Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

§ 1 Abs. 7 PAngV: Preisklarheit und Preiswahrheit

1. Gesetzestext

2. Richtlinienkonformität

3. Grundsatz

4. Deutlich lesbar

5. Blickfangmäßige Bewerbung von Preisbestandteilen

a. Sternchenhinweis

6. Kauf-/Buchungsabwicklung

7. Beispiele

Gesetzestext

§ 1 Abs. 7 PAngV

(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

Die Vorschrift stand bis zum 16.7.2017 in § 1 Abs. 6 PAngV.

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Richtlinienkonformität

Preisangaben für Waren

Artikel 4

(1) Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zahl der anzugebenden Preise begrenzt wird.

§ 1 Abs. 7 PAngV und Art. 4 Abs. 1 PAngRL sind nicht deckungsgleich. § 1 Abs. 7 PAngV ist deshalb richtlinienkonform auszulegen. Folgende Begriffe stehen sich gegenüber:

Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit (PAngV) = unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar (PAngRL)

allgemeinen Verkehrsauffassung (PAngV) = unmissverständlich (PAngRL)

eindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar (PAngV) = klar erkennbar und gut lesbar (PAngRL)

„Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.“ (§ 1 Abs. 7 S. 3 PAngV) dürfte mit "Der Verkaufspreis muss unmissverständlich und klar erkennbar sein" zu vereinbaren sein (a.A. Köhler WRP 2013, 723, 726; auch bezüglich einer Rechtfertigung über Art. 7 Abs. 2 UGP-Richtlinie i. V. m. Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie). Andernfalls wäre ein Verstoß gegen § 1 Abs. 6 S. 3 PAngV ab dem 13. Juni 2013 nicht mehr unzulässig. (Dazu siehe Näheres hier)

Preisangaben für Dienstleistungen

Art. 22 Abs. 5 der Dienstleistungs-Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten der EU das Recht ein, im nationalen Recht Regelungen vorzusehen, die über den Schutzstandard der Richtlinie hinausgehen. Es ist umstritten, ob diese Regelungen auch über den 12. Juni 2013 hinaus weiter gilt. Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 5 (a.F.) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (näheres zu dieser Problematik siehe hier). Wenn Art. 3 Abs. 5 (a.F.) der UGP-Richtlinie auf die Dienstleistungs-Richtlinie angewendet wird, gelten die Ausführungen zu Waren entsprechend, ansonsten ist ein strengerer Maßstab, als er von der Richtlinie vorgegeben wird,  möglich.

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Grundsatz

BGH, Urt. v. 10.12.209 – I ZR 149/07, Tz. 35 - Sondernewsletter

§ 1 Abs. 6 PAngV bestimmt, in welcher Weise auf die geschuldeten Entgelte hinzuweisen ist, um den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu genügen. Danach müssen die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Sie müssen in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein.

BGH, Urt. v. 5.11.2008 – I ZR 55/06, Tz. 21 – XtraPac

Der Werbende muss deutlich machen, mit welcher wirtschaftlichen Belastung der Kunde tatsächlich rechnen muss.

OLG Hamm, Urt. v. 28.6.2012, 4 U 69/12, Tz. 60

Das Erfordernis der eindeutigen Zuordnung soll sicherstellen, dass der Letztverbraucher nicht im Ungewissen darüber bleibt, welcher Preis für welche Ware oder Leistung gelten soll. Ein unmittelbar räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihrer Beschreibung wird allerdings, anders als bei § 4 Abs. 4 PAngV, durch § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV nicht gefordert. Die Zuordnung kann beispielsweise durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben in der Werbung gewahrt bleibt und die Angaben gut lesbar und vollständig sind

Aus § 1 Abs. 7 ergibt sich aber nicht die Verpflichtung, die Preiszusammensetzung transparent zu machen. So ist ein Mobilfunkanbieter nicht verpflichtet, den Teil des Gesamtpreises offen zu legen, der auf die Finanzierung eines Handys, dessen Erwerb mit dem Mobilfunkvertrag gekoppelt ist, entfällt (OLG Celle, Urt. v. 27.11.2014, 13 U 89/13).

OLG Bamberg, Urt. v. 3.3.2021, 3 U 21/20, II.3

Mit der die Art und Weise der Preisangaben regelnde Vorschrift § 1 Abs. 7 PAngV verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH GRUR 2008, 84 Rn. 25 -Versandkosten). Daher muss der Preis eindeutig, sofort erkennbar (Preisklarheit) und inhaltlich richtig (Preiswahrheit) angegeben werden (Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, PAngV § 1 Rn. 50).

