Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

6. Objektiver Zusammenhang

Objektiver Zusammenhang mit der Förderung

Ein besonders wichtiges und schwieriges Merkmal einer geschäftlichen Handlung als Eingangsvoraussetzung für die Anwendung des UWG ist das Erfordernis eines unmittelbaren und objektiven Zusammenhangs zwischen der Handlung und der Absatz- oder Bezugsförderung.

BGH, Urt. v. 10.1.2013, I ZR 190/11, Tz. 17 – Standardisierte Mandatsbearbeitung

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Begriff der geschäftlichen Handlung dient dazu, den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht abzugrenzen. Deshalb ist das Merkmal des „objektiven Zusammenhangs“ funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern.

Ebenso BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 30 - Influencerin I; BGH, Urt. v. 6.6.2019, I ZR 216/17, Tz. 13 – Identitätsdiebstahl; BGH, Urt. v. 25.4.2019, I ZR 93/17, Tz. 20 - Prämiensparverträge; BGH, Urt. v. 14.1.2016, I ZR 65/14, Tz. 67 - Freunde findenBGH, Urt. v. 11.12.2014, I ZR 113/13, Tz. 21 – Bezugsquellen für Bachblüten; OLG Köln, Urt. v. 17.1.2020, 6 U 101/19; OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.5.2020, 6 U 36/20, Tz. 66; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.5.2022, 6 U 56/21, II.4.a; OLG Hamburg, Urt. v. 31.8.2023, 5 U 27/22, Tz. 45

BGH, Urt. v. 10.1.2013, I ZR 190/11, Tz. 18 – Standardisierte Mandatsbearbeitung

Im Hinblick auf Handlungen gegenüber Verbrauchern ergibt sich das Erfordernis des funktionalen Bezugs auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung daraus, dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG der Umsetzung des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dient und daher im Lichte des Wortlauts und der Ziele dieser Richtlinie auszulegen ist. Nach dieser Vorschrift sind „Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern“ Verhaltensweisen, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen. Nach ihrem Erwägungsgrund 7 bezieht sich die Richtlinie auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen; Geschäftspraktiken, die vorrangig anderen Zielen dienen, erfasst sie demgegenüber nicht. Darin kommt zum Ausdruck, dass eine geschäftliche Handlung vorrangig dem Ziel dienen muss, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung zu beeinflussen. Aufgrund dieser Umstände bestehen hinsichtlich der Auslegung des Art. 2 Buchst. d keine vernünftigen Zweifel, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht veranlasst ist.

Ebenso BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 31 - Influencerin I; BGH, Urt. v. 11.12.2014, I ZR 113/13, Tz. 22 – Bezugsquellen für Bachblüten

BGH, Urt. v. 10.1.2013, I ZR 190/11, Tz. 19 f – Standardisierte Mandatsbearbeitung

Das Erfordernis des funktionalen Bezugs auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung gilt auch im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern, das von der Richtlinie 2005/29/EG allenfalls mittelbar betroffen ist. Der Begriff des „objektiven Zusammenhangs“ ist insoweit im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich auszulegen. Das entspricht auch dem Willen des deutschen Gesetzgebers. Dieser geht davon aus, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen einer unlauteren Verhaltensweise eines Unternehmens gegenüber einem Mitbewerber und dem Absatz oder Bezug von Waren und Dienstleistungen vorliegt, wenn der Absatz oder Bezug durch die Verhaltensweise - gegebenenfalls mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung - zugunsten des unlauter handelnden Unternehmens beeinflusst wird (Begründung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des UWG, BT-Drucks. 16/10145, S. 21). Dementsprechend fehlt auch jeder Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut, der dafür sprechen könnte, dem Merkmal des objektiven Zusammenhangs einen nach dem betroffenen Personenkreis zu differenzierenden Inhalt beizumessen.

