/19; II.3.b.aa.2
Zu Kaffee:
BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 85/18, Tz. 22 – Kaffeekapseln
Die Angabe der Nettofüllmenge des Lebensmittels ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV verpflichtend. Die Einzelheiten zur verpflichtenden Angabe der Nettofüllmenge sind in Art. 23 LMIV geregelt. Für andere als flüssige Erzeugnisse ist nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b LMIV die Nettofüllmenge in Masseeinheiten anzugeben. Danach ist bei Kaffeepulver die Nettofüllmenge grundsätzlich nach dem Gewicht anzugeben.
Ebenso BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 44/18
Ob bei Nahrungsergänzungsmitteln eine Verpflichtung eine Angebot nach Gewicht erfolgen muss, ist umstritten.
Dagegen:
OLG Celle, Urt. v. 9.7.2019, 13 U 31/19, Tz. 12, 17 ff
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass Waren im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV nach Gewicht angeboten werden, wenn eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht besteht. Eine solche Pflicht besteht im konkreten Fall allerdings nicht. ...
Der Verfügungsbeklagte war nach Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 1 lit. c) des Anhangs IX der LMIV von der Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge befreit. Nach dieser Regelung ist die Angabe der Füllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist. Diese Ausnahmeregelung wäre auch bei grundsätzlicher Annahme einer aus § 7 Abs. 2 FPackV folgenden Kennzeichnungspflicht maßgeblich. Dass die nach Art. 42 LMIV mitgeteilten nationalen Vorschriften nach § 33a Abs. 2 Satz 2 FPackV Vorrang vor den Bestimmungen der LMIV haben, stünde der Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung nach dem Wortlaut von § 33a FPackV nicht entgegen.
Die infrage stehenden Kapseln des Aminosäure-Präparats werden normalerweise nach Stückzahlen in Verkehr gebracht. Diese Frage beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers.
Üblicherweise wird diese Ausnahmevorschrift zwar etwa auf bestimmte Backwaren, Süßwaren und Obst- und Gemüsearten (Rathke a.a.O. Rn. 27) angewandt. Aber auch ein Nahrungsergänzungsmittel, das sich aus verschiedenen Komponenten – insbesondere verschiedenen Wirk- und Füllstoffen – zusammensetzt und das in dieser konkreten Zusammensetzung in einer Art und Weise vorportioniert vertrieben wird, dass diese Einteilung in Portionen üblicherweise nicht aufgehoben wird, wird stückweise abgegeben (in diesem Sinne auch OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2019, 6 W 26/19).
Dafür:
OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.8.2019, I-15 U 55/19, II.3.b.bb/cc
Art. 23 Abs. 3 LMIV in Verbindung mit Anhang IX greift nicht ein, nach dessen Nr. 1c die Angabe der Nettofüllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln ist, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist.
Die Frage, ob ein Lebensmittel im Sinne dieses Ausnahmetatbestandes „normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr“ gebracht wird, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittverbrauchers (BGH GRUR 2019, 641 - Kaffeekapseln). Erfasst sind „stückige“ Produkte wie Obst und Gemüse, Eier, aber auch Backwaren, mithin Produkte, bei denen aus Sicht der Verbraucher das Stück die „natürliche“ Mengeneinheit bildet (Grube in Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl., Art. 23 Rn. 56).
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 NemV statuiert zwar die Pflicht, auf der Verpackung eines Nahrungsergänzungsmittels die empfohlene tägliche Verzehrmenge in Portionen des Erzeugnisses anzugeben. Die Angabe der Verzehrmenge darf sich hiernach also nicht auf das Gewicht oder das Volumen des Gesamterzeugnisses beziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit die Pflicht zur Grundpreisangabe obsolet bzw. aufgehoben würde. Die Pflicht gem. § 2 Abs. 1 PAngV steht vielmehr unabhängig neben der Kennzeichnungspflicht nach der NemV, die im Übrigen für alle Darreichungsformen gilt mit der Folge, dass das von der Verfügungsbeklagten behauptete vermeintliche Interesse des Verbrauchers an sich für sämtliche Produktformen bestehen müsste. Die beiden Pflichten dienen unterschiedlichen (Verbraucherschutz-)Zwecken: Während die Pflicht zur Angabe des Grundpreises der Preisklarheit dient, sollen mit Hilfe der Verzehrmengenangabe Mindest- und Höchstmengen für einen bestimmten Zeitraum fixiert werden. Folglich ersetzt die eine Vorschrift nicht die andere und die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bleibt von der Pflicht zur Angabe der Verzehrmenge unberührt und umgekehrt.
