Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

f) Verbraucher

Literatur: Scherer, Inge, Abwehransprüche von Verbrauchern und sonstigen Marktbeteiligten gegen unzulässige geschäftliche Handlungen, GRUR 2019, 361

Der Verbraucher wird zwar durch das UWG geschützt. Er ist aber nicht berechtigt, gegen wettbewerbswidriges Verhalten vorzugehen.

Am Beispiel des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Spam):

BGH, Urt. v. 15.12.2015, VI ZR 134/15, Tz. 9

Von einem Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG im Vertikalverhältnis betroffene Verbraucher sind nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG nicht berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen.

Der Verbraucher hat aber die Möglichkeit, sich an Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen von Mitbewerbern, z.B. die Wettbewerbszentrale, oder an Verbraucherschutzverbände, z.B. die Verbraucherzentrale zu wenden. Diesen können (und werden) einen Wettbewerbsverstoß aufgreifen.

Außerdem ist eine Gesetzesänderung zum 28. Mai 2022 in Kraft getreten, auf deren Grundlage dem Verbraucher ein Schadenersatzanspruch zusteht, wenn ihm durch eine unlautere geschäftliche Handlung ein Schaden entstanden ist. Danach für den Fall einer E-Mail-Werbung:

OLG Dresden, Beschl. v. 24.6.2024, 4 U  168/24

Von einem Verstoß gegen § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG betroffene Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer sind nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG nicht berechtigt, selbst Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15 –, BGHZ 214, 204-219, Rn. 10ff – juris m.w.N.).