Die objektive Eignung zur Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers ist bereits für die Annahme einer geschäftlichen Handlung relevant. Zwar ist das Kriterium der Beeinflussung der Entscheidung des Verbrauchers nicht schon in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, sondern erst in § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG ausdrücklich angesprochen. Dort geht es jedoch nicht darum, anhand des Begriffs der geschäftlichen Handlung und des daraus entwickelten Merkmals der objektiven Eignung zur Beeinflussung der Entscheidung des Verbrauchers im Sinne einer Förderung des Absatzes oder Bezugs das Lauterkeitsrecht vom allgemeinen Deliktsrecht abzugrenzen. Bei § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG geht es vielmehr um die nachgelagerte Frage, ob eine geschäftliche Handlung die Verbraucherentscheidung spürbar beeinträchtigt und damit eine für die Annahme der Unlauterkeit notwendige Voraussetzung vorliegt.

Der funktionale Bezug ist aus der Gründen der Rechtsicherheit auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken, also insbesondere in den Fällen des § 4 UWG erforderlich. Zu § 4 Nr. 1 UWG:

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 160/14, Tz. 13 – Im Immobiliensumpf

Das Erfordernis des funktionalen Bezugs zur Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung gilt auch im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Mitbewerbern, das im Falle der Herabsetzung oder Anschwärzung von Mitbewerbern von der Richtlinie 2005/29/EG gar nicht betroffen ist. Der Begriff des "objektiven Zusammenhangs" ist insoweit im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich auszulegen.

BGH, Urt. v. 11.12.2014, I ZR 113/13, Tz. 28 – Bezugsquellen für Bachblüten

Die Frage, ob eine Handlung vorrangig der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder aber anderen Zielen dient, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei kommt es nicht nur auf die eigentlich in Rede stehende Handlung an, sondern auch auf die Begleitumstände. Der Umstand, dass der Handelnde ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern hat, stellt dabei nur ein - wenngleich maßgebliches - Indiz für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 31.8.2023, 5 U 27/222, Tz. 45

BGH, Urt. v. 10.1.2013, I ZR 190/11, Tz. 29 – Standardisierte Mandatsbearbeitung

Bloße Reflexwirkungen erfüllen die Anforderungen an eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht.

Ebenso BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 31 - Influencerin I; OLG Hamburg, Urt. v. 31.8.2023, 5 U 27/222, Tz. 45

OLG Köln, Urt. v. 30.3.2012, 6 U 191/11, Tz. 28

Der Begriff des „objektiven Zusammenhangs“ in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dient der Umsetzung von Art. 2 lit. d) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG), wonach jede Handlung erfasst ist, „die unmittelbar mit der Absatzförderung, der im Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängt“. Bei der Auslegung dieses Begriffes ist – der Senat schließt sich hier zu der Auffassung von Köhler/Bornkamm UWG, 30. Aufl. § 2, Rz. 43 und 48 an – in erster Linie auf Erwägungsgrund 7 der Richtlinie abzustellen. Danach bezieht sich die Richtlinie auf „Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte“ stehen. Die Maßnahme muss bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher den Absatz zu fördern.

KG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 5 U 92/07, B.I.2.c

Eine "geschäftliche Handlung" im Sinne des UWG 2008 setzt einerseits nur das Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines anderen Unternehmens voraus, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Eine Wettbewerbsförderungsabsicht ist insoweit nicht erforderlich. Allerdings liegt eine wettbewerbliche "geschäftliche Handlung" dann nicht vor, wenn die Handlung sich zwar auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken kann, aber vorrangig anderen Zielen als der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient (Erwägungsgrund Ziff. (7) zur Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken).

OLG Köln, Urt. v. 14.10.2011, 6 U 225/10, II.1.b

Die Richtlinie 2005/29/EG bezieht sich (nur) auf solche Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen (vgl. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie). Das so verstandene Erfordernis eines „unmittelbaren Zusammenhangs" besteht auch, wenn nachvertragliches Handeln zu beurteilen ist, namentlich Handlungen des Unternehmers zur Erfüllung seines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, UWG, § 2 UWG, Rdnr. 32; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 UWG, Rdnr. 81; ders. WRP 2009, 898, 902; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 UWG, Rdnr. 2.1). Dabei geht es … nicht darum, dass stets auch ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Absatzförderung bestehen müsste oder gar eine auf die Absatzförderung gerichtete Handlung erforderlich wäre. Voraussetzung ist aber auch bei Handlungen nach Vertragsschluss, dass diese auf geschäftliche Entscheidungen eines anderen Marktteilnehmers einwirken oder einzuwirken geeignet sind. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richtlinie insofern differenzieren würde. Vielmehr betrifft Erwägungsgrund 7 der Richtlinie den gesamten zeitlichen Rahmen des Bezugs von Produkten. Es ist daher für die Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht hinreichend, dass der angegriffene Wettbewerber sich selbst die Arbeit (zu) einfach macht.