Im Anschluss daran LG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2019, 38 O 110/19: "Die … in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Sichtweise (vgl. OLG Celle, Urt. v. 9.7.2019, 13 U 31/19; OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2019, 6 W 26/19, BeckRS 2019, 16260) berücksichtigt nicht hinreichend, dass es für Nahrungsergänzungsmittel keine natürlichen Mengeneinheiten gibt, sondern sie in unterschiedlicher Form (neben den in Anlage K1 enthaltenen Darreichungsformen ist als vierte die Pulverform zu nennen) herstellt und vertrieben werden. Hinzu kommt, dass eine auf die Kapseln abstellende Sichtweise den Begriff des Lebensmittels von vornherein auf eine bestimmte – vom Hersteller bei Nahrungsergänzungsmitteln frei wählbare und von der LMIV als Kriterium nicht genannte – Darreichungsform verengt, was das Prüfkriterium des „normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht“-Werdens vielfach leerlaufen ließe."
Jetzt auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2020, I-15 U 20/20, Tz. 108 ff
OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2020, I-15 U 20/20, Tz. 112 f
Die entgegenstehende Sichtweise verengt den Begriff des Lebensmittels – dem die hier streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel zuzuordnen sind – von vornherein auf eine bestimmte Darreichungsform des Lebensmittels. Dafür bietet Nr. 1c des Anhangs IX jedoch weder einen Anhaltspunkt noch einen Anlass. In der Norm heißt es: „Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, …“. Klarer Anknüpfungspunkt für die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht ist demnach „das“ Lebensmittel, nicht hingegen seine (vom Hersteller frei wählbare) Darreichungsform. Diese wird nicht als Kriterium erwähnt und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb darauf abgestellt werden sollte. Wenn die Form (des Lebensmittels) für die Bestimmung, ob etwas bzw. was überhaupt als Lebensmittel im Sinne der Nr. 1c des Anhangs IX zu qualifizieren ist, heranzuziehen wäre, würde dies Zweifel am Sinngehalt des Satzteils – „die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden“ – aufkommen lassen. Die Antwort auf die Frage, was als Lebensmittel anzusehen ist, wäre zugleich die Antwort auf die Frage, ob die genannte Ausnahme vorliegt. Eine „stückige“ Form (wie z. B. Tablette oder Kapsel) wird selbstredend in zählbaren Stücken in Verkehr gebracht, während dies bei einer flüssigen Darreichungsform oder bei einem Pulver nicht der Fall ist. Das Prüfungskriterium „die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden“ würde danach weitestgehend leer laufen. Ferner würde die genannte Sichtweise letztlich dazu führen, dass bei Lebensmitteln, die in verschiedenen Darreichungsformen angeboten und vertrieben werden, von unterschiedlichen Lebensmitteln im Sinne der Nr. 1c des Anhangs IX auszugehen wäre, obwohl das Lebensmittel als solches bzw. inhaltlich identisch ist. Für die eine Form (bezogen auf ein Nahrungsergänzungsmittel z. B. Pulver, Liquid) wäre die Nettofüllmenge anzugeben, während dies für die andere Form (bezogen auf ein Nahrungsergänzungsmittel z. B. Kapsel, Tablette) nicht notwendig wäre. Dies kann im Ergebnis nicht überzeugen.
Auch der (noch weitergehenden) einschränkenden Auslegung des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, WRP 2019, 1211), wonach „das“ Lebensmittel bei Nahrungsergänzungsmitteln stets nur das konkrete Produkt in seiner individuellen Zusammensetzung sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass Aminosäureprodukte in vielen verschiedenen, individuellen Wirkstoffzusammensetzungen angeboten werden, die ggf. auch für unterschiedliche Verwendungszwecke geeignet sind, jede nur leicht verändere Wirkstoffzusammensetzung dabei aber als ein gesondertes „Lebensmittel“ im Sinne von Art. 23 Abs. 3 LMIV in Verbindung mit Anhang IX zu begreifen, würde jeden Preisvergleich auch zwischen voneinander nur leicht abweichenden Aminosäureprodukten verhindern. Dies würde im Übrigen in gleicher Weise für Aminosäureprodukte in Kapselform wie in Pulverform gelten. Eine so weitgehende Anwendung einer Ausnahmeregelung erscheint dem Senat nicht angezeigt. Auch vor dem Hintergrund individueller Aminosäureprofile einzelner Aminosäureprodukte muss ein Preisvergleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV im Grundsatz ermöglicht werden.
