Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Schmarotzen

Unter dem Schmarotzen wird das Angebot von Leistungen verstanden, dass auf dem Angebot eines anderen aufbaut. Das ist grundsätzlich erlaubt. Schwierigier wird es, wenn das Zusatzangebot auf die Dauer dazu führt, dass das Grundangebot wirtschaftlich gefärdet wird.

S.a. Ausnutzung fremder Einrichtungen

1. Ausnutzung fremder Leistung

2. Parasitäre Leistungsangebote

3. Umgebung des fremden Angebots im Internet

a. durch Deep Links

b. Durch Software zum Durchsuchen fremder Angebotsseiten

4. Rückgriff auf Kalkulationsunterlagen Dritter

5. Verweise auf andere Kommentarstellen

Ausnutzung fremder Leistung

 

BGH, Urt. v. 28.10.2010, I ZR 60/09, Tz. 28, 33 – Hartplatzhelden

Das Angebot gewerblicher Leistungen, die auf Arbeitsergebnissen von Mitbewerbern aufbauen, ist, wie beispielsweise die Zulässigkeit des Vertriebs von Ersatzteilen und Zubehör zu den Waren eines anderen zeigt, grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist weder wettbewerbsrechtlich noch zum Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen. Dazu kann nur Anlass bestehen, wenn die betreffende Leistung Dritten ohne weiteres zugänglich ist und sich durch die diesen dadurch gegebene Möglichkeit der ungehinderten Ausbeutung die wirtschaftliche Position des Leistenden verschlechtert.

Unzulässig ist demgegenüber die Ausnutzung von Betriebsmitteln und des Betriebsorganismus eines Wettbewerbers für eigene Zwecke, soweit nicht im Einzelfall aufgrund einer Interessensabwägung eng umgrenzte Ausnahmen aufgrund anerkennenswerter rechtlicher Interessen Dritter, z.B. der Mitarbeiter des Unternehmens in Betracht kommen.

Im Zusammenhang mit dem Versuch des telefonischen Abwerbens eines Mitarbeiters am Arbeitsplatz formuliert der BGH:

BGH, Urt. v. 4.3.2004, I ZR 221/01, II.3.c.cc – Direktansprache am Arbeitsplatz

Aus der Sicht des Arbeitgebers betreibt ein Personalberater, der einen seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz telefonisch zum Zweck der Abwerbung anspricht, in seinem eigenen Betrieb eine gegen ihn gerichtete Werbung zugunsten eines Wettbewerbers. Der Arbeitgeber muss zwar als Folge des freien Wettbewerbs hinnehmen, dass Mitarbeiter abgeworben werden. Sein durch Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit würde aber unzumutbar beeinträchtigt, wenn er auch unbeschränkt dulden müsste, dass zum Zweck der Abwerbung Mittel seines Betriebs in Anspruch genommen werden und der Arbeitsablauf in seinem Betrieb gestört wird.

Der Personalberater bedient sich zudem bei seinem Anruf ... im Interesse eines Wettbewerbers der Betriebsorganisation des Unternehmens, in dem der Angerufene tätig ist, insbesondere der betrieblichen Telefoneinrichtung sowie gegebenenfalls der Vermittlung durch eine Telefonzentrale oder durch Kollegen des Angerufenen. Für den Personalberater wäre dieser ohne seine Eingliederung in den Betrieb mangels näherer Kenntnisse oft gar nicht erreichbar. Das betroffene Unternehmen wird so vom Personalberater ungewollt als Helfer in Anspruch genommen (vgl. OLG Stuttgart GRUR 2000, 1096, 1098).

In dem in Bezug genommenen Urteil des OLG Stuttgart heißt es:

OLG Stuttgart, Urt. v. 17.12.1999, 2 U 133/99 (= GRUR 2000, 1096)

Es bleibt bestimmend, daß durch die Direktansprache ... am Arbeitsplatz ... in die Betriebssphäre eingedrungen wird, ... . Dieser invasive Eingriff ist dem Störer nur möglich, indem er vom angegriffenen Unternehmen unter Einsatz von Vermögenswerten aufgebaute und vorgehaltene Betriebssysteme in Anspruch nimmt, was auch der Fall ist, wenn es eine zusätzlich unterhaltene Telefonzentrale nicht gibt. Dieser vom betroffenen Unternehmen erst ermöglichte Zutritt in Betriebssysteme und betriebliche Zuständigkeiten geschieht unter deren Mißbrauch. Denn durch den Aufbau einer Unternehmensorganisation hat der Betriebsinhaber auch differenzierte Funktionseinheiten herausgebildet, die vernetzt und doch abgrenzbar bestehen. Damit hat er personales Kapital konzentriert und in der Struktur des Unternehmens für die Aufgabenzuweisung leicht erreichbar gemacht. Diese vom Unternehmer für eigene Zwecke mit Geldmitteln geschaffene betriebsinterne Ordnung macht sich der Abwerbende zunutze, indem ... zielgerichtet das Angriffsobjekt im fremden System ausmachen und ohne Umschweife angehen kann. ... Noch schwerer wiegt der angestrebte Inhalt des Gesprächs. Mit ihm greift der Werbende in das Loyalitätsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein und stört die Integrität der Funktionseinheit Unternehmen unter Inanspruchnahme von Betriebseinrichtungen ... . Diese Störung von Funktionsabläufen, dieser Eingriff in die betriebliche Funktionseinheit, indem das Unternehmen selbst zum unwillentlichen Helfershelfer eines fremden Schädigungsversuches gemacht wird, ist .... wettbewerbsrechtlich zu mißbilligen.

