Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Elektrogeräte

Nach § 6 Abs. 2 ElektroG ist jeder Hersteller von Elektrogeräten verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen.

1. Kein Inverkehrbringen erforderlich

2. Marktverhaltensregelung

3. Verantwortung des Herstellers oder Händlers

4. Inhalt der Registrierungspflicht

5. Ausnahmen

6. Beweislast

7. Bagatelle?

Kein Inverkehrbringen erforderlich

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.1.a.1

Dem Vertreiber ist das Anbieten nicht erlaubt. Die Beklagte ... hat Whirlpools angeboten. Dies ist in § 3 Nr. 6 ElektroG legal definiert als das im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- oder Elektronikgeräten im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Soweit die Beklagte einwendet, mangels rechtsgeschäftlich verbindlichen Angebots liege kein Anbieten vor, verkennt sie, dass § 3 Nr. 6 ElektroG gerade kein Angebot in diesem Sinne verlangt. Unter das Anbieten wurde auch bewusst die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots („invitatio ad offerendum“) gefasst. Damit unterfallen bereits das Ausstellen und Präsentieren der Ware zum Zwecke des Verkaufs dem Begriff des Anbietens. Durch die Erweiterung der Definition soll bei Zuwiderhandlungen der Nachweis erleichtert werden, da nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG bereits ein solches Anbieten zur Feststellung eines bußgeldrelevanten Verhaltens ausreichend ist. Zuvor musste ein Inverkehrbringen festgestellt werden, was regelmäßig die Durchführung von Testkäufen erforderlich machte (vgl. BR-Drucks. 216/11 S. 256 f. zum ElektroG 2005; Erbs/Kohlhaas/Häberle, 233. EL Oktober 2020 Rn 7, ElektroG § 3 Rn 7).

Durch Gesetzesänderung überholt

OLG Hamm, Urt. v. 30.8.2012, I-4 U 59/12, Tz. 51

Wenn der Vertreiber wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG in Anspruch genommen werden soll, so ist die Übertragung des Geräts an einen Dritten als eine Form des Inverkehrbringens erforderlich, weil erst danach ein Altgerät zur Entsorgung ansteht. Das bloße Anbieten solcher Elektrogeräte im Internet reicht insoweit noch nicht aus.

zurück nach oben

Marktverhaltensregelung

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.2.2019, 6 U 181/17, II.1.a

Bei § 6 ElektroG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Die Bestimmungen des ElektroG dienen abfallwirtschaftlichen Zielen. Sie sollen nach § 1 S. 3 ausdrücklich das Marktverhalten der Verpflichteten regeln (vgl. auch BGH GRUR 2017, 203 [BGH 21.09.2016 - I ZR 234/15] Rn. 28 - Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen).

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.1.a.1

Die Frage, ob es  sich bei § 6 Abs. 2 UWG um eine Marktverhaltensregel handelt, war bis zur Klarstellung durch den Gesetzgeber umstritten, aber schon damals herrschende Meinung:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2007, I-20 W 18/07

§ 6 Abs. 2 ElektroG ist eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Die Vorschrift enthält eine Marktverhaltensregelung schon deshalb, weil die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten ist. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektrogeräte nicht in den Verkehr bringen. Derartige produktbezogene Vertriebsverbote stellen Marktverhaltensregelungen dar.

Dies geschieht im Interesse der Marktteilnehmer, auch wenn der Zweck des Gesetzes sicherlich zunächst in der Verfolgung der in § 1 umschriebenen abfallwirtschaftlichen und umweltpolitischen Ziele liegt. Das Gesetz sieht nämlich Verpflichtungen der Herstellergemeinschaft vor, denen sich der nicht registrierte Hersteller entziehen könnte. Dies führte dann zu einer entsprechenden gesteigerten Belastung der übrigen gesetzestreuen Hersteller, die ihrer Registrierungspflicht nachgekommen sind. Daraus folgt die wettbewerbliche Relevanz einer unterlassenen Registrierung.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 20.2.2015, 6 U 118/14, Tz. 76