Ebenso OLG Hamburg, Beschl. v. 7.7.2020, 3 W 65/19; bestätigt durch OLG Hamburg, Urt. v. 20.1.2022, 3 U 66/21
Wie und wo der Grundpreisangabe
BGH, Urt. v. 26.2.2009, I ZR 163/06, Tz. 12 – Dr. Clauder’s Hufpflege
Die Preisangabenverordnung sieht keine Abstufung der formalen Anforderungen an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits vor. Insbesondere gelten die in § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV statuierten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit ausdrücklich für alle nach der Preisangabenverordnung zu machenden Angaben und damit für Grundpreise in gleicher Weise wie für Endpreise. Dasselbe gilt für das in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV geregelte Erfordernis der eindeutigen Zuordnung der erforderlichen Angaben zu dem Angebot oder der Werbung.
BGH, Versäumnisurt. v. 19.5.2022, I ZR 69/21, Tz. 43, 45, 47 - Grundpreisangabe im Internet
Es liegt auf der Hand, dass das mit der Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG, nicht nur den Verkaufspreis (Gesamtpreis), sondern auch den Preis je Maßeinheit (Grundpreis) klar erkennbar anzugeben, verfolgte Ziel, Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten zu bieten, Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen, nur erreicht wird, wenn der Grundpreis in der Weise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2009, I ZR 163/06, Tz. 13 - Dr. Clauder's Hufpflege). ... § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV konkretisiert damit das Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG. Da der Grundpreis als Preis je Maßeinheit auf den Verkaufspreis bezogen ist, ist er nicht schon dann klar erkennbar, wenn er für sich genommen deutlich wahrnehmbar ist. Vielmehr ist er nur dann als solcher klar erkennbar, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden kann. Ein in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises platzierter Grundpreis eröffnet die in Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 98/6/EG geforderte optimale Möglichkeit für einfache Preisvergleiche.
OLG Hamm, Urt. v. 194. 2012, I-4 U 196/11, II.5.a
Der Verbraucher muss in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen.
OLG Hamburg, Urt. v. 10.10.2012, 5 U 274/11 (= MMR 2013, 173)
Der Grundpreis ist nur dann i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ,,in unmittelbarer Nähe" des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dementsprechend hat der BGH entschieden, dass die bloße unmittelbare Erreichbarkeit, wie sie etwa gem. § 5 Abs. 1 TMG (heute § 5 Abs. 1 DDG) für die von den Diensteanbietern verfügbar zu haltenden Informationen genügt, im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Regelung in der PAngV bei der Angabe des Grundpreises nicht ausreicht (BGH, a.a.O., Rdnr. 13 - Dr. Clauder's Hufpflege).
Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV wie auch aus den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Rspr. des BGH folgt indes, dass ,,in unmittelbarer Nähe" wie auch die vom BGH gewählte Formel „auf einen Blick" nichts anderes bedeuten können als ,,direkt dabei" oder ,,so nahe wie möglich". Denn den Verbrauchern soll durch die Angabe des Grundpreises im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden.
OLG Celle, Beschl. v. 28.3.2013, 13 U 19/13
Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Angabe “Referenzeinheit: 100 ml = 3,98 €” nicht in “unmittelbarer” Nähe der (Haupt-)Preisangabe steht, sondern man insoweit erst weiter herunterscrollen müsste.
Relevanz (ehemals Bagatellklausel)
Siehe grundlegend hier.
BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 85/18, Tz. 30 – Kaffeekapseln
Auch wenn ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nicht ohne weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (BGH, Urt. v. 31.10.2018, I ZR 73/17, Rn. 31 - Jogginghosen).
Ebenso BGH, Urt. v. 28.3.2019, I ZR 44/18
BGH, Urt. v. 28.6.2012, I ZR 110/11, Tz. 17 – Traum-Kombi
Der Annahme eines wettbewerbsrechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht entgegen, dass die dem Verbraucher bei einer Werbung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV zu gebenden Informationen gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG gelten (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 3 Rn. 8e; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 44 und 56).
