Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Energie/Strom

Abrechnung

OLG Köln, Beschl. v. 1.4.2020, 6 U 9/20, Tz. 7, 9 ff

Nach § 13 Abs. 3 StromGVV sind bei der Grundversorgung mit Strom für den Fall, dass  Abschlagszahlungen verlangt werden und sich bei der Abrechnung ergibt, dass diese zu hoch waren, die übersteigende Beträge unverzüglich zu erstatten oder spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen bzw. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu viel gezahlte Abschlagszahlungen unverzüglich zu erstatten. § 13 Abs. 3 StromGVV ist eine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. ...

... § 13 Abs. 3 StromGVV dient dem Schutz der Verbraucher, denen das Guthaben zeitnah nach Abrechnung zur Verfügung stehen soll. Die Vorschrift hat auch eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand. Die Abrechnung und Auszahlung überzahlter Beträge dient der Durchführung des Vertrages und damit objektiv der Absatzförderung. Der Stromanbieter wirkt durch Abrechnung und Verrechnung bzw. Auszahlung etwaiger Guthaben auf seine Kunden ein. Ein Stromanbieter, der seinen Kunden die Abrechnungsguthaben nicht von sich aus unverzüglich auszahlt sondern – wie hier – vage eine zeitnahe Gutschrift ankündigt und tatsächlich erst nach mehrfacher Aufforderung Monate später zahlt, kann sich zudem indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen.

§ 13 StromGVV ist zwar auf Sonderkundenverträge nicht direkt anwendbar, bei der in Abs. 3 normierten Pflicht zur unverzüglichen Erstattung überzahlter Abschlagsbeträge handelt es sich jedoch nicht um lex specialis, sondern um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der für jede andere Abschlagszahlungs-Abrechnung auch gilt. § 13 Abs. 3 StromGVV kann daher im vorliegenden Fall als gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 3a UWG entsprechend herangezogen werden (zur Leitbildfunktion der StromGVV generell s. Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl.,  § 11 Rn. 352). Der Ansicht der Beklagten, der Gesetzgeber habe die Rechtsfolgen der Abrechnung bzw. Auszahlung anderweitig geregelt, indem er das Institut des Verzuges geschaffen und eine Schlichtungsstelle eingerichtet habe, kann nicht beigetreten werden. In der Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 3 StromGVV ist ausdrücklich ausgeführt: „Soweit die Summe der Abschlagszahlungen die tatsächlich zu zahlende Vergütung überschreitet, ist der Grundversorger bereits nach den allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, einen zu viel gezahlten Betrag zurückzuerstatten, da es an einem rechtlichen Grund für die Zahlung fehlt“ (BT-Dr. 306/06, S. 34), so dass es keinen Grund gibt, bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung des Abrechnungsverhaltens der Stromanbieter zwischen Sonderkunden und Grundversorgungskunden zu unterscheiden. Aus der Natur von Abschlagszahlungen ergibt sich ohne weiteres, dass ein etwaiger Überschuss nach Abrechnung sofort zurückzuzahlen ist. Der Anspruch auf Rückzahlung unverbrauchter Abschlagszahlungen wird mit der Abrechnung bzw. Versäumung der Pflicht zur Abrechnung fällig (vgl. BGH NJW 2012, 2647, juris-Tz. 10). Ob die Pflicht zur unverzüglichen Auszahlung des Abrechnungsguthabens hier auch aus § 812 BGB und § 242 BGB hergeleitet werden kann oder bereits ein allgemeiner Grundsatz des bürgerlichen Rechts eine Marktverhaltensvorschrift und gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 3a UWG begründen kann (so das OLG Düsseldorf aaO), kann dahinstehen.

OLG Köln, Beschl. v. 5.5.2020, 6 U 282/19, Tz. 22 - Sofortbonus

Die in § 13 Abs. 3 S. 2 StromGVV normierte Pflicht stellt keine lex specialis dar, sondern spiegelt lediglich einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wider. Aus der Natur von Abschlagszahlungen/Vorschüssen ergibt sich, dass ein etwaiger Überschuss nach Abrechnung sofort zurückzuzahlen bzw. mit der nächsten Abschlagszahlung, die bei einer Vertragsbeendigung jedoch ausgeschlossen ist, zu verrechnen ist (vgl. BR-Drs. 306/06, 34 zu § 13 Abs. 3 StromGVV). Da Abschlagszahlungen dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nur vorläufig bis zu einer im Wege der Abrechnung festzustellenden endgültigen Vergütung zu leisten sind, ohne dass sie auf einzelne Teilleistungen bezogen werden können, ergibt sich, dass ein etwaiger Überschuss nach Abrechnung sofort zurückzuzahlen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2014 – 20 U 136/14, Tz. 33 mwN), § 271 Abs. 1 BGB.

OLG Köln, Beschl. v. 5.5.2020, 6 U 282/19, Tz. 16 ff - Sofortbonus

Nach § 40 Abs. 4 EnWG müssen Lieferanten sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach § 40 Abs. 3 EnWG spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.

Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht, stellt eine geschäftliche Handlung iSv § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, welche der Tatbestand des § 3a UWG voraussetzt. Das Handeln muss objektiv mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages zusammenhängen. Für die Auslegung sind die Erwägungsgründe der UGP-RL und einzelne Regelungen heranzuziehen. Nach Erwägungsgrund 7 UGP-RL sollen solche Geschäftspraktiken erfasst werden, „die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen“.

Mit Einführung des § 40 Abs. 4 EnWG ist die Vorgabe des Anhangs I Abs. 1 lit. j der StromRL (RL 2009/72/EG) umgesetzt worden (vgl. BT-Drs. 17/6072, 84). Nach Art. 3 Abs. 7 S. 6, 7 StromRL soll sichergestellt werden, dass zugelassene Kunden tatsächlich leicht zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein. Denn der Anhang I dient der Erleichterung des Wechsels des Versorgers. Damit ist § 40 Abs. 4 EnWG als Umsetzung der Maßnahmen des Anhangs I unmittelbar auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf Produkte gerichtet. Ein Verstoß gegen diese in § 40 Abs. 4 EnWG aufgeführte Pflicht stellt danach eine geschäftliche Handlung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Es handelt sich bei § 40 Abs. 4 EnWG auch – schon nach seinem Wortlaut - um eine echte Pflicht und nicht um eine bloße Obliegenheit. Dies ergibt sich auch daraus, dass mit der Einführung des § 40 Abs. 4 EnWG die Vorgabe des Anhang I Abs. 1 Buchst. j der StromRL umgesetzt wird und durch die Einführung einer bloßen Obliegenheit die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt wäre.

Da § 40 Abs. 4 EnWG dem Verbraucher den Wechsel des Versorgers erleichtern will und den Unternehmen eine echte Pflicht auferlegt, handelt es sich offensichtlich auch um eine verbraucherschützende und marktverhaltensregelnde Norm, zu deren Geltendmachung der Kläger befugt ist.

Zu Preisangaben in Stromrechnungen siehe hier.