OLG München, Urt. v. 4.8. 2011, 6 U 3128/10, II.1.c

Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2010, 754 Tz. 19 ff. - Golly Telly befunden hat, stellen Bestimmungen, die produktbezogene Absatzverbote regeln (wie im Streitfall die Norm des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG), regelmäßig Marktverhaltensregelungen i.S. der genannten Vorschrift dar. Dass das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG nach der ratio legis auch bei fehlender Markenregistrierung eingreift, hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom 15. April 2010, Az. 7 C 9/09, dort Tz. 18 (zitiert nach juris), ausdrücklich befunden. Die (in einem Verfügungsverfahren ergangene) Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 03. Juni 2008, Az. I-20 U 207; 20 U 207, welche einen hinreichenden Marktbezug der Verpflichtung zur Angabe der Herstellermarke nach dem zugrunde liegenden Parteivortrag nicht zu erkennen vermochte, ist damit überholt.

Darauf verweist zustimmend OLG Hamm, Urt. v. 30.8.2012, I-4 U 59/12, Tz. 56, s.a. OLG München, Urt. v. 13.3.2015, 29 U 4821/14

OLG Hamm, Urt. v. 24.7.2014, 4 U 142/13, Tz. 63

Die Norm bezweckt in erster Linie den Umweltschutz, daneben aber auch den Schutz der Verbraucher, weil diese die Gewähr haben sollen, dass der Hersteller die von ihnen erworbenen Geräte zurücknimmt und sie dadurch von der Entsorgungslast befreit. Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb.

Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 4.9.2014, 4 U 77/14, Tz. 61

Anderer Ansicht aber: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.5.2014, I-20 W 48/14, Tz. 5 ff

zurück nach oben

Verantwortung jedes Herstellers oder Händlers

Verantwortlich ist primär der Hersteller. Der Hersteller wird in § 3 Abs. 11 ElektroG definiert:

Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig

1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,

2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder

3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

Der Vertreiber wird aber unter Umständen als Hersteller angesehen:

(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Satz 1 und Absatz 11 bleiben unberührt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.1.a.1

Normadressaten von § 6 ElektroG sind die Hersteller und die Vertreiber von Elektro- oder Elektronikgeräten. Hat sich ein Hersteller oder dessen Bevollmächtigter nicht oder nicht ordnungsgemäß mit der Geräteart und der Marke registrieren lassen, unterliegen diese Produkte praktisch einem Handelsverbot, da nach § 6 Abs.2 Satz 2 ElektroG Vertreiber derartige Geräte nicht zum Kauf anbieten und Hersteller diese nicht in den Verkehr bringen dürfen.

Hat der Hersteller sich nicht registriert, muss sich deshalb der Vertreiber registrieren lassen.

OLG Hamm, Urt. v. 30.8.2012, I-4 U 59/12, Tz. 57

Unstreitig ist der Beklagte selbst nicht bei einer nach § 6 Abs. 1 ElektroG eingerichteten Registrierungsstelle nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ElektroG registriert. Er hätte sich aber registrieren lassen müssen, weil er nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG auch als Vertreiber als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt. Vertreiber ist der Beklagte, weil er neue Elektrogeräte gewerblich für den Nutzer anbietet (§ 3 Abs. 12 Satz 1 ElektroG). Als solcher ist er wie ein Hersteller zu behandeln, weil er fahrlässig neue Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf angeboten hat.

... Es ist … im Ergebnis davon auszugehen, dass weder der britische Hersteller noch der vermeintliche Importeur B registriert war in Bezug auf Geräte der fraglichen Art. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ElektroG obliegt es dem Hersteller , monatlich die Art der Geräte und die Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektroartikel der Stiftung EAR mitzuteilen. Gerade die Mengenmitteilungen sind die Grundlage für die Berechnungen der gemeinsamen Stelle, die die Kosten der Entsorgung verteilt. Keiner der in Frage kommenden Hersteller hätte hier ... das entsprechende Gerät bei der Stiftung in Bezug auf die mutmaßlichen Entsorgungskosten registrieren lassen können. Darauf kommt es aber nach dem Gesetzeszweck entscheidend an; es reicht nicht aus, dass etwa B als vermeintlicher Importeur und Hersteller für irgendwelche Elektrogeräte oder Elektronikprodukte registriert ist.