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Deutlich lesbar

BGH, Urt. v. 7.3.2013,  I ZR 30/12, Tz. 13 -  Grundpreisangabe im Supermarkt

Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Eine Preisangabe entspricht dann dem in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV aufgestellten Gebot der deutlichen Lesbarkeit, das das Erfordernis der guten Lesbarkeit in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenrichtlinie umsetzt, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann. Die Frage, ob eine Angabe diese Voraussetzungen erfüllt, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt unter anderem die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest. Die (abstrakte) Festlegung exakter Mindestschriftgrößen gemäß der DIN 1450 "Schriften Leserlichkeit", die der aus Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der Wirtschafts- bzw. Verbraucherminister/-senatoren der Länder bestehende Bund-/Länder-Ausschuss "Preisangaben" vorgeschlagen hat, lässt sich den geltenden Bestimmungen der Preisangabenverordnung nicht entnehmen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2014, I-15 U 54/14, Tz. 42

Gut lesbar ist eine Preisangabe, wenn der durchschnittliche Verbraucher die Preisangabe mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe lesen kann. Diese Definition der guten Lesbarkeit hat der BGH zu dem Kriterium der „deutlichen Lesbarkeit“, das § 1 Abs. 6 Satz 2 Preisangabenverordnung (PAngV) enthält, entwickelt (BGH, GRUR 2013, 850, 851 – Grundpreisangabe im Supermarkt). Für die Lesbarkeit kommt es danach neben der Schriftgröße auch auf das Druckbild, die Gliederung, das Papier, die Schriftart und –farbe sowie auf den Hintergrund an (BGH, a.a.O. – Grundpreisangabe im Supermarkt).

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Blickfangmäßige Bewerbung von Preisbestandteilen

BGH, Urt. v. 10.12.2009 – I ZR 149/07, Tz. 35 - Sondernewsletter

Eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe ist unvollständig, wenn in der Werbung nicht gleichzeitig die weiteren Preisbestandteile so dargestellt werden, dass sie den blickfangmäßig herausgestellten Preisbestandteilen eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind. Die genannten Vorschriften der Preisangabenverordnung sollen verhindern, dass ein Wettbewerber mit der besonderen Preisgünstigkeit eines Preisbestandteils blickfangmäßig wirbt, weitere Preisbestandteile dagegen verschweigt oder in der Darstellung untergehen lässt. Eine eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden.

s.a. BGH, Urt. v. 7.4.2011, I ZR 34/09, Tz. 31 – Leistungspakete im Preisvergleich

Es mag zweifelhaft sein, ob dieses Diktum nach dem 13. Juni 2013 (dazu Näheres hier) Bestand hat, da die eindeutige und hervorgehobene Nennung des Endpreises in jeder Werbung mit Preisen zwar in § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 PAngV gefordert wird, aber keine Grundlage in europäischen Richtlinien hat. Näheres hier.

BGH, Urt. v. 5.11.2008 – I ZR 55/06, Tz. 21 – XtraPac

Wird nur ein Teil einer Leistung unentgeltlich angeboten, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher über den tatsächlichen Wert des Angebots unzureichend informiert wird. Dies soll nach dem Zweck der Preisangabenverordnung gerade vermieden werden. Der Werbende muss daher deutlich machen, mit welcher wirtschaftlichen Belastung der Kunde tatsächlich rechnen muss.

Beispiel

OLG Hamburg, Urt. v. 24.1.2019 , 3 U 130/18, II.2.a.bb

Eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe (39,99 monatlich) ist unvollständig, wenn in der Werbung nicht gleichzeitig auch die weiteren Preisbestandteile so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preisbestandteil eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (BGH, WRP 2011, 873, Rn. 31 – Leistungspakete im Preisvergleich). Ein unmittelbar räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihrer Beschreibung wird allerdings, anders als bei § 4 Abs. 4 PAngV, durch § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV a.F. nicht gefordert (BGH GRUR 2009, 982, Rn. 15 – Dr. Clauder's Hufpflege). Die Zuordnung kann beispielsweise durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben in der Werbung gewahrt bleibt und die Angaben gut lesbar und vollständig sind.

Dem entspricht aber ein Button bzw. Link „Zum Angebot“ nicht.

Einerseits ist der Verkehr daran gewöhnt, dass aufklärende oder einschränkende Erläuterungen zu einer Preisangabe unmittelbar mit der Preisangabe verbunden sind, wie dies durch eine Fußnote oder einen Sternchenhinweise geschieht. Das macht dem Verkehr regelmäßig deutlich, dass die Preiswerbung nicht einschränkungslos ist, und erlaubt es ihm, sich über den Verweis auf weitere Erläuterungen Kenntnis über mögliche weitere Preisbestandteile zu verschaffen. Zwar kommen andererseits grundsätzlich auch andere Formen von die Preisangabe erläuternden Hinweisen in Betracht. Dies aber nur dann, wenn auch sie – wie Sternchenhinweise oder Fußnoten – für den angesprochenen Verkehr klar und eindeutig erkennen lassen, dass sie auf die Preisangabe bezogen sind und auf etwaige Einschränkungen oder Bedingungen und dabei insbesondere auf weitere Preisbestandteile hinweisen, die die werblich herausgestellte Preisangabe erst vollständig und so den Gesamtpreis erkennbar machen.

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Sternchenhinweis

BGH, Urt. v. 10.12.209 – I ZR 149/07, Tz. 35 - Sondernewsletter

Eine eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden. Sie kann insbesondere durch einen Sternchenhinweis erfolgen. Voraussetzung ist aber, dass der Sternchenhinweis am Blickfang teilhat und dadurch eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben gewahrt bleibt.