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Parasitäre Leistungsangebote

 

Waren- oder Dienstleistungsangebote, die auf das Angebot eines Mitbewerbers aufbauen, sind grundsätzlich zulässig.

BGH, Urt. v. 12.1.2017, I ZR 253/14, Tz. 74 - World of Warcraft II

Der Vertrieb von Zusatzprodukten, die zu den Erzeugnissen eines Wettbewerbers passen und ihnen einen zusätzlichen, durch die Erzeugnisse selbst nicht erreichbaren Nutzen verschaffen, ist als solcher grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Unzulässig werden sie aber, wenn sie das Angebot gleichzeitig beeinträchtigen (parasitäre Leistungsangebote), sind unzulässig.

BGH, Urt. v. 12.1.2017, I ZR 253/14, Tz. 74 - World of Warcraft II

Die Ausnutzung des Interesses an einem Ergänzungsprodukt ist jedoch unlauter, wenn das Produkt die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers unzulässig ausbeutet und den Mitbewerber dadurch um seinen wirtschaftlichen Erfolg bringt (vgl. Omsels in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 10 Rn. 107).

OLG München, Urt. v. 17.8.2017, U 2225/15 Kart

Zwar kann ein Fall des § 4 Nr. 4 UWG auch dann vorliegen, wenn ein Konkurrenzangebot parasitär ausgenutzt wird und dadurch der Anbieter um seinen wirtschaftlichen Erfolg gebracht oder gezwungen wird, seine Leistung zu ändern, um seinerseits konkurrenzfähig zu bleiben (Omsels in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 4 Nr. 4 UWG Rz. 108). Die Frage, ob es sich um eine gezielte Behinderung handelt, ist jedoch auch insoweit aufgrund einer Gesamtabwägung zu beurteilen.

Dazu können Softwareprodukte zählen, die ein Online-Rollenspiel zugunsten eines Spielers beeinflussen.

OLG Hamburg, Urt. v. 17.10.2012, 5 U 168/11 - Runes of Magic

Zwar ist das Anbieten von Zubehör für ein am Markt durchgesetztes Produkt eines anderen selbst dann nicht ohne weiteres unzulässig, wenn der Anbieter des Originalprodukts die Zubehörware auch seinerseits anbietet. Anders stellt es sich hingegen dar, wenn das Konkurrenzangebot zugleich geeignet ist, das Ursprungsprodukt bzw. dessen Absatz zu beschädigen, und den Anbieter desselben daher letztlich zwingt, sein Produkt zu verändern ... (vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig-Omsels, UWG, UWG, § 4 Rn. 107 m.w.N.: „parasitäres Ausnutzen“; ähnlich BGH, GRUR 2000, 521, 526 – Modulgerüst zu § 1 UWG a.F.).

Diese Voraussetzung sah das OLG Hamburg in der zitierten Entscheidung gegeben, in der die Wettbewerbskonformität des Verhaltens eines Anbieters eines Internetforums zu beurteilen war, in dem Spielgeld gekauft werden konnte, dass sich die Spieleteilnehmer im Spiel selber durch Geschicklichkeit erst erarbeiten mussten.

OLG Hamburg, Urt. v. 17.10.2012, 5 U 168/11 - Runes of Magic

Der Handel mit virtueller Währung zu für die Klägerin nicht kontrollierbaren Bedingungen ist geeignet, das Geschäftsmodell der Klägerin zu gefährden, denn der Erfolg jedes als kompetitiv konzipierten Spiels steht und fällt mit der Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen der Spieler. Diese sind indes beeinträchtigt, wenn einzelne Spieler sich durch billiger oder in größeren Mengen als im Spiel der Klägerin selbst angebotenes Gold Fertigkeiten verschaffen, die ihr Vorankommen in dem Spiel erleichtern.