Die Registrierungspflicht trifft der Hersteller zwar nur, wenn er vorsätzlich oder zumindest fahrlässig handelt. Diese Voraussetzung liegt aber meist vor, wenn der Vertreiber sich nicht beim Hersteller oder auf der Seite der EAR-Stiftung über die Registrierung informiert.

S.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 28.2.2019, 6 U 181/17, II.1.c

OLG Hamm, Urt. v. 24.7.2014, 4 U 142/13, Tz. 84

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Vertreiber aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet (Giesberts/Hilf, ElektroG, § 3 Rn. 73). Die Beklagte hat nicht dargetan, sich vor dem Inverkehrbringen des Produkts in geeigneter Weise – etwa durch Nachfrage beim Hersteller oder Recherche auf der von der Stiftung G2 gem. § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG einzurichtenden Internetseite (vgl. Giesberts/Hilf, a. a. O.) – nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Registrierung erkundigt zu haben.

zurück nach oben

Inhalt der Registrierungspflicht

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.2.2019, 6 U 181/17, II.1.d

Für die "Registrierung" i.S.d. § 6 ElektroG genügt weder die Antragstellung noch eine irgendwie geartete "Bescheidung". Erforderlich ist, dass der Hersteller im Register steht.

Jede Marke und jede Geräteart muss gesondert registriert werden.

BVerwG, Urt. v. 15.4.2010, 7 C 9/09, Tz. 18 ff, 23

Ein registrierter Hersteller nach § 3 Abs. 11 ElektroG ist nicht berechtigt, ohne ergänzende Registrierung Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird. Dies folgt zwar nicht schon zwingend aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen und deren Entstehungsgeschichte (a). Die Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (b).

a) Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Aus der Verwendung des Begriffs „sich“ kann nicht geschlossen werden, dass die Registrierung (nur) personenbezogen ist, denn der Hersteller muss sich „nach Maßgabe der Sätze 2 und 3“ registrieren lassen. Nach Satz 2 muss der Registrierungsantrag die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. Der Wortlaut der Norm schließt es daher jedenfalls nicht aus, die Marke als notwendigen Inhalt der Registrierung anzusehen.

Für eine markenbezogene Registrierung spricht auch der systematische Zusammenhang von § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG mit der für den Inhalt der Registrierung maßgeblichen Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG. Danach registriert die zuständige Behörde den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, ... sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Die Registrierung erfolgt danach nicht mit (irgend)einer Marke, sondern mit der Marke, beim Inverkehrbringen verschiedener Marken also mit allen Marken. ...

Die Bedeutung der Marke als konstitutives Registrierungselement wird durch die Entstehungsgeschichte belegt. Schon in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde die zentrale Bedeutung der Marke im Rahmen der Registrierung betont und die Marke zu den zur Herstelleridentifizierung erforderlichen Daten gezählt (BRDrucks 664/04 S. 45). Einer Empfehlung des (federführenden) Bundesratsausschusses, den Begriff der Marke in § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG zu streichen, ist der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf nicht gefolgt (BRDrucks 664/2/04 S. 10/11; BRDrucks 664/04 S. 9/10). Die Marke als verpflichtendes Registrierungselement war auch Gegenstand der Beratungen im Bundestag.

Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 24.7.2014, 4 U 142/13, Tz. 82; OLG Hamm, Urt. v. 4.9.2014, 4 U 77/14, Tz. 64; OLG München, Urt. v. 13.3.2015, 29 U 4821/14

OLG Hamm, Urt. v. 4.9.2014, 4 U 77/14, Tz. 66 f

Bereits unmittelbar aus § 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG folgt, dass eine „Marke“ im Sinne des ElektroG nicht nur ein mit der Firma oder dem Namen des Herstellers identisches Kennzeichen sein kann. Darüber hinaus lässt sich dem ElektroG auch keine Einschränkung dahin entnehmen, dass (bei der EAR-Stiftung registrierungsfähige) „Marken“ im Sinne dieses Gesetzes nur solche Kennzeichen sein können, die – mit welchem Grad der Festigkeit auch immer – an oder auf dem physischen Produkt selbst angebracht sind.

