Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

(2) Vertretung in Gerichtsverfahren

BGH, Vers.-Urt. v. 20.1.2011, I ZR 122/09, Tz. 17 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren

§ 79 Abs. 2 ZPO zählt zu den Vorschriften im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Die Vertretungsbeschränkung im Zivilprozess dient vor allem auch der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren.

BGH, Urt. v. 10.3.2022, I ZR 70/21, Tz. 11 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer

Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (zur Vorgängervorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2011, I ZR 122/09 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren). Sie dient der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren (BGH, GRUR 2011, 352 [Tz. 17] - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren) und ist daher geeignet, die Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.

BGH, Vers.-Urt. v. 20.1.2011, I ZR 122/09, Tz. 19 - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren

Zwangsvollstreckungsverfahren sind gerichtliche Verfahren im Sinne des § 79 ZPO.

BGH, Urt. v. 10.3.2022, I ZR 70/21, Tz. 14 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer

Die Bestimmung des § 79 ZPO für die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 ZPO maßgeblich ist. Diese Vorschrift ist Teil des im Buch 7 der Zivilprozessordnung geregelten Mahnverfahrens, welches in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO ausdrücklich erwähnt ist.

BGH, Urt. v. 10.3.2022, I ZR 70/21, Tz. 19 f - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer

Der Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist nicht über den Wortlaut der Bestimmung hinaus dahingehend zu erweitern, dass dem dort aufgeführten Streitgenossen ein Versicherungsunternehmen gleichsteht, dem in dem durch den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingeleiteten Rechtsstreit ein Recht zur Nebenintervention (§§ 66, 68 ZPO) zusteht. ...

Eine analoge Anwendung des Begriffs des Streitgenossen auf den Nebeninterventionsberechtigten scheidet bereits aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

BGH, Urt. v. 10.3.2022, I ZR 70/21, Tz. 28 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer

Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist ein Streitgenosse nur dann zur Vertretung der Partei im Parteiprozess befugt ist, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist autonom und grundsätzlich eng auszulegen. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob gerade für die Prozessvertretung ein Entgelt vereinbart ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 87). Die Prozessvertretung darf auch nicht Teil einer entgeltlichen Vertragsbeziehung sein. Die Zulassung unentgeltlicher Vertretung dient vielmehr dazu, altruistische gerichtliche Rechtsdienstleistung, die schon von Verfassung wegen nicht uneingeschränkt verboten werden kann, zu ermöglichen.

BGH, Urt. v. 10.3.2022, I ZR 70/21, Tz. 29 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer

Die Vertretung des Versicherungsnehmers durch den Haftpflichtversicherer im Parteiprozess ist Teil einer entgeltlichen Vertragsbeziehung und unterfällt nicht dem Begriff der Unentgeltlichkeit gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

Aber:

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.5.2015, 6 U 51/14, Tz. 33

Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO ist kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG.

Zur Verfassung von Schriftsätzen durch eine Hausverwaltung in einem Prozess um eine Werklohnforderung gegen einen Eigentümer in dem von der Hausverwaltung betreuten Gebäude:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.6.2014, I-20 U16/14, Tz. 15

Dass es sich bei der Abfassung der beiden Schriftsätze um Rechtsdienstleistungen gehandelt hat, wie sie § 2 RDG definiert, steht außer Zweifel; .... Mit der Zweckbestimmung einer Verwendung im Werklohnrechtsstreit der Kundin stellten sich die Schriftstücke allerdings bereits als gerichtliche Rechtsdienstleistung dar. Es ging um weit mehr als bloße Ratschläge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für eine Rechtsverteidigung, die die Kundin an sich selbst erledigte. Die Beklagte hat sich mit Fertigung der Schriftsätze an der Prozessvertretung der Kundin jedenfalls beteiligt, selbst wenn sie sich entgegen der Angabe im Protokoll tatsächlich nicht auch noch zur „Prozessbevollmächtigten“ bestellt hat. Eine Prozessvertretung der Kundin als solche war der Beklagten nach § 79 Abs. Satz 2 ZPO verboten. Die neue Fassung dieser Vorschrift bringt erstmals eine einheitliche Regelung der Prozessvertretung im Parteiprozess ohne Trennung des Verfahrens innerhalb (bisher nach § 157 ZPO geregelt) und außerhalb der mündlichen Verhandlung (bisher im Rechtsberatungsgesetz geregelt), wobei der jetzige Ausschluss professioneller Vertretung unterhalb der Ebene der Rechtsanwaltschaft dem Schutz der Parteien vor unqualifizierter Rechtsberatung und dem reibungslosen Verfahrensablauf mit dem Gericht dient (Vollkommer in Zöller ZPO, 30. Auflage, § 79 Rn. 1). Es ist jetzt anerkannt, dass es hinsichtlich gerichtlicher Tätigkeiten nicht mehr auf das Rechtsdienstleistungsgesetz ankommt, sondern auf die jeweiligen Verfahrensordnungen (Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Auflage, § 5 Rn. 98).

Das OLG Frankfurt, Urt. v. 28.5.2015, 6 U 51/14, Tz. 31 hat bei Angeboten eines Idealvereins, die gerichtliche Vertretung zu übernehmen, die Annahme einer geschäftlichen Handlung abgelehnt.