Die Voraussetzung wurde ebenfalls angenommen, wenn das Zusatzangebot verbindliche Spielregeln bei einem Computerspiel unterläuft und ehrliche Spieler dadurch benachteiligt.

BGH, Urt. v. 12.1.2017, I ZR 253/14, Tz. 51 - World of Warcraft II

Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung durch Missachtung der Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge des Verwenders mit seinen Vertragspartnern einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten.  Das gilt auch dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung durch einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln rechtlich verbindlich sind.

BGH, Urt. v. 12.1.2017, I ZR 253/14, Tz. 68 - World of Warcraft II

Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus, weil dies zu einer Verdinglichung schuldrechtlicher Pflichten führte, die mit der Aufgabe des Wettbewerbsrechts nicht im Einklang stünde. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen (BGH, GRUR 2014, 785 Rn. 35 - Flugvermittlung im Internet, mwN). Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung zu sehen sein.  Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung auf das Produkt verhindern soll.

Bestätigung von OLG Hamburg, Urt. v. 6.11.2014, 3 U 86/13, B.III.1.c.5.1.bb - WoW-Bots

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Umgebung des fremden Angebots im Internet

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durch Deep Links

 

BGH, Urt. v. 17. 7. 2003, I ZR 259/00, III.4 - Paperboy

Die Beklagten handeln nicht deshalb unlauter, weil ihr Suchdienst durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die von ihm nachgewiesenen Artikel ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin vorbeiführt. Dies widerspricht zwar dem Interesse der Klägerin an Werbeeinnahmen, die sie dadurch erzielen kann, dass Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Klägerin, die ihre Artikel im Internet selbst öffentlich zugänglich macht, kann aber nicht verlangen, dass nur der umständliche Weg über die Startseiten ihrer Internetauftritte gegangen wird und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt bleiben. Wenn die Klägerin das Internet für ihre Angebote nutzt, muss sie auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen ergeben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Ein Berechtigter, der die Vorteile des World Wide Web, die gerade auch auf der Hyperlinktechnik beruhen, für seine Angebote in Anspruch nimmt, kann es deshalb nicht als unlautere Behinderung beanstanden, wenn andere die Hyperlinktechnik zur Erschließung seines eigenen Webangebots für die Öffentlichkeit nutzen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.

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Durch Software zum Durchsuchen fremder Angebotsseiten

 

BGH, Urt. v 22.6.2011, I ZR 159/10, Tz. 72 - Automobil-Onlinebörse

Mit ihrer Software, die eine Vielzahl von Automobil-Onlinebörsen auswertet, bieten die Beklagten eine eigene Leistung an. Diese baut zwar auf der Leistung der Automobil-Onlinebörsen auf, eröffnet der Allgemeinheit jedoch durch die Erschließung der Onlinebörsen und Aufbereitung der Verkaufsangebote einen erheblichen zusätzlichen Nutzen. Die Herkunft der Verkaufsangebote wird nicht verschleiert, vielmehr wird die jeweilige Automobil-Onlinebörse sowohl in der Auflistung der Verkaufsangebote als auch bei den Zusatzangaben genannt. Zudem wird dem Nutzer die Möglichkeit geboten, durch Anklicken eines elektronischen Verweises (Links) zur entsprechenden Internetseite der Automobilbörse zu gelangen. Ein Besuch der Internetseite der Klägerin wird durch die Nutzung der Software der Beklagten auch nicht vollständig erübrigt. Das Berufungsgericht hat angenommen, jedenfalls ein Teil der Nutzer, die bei Auswertung des Suchergebnisses auf ein Angebot in der Datenbank der Klägerin aufmerksam würden, folge dem elektronischen Verweis zur Internetseite der Klägerin, um dort weitere Fotos des angebotenen Fahrzeugs anzusehen oder die E-Mail-Adresse des Verkäufers herauszufinden. Die Software könne der Klägerin sogar Kunden zuführen, indem sie Nutzer auf das Angebot der Klägerin aufmerksam mache.

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Rückgriff auf Kalkulationsunterlagen Dritter

 

BGH, Urt. v. 2.10.2008, I ZR 48/06 – Küchentiefstpreis-Garantie

Eine Preisgarantie, die lediglich die abstrakte Gefahr begründet, dass in einzelnen Fällen Waren unter Einstandspreis abgegeben werden, ist auch dann grundsätzlich keine unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung von Mitbewerbern unlautere Wettbewerbshandlung, wenn sie die angesprochenen Kunden dazu veranlassen kann, dem Handelnden von Mitbewerbern erstellte Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

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Verweise auf andere Kommentarstellen

 

Siehe auch Ausnutzung von Aufmerksamkeit

Siehe auch Ausnutzung statt Nachahmung (§ 4 Nr. 9 UWG)

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6F89n3HrC