OLG Celle, Urt. v. 4.10.2012, 13 U 36/12, II.1.b.aa

Eine Wettbewerbsförderungsabsicht ... ist nicht erforderlich. Der Begriff der geschäftlichen Handlung setzt ein solches subjektives Element nicht voraus (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 Rn. 46; Sosnitza in Piper/ Ohly/Sosnitza, UWG, § 2 Rn. 24). Allein erforderlich ist ein bloß objektiver Zusammenhang.

Ebenso OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.1.2019, 2 U 89/18; OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.5.2020, 6 U 36/20, Tz. 66

Ein objektiver unmittelbarer Zusammenhang setzt voraus, dass das Verhalten einen Marktbezug hat:

OLG Köln, Urt. v. 14.10.2011, 6 U 225/10, II.1.b

Mit der Ersetzung der Wettbewerbshandlung durch den Begriff der geschäftlichen Handlung ist nicht das Erfordernis eines ,,Marktbezugs“ der in Rede stehenden Handlung entfallen, das sich aus dem Tatbestandsmerkmal ,,unmittelbarer Zusammenhang" ergibt. Dieser Marktbezug liegt dann vor, wenn die fragliche Handlung das wirtschaftliche Verhalten anderer Marktteilnehmer, namentlich - soweit die Richtlinie einschlägig ist - von Verbrauchern, beeinflusst oder hierzu objektiv geeignet ist. … Entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen zwei Unternehmen (wie etwa in Fällen des § 4 Nr. 10 UWG): auch dort ist es für die Annahme des ,,objektiven Zusammenhangs" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erforderlich (und hinreichend), dass „der Absatz … oder der Bezug von Waren . . . durch derartige Verhaltensweisen - gegebenenfalls mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung - zugunsten des unlauter handelnden Unternehmens beeinflusst" wird (BT-Drucks. 16/10415, S. 21). Zudem ist diese Auslegung den Vorgaben der Richtlinie geschuldet, denen die Auslegung des nationalen Rechts folgen muss (Köhler, WRP 2007, 1393, 1394 f.).

Zur Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen:

OLG München, Urt. v. 16.3.2017, 29 U 3285/16, II.1 - Unterbliebene Rabattberücksichtigung

Bei der Ausweisung eines zu hohen Rechnungsbetrags handelt es sich um ein Verhalten der Beklagten zugunsten ihres eigenen Unternehmens nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Durchführung eines Vertrags über Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Die Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen gegen den Vertragspartner, insbesondere von Zahlungsansprüchen, durch den Unternehmer steht stets in einem objektiven Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 2 Rn. 84; Senat GRUR-RR 2010, 50).

Keine Vermutung eines objektiven Zusammenhangs

BGH, Urt. v. 11.12.2014, I ZR 113/13, Tz. 28 - Bezugsquellen für Bachblüten

Die Frage, ob eine Handlung vorrangig der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder aber anderen Zielen dient, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei kommt es nicht nur auf die eigentlich in Rede stehende Handlung an, sondern auch auf die Begleitumstände. Der Umstand, dass der Handelnde ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern hat, stellt dabei nur ein - wenngleich maßgebliches - Indiz für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

OLG Frankfurt, Urt. v. 19.5.2022, 6 U 56/211, II.4.b

Es besteht keine Vermutung, dass die Handlung eines Unternehmers, die in den Bereich seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit fällt, mit der Förderung des Absatzes des eigenen Unternehmens oder gar der Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens objektiv zusammenhängt. Da eine Wettbewerbsförderungsabsicht nicht erforderlich ist, ist die Frage, ob eine Handlung vorrangig der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder aber anderen Zielen dient, auf Grund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH MMR 2015, 518, Rn 28 - Bezugsquellen für Bachblüten).