Zum Sternchenhinweis siehe die Grundsätze zur 'Blickfangwerbung'

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Kauf-/Buchungsabwicklung

Wenn der Endpreis sich aus mehreren Preisbestandteilen zusammensetzt, müssen nicht in jedem Fall sämtliche Preisbestandteile beim ersten Angebot oder der ersten Werbung unter Angabe von Preisen auch mit genannt werden, solange deutlich genug darauf hingewiesen wird, dass und welche weiteren Kosten auf den Letztverbraucher zukommen. Es reicht dann aus, dass diese Kosten erst im Verlaufe der Kaufabwicklung oder der Buchungsabwicklung konkretisiert werden.

BGH, Urt. v. 3.4.2003, I ZR 222/00, Tz. 27 – Internet-Reservierungssystem

Es reicht aus, wenn die Endpreise im Internet aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung, etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis oder durch weitere fortlaufende Eingabe in das Reservierungssystem der Klägerin festgestellt werden können und die Nutzer klar und unmissverständlich hierauf hingewiesen werden.

OLG Hamburg, Urt. v. 11.4.2013, 3 U 4/12 (= MD 2013, 1026): Die BGH-Entscheidung „Internet-Reservierungssystem“ ist möglicherweise durch Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LVO (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008) überholt.

OLG Hamburg, Urt. v. 25.3.10, 3 U 108/09

Insbesondere bei Warengattungen, bei denen die einzelnen Endpreise von weiteren Buchungsmodalitäten abhängen, genügt die Angabe vorläufiger Preise den Anforderungen an die Erkennbarkeit nach § 1 Abs. 6, S. 2 PAngV, wenn der Verbraucher klar und unmissverständlich auf die Preiszusammensetzung hingewiesen wird und den im Einzelfall gültigen Endpreis durch die fortlaufende Eingabe in das Buchungssystem ohne weiteres feststellen kann (BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem).

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Beispiele

BGH, Urt. v. 7.3.2013,  I ZR 30/12, Tz. 14 -  Grundpreisangabe im Supermarkt

Ein Verbraucher, der beim Einkauf Preise vergleichen will, kann die beanstandeten Grundpreisangaben in 2mm Größe aus einer Entfernung von 50 cm ohne weiteres lesen. Hierzu trägt der Umstand bei, dass die Grundpreise kontrastreich und in einem umrandeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst dargestellt sind.

OLG Brandenburg, Urt. v. 11.12.2012, 6 U 27/10, II.2

Die Angaben zu den Endpreisen müssen nach § 1 Abs. 6 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen und dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diesen Anforderungen genügt die beanstandete Werbung der Beklagten hinsichtlich der Darstellung des als „Werbepreis“ bezeichneten Endpreises nicht. Zwar ist hinsichtlich der einzelnen beworbenen Möbelstücke ein Endpreis angegeben, der von der Beklagten hier als „Werbepreis“ bezeichnet wird. Der angegebene Endpreis ist jedoch weder deutlich lesbar noch sonst gut wahrnehmbar. Vielmehr wird in der Werbung blickfangmäßig durch eine deutlich größere gelbe Schrift auf rotem Grund die jeweils zu zahlende monatliche Rate von 49 € hervorgehoben, die zudem irreführend als „Lieferpreis“ bezeichnet wird. Der tatsächlich zu zahlende Endpreis ist hingegen deutlich kleiner in schlecht lesbarer Größe dargestellt, wobei der Endpreis nochmals in einem deutlich kleineren Schriftbild dargestellt wird als die darüber in dem weiß unterlegten Textfeld angegebene Zahl der Monatsraten. Leichte Erkennbarkeit und deutliche Lesbarkeit sind nicht gegeben, wenn Schriftgröße, Schriftart oder Schriftfarbe derart gewählt sind, dass die Angaben nur mit Mühe wahrgenommen werden können (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 1 PAngV Rn. 49) und der Endpreis erst durch einen zusätzlichen Rechenvorgang ermittelt werden muss (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 763).

OLG Bamberg, Urt. v. 3.3.2021, 3 U 21/20, II.3

Mit den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit ist es nicht vereinbar, dass die Beklagte die intern anfallenden Kosten für die Bereitstellung zum Versand aus dem Verkaufspreis ausgliedert und neben diesem als "Logistikpauschale" berechnet. Das Vorgehen der Beklagten hat den bewussten und gewollten Effekt zur Folge, dass gegenüber dem Verbraucher mit einem entsprechend niedrigeren Preis geworben werden kann, obwohl der Verbraucher tatsächlich einen um die Logistikpauschale erhöhten Preis zu bezahlen hat. Die nach § 1 Abs. 7 PAngV zu gewährleistende "optimale Preisvergleichsmöglichkeiten" wird hierdurch unterlaufen, weil für den Verbraucher der verlangte Preis weder eindeutig noch sofort erkennbar ist.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6HpNRMrHw