... Für die Frage, unter welcher Marke das Gerät in Verkehr gebracht wurde, ist auch die Aufmachung der Verpackung zu berücksichtigen. Auf der Vorderseite der Verpackung wird der Kopfhörer blickfangmäßig und für den Verkehr sofort erkennbar mit dem Begriff „G® HEADPHONES“ bezeichnet. Namentlich das ®-Symbol kennzeichnet den Begriffsbestandteil „G“ dabei als die Marke … des Produktes.

zurück nach oben

Ausnahmen

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.2.2019, 6 U 181/17, II.1.b

Die Ausnahmebestimmung des § 2 Nr. 7 ElektroG, wonach das Gesetz nicht für Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung gilt nicht für elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist. Der Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen. Keine Ausnahme gilt für Fahrzeuge, die über keine Typengenehmigung verfügen.

zurück nach oben

Beweislast

OLG Köln, Urt. v. 20.2.2015, 6 U 118/14, Tz. 79f

Der Kläger … muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die streitgegenständlichen Kopfhörer nicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert sind. ...

Die fraglichen Produkte weisen allerdings keine Herstellerkennzeichnung auf und sind auch nicht in einer Verpackung des Herstellers, sondern als sogenannte „Bulkware“ vertrieben worden. Ohne nähere Angaben ist eine Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller unmöglich. Der Vortrag des Klägers ist daher auch nicht widersprüchlich, da er bei dieser Sachlage nicht wissen kann, ob es sich um Originalprodukte oder nicht handelt. In dieser Konstellation ist es daher sachgerecht, dem Beklagten eine sekundäre Darlegungslast bezüglich seiner Bezugsquellen aufzuerlegen, …. Aus den im vorliegenden Rechtsstreit ausführlich erörterten Vorschriften (z. B. § 8 Abs. 1 ElektroStoffV) folgt, dass den Beklagten als Händler eigene Prüfpflichten betreffend die Rechtskonformität der von ihm vertriebenen Produkte treffen. Es erscheint daher nicht unzumutbar, ihm im Prozess eine entsprechende sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen; sein Interesse an der Geheimhaltung seiner Bezugsquellen hat demgegenüber zurückzustehen.

zurück nach oben

Bagatelle?

OLG Hamm, Urt. v. 24.7.2014, 4 U 142/13, Tz. 87

Der Verstoß ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Mitbewerber des Beklagten müssen für die Registrierung erhebliche Mittel und Zeit aufwenden, die sich sog. „Trittbrettfahrer“ ersparen, die mit den Produkten, in Bezug auf die eine Registrierungspflicht besteht, handeln, sich aber um die Beteiligung an den Entsorgungskosten gerade nicht kümmern. Es liegt im Übrigen auch im Wesen eines Vertriebsverbotes, das gleiche Bedingungen im Wettbewerb sicherstellen soll, dass ein Verstoß dagegen den Wettbewerb zwangsläufig spürbar beeinträchtigen muss. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm ist ein Verstoß gegen sie auch nicht dann wettbewerbsrechtlich irrelevant, wenn er dem Verletzer keinen Wettbewerbsvorteil bringt (MünchKomm/Schaffert, UWG, § 4 Nr. 11 Rn. 303).

OLG Köln, Urt. v. 20.2.2015, 6 U 118/14, Tz. 82

Angesichts der zentralen Bedeutung, die die Registrierungspflicht des Herstellers für das gesamte System der Herstellerpflichten nach dem ElektroG hat, ist ein Verstoß auch wettbewerblich relevant.

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 39/20, II.1.b.2

An der Spürbarkeit bestehen aufgrund des zumindest sekundären Marktbezuges von § 6 Abs. 2 ElektroG keine Zweifel.

zurück nach oben

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6UOJytsq4