Bei der Förderung eines fremden Unternehmens ist es nicht ausreichend, dass eine Handlung objektiv geeignet ist, ein Unternehmen zu begünstigen. Erforderlich ist vielmehr, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen dem Verhalten und der Förderung fremden Wettbewerbs besteht. Deshalb sind Handlungen, die ein fremdes Unternehmen fördern, oft keine geschäftlichen Handlungen im Sinne des UWG. Dem Handelnden muss es vielmehr gewissermaßen um die Förderung des fremden Unternehmens gehen und diese Förderung darf nicht nur eine Begleiterscheinung der Handlung sein, mit der eigentlich ganz überwiegend andere Zwecke verfolgt werden.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.1.2019, 2 U 89/18

Sind die beanstandeten Angaben objektiv zur Förderung des Wettbewerbs geeignet, spricht eine Vermutung für eine entsprechende Absicht der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2003 – I ZR 41/00, GRUR, 2003, 800 – Schachcomputerkatalog).

Zu einem Influencer:

BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 90/20, Tz. 42 - Influencer I 

Durch die Steigerung ihres Werbewerts fördern Influencer ihr eigenes Unternehmen.

Ebenso BGH, Urt. v. 13.1.2022, I ZR 35/21, Tz. 33 - Influencer III ("weil durch  den Betrieb des Instagram-Profils ihre Bekanntheit und ihr Werbewert gesteigert und das Interesse von Drittunternehmen an einer Kooperation geweckt werden"); BGH, Urt. v. 9.9.2021, I ZR 126/20, Tz. 33; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.5.2022, 6 U 56/21, II.4.c

Zu diesem Thema und allgemein zum Influencer-Marketing siehe hier.

Objektiver Zusammenhang und Vertragsverletzung

BGH, Urt. v. 10.1.2013, I ZR 190/11, Tz. 26 – Standardisierte Mandatsbearbeitung

Eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt. So ist die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses eine geschäftliche Handlung, weil diese Vereinbarung unabhängig von ihrer Durchsetzbarkeit geeignet ist, dem Unternehmer Kosten zu ersparen, indem er Verbraucher davon abhält, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der Unternehmer kann dadurch in die Lage versetzt werden, günstigere Preise zu kalkulieren und so seinen Warenabsatz zu fördern. Ebenso liegt eine geschäftliche Handlung vor, wenn ein Unternehmen seinen Kunden durch sein Verhalten im Rahmen der Vertragsdurchführung daran hindert, zukünftig Dienstleistungen eines Wettbewerbers in Anspruch zu nehmen. Dagegen kann eine mangelhafte oder sonst nicht vertragsgemäße Leistung eines Unternehmers als solche zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen; sie stellt aber keinen lauterkeitsrechtlichen Verstoß dar. Denn die Schlechtleistung ist für sich genommen nicht objektiv darauf gerichtet, den Kunden von der Geltendmachung solcher Rechte abzuhalten. Dies setzt vielmehr grundsätzlich ein gesondert darauf gerichtetes Verhalten, etwa das Bestreiten des Mangels oder die Aufforderung zur Zahlung, voraus.

Der Umstand einer vertragswidrigen Schlecht- oder Nichterfüllung reicht als irreführendes Verhalten nicht aus, sondern eine relevante Irreführung kommt nur dann in Betracht, wenn der Unternehmer eine Schlechterfüllung des Vertrages und damit eine Übervorteilung des Kunden von vornherein beabsichtigt.

BGH, Urt. v. 10.1.2013, I ZR 190/11, Tz. 36 f – Standardisierte Mandatsbearbeitung

Einer mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung als solche fehlt die Qualität einer geschäftlichen Handlung, so dass Schlecht- oder Nichtleistungen eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Kunden begründen, nicht aber mit den Mitteln des Lauterkeitsrechts sanktioniert werden können. …

Allerdings kann die Grenze zu einer an § 5 Abs. 1 UWG zu messenden geschäftlichen Handlung dann überschritten sein, wenn der Unternehmer mit der fraglichen Handlung auf eine Übervorteilung des Kunden abzielt und von vornherein nicht gewillt ist, sich an seine Ankündigungen zu halten. In diesem Fall dient die Täuschung über die Schlechtleistung dem Abschluss des Vertrages; sie wird als Mittel im Wettbewerb um Kunden eingesetzt.

Ebenso OLG Stuttgart Urt. v. 3.2.2022, 2 U 117/20, Tz. 163

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

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