OLG Hamm, Urt. v. 9.2.2012, I-4 U 70/11, Tz. 23
Ein Verstoß gegen § 2 PAngV beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher zwangsläufig spürbar. … Die Annahme einer Bagatelle in solchen Fällen ist wegen der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung nicht (mehr) möglich. Bei der Pflicht zur Angabe des Grundpreises geht es nämlich um eine Information, die dem Verbraucher aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung nicht vorenthalten werden darf. Art. 3 Abs. 4 der den Verbraucherschutz bei Preisangaben regelnden Richtlinie 98 / 6 / EG schreibt vor, dass bei dem Angebot solcher Ware neben dem Endpreis auch der Grundpreis pro Maßeinheit angegeben werden muss. Fehlt die Angabe des Grundpreises völlig, ist eine solche Rechtsverletzung immer wesentlich, wie sich schon aus Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie ergibt. Es kommt hinzu, dass die Verletzung der Informationspflicht zugleich eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs.2, 4 UWG darstellt. Es geht nämlich bei der Grundpreisangabe auch um eine Information im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG. Wird im Zusammenhang damit eine Aufklärungspflicht verletzt, so folgt aus dem Zusammenspiel von § 5a mit seinen Absätzen 2, 3 und 4 UWG, dass dem Verbraucher eine Information vorenthalten wurde, die als wesentlich gilt. Das führt nicht nur zur Annahme einer Fehlvorstellung des dadurch unzureichend informierten Verbrauchers. Neben dem Rechtsbruch ergibt sich daraus eine relevante Irreführung (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 5a Rdn. 57, 44, 29). Es steht aufgrund der gesetzlichen Vermutung dann aber auch fest, dass diese Rechtsverletzung wesentlich ist. Eine Information, deren Fehlen per se zu einer Irreführung der Verbraucher führt, muss zugleich die Interessen der Marktteilnehmer und insbesondere der Verbraucher auch spürbar beeinträchtigen. Für die Annahme einer Bagatelle und eine Verneinung eines spürbaren Wettbewerbsverstoßes im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG bleibt somit kein Raum mehr.
Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 194. 2012, I-4 U 196/11, II.5.c
OLG Köln, Urt. v. 1.6.2011, 6 U 220/10, II.2.a - Getränkepreise beim Pizzaservice
Wie sich aus § 5a Abs. 4 UWG ergibt, handelt es sich dabei regelmäßig um wesentliche Informationen, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen.
OLG Köln, Urt. v. 19.6.2015 , 6 U 183/14, Tz. 21
Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises, § 2 Abs. 1, 3 PAngV, überschreitet die Spürbarkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 UWG, weil die Möglichkeit des Verbrauchers, Preisvergleiche vorzunehmen, nicht unerheblich erschwert wird (s. Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 PAngV Rn. 1, § 3 UWG Rn. 147b).
KG Berlin, Urt. v. 21.6.2017, 5 U 185/16, Tz. 38 – Lieferservice-Portal
Der Annahme eines wettbewerbsrechtlich irrelevanten Bagatellverstoßes steht entgegen, dass die dem Verbraucher bei einer Werbung nach § 2 Abs. 1 PAngV zu gebenden Informationen gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG gelten (vgl. BGH GRUR 2013, 182, Rn. 17 - Traum-Kombi). Hinzu kommt im Streitfall, dass eine leichte Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote (anderen Volumens als hier) und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich aufgrund der fehlenden Grundpreisangaben nicht, zumindest nicht “auf den ersten Blick” möglich war. Das gilt – anders als die Beklagte erstinstanzlich gemeint hat – auch für den Fall, dass 500 ml Speiseeis zu 10 € angeboten werden, auch wenn es für viele einfach sein mag, den Grundpreis für einen Liter hier auf 20 € zu errechnen (vorausgesetzt, man weiß, dass 500 ml ein halber Liter sind). Denn es geht um die generelle schnelle Vergleichbarkeit aller Grundpreise auf den ersten Blick, ohne dabei erst noch “störende” und “ablenkende” Rechenaufgaben, seien sie im Einzelfall auch einfach, “im Hinterkopf” erledigen zu müssen.
Ausnahmen von der Pflicht zur Grundpreisangabe
§ 9 PAngV
(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die
1. über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen;
2. verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind;
3. von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird;
4. im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;
5.in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden.
(5) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei
1. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm;
2. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen;
3. Parfüms und parfümierten Duftwässern, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten.
(6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei
1. Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird;
2. leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird.
Die Ausnahmen von der Pflicht der Grundpreisangabe beruhen auf der Preisangaben-Richtlinie
Art. 3 Abs. 2
Den Mitgliedstaaten steht es frei, Absatz 1 auf folgendes nicht anzuwenden:
- auf bei Erbringen einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse,
- auf Versteigerungen sowie Verkäufe von Kunstgegenständen und Antiquitäten.
Arti. 5 PAngRL
(1) Von der Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit können die Mitgliedstaaten Erzeugnisse ausnehmen, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Erzeugnisse nicht sinnvoll oder geeignet wäre, zu Verwechslungen zu führen.
(2) Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für andere Erzeugnisse als Lebensmittel ein Verzeichnis der Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien aufstellen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit weiterhin gilt.
Näheres zu den Ausnahmen siehe hier.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: