Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

a) Wer muss irregeführt werden?

Die Irreführungsgefahr beurteilt sich nach dem Verständnis der Personen, an die sich eine geschäftliche Handlung (z.B. Werbung) richtet.

BGH, Beschl.v. 10.2.2010, I ZR 154/08, Tz. 11 – Bundesdruckerei II

Wie eine Angabe verstanden wird, hängt von der Auffassung des Personenkreises ab, an die sie sich richtet.

Ebenso BGH, Urt. v. 18.1.2012, I ZR 104/10, Tz. 12 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2022, 15 U 16/21, Tz. 34

BGH, Urt. v. 28.4.2016, I ZR 23/15, Tz. 30 – Geo-Targeting

Bezugspunkt für die Frage, ob ein relevanter Teil des Verkehrs irregeführt wird, sind allein die von der beanstandeten Werbung angesprochenen Verkehrskreise.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 30-3-2023, 15 U 63/22, Tz. 9

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2014, I-15 50/14, Tz. 22

Die Feststellung, ob die angegriffene Werbeangabe ... irreführend ist, setzt zunächst Klarheit darüber voraus, welche Verkehrskreise von dieser Werbung angesprochen werden.

Ebenso OLG Köln, 19.02.2019, 6 U 141/18, Tz. 46; OLG Hamm, Urt. v. 16.8.2018, 4 U 79/17, Tz. 54

Zum Verbraucher:

EuGH, Urt. v. 26.10.2016, C-611/14, Tz. 38 f – Canal Digital

Aus dem Wortlaut Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 ergibt sich, dass die darin aufgeführten Tatbestandsmerkmale einer irreführenden Geschäftspraxis im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als Adressaten unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert sind (Urteil vom 19. September 2013, CHS Tour Services, C‑435/11, Tz. 43).

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der anzuwendende Maßstab der des normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren ist (Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige, C‑122/10, Tz. 22). Ferner beruht der Begriff des „Durchschnittsverbrauchers“, wie sich aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 ergibt, nicht auf einer statistischen Grundlage, und die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit verlassen.

Bei der Bestimmung des oder der angesprochenen Verkehrskreise reicht es nicht aus, 'den' Verbraucher oder 'den' Fachmann zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine konkrete Bestimmung innerhalb dieser Gruppen, wenn die Angaben sich nur an bestimmte Untergruppen richten. Am Beispiel des Schreibens einer Versicherung an einen Versicherungsnehmer, der von einem Versicherungsmakler betreut wird:

BGH, Urt. v. 21.4.2016, I ZR 151/15, Tz. 24, 35 - Ansprechpartner

Das Berufungsgericht hat den maßgeblichen Verkehrskreis zutreffend bestimmt. Es ist mit Recht ... davon ausgegangen, dass es im Streitfall auf die Anschauung derjenigen Versicherungsnehmer ankommt, die sich durch einen Versicherungsmakler vertreten lassen.

... Es geht nicht um das Verständnis von Versicherungsnehmern allgemein, sondern um das Verständnis solcher Versicherungsnehmer, die einen Versicherungsmakler mit der Betreuung ihrer Versicherungsangelegenheiten betraut und diesen mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet haben.

Innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise kommt eine weitere Differenzierung nur ausnahmsweise in Betracht:

 BGH, Urt. v. 24.7.2014, I ZR 221/12, Tz. 33 – Original Bach-Blüten

Eine Differenzierung innerhalb eines einzigen angesprochenen Verkehrskreises - wie hier der Verbraucher, die als Nachfrager entsprechender Produkte in Betracht kommen - widerspricht dem Grundsatz, dass es bei der Irreführungsgefahr … auf die Auffassung des angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbrauchers ankommt.

Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine Geschäftspraxis sich speziell - allein oder zumindest auch - an eine eindeutig identifizierbare Gruppe von Verbrauchern richtet, die besonders schutzbedürftig ist, und durch diese Geschäftspraxis voraussichtlich und vorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten dieser Verbrauchergruppe wesentlich beeinflusst wird.

Zweifelhaft deshalb:

OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.1.2013, 6 U 38/12, II.A.2 – Käse aus Erzincan

Für die Begründetheit des ... auf §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruchs ist es ausreichend, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen türkischsprachigen Verbraucher über die geographische Herkunft der streitgegenständlichen Käseprodukte irregeführt wird. Denn die Produktgestaltung richtet sich, wie der zu 98 % in "türkischen Lebensmittelgeschäften" erfolgende Vertrieb belegt, speziell an diesen abgrenzbaren, zahlenmäßig bedeutsamen Teil des angesprochenen Verkehrs, der ein eigenes Verkehrsverständnis hat. In einem solchen Fall ist aber die Irreführung nicht unerheblicher Teile dieser abgrenzbaren Gruppe ausreichend (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.78 f.).

Es kann durchaus sein, dass sich eine geschäftliche Handlung (z.B. eine Werbeangabe) sich an unterschiedliche Personenkreise richtet, bspw. an Verbraucher und an Fachpublikum. Das muss im einzelfall konkret festgestellt werden.

In diesem Falle muss das Verständnis aller angesprochenen Verkehrskreise ermittelt werden. Für die Annahme einer Irreführungsgefahr reicht es in solchen Fällen aus, dass einer der angesprochenen Personenkreise irregeführt werden kann. Dass der andere Verkehrskreis die Aussage richtig versteht, ist unerheblich.

BGH, Beschl.v. 10.2.2010, I ZR 154/08, Tz. 11 – Bundesdruckerei II

Gehören die Adressaten der Werbeaussage verschiedenen Verkehrskreisen an, so reicht die Irreführung in einem dieser Kreise aus (BGH, Urt. v. 29.3.2007, I ZR 122/04, Tz. 38  - Bundesdruckerei).

OLG Köln, Urt. v. 27.11.2020, 6 U 65/20 – 100,- € günstiger als 299,- € (WRP 2021, 371 Tz. 76)

Soweit bei der Beurteilung, ob eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG vorliegt, auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen ist, bedeutet das nicht, dass die genannte Vorschrift nur dann eingreift, wenn die Angabe geeignet ist, jeden durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressat irrezuführen. Denn auch durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher können eine Werbeangabe unterschiedlich auffassen.

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6S6lzTHFD